Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.14

BGH zur Frage, wann ein Sachmangel erheblich ist

Nach der Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann man dann nicht von einem Vertrag zurücktreten, wenn zwar eine nicht vertragsgemäße Leistung vorliegt, aber die Pflichtverletzung, beispielsweise ein Sachmangel, unerheblich ist.

Darüber, wann speziell ein Mangel erheblich ist, besteht seit jeher Streit. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur war bislang überwiegend davon ausgegangen, dass ein Mangel dann als  erheblich zu betrachten ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung mindestens 10 % des Kaufpreises betragen. Von dieser Fausregel weicht der BGH in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: VIII ZR 94/1) jetzt ab und zieht die Grenze für den Regelfall bereits bei 5%. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

Die Entscheidung ist für das Kaufrecht von erheblicher Bedeutung, weil damit die Möglichkeit eines Rücktritts bei kleineren Mängeln früher als bisher gegeben ist.

posted by Stadler at 15:26  

28.5.14

Unterlassungserklärung: Ausländischer Schuldner muss inländischen Gerichtsstand akzeptieren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 5 U 178/11) ist der ausländische Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich gehalten, in der Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Vertragsstrafeversprechen die Vereinbarung eines inländischen (deutschen) Gerichtsstands zu akzeptieren. Andernfalls bestehen nach Ansicht des Kammergerichts erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung.

Nach Auffassung des Kammergerichts hat der Kläger ein dringendes und schutzwürdiges Interesse an einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ohne eine solche Vereinbarung die Vertragsstrafenforderung vor dem Gericht am Sitz der Beklagten in den Niederlanden eingeklagt werden müsste. Selbst wenn eine internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht kommt, hätte der Kläger nach Ansicht des KG ein achtenswertes Interesse an einer Klarstellung, denn er trägt das Kostenrisiko einer mangels internationaler Zuständigkeit erfolglosen Klageerhebung.

Das Kammgericht hatte eine Unterwerfungserklärung, aus der eine Gerichtsstandsvereinbarung durch den niederländischen Beklagten gestrichen worden war, als unzureichend beanstandet.

posted by Stadler at 11:30  

28.5.14

BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten

Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss erneut zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadt- und Landkarten Stellung genommen (Hinweisbeschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13). Der Senat wiederholt zunächst die insoweit bekannte Rechtsprechung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 – Stadtplanwerk).

Anschließend macht der BGH deutlich, dass es im konkreten Fall auf den Werkcharakter des vom Beklagten im Internet vervielfältigten Stadtplanausschnitts ankommt.

Sodann erläutert der BGH die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten noch etwas genauer:

Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten- Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 – Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz).

posted by Stadler at 09:36  

27.5.14

WhatsApp braucht deutschsprachige AGB und muss beim Impressum nachbessern

Das Landgericht Berlin hat WhatsApp dazu verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten und dabei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Beanstandet wurde außerdem eine unzureichende Anbieterkennzeichnung (Impressum), die nicht den Vorgaben des § 5 TMG entspricht (Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az.: 15 O 44/13).

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. WhatsApp hatte sich offenbar geweigert, die förmliche Zustellung der Klage entgegenzunehmen. Demzufolge hat WhatsApp auch keine Verteidigungsabsicht im Verfahren angezeigt. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden. Da die Zustellung wiederum in den USA erfolgen muss, dürfte die Zustellung allerdings eine Weile dauern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht mit diesem Verfahren erneut erfolgreich gegen fragwürdige Klauseln amerikanischer Onlineanbieter vor.

posted by Stadler at 11:11  

27.5.14

Google: Schlichtungsstelle soll EuGH-Urteil umsetzen

Die Süddeutsche berichtet unter Berufung auf das Handelsblatt darüber, dass die Bundesregierung mit Google über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle verhandelt, die das Urteil des EuGH umsetzen soll, nach dem Google unter gewissen Voraussetzungen zur Löschung datenschutzwidriger Suchtreffer verpflichtet werden kann.

