Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.9.14

Nicht lustig: Die Klopapier-Affäre und ihre Folgen

Die Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit mit der Ermittlungsbehörden rechtswidrige Maßnahmen verfolgen, ist manchmal lächerlich, manchmal angsteinflößend oder auch beides.

Im LKA Thüringen wurde vor einigen Jahren eine Überwachungkamera montiert um einen vermeintlichen Dieb von Klopapier zu ermitteln. Der Täter wurde nie gefasst, aber irgendein Whistleblower aus dem LKA hatte die Klopapier-Affäre den Medien gesteckt.

Das führte natürlich dazu, dass man alles daran setzen musste, den Nestbeschmutzer aus den eigenen Reihen zu finden. Diese Ermittlungen beschränkten sich schon sehr bald auf einen einzigen Polizeibeamten. Verdächtig hatte den Beamten der Umstand gemacht, dass er mit einem Journalisten des MDR bekannt war. Das Innenministerium hatte hierzu die „Ermächtigung zur Verfolgung der zur Last gelegten Tat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ erteilt.

Bei dem Beamten wurde dann ein erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, die u.a. Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten, beim Bundeszentralregister und beim BKA zum Inhalte hatte.

Die Staatsanwaltschaft beantragte schließlich beim Amtsgericht Erfurt eine Durchsuchungsanordnung, die das Gericht allerdings, anschließend bestätigt durch das Landgericht, ablehnte. Es gebe keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beamten, vielmehr seien alle 40 in Betracht kommenden Beamten gleichermaßen verdächtig. Was für eine Erkenntnis.

Es ist manchmal schon erschütternd wie unverhältnismäßig und rechtsstaatswidrig Behörden agieren können.

Quelle: Bericht der Thüringer Allgemeinen vom 03.09.2014

posted by Stadler at 17:39  

4.9.14

Bundesrepublik klagt Domain „bag.de“ ein

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Inhaber der Domain „bag.de“ vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung und Freigabe der Domain in Anspruch genommen (Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14). Gestützt war die Klage auf das Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht, deren gängige Kurzform BAG ist.

Beklagter war ein Domainhändler, der unter der Domain keine Inhalte eingestellt, sondern die Domain vielmehr zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte sich u.a. darauf berufen, dass bag verschiedene Bedeutungen habe und im Englischen für Tasche oder Beutel stehe.

Möglicherweise wäre es für den Beklagten von Vorteil gewesen, wenn er die Domain tatsächlich in einer generischen Form verwendet hätte. Denn es gibt durchaus Entscheidungen zu Domainnamen, die gleichzeitig generische Begriffe darstellen (OLG München – sonntag.de, LG Deggendorf – winzer.de), bei denen kein Vorrang des Namensrechts angenommen wurde. Mir erscheint die Entscheidung des LG Köln jedenfalls nicht zwingend. Entscheidend ist wohl die Verkehrserwartung, also ob man unter der Domain „bag.de“ tatsächlich den Internetauftritt des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Einem Juristen mag das naheliegend erscheinen, dem Durchschnittsbürger möglicherweise aber nicht. Ob die vom Gericht bejahte Zuordnungsverwirrung also tatsächlich vorliegt, erscheint mir zumindest diskutabel.

Mal sehen, ob der Bund bald auch bgh.de vor Gericht bringen wird.

posted by Stadler at 11:41  

3.9.14

Bank haftet nicht bei manipulierter Überweisung im Online-Banking beim Smart-TAN-plus Verfahren

Das Landgericht Darmstadt geht in einem neuen Urteil vom 28.08.2014 (Az.: 28 O 36/14) davon aus, dass dem Bankkunden eine manipulierte Autorisierung im Online-Banking bei Nutzung des Smart-TAN-plus Verfahrens nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen ist und er deshalb gegen die Bank keinen Anspruch auf Rückzahlung besitzt.

Das Landgericht wählt allerdings eine aus meiner Sicht umständliche und nicht notwendige Begründung über die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung.

