Google stellt Formular für „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“ online
Google hat auf das umstrittene Urteil des EuGH, nach dem Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, Suchergebnisse, die auf personenbezogene Daten verweisen zu löschen, reagiert und ein Formular für einen Löschantrag ins Netz gestellt.
Google gibt hierzu an, dass es jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen wird.
Google verlangt zur Authentifizierung die Übersendung einer Ausweiskopie des Betroffenen. Das ist bereits deshalb problematisch, weil nach dem Personalausweisgesetz Ausweiskopien nicht verlangt werden können. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Hannover im letzten Jahr entschieden, dass eine Datenerhebung durch ein Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig ist, weil nach § 14 PAuswG die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises ausschließlich erfolgen darf durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Personen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 oder öffentliche Stellen und nicht-öffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des PAuswG. Der Ausweis darf nach § 20 Abs. 2 PAuswG zwar zum (elektronischen) Idetitätsnachweis verwendet werden, er darf aber bei Google nicht gespeichert werden. Letzteres passiert freilich nach Übersendung einer Datei zwangsläufig.
Dieses Verfahren soll offenbar auch gegenüber Anwälten praktiziert werden. Der Anwalt legitimiert sich allerdings durch Vorlage einer von seinem Mandanten unterschriebenen Vollmacht und nicht durch Vorlage einer Ausweiskopie.
Ergänzend muss auch noch erwähnt werden, dass Google natürlich nicht berechtigt ist, einen Formularzwang einzuführen. Es ist also niemand verpflichtet, dieses Formular zu benutzen. Man kann sich als Betroffener auch direkt an Google Deutschland wenden, das nach der Entscheidung des EuGH als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten ist.
Ganz schön löchrig so ein Verfahren das allen Gesetzen gerecht werden soll.
So ist das halt mit den Juristen,
logisch natürlich auch das es seitens der Justiz
keinen Vorschlag gibt wie man das funktionierend umsetzen soll.
Ein Anwaltsbriefkopf ebenso eine Vollmacht sind in wenigen Minuten selbst gebastelt.
Die Vorlagen dazu liefern viele Anwälte kostenlos im Web.
Was nun wenn Google aufgrund solcher simplen Fälschungen Daten löscht, die der Betroffene garnicht gelöscht haben will?
Und zum Speichern von Ausweiskopien.
Stand dort im Urteil nicht als Einschränkung das das dauerhafte Speichern unzulässig ist?
Was wenn nun google die scans nur nutzt um eine Oberflächliche Prüfung vorzunehmen, das der Antragsteller auch er selbst ist und dann die scans wieder löscht?
Alternativ können Löschwillige sicherlich auch zu den Geschäftszeiten persönlich vorbei kommen…
Comment by yah bluez — 30.05, 2014 @ 11:12
Ich frage mich weiterhin: Max Mustermann füllt alles aus und schreibt an Google. Schickt Ausweiskopie usw mit. Völlig Egal. Google schaut den Link an und: Der Link führt zu einem Artikel aus dem Jahre 2001, in dem Max Mustermann als notorischer Schwarzfahrer bezeichnet wird. Bis hier hin: Alles logisch. Man würde jetzt sagen: „Jup! Löschen!“.
Aber die zentrale Frage: Woher will Google wissen, dass es sich genau um diesen einen bestimmten „Max Mustermann“ handelt?! Den Namen kann es mehrfach geben und gerade wenn der Artikel mal soeben 5Jahre oder älter ist, dann kann man vom Wohnort nicht mehr Rückschlüsse ziehen, da damals ein ganz anderer Max Mustermann (auch) dort gewohnt haben könnte.
Ich weiß nicht, aber diese Problematik wird NIRGENDWO beleuchtet und macht mir Angst.
Comment by maSu — 30.05, 2014 @ 12:39
Jo, freies Internet war gestern. Mal gucken, wie lange es dauert, bis das Urteil einkassiert wird.
Comment by Stefan — 30.05, 2014 @ 13:15
Ist Google nicht Diensteanbieter im Sinnen des §95 Abs 4 Telemediengesetzes?
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-Personalausweise-duerfen-nicht-eingescannt-und-gespeichert-werden-2057808.html
Dann dürften sie kopieren und müssen nach Transaktion vernichten.
Comment by Wolfgang Ksoll — 30.05, 2014 @ 19:38
Im Formular ist von einem Lichtbildausweis die Rede, und schileßlich wird das präzisiert als „lesbare Kopie eines Sie identifizierenden Dokuments“. Da steht sogar noch „Dabei muss es sich nicht unbedingt um ein offizielles staatliches Dokument handeln.“. Aber trotzdem lerne ich überall im Netz, dass das ja so gar nicht ginge, was Google da macht. Sicher?
Comment by agentorange — 31.05, 2014 @ 12:42
Marc Elsberg, der Autor von ZERO, sagt in einem aktuellen Interview:
„Google ist ja längst nicht mehr nur eine Suchmaschine, da gehören ja auch YouTube, Bilderdienste, Roboterproduzenten, Google-Glass, bald vielleicht das selbstfahrende Auto und noch etliches andere dazu. Google erfasst mittlerweile unser ganzes Leben, und wir werden sicher in absehbarer Zeit auch eine Art Google-Bank erleben.“
http://www.wienerzeitung.at/themen_channel/wz_reflexionen/zeitgenossen/633930_Google-folgt-Gesetzen-der-Marktwirtschaft.html
Wenn Google Bank wird, dann sind sie in Deutschland sogar verpflichtet nach dem Geldwäschegesetz Fotokopien vom Personalausweis zu machen (wenn kein elektronischer Abgriff möglich). Nur die ersten Paragrafen im Personalausweisgesetz lesen reicht nicht :-)
Möglicherweise wäre auch Thomas Stadler nicht begeistert, wenn mit der Kopie einer weggeworfenen Bahncard mit Lichtbild alle Verweise auf Thomas Stadler in Google gelöscht werden :-) Das Richterrecht des EUGH ohne kodifiziertes Parlamentsrecht macht also eine Menge Probleme, an die man im nicht-angloamerikanischen Raum nicht gewöhnt ist.
Comment by Wolfgang Ksoll — 31.05, 2014 @ 13:54
@maSu Sehe ich ganz genauso. Auch wer sich vor Google oder sogar amtlich per PostIdent ausgewiesen hat, muss deshalb ja nicht zwangsläufig mit der Person gleichen Namens im beanstandeten Suchergebnis identisch sein.
Einige werden sicher in Versuchung kommen, Suchtreffer von Namensvettern löschen zu lassen, einfach weil sie ihren guten Namen durch diese beschmutzt sehen.
Suchmaschinenbetreiber müssten folglich bei allen uneindeutigen Fällen zusätzlich zum Identifikationsnachweis eine eidesstattliche Versicherung der Antragsteller einfordern, um derartigen Missbrauch unattraktiv zu machen.
Comment by Zapfenfred — 31.05, 2014 @ 19:17
Sehr geehrtes Team,es muss die Adresse : Daniela und Simon Leib in Münster gelöscht werden.Freundlich grüßend Erna Leib
Comment by Leib — 18.11, 2015 @ 12:02