Einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines Internetanschlusses
Die Sperrung eines Internetanschlusses durch den Anbieter wegen angeblich offener Entgeltforderungen kann ausnahmsweise auch im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgehoben werden. Allerdings nur dann, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er auf die Internetverbindung angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist. Das hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 15.05.2014 (Az.: 158 C 11272/14) entschieden.
Daraus folgt doch die Frage ob der nicht-Besitz von Hardware mit mobilem Internetzugang auch zählt.
Comment by Djerun — 30.05, 2014 @ 22:43