Google kann sich im Rahmen einer Maßnahme der freiwilligen Selbstkontrolle natürlich dazu verpflichten, an der Einrichtung einer Schlichtungsstelle mitzuwirken und den Schiedsspruch der Stelle zu befolgen, sollte dort auf eine Löschpflicht erkannt werden. Andererseits kann der Betroffene aber nicht darauf verwiesen werden, diese Schlichtungsstelle auch anzurufen. Es steht ihm grundsätzlich frei, sich direkt an Google zu wenden und dort seine Ansprüche durchzusetzen. An die Entscheidung der Gütestelle wäre der Betroffene außerdem nicht gebunden. Der Rechtsweg kann nicht versperrt werden. Es bleibt also abzuwarten, wie dieses Modell konkret ausgestaltet werden soll.

Staatssekretär Ole Schröder hatte dem Handelsblatt gesagt, es müsse verhindert werden, dass Suchmaschinen beim Löschen von Meinungen und Informationen willkürlich vorgehen. Es scheint also nach der fragwürdigen Entscheidung des EuGH durchaus die Befürchtung zu bestehen, dass Anbieter wie Google den Weg des geringsten Widerstandes wählen und im Zweifel löschen werden. Das könnte dann allerdings dazu führen, dass u.U. sogar massenhaft legale Informationen aus dem Suchindex getilgt werden und damit für eine breite Öffentlichkeit nicht mehr oder nur noch sehr schwer auffindbar sind.

Wie diese Schlichtungsstelle personell besetzt wird, wie hoch ihre Akzeptanz sein wird und wieviele Löschaufforderungen von ihr tatsächlich zu prüfen sind, muss vorab eingeschätzt werden. Vor allen Dingen stellt sich aber die Frage, nach welchen Kriterien eine solche Schlichtungsstelle prüfen soll. Denn die Vorgaben des EuGH sind eher vage und auch nicht unbedingt deckungsgleich mit der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zum Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 10:25  

23.5.14

Anhörung im Bundestag belegt: Praxis der deutschen Geheimdienste teilweise verfassungswidrig

Gestern hat der NSA-Untersuchungsausschuss den früheren Präsidenten des BVerfG Hans-Jürgen Papier, den ehemaligen Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem sowie Matthias Bäcker von der Universität Mannheim als Sachverständige angehört.

Es ging hierbei um die Frage, welche rechtlichen Vorgaben sich aus dem Grundgesetz bezüglich der Überwachung von Kommunikation und Computern ableiten lassen und welche Grundrechte durch die Praxis der Geheimdienste verletzt werden.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind mittlerweile online:

Stellungnahme Hoffmann-Riem
Stellungnahme Matthias Bäcker
Stellungnahme Hans-Jürgen Papier

In der mündlichen Anhörung haben die Verfassungsrechtler übereinstimmend geäußert, dass der Staat verpflichtet sei, seine Bürger vor Überwachung zu schützen und beispielsweise auch eine konkrete Pflicht besteht, gegen Abhöranlagen ausländischer Staaten auf deutschem Boden vorzugehen. Papier hat u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschränkungen, die das BVerfG für eine Vorratsdatenspeicherung vorsieht, grundsätzlich auch für Geheimdienste gelten würde. Hoffmann-Riem hat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass eine Pflicht zu staatlichen Schutzvorkehrungen besteht.

Bäcker hat schließlich deutlich gemacht, dass er die strategische Auslandsaufklärung des BND für rechtswidrig hält und, dass diese in ihrer jetzigen Form gestoppt werden müsse. Darüber hinaus artikulierte der Sachverständige erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit verschiedener Vorschriften des G10-Gesetzes, u.a. an § 3 Abs. 1 und § 5 G10-Gesetz, das die sog. strategische Fernmeldekontrolle ermöglicht. Bäcker weist in seiner Stellungnahme zudem darauf hin, dass die Ermächtigung des Verfassungsschutzes in § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG nur dann verfassungskonform ist, wenn sie restriktiv am polizeirechtlichen Gefahrbegriff orientiert wird. Gerade das dürfte aber kaum der Praxis des Bundesamts für Verfassungsschutz entsprechen.

Auch die Datenübermittlung an ausländische Stellen haben die Sachverständigen als kritisch bewertet. Rohdaten dürfen nicht übermittelt werden und § 4 Abs. 4 G10-Gesetz bietet nach Ansicht Bäckers überhaupt keine rechtliche Grundlage für eine Datenübermittlung an ausländische Stellen. Bäcker weist insoweit darauf hin, dass sich einer Stellungnahme der Bundesregierung entnehmen lässt, dass die Nachrichtendienste des Bundes Datenübermittlungen ins Ausland auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 G10-Gesetz für zulässig halten und diese auch praktizieren.

Diese Anhörung von drei der renommiertesten Verfassungsrechtlern macht deutlich, dass die aktuelle Praxis des BND und des Verfassungsschutzes in Teilen rechtswidrig ist und es dringend geboten ist, die tatsächliche Praxis der Dienste einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.

posted by Stadler at 15:33  

23.5.14

BGH zur namentlichen Nennung von Kindern von Prominenten in der Berichterstattung

Dass der bekannte Fernsehmoderator Günther J. – so anonymisiert der BGH! – äußerst streitfreudig ist, wenn es um die Verteidung seines Persönlichkeitsrechts oder das seiner Familienmitglieder geht, ist nicht neu.

Im konkreten Fall wollte die im Zeitpunkt der Veröffentlichung zwölf Jahre alte Tochter von Günther J. untersagen lassen, darüber zu berichten, dass sie ein Kind des Moderators ist. Das Problem war allerdings, dass auch in den Jahren vorher schon mehrere Pressberichte erschienen sind, in denen die Kinder von J. namentlich genannt waren. Gerade vor diesem Hintergrund war der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 137/13) der Ansicht, dass die Meinungs- und Pressefreiheit im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts überwog, weil die neuerliche Berichterstattung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweist. Wäre es die erste Berichterstattung dieser Art gewesen, hätte der BGH möglicherweise anders entschieden. Der BGH spricht in diesem Urteil übrigens nicht mehr von Presse- sondern von Medienfreiheit. Die maßgeblichen Passagen des Urteils lauten:

Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus – Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs-und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29)

posted by Stadler at 10:43  

22.5.14

Wie die Union ihre Abgeordneten bei TTIP auf Linie bringen will

Das geplante transatlantische Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) wird zur Zeit viel und kontrovers diskutiert. Leider sind die aktuellen Verhandlungspapiere noch nicht einmal der Bundesregierung bekannt.

Dennoch versucht die Union die Abgeordneten ihrer Bundestagsfraktion derzeit entsprechend einzunorden und zwar mithilfe eines Rundschreibens, das den Parlamentariern Argumentshilfe geben soll, die selbstverständlich ausschließlich pro TTIP ausgerichtet ist. Das Schreiben wiederholt die bekannte Legende von angeblich 400.000 neuen Arbeitsplätzen in Europa sowie die Behauptung, dass eine Absenkung europäischer Schutzstandards nicht zur Debatte stünde. Das ist schon deshalb falsch, weil eine Harmonisierung unterschiedlicher Standards erklärte Zielsetzung der Verhandlungen ist und kaum zu erwarten steht, dass sich die USA und vor allem die unmittelbar am Verhandlungstisch sitzenden Industrievertreter auf die z.T. deutlich höheren europäischen Standards einlassen werden. Harmonisierung bedeutet Angleichung und die geschieht durch Absenkung der höheren Standards, zumal sich die USA bislang nicht erkennbar auf europäische Positionen zubewegt. Die Gefahr eines „Race To The Bottom“ ist diesen Verhandlungen immanent.

Zu dem zentralen Aspekt des Investitionsschutzes bleibt das Papier dann äußerst vage. Geradezu kühn ist die Behauptung, die Verhandlungen würden mit großer Transparenz geführt. Das Unionspapier ist ein interessantes Lehrstück dafür, wie originäre Wirtschaftsinteressen so dargestellt werden, dass sie am Ende immer dem Wohl aller Bürger dienen sollen. Dem wirtschafts- und energiepolitischen Sprecher der Fraktion von CDU/CSU haben erkennbar Industrielobbyisten die Feder geführt.

Relativ gut, ausführlich und ausgewogen ist übrigens der Wikipedia-Eintrag zu TTIP, der die Argumente beider Seiten ausführlich darstellt. Auch für Parlamentarier stellt er sicherlich eine bessere Informationsquelle dar, als das angesprochene äußerst einseitige Rundschreiben.

posted by Stadler at 17:24  

22.5.14

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 246/12) entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht. Im konkreten Fall hatte noch der Erblasser die Klage erhoben, war aber bereits vor Zustellung der Klage verstorben. Der Prozess ist dann vom Erben fortgeführt worden.

Gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spricht nach Ansicht des BGH vor allem seine Funktion, bei der der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht. Im Urteil wird dazu u.a. folgendes ausgeführt:

Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 16; Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 4. Juni 1974 – VI ZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 – Fiete Schulze). Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206 f. mwN; vom 4. Juni 1974 – VI ZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 – Fiete Schulze). Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht.

Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention dient (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn.38; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 mwN; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; Müller in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 7, 10; jeweils mwN). Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung – auch in dem von der Revision vorliegend für gegeben erachteten Fall der Zwangskommerzialisierung – aber nicht alleine zu tragen (…).

 

posted by Stadler at 11:56  

21.5.14

Anspruch auf Löschung intimer Foto- und Filmaufnahmen nach Beziehungsende

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom  20. Mai 2014 (Az. 3 U 1288/13) entschieden, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung verlangt werden kann, dass der Expartner Bild- und Videodateien löscht, die vorher einvernehmlich angefertigt worden sind. Das soll aber nur für Aufnahmen aus dem Intimbereich gelten. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, soll demgegenüber kein Löschungsanspruch bestehen. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Nachdem bislang lediglich die Pressemitteilung vorliegt, lässt sich die Urteilsbegründung noch nicht abschließend bewerten. Das Oberlandesgericht stellt aber offenbar zentral darauf ab, dass die Einwilligung in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder bei intimen Aufnahmen zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt sei. Die Einwilligung könne außerdem auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht an den Aufnahmen.

Die Konstruktion eines solchen Löschungsanspruchs erscheint mir durchaus schwierig. Wenn derartige Aufnahmen rechtswidrig hergestellt oder verbreitet worden sind, ist die Rechtslage eindeutig. In diesem Fall gewährt bereits § 37 KUG einen Vernichtungsanspruch.

Wenn die Aufnahmen allerdings mit Zustimmung der betroffenen Person angefertig wurden und auch keinerlei Verbreitung/Veröffentlichung stattgefunden hat, kann man den Löschungsanspruch nur auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen. Dies setzt dann freilich die Annahme des OLG Koblenz voraus, dass bereits der fortgesetzte Besitz derartiger Dateien ab dem Ende der Beziehung als Rechtsverstoß zu qualifizieren ist und bereits der bloße Besitz bzw. das Nichtlöschen eine Verletzungshandlung darstellt. Denn die einmal rechtmäßig erfolgte Anfertigung derartiger Fotos oder Filme, wird nicht nachträglich zu einer rechtswidrigen Verletzungshandlung.

Ob sich ein Löschungsanspruch in diesen Fällen tatsächlich aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch der §§ 1004, 823 BGB ableiten lässt, erscheint mir daher zweifelhaft. Man darf gespannt sein, ob die Urteilsbegründung eine überzeugendere Argumentation erkennen lässt als die Pressemitteilung.

posted by Stadler at 14:03  
« Vorherige SeiteNächste Seite »