Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.5.14

Anspruch auf Löschung intimer Foto- und Filmaufnahmen nach Beziehungsende

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom  20. Mai 2014 (Az. 3 U 1288/13) entschieden, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung verlangt werden kann, dass der Expartner Bild- und Videodateien löscht, die vorher einvernehmlich angefertigt worden sind. Das soll aber nur für Aufnahmen aus dem Intimbereich gelten. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, soll demgegenüber kein Löschungsanspruch bestehen. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Nachdem bislang lediglich die Pressemitteilung vorliegt, lässt sich die Urteilsbegründung noch nicht abschließend bewerten. Das Oberlandesgericht stellt aber offenbar zentral darauf ab, dass die Einwilligung in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder bei intimen Aufnahmen zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt sei. Die Einwilligung könne außerdem auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht an den Aufnahmen.

Die Konstruktion eines solchen Löschungsanspruchs erscheint mir durchaus schwierig. Wenn derartige Aufnahmen rechtswidrig hergestellt oder verbreitet worden sind, ist die Rechtslage eindeutig. In diesem Fall gewährt bereits § 37 KUG einen Vernichtungsanspruch.

Wenn die Aufnahmen allerdings mit Zustimmung der betroffenen Person angefertig wurden und auch keinerlei Verbreitung/Veröffentlichung stattgefunden hat, kann man den Löschungsanspruch nur auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen. Dies setzt dann freilich die Annahme des OLG Koblenz voraus, dass bereits der fortgesetzte Besitz derartiger Dateien ab dem Ende der Beziehung als Rechtsverstoß zu qualifizieren ist und bereits der bloße Besitz bzw. das Nichtlöschen eine Verletzungshandlung darstellt. Denn die einmal rechtmäßig erfolgte Anfertigung derartiger Fotos oder Filme, wird nicht nachträglich zu einer rechtswidrigen Verletzungshandlung.

Ob sich ein Löschungsanspruch in diesen Fällen tatsächlich aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch der §§ 1004, 823 BGB ableiten lässt, erscheint mir daher zweifelhaft. Man darf gespannt sein, ob die Urteilsbegründung eine überzeugendere Argumentation erkennen lässt als die Pressemitteilung.

posted by Stadler at 14:03  

16 Comments

  1. Der Intimbereich dient manchen als Sprung auf der Karriereleiter, anderen als sprudelnde Erwerbsquelle, den Zensoren zu Löschung von unliebsamen Veröffentlichungen durch Autoren, deren Kenntnisse der Zensurregeln schwach sind.

    Bin gespannt, ob das Persönlichkeitsrecht mit dem zentralen Trumpf des Imtimbereichs, der Intimsphäre, die Beziehungen zwischen den Menschen besser regelt als es der Menschheit bisher gelang.

    Den Anwälten dient der Intimbereich als ewige Sicherheit, Geld verdienen zu können, wie für die Pharmaindustrie die Krankheiten.

    Krankheiten gibt es immer, den Intimbereich sicher auch.

    Comment by Rolf Schälike — 21.05, 2014 @ 14:44

  2. Langsam scheint mir die Sache mit dem Löschen doch zu einer Krankheit zu werden.

    Wenn Persönlichkeitsrechte wirklich so wichtig sind, so schutzbedürftig, dann sollte der persönliche Bereich vor dem Staat doch auch geschützt werden. Und Gerichte sind definitiv Teil der Gewaltenteilung, somit Teil des Staats.

    Wie, das ist schon der Fall? Ja, aber offensichtlich nicht mehr lange. Jetzt werden sogar Beziehungen staatlich geregelt.

    Gut, das Gericht hat vielleicht menschlich korrekt entschieden. Doch muss so was wirklich vor Gericht geklärt werden? Ich meine, existiert wirklich keinerlei soziale Kompetenz mehr? Ist niemand mehr beziehungs- oder im vorliegenden Fall trennungsfähig?

    Ich frage mich jedenfalls, ob der vorliegende Fall nicht mehr ein Fall für die Psychiatrie ist. Damit hätte man wenigstens drohende Kollateralschäden durch dieses Urteil vermieden.

