Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.6.14

Wann stammen Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte?

Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet, dort Fotos gemacht und diese Fotos dann in einer Broschüre „Informationen der Genossenschaft“ veröffentlicht. Auf diesen Fotos waren die Klägerinnen (Großmutter, Tochter und Enkelin) abgebildet, die gegen diese Fotoveröffentlichung geklagt und die Zahlung von EUR 3.000,- Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt hatten.

Der BGH hat die Revision (Urteil vom 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13) mit der durchaus bemerkenswerten Begründung zurückgewiesen, dass ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen nicht gegeben sei, weil es sich bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG handle. Die Broschüre, die an die Mieter verschickt wird, sei eine Bildberichterstattung von regionaler Bedeutung und sei daher von Art. 5 GG geschützt. Die Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten bewertet der BGH als gering, weil die Broschüre nur an einen beschränkten Personenkreis gerichtet war und die Fotos offen auf dem Fest gemacht worden sind.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.
b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem – jährlich stattfindenden – Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es – außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr – keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser – so zutreffend das Berufungsgericht – ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.
c) Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das – ohne Namensnennung – veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

posted by Stadler at 11:18  

4.6.14

Google ändert Löschformular

Vor einigen Tagen habe ich hier über das von Google bereitgestellte Formular für einen „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht berichtet und darüber, dass die Forderung von Google, der Antragsteller müsse eine Ausweiskopie in digitaler Form übermitteln, nicht mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

Google hat mittlerweile auf die, nicht nur von mir geäußerte Kritik reagiert und das Löschformular insoweit abgeändert. Das Formular verlangt nunmehr keine Ausweiskopie mehr, sondern nur noch „eine lesbare Kopie eines Sie identifizierenden Dokuments„. Damit will man offenbar die explizite Forderung nach einer Ausweiskopie vermeiden. Welche indentifizierenden Dokumente Google meint und ausreichen lässt, ergibt sich daraus freilich nicht.

posted by Stadler at 17:18  

4.6.14

BGH: Ordnungsmittel trotz strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung im Prozessvergleich

Gegen denjenigen, der sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, also für den Fall eines künftigen Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, kann trotzdem eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieben und zunächst ein Antrag auf Ordnungsmittelandrohung und anschließend ein Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO gestellt werden. Das hat der BGH mit Beschluss vom 03.04.2014 (Az.: I ZB 3/12) entschieden.

In der Entscheidungsbegründung heißt es hierzu:

Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus. Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte. Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

(…)

Nichts anderes gilt, wenn die Parteien – wie im Streitfall – einen Prozessvergleich geschlossen haben, in dem sich der Schuldner vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist ein solcher Vergleich nicht generell dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe als alleinige Sanktion akzeptiert habe und sich daran festhalten lassen müsse. Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 – VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 13 – Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren). Da aber die Bestimmung des § 890 ZPO und ein Vertragsstrafeversprechen zwar jeweils den gemeinsamen Zweck verfolgen, den Schuldner von Zuwiderhandlungen abzuhalten (BGH,m GRUR 2010, 355 Rn. 32 – Testfundstelle), im Übrigen jedoch – wie bereits ausgeführt – unterschiedliche Sachverhalte regeln, können beide Sanktionen nebeneinander durchaus sinnvoll sein und parallel geltend gemacht werden. Esn besteht daher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien sich ausschließlich auf die Sanktion der Vertragsstrafe festgelegt haben. (…)

Dem stehen auch keineberechtigten Schuldnerinteressen entgegen. Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist.

posted by Stadler at 10:46  

4.6.14

Filesharing: BearShare-Entscheidung des BGH im Volltext

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder („BearShare“) ist seit gestern im Volltext online (Urteil vom 8.01.2014, Az.:  I ZR 169/12).  Der BGH beschäftigt sich in der Entscheidung auch ausführlicher mit den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast, was aus der Pressemitteilung so nicht ersichtlich war.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidungen lauten:

a)  Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

c)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Einige Gerichte wie das Landgericht München I haben bis vor kurzem noch deutlich höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gestellt und werden ihre Rechtsprechung nunmehr korrigieren müssen.

posted by Stadler at 09:05  

3.6.14

Urteil des AG Hannover zu den Redtube-Abmahnungen

Das Amtsgericht Hannover hat sich im Urteil vom 27.05.2014 (Az.: 550 C 13749/13) mit der Frage befasst, ob die Redtube-Abmahnungen von The Archive, die die Rechtsanwälte U&C Ende des letzten Jahres massenhaft ausgesprochen haben, berechtigt waren.

Das AG Hannover hat dies verneint und festgestellt, dass The Archive keine finanziellen Ansprüche aus einer Abmahnung vom 04.12.2013, insbesondere keine Forderung in Höhe von 250,- Euro zustehen. Das Amtsgericht Potsdam hatte unlängst ähnlich entschieden.

