Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.9.14

Neue Regelungen zur Strafbarkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Vor ein paar Monaten habe ich über den Referentenentwurf des BJM berichtet, der u.a. zum Ziel hatte, die Herstellung, Übertragung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen oder von Bildaufnahmen einer unbekleideten Person unter Strafe zu stellen.

Hierzu liegt jetzt ein offizieller Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der die geplante Änderung des § 201a StGB nochmals geringfügig anders formuliert als der Referentenentwurf. Die aktuell geplante Fassung von § 201a Abs. 1 S. 2 StGB lautet folgendermaßen:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.

Im Referentenentwurf war von bloßstellenden Bildaufnahmen die Rede, was zu erheblicher Kritik geführt hatte. Dies hat man nun dahingehend eingeschränkt, dass die Bildaufnahme geeignet sein muss, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. In der Gesetzesbegründung ist freilich weiterhin von einer bloßstellenden Bildaufnahme die Rede, was die Frage aufwirft, ob der Gesetzgeber „bloßstellend“ und „geeignet erheblich zu schaden“ synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Entwurf der Bundesregierung zur Begründung:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Die Frage, wann insbesondere bei einer Person der Zeitgeschichte (public figure) eine peinliche oder entwürdigende Situation vorliegt, bleibt offen, zumal eine peinliche Situation ja nicht unbedingt ein Berichterstattungsinteresse ausschließt.

Die grundsätzliche Kritik zum unklaren Verhältnis insbesondere zu den vorhandenen Vorschriften des KUG, die ich hier ausführlich erläutert habe, wurde in dem neuen Entwurf nicht berücksichtigt.

posted by Stadler at 11:51  

16.9.14

EuGH entscheidet Streit über elektronische Leseplätze in Bibliotheken

Der BGH hat den EuGH vor längerer Zeit mit der Frage befasst, in welchem Umfang öffentliche Bibliotheken urheberrechtlich geschützte Werke digitaliseren dürfen, um sie anschließend an Nutzerterminals (Leseplätzen) zugänglich zu machen.

Der EuGH hat die Streitfrage im Sinne des Informationszugangs entschieden und hält die deutsche Vorschrift des § 52b UrhG für richtlinienkonform (Urteil vom 11.09.2014, Az.: C-117/13). Die Nutzer dürfen an solchen Leseplätzen dann auch Ausdrucke anfertigen oder die Dateien auf USB-Sticks speichern, sofern wie in Deutschland eine Regelung über eine angemessene Vergütung / Urheberrechtsabgabe vorhanden ist.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a.:

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts angemessen berücksichtigt sind. Denn aus § 52b UrhG geht erstens hervor, dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben. Zweitens ist nach dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift für die Digitalisierung des Werks als solche zwar keine Ausgleichsverpflichtung vorgesehen, doch ist für dessen spätere Zugänglichmachung im digitalen Format auf den eigens eingerichteten Terminals eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

posted by Stadler at 14:06  

15.9.14

Leistungsschutzrecht: Kleinere Suchportale zeigen Inhalte bestimmter Verlage nicht mehr an

Stefan Niggemeier berichtet heute darüber, dass man über die Suchfunktionen von web.de, GMX und T-Online keine Inhalte derjenigen Verlage mehr angezeigt bekommt, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durch die Verwertungsgesellschaft VG Media geltend machen. Von dieser Auslistung sind u.a. Inhalte von Springer (u.a. bild.de, welt.de) und Burda (u.a. bunte.de) sowie verschiedene Websites von Tageszeitungen betroffen.

Die VG Media hatte am 01.07.2014 mitgeteilt, dass man gegen Yahoo und 1&1 ein Verfahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Verwertung der Presseleistungsschutzrechte der Verleger bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt als erster zivilrechtlicher Instanz eingereicht habe. Bereits zuvor hatte die VG Media nach eigenen Angaben Klage gegen Google erhoben. Die Maßnahme von 1&1 und T-Online dürfte daher die unmittelbare Reaktion auf die von der Verwertungsgesellschaft angestrengten Verfahren darstellen.

