Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.9.14

AG München: Zeugenaussage die auf heimlich mitgehörtem Telefonat basiert, kann nicht verwertet werden

Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt nach Ansicht des Amtsgerichts München das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Es kann nur zur Wahrung höherrangiger Interessen gerechtfertigt sein. Der alleinige Zweck, ein Beweismittel zu erlangen, genügt jedenfalls nicht. Ein derartiges Beweismittel ist nach Ansicht des Amtsgerichts München im Zivilprozess nicht verwertbar.

Das Amtsgericht München hat im konkreten Fall eine Klage abgewiesen, in der der Kläger versucht hatte, den maßgeblichen Vertragsschluss durch die Zeugenaussage eines Mitarbeiters zu belegen, der ein Telefonat mit dem Beklagten heimlich – also ohne Wissen und Zustimmung – mitgehört hat (Urteil vom 10.07.14, Az.: 222 C 1187/14 – rechtskräftig).

Quelle: PM des AG München vom 29.08.2014

posted by Stadler at 10:55  

6 Comments

  1. Naja, das ist nicht sonderlich überraschend. Dazu gibt es ja bereits Verfassungsrechtsprechung (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20021009_1bvr161196.html) und auch in der Lehre ist die Konstellation der Verwertbarkeit von mitgehörten Telefoninformationen nichts neues mehr (http://www.cloeser.org/pub/Staatsrecht_+_Verfassungsprozessrecht/02%20Fall%2002%20%28Allg.%20Pers%C3%B6nlichkeitsrecht%29.pdf)

    Comment by Anonymous — 1.09, 2014 @ 16:58

  2. ja, echt nicht überraschend. Zudem ist es auch noch strafbar. § 201 StGB.
    Hat sich der Kläger anwaltlich vertreten lassen. Würde mich nicht mal wundern.

    Comment by M — 1.09, 2014 @ 18:38

  3. Also 201 StGB ist in den Fällen, in denen ein anderer nur mithört, nicht einschlägig.

    Comment by Stadler — 1.09, 2014 @ 20:42

  4. Stimmt, einen solchen Straftatbestand gibt es nicht. Ich bin fälschlicherweise irgendwie automatisch von einer Aufnahme ausgegangen. Wer lesen kann ist klar im Vorteil!

    Comment by M — 2.09, 2014 @ 09:19

  5. Überraschend ist es in der Tat nicht, gibt ja auch z.B. arbeitsgerichtliche RSpr. dazu. Ich verstehe aber offen gesagt nicht, warum staatliche Beweissicherungsmaßnahmen demgegenüber privilegiert sind und dort nur Verletzungen der innere Privatsphäre wie das lesen eines Tagebuchs unverwertbar sind. Ein Gespräch mit rein geschäftlichem Inhalt scheint mir dagegen sehr weit vom Kern der Privatsphäre entfernt.

    Comment by thorstenv — 2.09, 2014 @ 10:13

  6. Ähnlich, aber anderes Ergebnis: OLG Koblenz, Urt. v. 08.01.2014 – 5 U 849/13

    Der bloße Hinweis, dass das Telefon laut gestellt ist, impliziert die Anwesenheit einer weiteren Person. Es wird eine stillschweigende Zustimmung des Gesprächspartners angenommen. Verwertbarkeit (+)

    Comment by Sarah — 2.09, 2014 @ 16:21

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