Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet
Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: C – 131/12) entschieden, dass Google als Verantwortlicher personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie verarbeitet. Das stellt nach Ansicht des EuGH einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar, der einer Rechtfertigung bedarf.
Deshalb kann der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des EuGH sogar dann bestehen, wenn die Veröffentlichung an der Quelle rechtmäßig ist.
Anschließend betont der EuGH allerdings, dass eine Abwägung mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer vorzunehmen ist.
Der EuGH führt dann weiter aus, dass aufgrund von Zeitablauf auch ein „Recht auf Vergessenwerden“ besteht. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es hierzu:
Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u.a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.
Der EuGH begründet die von ihm postulierten Löschpflichten von Google unmittelbar mit der Datenschutzrichtlinie. Diese Entscheidung bestätigt das, was von Datenschützern gerne in Abrede gestellt wird, nämlich dass das Datenschutzrecht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit steht. Die Entscheidung ist deshalb problematisch, weil sie zu weitreichenden Löschpflichten von Google führen wird und damit auch dazu, dass Google künftig mit einer Flut von entsprechenden Löschungsaufforderungen zu rechnen hat. Das Urteil hat das Potential, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen.
Update:
Das Urteil des EuGH liegt mittlerweile auch im Volltext vor. Der Volltext enthält noch einen bemerkenswerten Aspekt. Der EuGH spricht davon, dass Informationen erst durch Google einer allgemeinen Öffentlichkeit („general public“) zugänglich gemacht werden, was bedeutet, dass sie ohne Google nur einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind. Google kann danach selbst bei Inhalten, die im Netz rechtmäßig veröffentlicht wurden, nicht länger davon ausgehen, dass auch die Indizierung für die Googlesuche stets rechtmäßig ist.
So manche Berichterstattung zu dem Urteil, erscheint mir nicht ganz zutreffend. Anders als SPON schreibt, geht es nicht nur um die Löschung sensibler persönlicher Daten, sondern um personenbezogene Daten ganz allgemein. Der EuGH postuliert einen grundsätzlichen Vorrang des Datenschutzrechts bzw. des Schutzes der Privatssphäre, worauf Carlo Piltz zu recht hinweist.
Auch der österreichische Medienrechtler Hans Peter Lehofer kritisiert das Urteil deutlich, ebenso wie der Berliner Kollege Niko Härting. Lehofer bringt das vom EuGH ausgelöste Dilemma mit einem Bonmot auf den Punkt:
Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnlisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)?
Fürwahr, eine berechtigte Frage.