Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.14

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Ein Rechtsanwalt, der augenscheinlich zu wenig zu tun hat, mahnt Anwaltskollegen wegen angeblich fehlendem Impressum bei XING ab. Betroffen sind u.a. die Kollegen Carsten Ulbricht und Thomas Schwenke, die im IT-Recht keine Unbekannten sind. Der Kollege Schwenke hat das Abmahnschreiben ins Netz gestellt. Allein die vorformulierte Unterlassungserklärung ist durchaus bemerkenswert, weil die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden soll. Das ist bekanntlich aber nicht zulässig. Das Gericht kann nur eine Leistungsbestimmung der Parteien überprüfen, ihm kann aber keine originäre Leistungsbestimmung übertragen werden.

Bei einem Profil auf einem Business-Netzwerk wie XING, das ja gerade dem Zweck dient, von potentiellen Mandanten/Kunden gefunden zu werden und deshalb vor Informationen zum Anbieter nur so strotzt, stellt sich außerdem die Frage, ob nicht ohnehin alle wesentlichen Anbieterinformationen die § 5 TMG verlangt, vorhanden sind.

Zu der Frage, wann Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß beinhalten, erwarte ich außerdem demnächst eine Änderung der Rechtsprechung. Die bisher gängige Vorgehensweise, Verstöße gegen § 5 TMG über die Vorschrift der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG stets als Wettbewerbsverstoß zu betrachten, dürfte seit dem letzten Jahr nicht mehr mit europäischem Recht vereinbar sein. Die Hintergründe hierzu habe ich in einem anderen Blogbeitrag dargelegt. Auch dieser Umstand wird vermutlich in Bälde dazu führen, dass Impressumsverstöße nicht mehr in jedem Fall als Verstoß gegen das UWG geahndet werden können, sondern nach einer Abwägung im Einzelfall nur noch dann, wenn der Verbraucher von einer informierten geschäftlichen Entscheidung abgehalten wird. Die Gerichte haben diese Konsequenz noch nicht gezogen, werden das aber früher oder später tun müssen, auch wenn derzeit bei den Instanzgerichten weiterhin zu erwarten ist, dass noch nach dem alten Schema vorgegangen wird.

posted by Stadler at 10:01  

4.2.14

Abmahnfalle Pixelio-Bilder

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13sorgt im Netz gerade für Aufregung. Ein Hobbyfotograf, der seine Bilder selbst über das Fotoportal Pixelio zur „kostenlosen“ Nutzung bereit stellt, hat einen solchen Nutzer wegen fehlender Urheberbenennung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Nutzer hatte zwar auf der Website, auf der das Bild eingeblendet wurde, einen Hinweis auf den Urheber angebracht, nicht aber auf dem Bild selbst. Bei Direktaufruf der Bild-URL, den man als Besucher der Website sehr schnell über das Kontextmenü bewerkstelligen kann, erscheint natürlich kein Urhebervermerk, denn dazu müsste dieser auf dem Bild selbst aufgebracht worden sein. Das Landgericht Köln hat zur Unterlassung verurteilt, weil bei Direktaufruf der Bilddatei keine Urheberbenennung angezeigt wird.

Um es vorwegzunehmen: Ich halte das Urteil ebenfalls für falsch, aber vollkommen abwegig oder schwachsinnig, wie ich es teilweise auch von Kollegen gelesen habe, ist es wohl eher nicht. Denn natürlich kann man aus urheberrechtlicher Sicht die Ansicht vertreten, dass eine effektive Urheberbenennung voraussetzt, dass der Hinweis in der Bilddatei selbst enthalten sein muss.

Im konkreten Fall hat das Landgericht die maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Pixelio meines Erachtens allerdings falsch ausgelegt und auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Fotograf treuwidrig verhält.

Die Nutzungsbedingungen von Pixelio verlangen nicht zwingend eine Urherbenennung auf dem Bild selbst, sondern formulieren:

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Das Urteil des Landgerichts Köln führt demgegenüber zwingend dazu, dass man die Urheberbenennung auf dem Bild selbst anbringen muss. Die von den Nutzungsbedingungen alternativ und gleichwertig vorgesehene Nennung am Seitenende wäre nach der Entscheidung des Landgerichts nie ausreichend, da diese Form der Nennung bei der stets möglichen Direkteingabe des Pfades der Bilddatei für den Betrachter nie sichtbar wird.  Das Landgericht Köln hat also zwei, nach den Nutzungsbedingungen ausdrücklich gleichwertige Möglichkeiten der Benennung, auf eine einzige reduziert und die zweite Möglichkeit gleichzeitig als unzureichend qualifiziert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nutzungsbedingungen und greift letztlich auch in die Vertragsfreiheit der Beteiligten ein.

Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob sich der Fotograf mit seinem Vorgehen nicht treuwidrig verhält. Wer seine Fotos auf einer Plattform wie Pixelio selbst einstellt, gleichzeitig aber fordert, dass bei jedweder Anzeige und Darstellung seines Bildes eine Urheberbenennung vorhanden sein muss, der kann dies sehr einfach selbst bewerkstelligen, indem er auf seinem Bild von vornherein eine eigene Urheberbenennung anbringt. Tut er das nicht, muss er immer damit rechnen und auch damit leben, dass es zu Darstellungen seines Fotos kommt, die keine Urheberbenennung enthalten. Das ist im Zeitalter von Bildsuchmaschinen und sozialen Netzwerken naheliegend und unvermeidbar. Es drängt sich im konkreten Fall der Verdacht auf, dass der Fotograf, der seine Bilder selbst und kostenfrei ins Netz stellt, versucht, auf dem Abmahnweg Kasse zu machen.

Im übrigen ist auch die Eigendarstellung von Pixelio bedenklich. Das Portal wirbt auf der Startseite mit dem Slogan „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“. Das ist allerdings eine glatte Irreführung, denn lizenzfrei sind die dort eingestellten Fotos eben gerade nicht, wie die Entscheidung des LG Köln zeigt.

Ebenfalls zum Thema:
Thomas Schwenke bei I Law It
Niklas Plutte (der die Verfügungsbeklagte vertreten hat)

posted by Stadler at 10:16  

3.2.14

Rechtsprechung zum Filesharing im Umbruch

Zwei aktuelle Hinweisverfügungen des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2014 (Az.: 20a C 233/13) und vom 26.01.2014 (Az.: 25a C 362/13) in Filesharing-Angelegenheiten belegen, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich gerade im Umbruch befindet.

Bei den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hält man es beim AG Hamburg aktuell für ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass noch andere Familienmitglieder als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Allerdings meint das AG Hamburg, der Anschlussinhaber müsste zumindest darstellen, dass er diese Angehörigen befragt hat und auch das diesbezügliche Ergebnis mitteilen.

Soweit in beiden Hinweisbeschlüssen die Ansicht geäußert wird, der Anschlussinhaber könne als Störer für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen haften, so scheint die aktuelle Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder noch keine Berücksichtigung gefunden zu haben.

Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs bewegt sich allerdings etwas. Das AG Hamburg scheint Schadensersatzansprüche von EUR 400,- bei einem (Porno-)Film mittlerweile für deutlich überhöht zu halten.

posted by Stadler at 17:48  

27.1.14

Redtube-Abmahnungen: LG Köln gibt sich selbstkritisch

Die Abmahnung von Nutzern, die angeblich Pornofilme von der Plattform Redtube gestreamt hatten, konnte überhaupt erst dadurch in Gang kommen, dass das Landgericht Köln es der Telekom in mehreren Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG gestattet hatte, Auskunft über die Person derjenigen Anschlussinhaber zu geben, über deren Internetanschlüsse die Urheberrechtsverletzungen vermeintlich begangen wurden.

Beim Landgericht Köln hat man mittlerweile wohl in allen damit befassten Kammern eingesehen, dass die ursprünglich stattgebenden Beschlüsse falsch waren. Das Landgericht Köln hat jetzt einen Abhilfebeschluss vom 24.01.2014 (Az.: 209 O 188/13) veröffentlicht, in dem festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss den Beschwerdeführer (Anschlussinhaber) in seinen Rechten verletzt. In der Entscheidung heißt es zur Begründung u.a.:

Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). (…)

Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Entscheidung nutzt den Betroffenen allerdings wenig. Denn mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch die Fa. Archive ist angesichts der aktuellen Entwicklung nicht zu rechnen. Andererseits haben die Betroffenen wohl kaum eine realistische Chance die ihnen entstandenen Kosten bei dem Unternehmen geltend zu machen, nachdem die dahinter stehenden Personen ganz offenbar untergetaucht sind.

(via Rechtsanwältin Neubauer)

posted by Stadler at 14:32  

22.1.14

Der Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat

Die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V, die die das Portal „Frag den Staat“ betreibt, hat vom Innenministerim ein internes Papier zur Frage der Verfassungsgemäßheit einer 2,5-Prozent-Hürde bei der Europawahl angefordert. Das Ministerium hat das Papier übersandt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass es nicht veröffentlicht werden darf. „Frag den Staat“ hat das Papier dennoch veröffentlicht und postwendend eine Abmahnung der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Diese Abmahnung hat die Open Knowledge Foundation mittels eines lesenswerten Anwaltsschreibens des geschätzten Kollegen Ansgar Koreng zurückweisen lassen. Mal sehen, ob die Bundesregierung hier auch noch meint, mit Steuergeldern einen Prozess gegen die Informationsfreiheit führen zu müssen.

Man wird sicherlich darüber diskutieren können, ob die juristische Stellungnahme aus dem Hause des BMI überhaupt ein urheberrechtliches Werk darstellt. Die Frage der Schöpfungshöhe wird von den Gerichten leider nach wie vor sehr uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wird längeren Anwaltsschriftsätzen eine Schutzfähigkeit abgesprochen, mit dem Argument, die Ausführungen wären nur handwerklicher Natur, während man andererseits bereits kurzen Anzeigetexten und z.T. auch Meldungen von Presseagenturen eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert. Die Rechtsprechung des BGH differenziert insoweit allerdings auch zwischen (rechts-) wissenschaftlichen und literarischen Werken. Anwaltsschriftsätze ordnet der BGH den rechtswissenschaftlichen Werken zu, wobei er durchaus erhebliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt. Nachdem es sich vorliegend ebenfalls um einen juristischen Text handelt, der im Hinblick auf die Hürde der persönlich geistigen Schöpfung wohl kaum höher zu bewerten ist als ein mehrseitiger Anwaltsschriftsatz, kann man die Schutzfähigkeit sicherlich bezweifeln. Andererseits weist die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutliche Tendenzen auf, an alle Werkarten die gleichen niedrigen Anforderungen zu stellen, weshalb man die Frage der Schöpfungshöhe von juristischen Texten heute evtl. auch großzügiger beurteilen muss als vor 20 oder 30 Jahren.

Im vorliegenden Fall sollte man aber den Aspekt des behördlichen Missbrauchs des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung von Informationen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, in den Vordergrund stellen.

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung erkennbar für den urheberrechtsfremden Zweck der Informationsunterdrückung missbraucht. In Fällen dieser Art ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Verfassungsrechtlich geht es insoweit um Art. 5 GG, den man einfachgesetzlich über die zivilrechtliche Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie über den Aspekt der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG einbringen könnte. Eine gerichtliche Klärung solcher Fälle, insbesondere in letzter Konsequenz vor dem Bundesverfassungsgericht, wäre deshalb durchaus interessant und wünschenswert.

posted by Stadler at 17:04  

20.1.14

Das schnelle Ende der Autoflirt-Abmahnungen

Heise hat vor einigen Tagen über dubiose Abmahnungen eines Autoflirt e.V. aus der Wortmarke „Autoflirt“ berichtet. In der mir vorliegenden Abmahnung – meine Mandantin betreibt eine Suchmaschine! – war der angebliche Verstoß gegen Markenrechte des Vereins nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Abmahnung durch unsere Kanzlei zurückgewiesen wurde. Wie sich außerdem herausgestellt hat, ist der abmahnende Autoflirt e.V. überhaupt nicht Inhaber der Marke Autoflirt. Die in der Abmahnung angegebene Marke ist vielmehr auf die Herren Jobst von Korff und T. Niedermaier in das Markenregister eingetragen. Bei Herrn von Korff handelt es sich laut eines älteren Berichts von Heise um den Gründer des Vereins, der bereits 2005 mit fragwürdigen Abmahnungen aus dieser Marke aufgefallen ist.

Die abmahnende Anwaltskanzlei Leitmann & Braun-Noviello teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2014 mit, dass sie den Autoflirt e.V. nicht mehr vertritt und, dass das Abmahnschreiben „von unserer Kanzlei vor seiner Absendung nicht vollumfänglich geprüft und auch nicht zur Übersendung autorisiert“ war. Das wirft allerdings Fragen auf, denn das Abmahnschreiben ist von Rechtsanwalt Leitmann unterzeichnet.

Die Abmahnung aus einer Marke, deren Inhaber man nicht ist und die auch nicht ansatzweise die Schilderung einer nachvollziehbaren Verletzungshandlung enthält, ist rechtsmissbräuchlich.

posted by Stadler at 09:17  

17.1.14

Gutachten zur Redtube-Software veröffentlicht

Das Gutachten zur „Funktionstüchtigkeit“ der Software mittels derer bei den Redtube-Abmahnungen die rechtsverletzenden Nutzer ermittelt worden sein sollen, wurde jetzt veröffentlicht.

An dem Gutachten fällt zunächst auf, dass durchgehend von einem Download die Rede ist und nicht von einem Stream. Außerdem wird nicht deutlich, wie die Software die IP-Adressen der Nutzer ermittelt. Es wird lediglich behauptet, die Software könne IP-Adressen von Nutzern ermitteln, die von einem beliebigen Hoster Dateien downloaden. Selbst eine rudimentäre technische Erläuterung hierzu lässt das Guatchten aber vermissen.

Dieses Gutachten ist somit weder aussagekräftig, noch trifft es zum Streaming überhaupt Feststellungen. Udo Vetter hat hierzu ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 18:02  

16.1.14

Uneinheitliche Rechtsprechung zum Filesharing

Eine neue Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 36a C 134/13) erweitert die Palette uneinheitlicher Entscheidungen zum Thema Filesharing.

Ähnlich wie das Amtsgericht München – und anders als die Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Frankfurt – geht das AG Hamburg davon aus, dass es für die Erfüllung der sog. sekundären Darlegungslast nicht genügt, sich darauf zu berufen, dass die im Haushalt lebende Lebensgefährtin den Internetanschluss ebenfalls benutzt. Vielmehr müsse vorgetragen werden, ob die Lebensgefährtin den Anschluss im fraglichen Zeitpunkt genutzt hat, wobei es das Amtsgericht als unbeachtlich betrachtet, wenn vorgetragen worden ist, dass der Anschlussinhaber und seine Lebensgefährtin im fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause waren, weil die Rechtsverletzung die persönliche Anwesenheit eines Menschen nicht erfordert.

Die Entscheidung des AG Hamburg ist noch aus zwei anderen Gründen bemerkenswert. Das AG Hamburg vertritt die Ansicht, dass eine isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs nicht statthaft ist. Wer also seinen Unterlassungsanspruch nicht verfolgt, kann gerichtlich auch keine Schadensersatzansprüche durchsetzen. Wenn gar kein Unterlassungsprozess droht – so das AG Hamburg – dann kann die Abmahnung einen solchen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Auch das hat das Amtsgericht München in einem von mir vertreten Verfahren anders beurteilt. Obwohl schriftsätzlich ausdrücklich gerügt wurde, dass nur der Schadensersatz- und nicht auch der Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt wird, hat das Gericht Schadensersatz zugesprochen, ohne diese Frage im Urteil überhaupt zu thematisieren. Es ist in der Tat erstaunlich, wie weit die Rechtsansichten der Gerichte bei einzelnen Rechtsfragen auseinander liegen.

Das AG Hamburg hat außerdem die Ansicht vertreten, dass es ausreichend ist, bei einem Pornofilm als Schaden eine (fiktive) Lizenzgebühr von EUR 100,- anzusetzen. Das Gericht berücksichtigt hierbei ausdrücklich die kurze Nutzungsdauer beim Filesharing. Bei anderen Gerichten wird insoweit regelmäßig ein Schaden von mehreren hundert EUR in Ansatz gebracht.

Beim Amtsgericht München wurde übrigens unlängst die Geschäftsverteilung geändert, mit der Folge, dass die Filesharing-Fälle nicht mehr bei wenigen Richtern konzentriert werden, sondern bei allen Zivilrichtern landen können. Dies scheint nunmehr dazu zu führen, dass die Rechtsprechung auch innerhalb des Amtsgerichts München nicht mehr einheitlich ist. Nach einem Blogbeitrag des Kollegen Schwartmann soll das AG München am 15.01.2014 eine Abweisung mehrerer Klagen von Waldorf Frommer verkündet bzw. angekündigt haben.

Die aktuelle Entwicklung erscheint daher uneinheitlich und mehr und mehr unberechenbar.

posted by Stadler at 10:43  

12.1.14

Schadensersatz beim Fotoklau im Internet

Wer im Internet beispielsweise auf eBay Waren verkauft, kann schnell der Versuchung erliegen, kein eigenes Produktfoto zur Bebilderung des Verkaufsgegenstandes zu verwenden, weil es im Netz ja schon genügend Fotos von demselben Produkt gibt, die man verwenden kann. Dies stellt allerdings eine Verletzung der Lichtbildrechte des Fotografen dar und kann neben Unterlassungs- auch zu Schadensersatzansprüchen führen.

Manche Fotografen berufen sich zur Bezifferung des Schadens dabei gerne auf die Tarifliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), weil sich hieraus zumeist üppige Schadensersatzansprüche von mehreren hundert oder gar mehreren tausend EUR ableiten lassen.

Das machen die Gerichte mittlerweile aber nicht mehr in allen Fällen mit. Der Kollege Paloubis berichtet über eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urteil v. 09.12.2013, Az. 6 U 1448/13), nach der die MFM-Liste nur dann zur Anwendung gebracht werden kann, wenn es sich um professionelle Fotos handelt. Das OLG München hielt im konkreten Fall einen Schadensersatz von EUR 100,- im Rahmen der sog. Lizenzanalogie für ausreichend.

Bei einem Fotoklau für einen privaten Verkauf bei eBay hat das OLG Braunschweig sogar nur 20 EUR pro für angemessen erachtet.

Grundsätzlich lässt sich also feststellen, dass die Gerichte die MFM-Liste zurückhaltender anwenden als in früheren Jahren und auch die zugesprochenen Schadensersatzbeträge in vielen Fällen deutlich gesunken sind.

posted by Stadler at 20:48  

8.1.14

Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder (als Störer) haften und, dass sie ohne konkreten Anlass auch nicht verpflichtet sind, ihre volljährigen Angehörigen zu belehren oder zu überwachen.

Die maßgebliche Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Morgen erscheint in der Legal Tribune Online ein ausführlicherer Beitrag von mir zum Urteil des BGH.

posted by Stadler at 21:13  
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