Das Amtsgericht Hannover geht zunächst davon aus, dass die Abmahnung zu weitreichend ist und es der Abmahnung schon an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG fehlt.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass The Archive nicht dargelegt hat, weshalb der Kläger eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt haben sollte. Das Streaming ist nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn kurzfristig eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird. Das ist in der Literatur freilich nicht unumstritten. Das Amtsgericht bejaht aber zusätzlich die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG (Privatkopie), weil keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wurde. Eine Berufung auf die Schrankenbestimmung scheidet nur dann aus, wenn eine rechtmäßige Veröffentlichung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann bzw. an der Rechtswidrigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen können. Beim Streaming kann dies nach Ansicht des Gerichts allenfalls dann gelten, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden.

Das Gericht greift zudem die Frage auf, ob das Streaming als bloßer Werkgenuss überhaupt urheberrechtlich relevant ist, beantwortet diese Frage aber nicht abschließend. Der bloße Werkgenuss stellt grundsätzlich keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Wer also ein Buch liest, Musik hört oder einen Film nur anschaut, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie konsumiert. Beim Streaming besteht jedoch die Besonderheit darin, dass durch das Caching eine vorübergehende Vervielfältigung entsteht. Das wäre dann allerdings bei aktuellen DVD-Playern bzw. Laufwerken auch nicht mehr anders, weil auch dort ein sog. Buffering stattfindet. Man muss sich also die Frage stellen, ob durch bloße Änderung der Technik von Abspielvorrichtungen dieselbe Handlung, die zunächst urheberrechtlich nicht relevant war, plötzlich zur Viervielfältigungshandlung wird.

Das Urteil des AG Hannover ist insgesamt begrüßenswert.

(Urteil via Rechtsanwalt Feil)

 

posted by Stadler at 16:55  

3.6.14

Neue Pflichten für Online-Shops: Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags über die gesetzlichen Neuerungen die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft treten, wurden die Anforderungen an die Informationspflichten des Shopbetreibers dargestellt.

Der zweite Teil befasst sich mit den Änderungen beim Widerrufsrecht.

4. Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beträgt weiterhin 14 Tage. Allerdings entfällt die im deutschen Recht bisher geltende Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat in den Fällen einer verspäteten Belehrung.

Wird über die Widerrufsfrist nicht aufgeklärt, besteht keine unbefristetete Widerrufsmöglichkeit mehr. Die Widerufsmöglichkeit endet in diesem Fall 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von verschiedenen Faktoren ab:

-Für alle Verträge die einem Widerrufsrecht unterliegen gilt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt.

-Für Fernabsatzverträge ist außerdem die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Voraussetzungen für den Beginn der Frist (§ 356 Abs. 3 BGB).

-Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist außerdem erst mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB). Bei Teillieferungen im Rahmen einer einheitlichen Bestellung sogar erst dann, wenn der Verbaucher die letzte Ware erhalten hat.

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird man also im Regelfall davon ausgehen können, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware beginnt, sofern ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Bei digitalen Inhalten, die per Download bezogen werden, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dem Unternehmer bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB).

5. Widerrufsbelehrung

Auch das neue Recht sieht eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung vor. Sie muss zwar nicht verwendet werden, ihre korrekte Verwendung – Übermittlung an den Verbraucher in Textform – führt aber dazu, dass die Belehrung in jedem Fall als rechtskonform gilt. Belehrt man abweichend von dem Muster, ist diese Belehrung angreifbar. Die Musterwiderufsbelehrung findet man in Anlage 2 zu § 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

6. Ausübung des Widerrufsrechts

Neu im Gesetz ist die Möglichkeit, den Widerruf durch ein Musterwiderrufsformular auszuüben. Der Unternehmer muss hierüber informieren. In der Musterwiderrufsbelehrung ist vom „beigefügten Muster-Widerrufsformular“ die Rede.

Das Gesetz fordert in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers über den Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Rücksendung der Ware genügt, anders als bisher, nicht mehr, zumal auch das bisher bestehende Rückgaberecht gestrichen wurde. Die Widerrufserklärung ist formfrei, kann also grundsätzlich auch telefonisch erfolgen.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit einräumen, das Musterwiderrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln (§ 356 Abs. 1 BGB).

7. Rechtsfolgen des Widerrufs

Der (wirksame) Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB).

Der Verbraucher muss nach der Neuregelung die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB).

Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer über das Widerrufsrecht informiert hat (§ 357  Abs. 7 BGB).

posted by Stadler at 08:23  

2.6.14

BGH-Urteil zur Strafbarkeit von Ping-Anrufen im Volltext

Über das Verfahren zur Strafbarkeit des Anpingens von Handys in der Absicht, einen Rückruf an eine kostenpflichtige Sonderrufnummer zu erreichen, hatte ich hier und hier bereits berichtet.