Der entscheidende Aspekt bei der Benutzung eines TAN-Generators mit dem sog. Smart-TAN-Plus Verfahren besteht nämlich daran, dass die am Bildschirm angezeigte Überweisungsmaske zwar durch eine Man-In-The-Middle-Attacke manipuliert sein kann. Allerdings werden auf dem Display des TAN-Generator selbst in diesem Fall  die korrekten Überweisungsdaten angezeigt. Da die Überweisung anschließend mit einer korrekten TAN ausgeführt wird, nachdem am TAN-Generator die korrekten Daten des Zahlungsempfängers und der Überweisungsbetrag angezeigt wurden, handelt es sich deshalb um eine autorisierte Überweisung des Bankkunden, für die man entgegen der Ansicht des Landgerichts Darmstadt auch nicht auf Rechtsscheinsgrundsätze zurückgreifen muss. Vielmehr erteilt der Bankkunde durch die aktive Freigabe mit einer korrekt erzeugten TAN der Bank eine wirksame Anweisung. Er hätte an dieser Stelle, die noch nicht ausgeführte Überweisung jederzeit auch abbrechen können. Diese Willenserklärung des Kunden ist allenfalls anfechtbar, gegenüber der Bank aber nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB.

Die Sicherheitsaspekte dieses Verfahrens sind bei Wikipedia anschaulich erläutert.

Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend, überzeugt in seiner Begründung aber nur teilweise.

Ergänzung:
Die Überweisung wird nicht am TAN-Generator ausgeführt, wie es in der ersten Fassung hieß.

posted by Stadler at 18:02  

3.9.14

EuGH: Parodie mit diskriminierender Aussage kann untersagt werden

Der EuGH hat heute entschieden (Az.: C – 201/13) unter welchen Voraussetzungen von einer urheberrechtlich privilegierten Parodie auszugehen ist und außerdem, dass der Urheber des parodierten Werks es nicht dulden muss, wenn durch die Parodie eine diskrminierende Aussage vermittelt wird.

Danach bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen darin, einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Hingegen muss eine Parodie keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Auch ist weder erforderlich, dass sie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk angibt.

Außerdem hat der EuGH festgestellt, dass, wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt (z.B. indem Figuren ohne besondere Merkmale durch verschleierte und farbige Personen ersetzt werden), die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.

Quelle: PM des EuGH vom 03.09.2014

posted by Stadler at 12:27  

3.9.14

Die aktuelle Debatte über die Störerhaftung ist eine Scheindebatte

Seit Jahren wird darüber diskutiert, dass die sog. Störerhaftung die Entwicklung offener und öffentlicher W-LAN-Netze verhindert. Denn die Betreiber eines solchen Netzes haben häufig Angst davor, für Rechtsverletzungen in Haftung genommen zu werden, was den Aufbau derartiger Netze hemmt. Diese Bedenken kenne ich auch aus der Beratungspraxis. Derzeit denken immer mehr Kommunen darüber nach, zumindest an zentralen Plätzen ihrer Gemeinden ein offenes, für jedermann zugängliches W-LAN zu eröffnen. In diesbezüglichen Beratungsgesprächen ist die Gefahr einer Haftung für Rechtsverletzungen der Nutzer immer wieder Thema.

Die Bundesregierung hat zu diesem Problemkreis nunmehr einen Gesetzesentwurf angekündigt, der noch nicht vorliegt und dessen Reichweite auch noch nicht gänzlich klar ist. Die rechtspolitische Diskussion hierzu ist allerdings in vollem Gange, wie aktuelle Beiträge bei den Grünen und bei netzpolitik.org zeigen. Die Kritik entzündet sich daran, dass die Bundesregierung die Störerhaftung angeblich nur für kommerzielle W-LANs abschaffen will, was Ulf Buermeyer vor einigen Wochen bei netzpolitik.org bereits thematisiert und kritisiert hatte.