    Comment by Joachim — 21.05, 2014 @ 15:09

  3. Ob wohl für den Fall einer Versöhnung eine Sicherheitskopie aufbewahrt werden darf, möglicherweise verschlüsselt und der Key bei der/dem Ex zu hinterlegen ist.

    Comment by generatoren — 21.05, 2014 @ 15:23

  4. Es scheint mir so, als sei dieses Problem jetzt aus der „analogen“ in die „digitale“ Welt gekommen.

    Ich jedenfalls habe früher solche Fotos nach Beziehungsende zurückgegeben, das fand ich richtig so.

    Comment by A — 21.05, 2014 @ 15:41

  5. Schon der Begriff Löschen suggeriert, dass diese Entscheidung etwas Neumodisches ist, womöglich mit diesem facebook zu tun hat. Dabei ist die Fotografie fast so alt wie das Fahrrad, geht stramm auf die 150 zu. Wie löscht man Silbernitratplatten? Und genau wie mit Negativen und Abzügen ist es auch mit Digitalem: selbst bei gutem Willen ist es schwer, zwischen Festplatte, Handy, Google drive und Dropbox alle Kopien zu erwischen.

    Tatsächlich geht es hier doch nicht um Bildrechte, sondern um Scheidungsrecht. Was behält er, was sie? Oder heute auch er-er oder sie-sie.

    Comment by Thomas Arbs — 21.05, 2014 @ 15:43

  6. Gut dass die Maler aus der Renaissance und später, die ein Verhältnis mit ihren Modellen hatten, das nicht mehr erleben müssen. Manches Museum wäre dann ärmer. Und manche Bildungsbürger, der sich bedeutungsschwanger zergrübelnd vor solche Bilder stellt hätte weniger zu tun.
    http://frauenseiten.bremen.de/frauenseiten_newsletter//neues-portal-zur-gender-thematik-27995309/frauenseiten_startseite/vergabe-des-rolandpreises-34079408/maler-muse-und-modell-39851797

    Comment by Wolfgang Ksoll — 21.05, 2014 @ 16:56

  7. Ist schon bekannt, wie die ordnungsgemäße Löschung der Aufnahmen festgestellt werden soll? Was passiert, wenn eine der Parteien die Löschung als nicht durchgeführt oder unvollständig bezeichnet und eine durchsetzung des Urteils anmahnt? Werden dann OSZE-Beobachter entsandt, oder reicht eine handelsübliche Hausdurchsuchung inklusive Beschlagnahme aller IT-Systeme und Beugehaft, um sämtliche Passworte für mögliche Online-Speicherdienste zu erlangen?

    Comment by Mithos — 21.05, 2014 @ 17:00

  8. Mich würde mal interessieren, wie hier ein vollstreckungsfähiger Antrag aussehen soll. Der Begriff der „intimen Fotos“ ist ja mehr als auslegungsbedürftig. Bikinifoto am Strand? Nacktbaden im Garten? Das unvorteilhafte Foto in Unterhose auf dem Sofa?

    Comment by Lutz — 21.05, 2014 @ 17:24

  9. @7. Das hab ich mich auch schon gefragt.
    Das höchste, was von dem (Ex-) Besitzer der Nacktbilder verlangt werden kann wäre, dass er eine Vernichtungsbestätigung ausstellt.

    Aber selbst wenn er den (Nacktfoto)-USB-Stick, seiner Freundin in einem Vodooritual vernichtet, was ist mit den Kopien auf seinem PC (vielleicht auch verschlüsselt auf einem externen Datenträger, der sich sonstwo befindet.

    @8. dito

    Comment by Heinz — 21.05, 2014 @ 18:14

  10. @Stadler
    > Man darf gespannt sein, ob die Urteilsbegründung eine überzeugendere Argumentation erkennen lässt als die Pressemitteilung.

    Schreiben Sie da dann auch etwas zu?

    Comment by Heinz — 21.05, 2014 @ 18:15

  11. Eine Untersagung der Veröffentlichung Würde durch das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten gedeckt. Aber privates Behalten wäre ok. Sonst hätten wir wirklich schon staatliche Kontrolle aller persönlichen Bereiche. Fände ich befremdlich. Aber die allgemeine Entwicklung geht ja ins Totalitäre unter Demokratieabbau.

    Comment by Monika Schlößer — 21.05, 2014 @ 21:44

  12. Lange nix mehr vom Schälike gehört.
    Hier – Kommentar 1 – sieht er die Sache mal wieder richtig.

    Comment by Jeeves — 22.05, 2014 @ 10:41

  13. Unlogische Urteilsbegründung:

    „Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen.“

    Gleichzeitig heißt es aber, „Mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt.“

    Wie sollen also Fotos aus dem Intimbereich, die der Beklagte längst kennt, aber keinem Dritten zugänglich macht, das Ansehen der fotografierten Person gegenüber Dritten beinträchtigen?

    Comment by Avantgarde — 22.05, 2014 @ 16:01

  14. Wer intime Fotos von sich machen läßt, ist erstmal naturdoof. Das als Feststellung.

    Die Löschung der privaten Aufnahmen, die Entfernung auf welchem Datenträger auch immer, kann gar nicht nachgehalten werden, daher ist die Forderung schon reiner Schwachsinn.

    Über die Veröffentlichung brauchen wir nicht zu diskutieren, die Gesetzeslage ist klar.

    Wieder ein Urteil, das selten bescheuert ist. Begründet das Urteil jetzt ein Recht auf Hausdurchsuchung beim Fotobesitzer? Natürlich nicht. Daher wird es die Fotos in Papierform oder auf anderen Datenträgern weiterhin geben.

    An die Dummdoofen: Erst gedacht, dann gemacht.

    Und wenn Ihr mich privat fragt, haben es diese Nackten auch nicht besser verdient. Dummheit muß bestraft werden.

    Comment by Fredi — 23.05, 2014 @ 15:23

  15. Nachsatz für Laien, das Urteil im Klartext:

    Da hat einer private Nacktaufnahmen, soll sie vernichten, der Vollzug kann aber nicht nachgeprüft werden.

    Das ist übrigens auch bei den netten Beamten so, wenn Staatsanwaltschaften in vierstelliger Höhe Massengentests anordnen, um einen Täter zu finden nebst Zusicherung, die Daten werden später gelöscht. Sie werden es nicht, und es kontrolliert auch niemand. Geschweige denn, die Betroffenen können es kontrollieren.

    Von A bis Z ein Witz, so kennen wir die deutsche Justiz. Dumm ist schlimm, dümmer gehts nimmer.

    Comment by Fredi — 23.05, 2014 @ 15:35

  16. Der Ex-Partner darf die Bilder nicht veröffentlichen. Und die Frage ist, wem die Bilder gehören ist eigendlich klar definiert. Derjenige, der die Bilder gemacht hat, gehören die Bilder, wenn derjenige von dem sie gemacht wurden eingewilligt hat können sie problemlos veröffentlicht werden. Er darf sie allerdings nicht für die Öffentlichkeit benutzen. Was bringt es demjenigen denn, wenn er die Bilder preisgibt. Am Ende blamiert er das Mädchen, was er mal von ganzem Herzen geliebt hat. Und auch nach einer Trennung sollte man den Partner respektvoll behandeln. In der heutigen Zeit kann man sehr leicht Kopien von Videos oder Bildern machen. Deshalb entsteht ja auch oftmals die Angst, dass die Bilder nie ganz weg sind. Man sollte einfach mit seinem Ex-Partner darüber reden und ihn höflich fragen, ob er die Bilder löscht. Im Endeffekt zeigen diese meistens Verständnis und wollen auch nicht das Mädchen fertig machen, welches sie mal geliebt haben. Es kann natürlich auch andersherum sein, also dass das Mädchen noch evtl. Bilder hat. Für sie gilt genau das Gleiche. Sollten diese Bilder irgendwo auftauchen, sollte derjenige, den es betrifft meiner Ansicht nach rechtliche Schritte einleiten. Mehr Infos dazu habe ich hier gefunden https://www.aid24.de/rechtsblog/intime-fotos-bzw-videos-sind-nach-ende-der-liebesbeziehung-zu-loeschen

    Comment by Maria Koschinski — 6.03, 2015 @ 11:21

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