Nach meiner Einschätzung dürften die Klagen wenig Aussicht auf Erfolg haben, solange es sich nur um eine übliche Darstellung von Verlagsinhalten als Suchmaschinentreffer handelt.

posted by Stadler at 14:58  

15.9.14

Warum das G10-Gesetz und die TK-Überwachung durch den BND nicht verfassungskonform sind

Der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker hat vor einigen Monaten im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Auslandsaufklärung des BND rechtswidrig ist und, dass darüber hinaus verschiedene Vorschriften des G10-Gesetzes, u.a. die Vorschrift über die sog. strategische Fernmeldekontrolle (§ 5) wohl nicht verfassungskonform sind.

Dies erläutert Bäcker in einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R 2014, 556) nochmals.

Bäcker weist darauf hin, dass der BND nach § 5 G10-Gesetz weiterhin nur internationale Telekommunikation überwachen darf. Dies setzte voraus, dass sich mindestens ein Kommunikationsteilnehmer im Ausland aufhält. Allerdings werden auch bei rein innerdeutscher Kommunikation die Inhalte mittlerweile vielfach über das Ausland geroutet. Viele Anbieter netzbasierter Telekommunikationsdienste sitzen außerdem im Ausland und/oder erbringen ihre Leistung mit informationstechnischen Systemen, die im Ausland stehen. Deshalb lasse sich, so Becker zutreffend, bei einer Überwachung eines Übertragungswegs überhaupt nicht zuverlässig feststellen, ob es sich um internationale Kommunikation im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht. Man könne deshalb das Merkmal der internationalen Kommunikation allenfalls grob mit Faustregeln erfassen, die das Gesetz aber nicht vorgibt.

Es besteht deshalb nicht nur die konkrete Gefahr, sondern es erscheint nahezu unvermeidbar, dass der BND Inlandskommunikation, die er nach dem Gesetz nicht erfassen darf, in großem Umfang mitüberwacht.

Bäcker macht ferner deutlich, dass die im G10-Gesetz genannte Obergrenze von 20% für eine TK-Überwachung sich nach aktueller Auslegung auf die gesamte Übertragungskapazität und nicht auf das übertragene Volumen bezieht. Das würde allerdings dazu führen, dass deutlich mehr als 20 % der Telekommunikation überwacht werden kann, Bäcker spricht insoweit davon, dass die Obergrenze vielfach wirkungslos bleiben dürfte. Solange (nur) eine durchschnittliche Auslastung auf allen Übertragungswegen von 20% gegeben ist, würde diese Lesart der Regelung faktisch eine Totalüberwachung ermöglichen.

Bäcker ist zudem der Ansicht, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 G10-Gesetz verfassungswidrig ist. Danach dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Diese Regelung soll aber für Anschlüsse im Ausland nur dann gelten, wenn der dortige Anschlussinhaber oder regelmäßige Nutzer deutscher Staatsangehöriger ist. Bäcker verweist insoweit darauf, dass Art. 10 GG kein Deutschengrundrecht ist, weshalb es auf die Staatsangehörigkeit ebensowenig ankomme, wie auf den Aufenthaltsort. Die gesetzliche Differenzierung beruht nach der Ansicht Bäckers damit auf keinem sachlichen Grund und verletzt Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 GG.

Bäcker weist schließlich auch noch darauf hin, dass sich das gesetzliche Verbot bestimmter Suchbegriffe auf Telekommunikationsanschlüsse bezieht. Insoweit ist Bäcker der Ansicht, dass E-Mail-Postfächer nicht als Anschlüsse in diesem Sinne zu betrachten sind, mit der Folge, dass E-Mail-Postfächer vom BND zielgerichtet ausgewertet werden könnten. Genau das hält Bäcker aber verfassungsrechtlich für nicht tragbar.