Der Gesetzesvorschlag auf den die Grünen und netzpolitik.org verweisen, erscheint mir allerdings ebenfalls das Problem zu beinhalten, dass man ihn am Ende auch dahingehend auslegen kann, dass Betreiber privater W-LANs nicht erfasst werden.

Darüber hinaus stellt sich aber ganz allgemein die Frage, ob die Störerhaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH überhaupt noch das Problem darstellt oder ob hier nicht mittlerweile eher eine Scheindiskussion geführt wird.

Der BGH geht jedenfalls bei privaten W-LANs derzeit davon aus, dass zunächst eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber der Rechtsverletzer ist. Hier hilft eine Abschaffung der Störerhaftung nicht, denn was der BGH hier postuliert ist eine originäre Haftung des Anschlussinhabers als Täter/Verletzer und keine abgeleitete Haftung als Störer. Auch die Vorschrift des § 8 TMG – deren Erweiterung aktuell diskutiert wird – könnte, egal in welcher Fassung, hieran nichts ändern, weil die dortige Haftungsprivilegierung sich immer nur auf die Durchleitung fremder Informationen bezieht.

Die vom BGH postulierte Vermutung führt dazu, dass der Betreiber eines privaten W-LANs im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Prozess Umstände darstellen muss, aus denen sich ergibt, dass er nicht der originäre Rechtsverletzter ist, sondern, dass ein Dritter seinen Internetzugang für eine Rechtsverletzung missbraucht hat. Die konkreten Anforderungen an diese sekudäre Darlegunglast waren lange Zeit äußerst umstritten, eine gewisse, aber keinesfalls anschließende Klärung, hat die BearShare-Entscheidung des BGH gebracht.

Zur Rechtssicherheit würde es beispielsweise beitragen, wenn der BGH endlich einmal einen Fall zu entscheiden hätte, in dem ein Hotelier oder Gastronom für Urheberrechtsverletzung von Gästen in Anspruch genommen worden ist. Die Tendenz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geht in solchen Fällen nämlich eindeutig dahin, derartige Betreiber, die ein W-LAN für ihre Gäste öffnen, nicht haften zu lassen. Denn in diesen Fällen kann die vom BGH postulierte Vermutung von vornherein nicht eingreifen, weil es sich nicht um ein vom Anbieter (Gastwirt) eigengenutztes W-LAN handelt.

Die gesetzliche Verankerung einer Haftungprivilegierung für Betreiber von Funknetzwerken, wie sie jetzt diskutiert wird, löst also das eigentliche Problem nicht. Denn das Problem hat der BGH längst auf die Frage reduziert, ob der Anbieter eines Internetzugangs die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder nicht.

posted by Stadler at 10:34  

2.9.14

Uber darf über seine Apps keine Personenbeförderung mehr vermitteln

Das US-Unternehmen Uber vermittelt über Smartphone-Apps eine entgeltliche Personenbeförderung. Wer sich bei Uber als Fahrer anmeldet, kann über die App Anfragen von Fahrgästen annehmen. Die App berechnet die Kosten einer Fahrt und bucht diese dann automatisch von den Fahrgästen ab. Der Fahrer bekommt wöchentlich von Uber eine Provision.

Dass es sich hierbei um eine entgeltliche Personenbeförderung im Sinne des PBefG handelt, ist offensichtlich. Das Gestz besagt in seinem § 1:

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (…)