Das Urteil des BGH liegt nunmehr auch im Volltext vor ( Urteil vom 27.03.2014, Az.: 3 StR 342/13)

Der BGH geht davon aus, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, die Erklärung verbunden ist, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Darin sieht der BGH die Täuschungshandlung, weil diese Erklärung unwahr ist. Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung sieht der BGH darin, dass dem Angerufenen konkludent vorgespiegelt wird, er könne einen Rückruf nach den regulären Mobilfunktarifen durchführen, ohne die Mehrkosten einer Sonderrufnummer.

posted by Stadler at 10:02  

30.5.14

Einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines Internetanschlusses

Die Sperrung eines Internetanschlusses durch den Anbieter wegen angeblich offener Entgeltforderungen kann ausnahmsweise auch im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgehoben werden. Allerdings nur dann, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er auf die Internetverbindung angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist. Das hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 15.05.2014 (Az.: 158 C 11272/14) entschieden.

(via Rechtsanwältin Berger)

posted by Stadler at 20:55  

30.5.14

Google stellt Formular für „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“ online

Google hat auf das umstrittene Urteil des EuGH, nach dem Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, Suchergebnisse, die auf personenbezogene Daten verweisen zu löschen, reagiert und ein Formular für einen Löschantrag ins Netz gestellt.

Google gibt hierzu an, dass es jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen wird.

Google verlangt zur Authentifizierung die Übersendung einer Ausweiskopie des Betroffenen. Das ist bereits deshalb problematisch, weil nach dem Personalausweisgesetz Ausweiskopien nicht verlangt werden können. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Hannover im letzten Jahr entschieden, dass eine Datenerhebung durch ein Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig ist, weil nach § 14 PAuswG die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises ausschließlich erfolgen darf durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Personen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 oder  öffentliche Stellen und nicht-öffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des PAuswG. Der Ausweis darf nach § 20 Abs. 2 PAuswG zwar zum (elektronischen) Idetitätsnachweis verwendet werden, er darf aber bei Google nicht gespeichert werden. Letzteres passiert freilich nach Übersendung einer Datei zwangsläufig.

Dieses Verfahren soll offenbar auch gegenüber Anwälten praktiziert werden. Der Anwalt legitimiert sich allerdings durch Vorlage einer von seinem Mandanten unterschriebenen Vollmacht und nicht durch Vorlage einer Ausweiskopie.

Ergänzend muss auch noch erwähnt werden, dass Google natürlich nicht berechtigt ist, einen Formularzwang einzuführen. Es ist also niemand verpflichtet, dieses Formular zu benutzen. Man kann sich als Betroffener auch direkt an Google Deutschland wenden, das nach der Entscheidung des EuGH als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten ist.

posted by Stadler at 10:17  

28.5.14

Warum hat die Bundesregierung Angst vor einer Aussage Snowdens?

Die Union attackiert Edward Snowden verbal und versucht mit aller Macht zu verhindern, dass der Whistleblower im NSA-Untersuchungsausschuss aussagt. Nachdem Innenminister de Maizière Snowden als Straftäter bezeichnet hat, der keine Zukunft in Deutschland habe, legt jetzt der Vorsitzende des NSA-Untersuchungsausschusses Patrick Sensburg (ebenfalls CDU) nach. Sensburg wirft Snowden vor, sich nur aufzuspielen und behauptet Snowden sei nie speziell mit der massenhaften Ausspähung deutscher Bürger befasst gewesen. Dies freilich steht in unmittelbarem Widerspruch zu einer Aussage Snowdens und wäre bereits aus diesem Grund klärungsbedürftig.

Fest steht jedenfalls, dass Union und Bundesregierung vehement versuchen, eine Aussage Snowdens vor dem Ausschuss zu verhindern. Aber warum? Der Ausschuss wird und muss sich vor allen Dingen auch mit der Rolle des BND und des Verfassungsschutzes befassen. Nachdem namhafte Verfassungsrechtler im Ausschuss bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auslandsaufklärung des BND und dem Informationsaustausch mit ausländischen Diensten geäußert haben, wäre es für die Bundesregierung natürlich äußert unangenehm, wenn sich heraustellen würde, dass der BND in großem Umfang Daten und Informationen an die NSA liefert und im Gegenzug im Hinblick auf die Tätigkeit ausländischer Dienste auf deutschem Boden vielleicht ein bis zwei Augen zudrückt. Denn der Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen setzt § 7a G10-Gesetz enge Grenzen. Und diese Datenübermittlung bedarf nach § 7a Abs. 1 S. 2 G10-Gesetz außerdem der ausdrücklichen Zustimmung des Kanzleramts.

Sollte Snowden also erhärten können, dass der BND in großem Stile und undifferenziert Daten an die NSA liefert, dann würde einem solchen offensichtlich rechtswidrigen Treiben eine ausdrückliche Gestattung des Bundeskanzleramts zugrunde liegen. Und das würde dann auch die sich ansonsten gerne unbeteiligt gebende Kanzlerin enorm unter Druck setzen.

Es könnte also gut sein, dass die Bundesregierung genau vor diesem Szenario Angst hat.

posted by Stadler at 17:38  
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