Es ist also höchste Zeit, dass das BVerfG sowohl das G10-Gesetz als auch die aktuelle Praxis der sog. strategischen Fernmeldekontrolle erneut zur Prüfung vorgelegt bekommt. Möglicherweise bietet ja das Verfahren des Kollegen Niko Härting hierzu bald Gelegenheit.

posted by Stadler at 10:00  

12.9.14

Die Liste der von der Bundesprüfstelle indizierten Websites ist in erheblichem Umfang unrichtig

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) führt die Liste der jugendgefährdenden Medien und indiziert auch Telemedien (Websites). Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 18 Abs. 1 JuSchG der lautet:

Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Die Liste der indizierten Telemedien wird nach der gesetzlichen Regelung nicht veröffentlicht. Diese Liste soll aber Anbietern nutzerautonomer Filterprogramme zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis wird die Liste auch an Suchmaschinen weitergegeben, was ich anderer Stelle bereits als nicht gesetzeskonform kritisiert habe, weil Suchmaschinenbetreiber kaum als Anbieter nutzerautomer Filterprogramme angesehen werden können. Die Aufnahme in die Liste führt jedenfalls dazu, dass die Inhalte nicht mehr von Google & Co. indiziert und durch Jugendschutzprogramme ausgefiltert werden.

Warum das gesamte System der Führung jugendgefährdender Telemedien praktisch überhaupt nicht funktioniert und rechtswidrig gehandhabt wird, zeigt der Fall des Aktivisten Florian Walter.

Die deutsche (!) Domain gameinferno.de wurde 2006 in die Listen jugendgefährdender Telemedien aufgenommen und wird seither dort gelistet. Der Anbieter hat die beanstandeten Inhalte anschließend offenbar vom Netz genommen. In den letzten Jahren waren unter der Domain entweder keine Inhalte am Netz oder jedenfalls nicht solche jugendgefährdender Art. Die Snapshots von archive.org aus dem Jahre 2008 lassen auf den ersten Blick keinerlei beanstandungswürdige Inhalte erkennen.

Die Domain wurde dann irgendwann von dem alten Domaininhaber freigegeben, der Aktivist Florian Walter hat die Domain im Juli 2014 auf sich registriert und ist anschließend in einen Dialog mit der Bundesprüfstelle eingetreten und hat der Behörde u.a. folgende Fragen gestellt:

Überprüfen sie bei Telemedien regelmäßig ob die Gründe welche zur Indizierung geführt haben noch fortbestehen? Wie häufig und in welchen Abständen werden Telemedien einer Überprüfung wie in (der vorangegangenen) Frage beschrieben, unterzogen?

Die Antwort der Bundesprüfstelle lautete:

Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Woraus genau diese Gesetzeslage resultieren sollte, ist mir allerdings unklar. Denn in § 18 Abs. 7 JuSchG heißt es:

Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.

Die Domain wurde jetzt mit Entscheidung vom 29.08.2014 dann doch noch aus der Liste gestrichen, offenbar auch ohne Antrag.

Der betroffene Aktivist Florian Walter hat die Sache zum Anlass genommen, die aktuelle Liste der jugendgefährdenden Telemedien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, mit einem erschreckenden Ergebnis. Auf der Liste befinden sich allein ca. 500 Domains die aktuell überhaupt nicht registriert sind. Über die darüberhinausgehende Zahl falscher oder veralteter Einträge, die keine rechtswidrigen Inhalte (mehr) aufweisen, ist damit noch gar nichts ausgesagt. Die Liste der jugendgefährdenden Telemedien ist also nicht nur vereinzelt, sondern in beträchtlichem Umfang schlicht falsch.

Man muss sich insoweit vor Augen führen, dass die Indizierung einer Website durch die Bundesprüfstelle eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung darstellt und mithin einen Grundrechtseingriff. Leider wird jedenfalls nach Aufnahme in die Liste nicht in gesetzeskonformer Art und Weise dafür Sorge getragen, dass die Richtigkeit laufend überprüft wird.

posted by Stadler at 09:25  

10.9.14

Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).

Diese Entscheidung kann man aus zwei Gründen für unrichtig halten. Zum einen ist eine Pflicht, in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer aufzunehmen, gesetzlich nicht normiert. Sie ergibt sich allenfalls aus den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung. Nachdem aber noch nicht einmal eine gesetzliche Pflicht besteht, das Muster zu verwenden, kann man den Gestaltungshinweisen folglich auch keine Rechtspflichten entnehmen. Darüber hinaus stellt sich hier natürlich auch die Frage, ob die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle tatsächlich überschritten ist, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten ansonsten nachkommt. Denn die Identität des Verkäufers, einschließlich verschiedener Kommunikationsmittel, ist dem Verbraucher in diesen Fällen ausreichend bekannt.

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte man die Angaben als Betreiber von Onlineshops im Zweifel aber dennoch direkt in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

 

posted by Stadler at 14:42  

10.9.14

Drittsendezeiten im Programm von Sat1 entfallen vorerst

Privatsender mit einem gewissen Marktanteil müssen zur Sicherung der Meinungsvielfalt grundsätzlich in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programmanbieter als Fensterprogramme einräumen. Bei Sat1 waren das u.a. die Sendungen Planetopia und Spiegel TV Reportage/Focus TV Reportage.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei gestern veröffentlichten Beschlüssen entschieden, dass die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 an die bisherigen Programmanbieter rechtswidrig ist (Beschlüsse vom 23. Juli 2014 und 8. September 2014, Aktenzeichen 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG).  In der Pressemitteilung des OVG werden die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts folgendermaßen zusammengefasst:

Das Oberverwaltungsgericht stuft den Zulassungsbescheid insgesamt als rechtswidrig ein. Es sieht bereits Fehler bei der Ausschreibung der Drittsendezeiten, die offensichtlich auf die Bedürfnisse von „News and Pictures“ ausgerichtet gewesen sei. Darüber hinaus beanstandet es, dass die LMK das Verfahren unter einem für Sat.1 unangemessenen Zeitdruck durchgeführt habe und die nach den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages notwendige Erörterung mit Sat.1 wegen der Auswahl der Bewerber um die Fensterprogramme nicht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung vorgenommen worden sei. Auch aus einer Gesamtschau weiterer Gesichtspunkte ergebe sich, dass die Auswahl unter den Bewerbern für die Fensterprogramme nicht fair und ergebnisoffen erfolgt sei.

posted by Stadler at 14:03  

8.9.14

BGH zu den Voraussetzung für die Einziehung eines Notebooks

Im Rahmen eines Strafverfahrens können bestimmte Gegenstände eingezogen werden, beispielsweise weil sie als Tatwerkzeug benutzt worden sind. Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Notebooks angeordnet, weil der Angeklagte ihn zur Speicherung von unter Verletzung von § 201a StGB angefertigter Videos benutzt hatte.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass im Rahmen der nach § 74b StGB gebotenen Verhältnismäßigkeistprüfung zu klären sei, ob nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 4 StR 128/14).

Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte nach Ansicht des BGH geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Festplatte im Einzelnen die Videoaufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist.

Der BGH sieht also bei der Einziehung von Rechnern die Löschung von inkriminierten Daten regelmäßig als milderes Mittel an. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben, da es sehr häufig zur Einziehung von Computern kommt.

posted by Stadler at 15:09  

5.9.14

Bundesamt für Verfassungsschutz muss sämtliche Daten zu Gysi löschen

Nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung, auf den sich verschiedene andere Medien berufen, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz sämtliche Daten zu Gregor Gysi löschen und alle diesbezüglichen Akten vernichten. Dies habe das Verwaltungsgericht Köln in einem Anerkenntnisurteil entschieden.

Wenn es sich tatsächlich um ein Anerkenntnisurteil handelt, heißt dies, dass die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des Verfahrens, den Klageanspruch von Gregor Gysi anerkannt hat. Das bedeutet dann aber auch, dass sich der Staat gegen die Klage überhaupt nicht verteidigt hat, weil es offenbar nicht ansatzweise ausreichende Erkenntnisse gab, die eine Beobachtung des Politikers der Linken gerechtfertigt hätten.

Das passt ins Bild einer Behörde, die primär damit beschäftigt ist, in rechtswidriger Art und Weise kritische Demokraten zu überwachen.

posted by Stadler at 21:12  

5.9.14

OVG Schleswig bestätigt: Betreiber von Facebook-Fansites haften nicht für Datenschutzverstöße von Facebook

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein hatte von den Betreibern von Facebook-Fanpages verlangt, diese Seiten wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren.

Diese Anordnung des ULD hat das Verwaltungsgericht Schleswig aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des VG jetzt mit Urteil vom 05.09.2014 (Az.: 4 LB 20/13) bestätigt. Wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. In der Pressemitteilung des OVG heißt es zur Begründung der Entscheidung u.a.:

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten. (…)

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.

posted by Stadler at 15:41  
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