Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.7.14

ZEIT-Journalisten gehen gerichtlich gegen das ZDF und „Die Anstalt“ vor

Die Journalisten Jochen Bittner und Josef Joffe (ZEIT) haben eine einstweilige Verfügung gegen das ZDF erwirkt, durch die ein Beitrag der Satiresendung „Die Anstalt“ untersagt wird, in dem Verbindungen der Journalisten zu transatlantischen Lobbyverbänden dargestellt wurden.

Offiziell findet man beim ZDF zu der rechtlichen Auseinandersetzung nichts, Max Uthoff spricht aber in einem Interview über das Thema. Offenbar geht das ZDF aber gegen die einstweilige Verfügung vor. Der Beitrag findet sich aktuell nicht mehr in der Mediathek des ZDF. Man kann ihn aber bei YouTube noch aufrufen.

Bittner beanstandet laut Uthoff, dass er nicht wie behauptet, Mitglied des German Marshall Fund (GMF) sei, einer Stiftung, deren Zweck es ist, die transatlantische Zusammenarbeit zu fördern. