Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.6.14

Filesharing: BearShare-Entscheidung des BGH im Volltext

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder („BearShare“) ist seit gestern im Volltext online (Urteil vom 8.01.2014, Az.:  I ZR 169/12).  Der BGH beschäftigt sich in der Entscheidung auch ausführlicher mit den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast, was aus der Pressemitteilung so nicht ersichtlich war.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidungen lauten:

a)  Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

c)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Einige Gerichte wie das Landgericht München I haben bis vor kurzem noch deutlich höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gestellt und werden ihre Rechtsprechung nunmehr korrigieren müssen.

posted by Stadler at 09:05  

3.6.14

Urteil des AG Hannover zu den Redtube-Abmahnungen

Das Amtsgericht Hannover hat sich im Urteil vom 27.05.2014 (Az.: 550 C 13749/13) mit der Frage befasst, ob die Redtube-Abmahnungen von The Archive, die die Rechtsanwälte U&C Ende des letzten Jahres massenhaft ausgesprochen haben, berechtigt waren.

Das AG Hannover hat dies verneint und festgestellt, dass The Archive keine finanziellen Ansprüche aus einer Abmahnung vom 04.12.2013, insbesondere keine Forderung in Höhe von 250,- Euro zustehen. Das Amtsgericht Potsdam hatte unlängst ähnlich entschieden.

Das Amtsgericht Hannover geht zunächst davon aus, dass die Abmahnung zu weitreichend ist und es der Abmahnung schon an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG fehlt.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass The Archive nicht dargelegt hat, weshalb der Kläger eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt haben sollte. Das Streaming ist nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn kurzfristig eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird. Das ist in der Literatur freilich nicht unumstritten. Das Amtsgericht bejaht aber zusätzlich die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG (Privatkopie), weil keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wurde. Eine Berufung auf die Schrankenbestimmung scheidet nur dann aus, wenn eine rechtmäßige Veröffentlichung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann bzw. an der Rechtswidrigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen können. Beim Streaming kann dies nach Ansicht des Gerichts allenfalls dann gelten, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden.

Das Gericht greift zudem die Frage auf, ob das Streaming als bloßer Werkgenuss überhaupt urheberrechtlich relevant ist, beantwortet diese Frage aber nicht abschließend. Der bloße Werkgenuss stellt grundsätzlich keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Wer also ein Buch liest, Musik hört oder einen Film nur anschaut, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie konsumiert. Beim Streaming besteht jedoch die Besonderheit darin, dass durch das Caching eine vorübergehende Vervielfältigung entsteht. Das wäre dann allerdings bei aktuellen DVD-Playern bzw. Laufwerken auch nicht mehr anders, weil auch dort ein sog. Buffering stattfindet. Man muss sich also die Frage stellen, ob durch bloße Änderung der Technik von Abspielvorrichtungen dieselbe Handlung, die zunächst urheberrechtlich nicht relevant war, plötzlich zur Viervielfältigungshandlung wird.

Das Urteil des AG Hannover ist insgesamt begrüßenswert.

(Urteil via Rechtsanwalt Feil)

 

posted by Stadler at 16:55  

28.5.14

Unterlassungserklärung: Ausländischer Schuldner muss inländischen Gerichtsstand akzeptieren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 5 U 178/11) ist der ausländische Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich gehalten, in der Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Vertragsstrafeversprechen die Vereinbarung eines inländischen (deutschen) Gerichtsstands zu akzeptieren. Andernfalls bestehen nach Ansicht des Kammergerichts erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung.

Nach Auffassung des Kammergerichts hat der Kläger ein dringendes und schutzwürdiges Interesse an einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ohne eine solche Vereinbarung die Vertragsstrafenforderung vor dem Gericht am Sitz der Beklagten in den Niederlanden eingeklagt werden müsste. Selbst wenn eine internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht kommt, hätte der Kläger nach Ansicht des KG ein achtenswertes Interesse an einer Klarstellung, denn er trägt das Kostenrisiko einer mangels internationaler Zuständigkeit erfolglosen Klageerhebung.

Das Kammgericht hatte eine Unterwerfungserklärung, aus der eine Gerichtsstandsvereinbarung durch den niederländischen Beklagten gestrichen worden war, als unzureichend beanstandet.

posted by Stadler at 11:30  

28.5.14

BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten

Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss erneut zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadt- und Landkarten Stellung genommen (Hinweisbeschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13). Der Senat wiederholt zunächst die insoweit bekannte Rechtsprechung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 – Stadtplanwerk).

Anschließend macht der BGH deutlich, dass es im konkreten Fall auf den Werkcharakter des vom Beklagten im Internet vervielfältigten Stadtplanausschnitts ankommt.

Sodann erläutert der BGH die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten noch etwas genauer:

Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten- Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 – Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz).

posted by Stadler at 09:36  

15.4.14

Wie hoch dürfen Vertragsstrafen sein?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 25.000,- im Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres unangemessen (Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 77/12).

Das (vorformulierte) Vertragsstrafeversprechen bzw. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unterliegt nach Ansicht des BGH zwar der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Im Hinblick auf wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafenvereinbarungen ist den Vertragsparteien nach Ansicht des BGH aber ein großzügiger Beurteilungsspielraum einzuräumen und die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs.1 BGB auf Fälle zu beschränken, in denen eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, die bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind.

Das OLG Celle hattte unlängst entschieden ( Urteil vom 05.12.2013, 13 W 77/13), dass das Versprechen einer Vertragsstrafe von EUR 1000,- im Wettbewerbsrecht Zweifel an der Ernsthaftigekit des Vertragsstrafeversprechens begründet. Bei normaler wirtschaftlicher Bedeutung sei die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen EUR 2.500 und 10.000,- zu bemessen. Auch Beträge bis EUR 2.000,- reichten nicht aus.

posted by Stadler at 18:24  

11.4.14

Redtube-Abmahnungen: Versäumnisurteil gegen The Archive

Im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen, die Ende letzten Jahres für ein großes mediales Echo gesorgt haben, berichten die Kollegen ANKA über ein Versäumnsiurteil gegen die Abmahner von The Archive.

Die Kanzlei ANKA hatte für Mandanten eine (negative) Feststellungsklage zum AG Potsdam erhoben, um die Rechtswidrigkeit/Unwirksamkeit der Redtube-Abmahnungen feststellen zu lassen. Nachdem weder ein Vertreter von The Archive noch deren Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen waren, hat das Gericht ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Das ist für mich keine große Überraschung, denn die Abmahungen der Kanzlei Urmann sind bereits nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Es ist zwar erfreulich, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit dieser Abmahnungen feststellt, aus Sicht der Betroffenen empfiehlt sich dieses Vorgehen aber an sich nicht. Denn der Kläger ist – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – Kostenschuldner der Gerichtskosten und seiner eigenen Anwaltskosten. Wenn er den Prozess gewinnt, steht ihm zwar ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch gegen The Archive zu, der nach Lage der Dinge aber kaum durchsetzbar sein dürfte.

Spannender, aber auch riskanter wäre es da schon, die Rechtsanwälte Urmann und/oder Rechtsanwalt Sebastian, der die Auskunftsbeschlüsse beim Landgericht Köln erwirkt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das würde allerdings voraussetzen, dass Rechtsanwalt Urmann und seine Kanzleikollegen bzw. Rechtsanwalt Sebastian sich in vorwerfbarer Art und Weise an einer unerlaubten Handlung von The Archive beteiligt hätten. Mit der Frage ob Streaming-Abmahnungen strafrechtlich relevant sind und damit auch im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung darstellen, hatte sich Ulf Buermeyer für Heise beschäftigt.

posted by Stadler at 10:51  

3.4.14

Gerichte urteilen zum Filesharing weiter uneinheitlich

Während das Amtsgericht Bielfeld in einer neuen Entscheidung zum Thema Filesharing die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend anwendet und außerdem auch die Lebenswirklichkeit berücksichtigt, hat das LG München I nahezu zeitgleich einen vergleichbaren Sachverhalt gegenteilig entschieden. In beiden Fällen ging es zentral um die Frage, ob sich ein Anschlussinhaber darauf berufen kann, dass in seinem Haushalt mehrere andere Familienmitglieder das Internet selbständig benutzen, oder ob er darüber hinaus vortragen muss, wer konkret der Rechtsverletzter ist bzw. was seine Angehörigen zu dem besagten Zeitpunkt genau gemacht haben und ob und inwieweit sie das Internet zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt haben.

Das Amtsgericht Bielfeld hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) die Klage eines großen Tonträgerhertsellers abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13).

Vollständig gegensätzlich hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) entschieden. Die Begründung auf die sich beispielsweise das AG Bielefeld und unlängst das OLG Hamm stützen, hat das LG München I als durch die Morpheus-Entscheidung des BGH überholt angesehen.

Nach Ansicht des LG München I genügt weder der Vortrag, man sei als Anschlussinhaber selbst im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, noch der Vortrag, dass neben dem Anschlussinhaber auch noch die Ehefrau und zwei volljährige Söhne den Internetanschluss selbständig nutzen, den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Landgericht bezieht sich in seinem Urteil außerdem auch auf die aus seiner Sicht zutreffende Urteilsbegründung erster Instanz.

Wirklich haarsträubend wird es beim Landgericht München I allerdings bei der Begründung für die Nichtzulassung der Revision. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesichterter höchstrichterlicher Rechtsprechung handle. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Gerichte vergleichbare Sachverhalte landauf landab aktuell immer wieder konträr entscheiden und es keine einzige BGH-Entscheidung gibt, die sich mit der Frage befasst, ob die Berufung darauf, dass andere Familienmitglieder den Internetanschluss ebenfalls benutzen, ausreichend ist, um die vom BGH postulierte Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber zu entkräften, schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

Das Landgericht München I geht zudem davon aus, dass Abmahnkosten und Schadensersatz auch ohne gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verfolgt werden können, während andere Gerichte diese isolierte Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich ansehen.

posted by Stadler at 11:52  

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  

18.3.14

Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

Das Inkassobüro Debcon ist in Filesharing-Angelegenheiten für eine ganze Reihe von Rechteinhabern tätig und fiel in der Vergangenheit auch durch eher fragwürdige Methoden auf.

Das aktuelle und in allen Fällen gleichlautende Massenmahnschreiben, das mich heute mehrfach erreichte, droht mit dem Hinweis auf angeblich 35.000 (!) gerichtliche Mahnverfahren nur im Jahre 2013. Überprüfen kann diese Zahlen natürlich niemand. Sie könnten allerdings stimmen, wenn man die Mahnbescheide einrechnet, die der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (vormals DigiProtect) beantragt hat.

Interessanterweise mahnt Debcon in diesem Fall sogar Forderungen an, die aus dem Jahre 2010 stammen und mittlerweile verjährt sind.

Jedenfalls in den von mir betreuten Mandaten hat bislang auch in keinem einzigen Fall nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Überleitung in das streitige gerichtliche Verfahren stattgefunden. Das steht in dem Mahnschreiben von Debcon natürlich nicht.

posted by Stadler at 16:29  

19.2.14

Waldorf Frommer nimmt Filesharing-Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren (Az.: 233 C 24676/13) hat die Kanzlei Waldorf Frommer heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München für ihre Mandantin die Sony Music Entertainment Germany GmbH, auf Anraten des Gerichts, die Klage zurückgenommen.

Der Auseinandersetzung lag allerdings der Sonderfall zugrunde, dass der beklagte Anschlussinhaber im fraglichen Zeitpunkt Räume an einen spanischen Studenten untervermietet hatte und dieser Student die Rechtsverletzung auch schriftlich eingeräumt hatte. Der spanische Student wollte sein Deutsch verbessern und hatte einen Titel der deutschen Band „Wir sind Helden“ via P2P getauscht.

Das Gericht merkte zunächst an, dass der Beklagte seiner (sekundären) Darlegungslast nachgekommen sei und die Klage nach dem bisherigen Sachstand nicht begründet sei. Das Gericht empfahl den Kollegen von Waldorf Frommer die Klagerücknahme, nachdem es eine Zeugeneinvernahme des spanischen Stundenten, der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war, für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete. Die Klägervertreter – die wie so häufig zu zweit erschienen waren – nahmen sodann die Klage zurück. Das Amtsgericht hat der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

posted by Stadler at 12:37  
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