Für eine solche entgeltliche Personenbeförderung ist nach § 2 PBefG eine Genehmigung erforderlich.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Frankfurt am Main dem US-Unternehmen mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2014 (Az.: 2-03 O 329/14) auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage untersagt, Beförderungswünsche von Fahrgästen über seine Apps zu vermitteln, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das Gesamtentgelt übersteigt die Betriebskosten der Fahrt nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht überraschend und nach geltendem Recht auch nicht zu beanstanden. Denn Uber tritt hier faktisch wie ein Taxiunternehmen auf, ohne, allerdings über eine entsprechende Gestattung zu verfügen. Damit verschafft es sich einen rechtswidrigen Marktvorteil gegenüber allen Taxiunternehmnern, die über eine Gestattung nach dem PBefG verfügen (müssen). Das Landgericht hat Uber zwar nicht als Unternehmen im Sinne des PBefG eingestuft, aber als Teilnehmer am Verstoß des Fahrers angesehen. Bereits das halte ich für zweifelhaft. Wer die Eigenbeschreibung von Uber liest, kann wenig Zweifel daran haben, dass Uber selbst Beförderungsunternehmen ist, denn es vereinnahmt das Entgelt unmittelbar vom Fahrgast und bezahlt dem Fahrer lediglich eine Provision.

Darüber hinaus ist das Geschäftsmodell von Uber auch deshalb problematisch, weil derjenige Fahrer, der mit seinem Privat-KFZ eine solche entgeltliche Personenbeförderung durchführt, nicht mehr über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

Ob die gesetzlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes noch zeitgemäß sind, mag man diskutieren. Solange Taxiunternehmen daran gebunden sind, muss sich aber auch Uber daran halten.

Update:
Uber hat laut Medienberichten angekündigt, die Beschlussverfügung des Landgerichts zu ignorieren und das Angebot weiter laufen zu lassen. Man will natürlich auch gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, was aus meiner Sicht wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Der Antragsteller wird nunmehr wohl zügig Ordnungsmittelantrag stellen. Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe und wie zügig das Landgericht ein erstes Ordnungsgeld gegen Uber verhängt.

posted by Stadler at 11:56  

1.9.14

AG München: Zeugenaussage die auf heimlich mitgehörtem Telefonat basiert, kann nicht verwertet werden

Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt nach Ansicht des Amtsgerichts München das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Es kann nur zur Wahrung höherrangiger Interessen gerechtfertigt sein. Der alleinige Zweck, ein Beweismittel zu erlangen, genügt jedenfalls nicht. Ein derartiges Beweismittel ist nach Ansicht des Amtsgerichts München im Zivilprozess nicht verwertbar.

Das Amtsgericht München hat im konkreten Fall eine Klage abgewiesen, in der der Kläger versucht hatte, den maßgeblichen Vertragsschluss durch die Zeugenaussage eines Mitarbeiters zu belegen, der ein Telefonat mit dem Beklagten heimlich – also ohne Wissen und Zustimmung – mitgehört hat (Urteil vom 10.07.14, Az.: 222 C 1187/14 – rechtskräftig).

Quelle: PM des AG München vom 29.08.2014

posted by Stadler at 10:55  

1.9.14

Neue juristische Onlinezeitschrift aus der Schweiz

Mit sui-generis.ch ist in der Schweiz gerade eine juristische Onlinezeitschrift an den Start gegangen. Die Selbstbeschreibung weist auf ein ambitioniertes und begrüßenswertes Vorhaben hin:

Ziel von sui-generis.ch ist die Publikation von juristischen Beiträgen zu Themen, die insbesondere wegen ihrer Aktualität nicht nur für das juristische Publikum interessant sind. sui-generis.ch will via Open Access die Brücke von der Wissenschaft in die Gesellschaft schlagen und gleichzeitig den schon längst fälligen Schritt in die Zukunft des wissenschaftlichen Publizierens gehen.

Gleich zu Beginn sind auch einige gehaltvolle und lesenswerte juristische Aufsätze erschienen. Hier eine Auswahl der Erstbeiträge, die für die Leser meines Blogs von Interesse sein dürften:

Sarah Progin-Theuerkauf, Asylrechtliche Überlegungen zu Edward Snowden

Daniel Hürlimann, Das Google-Urteil des EuGH

Ludwig A. Minelli, Die Kritik am EGMR hält wissenschaftlicher Betrachtung nicht stand

posted by Stadler at 10:36  
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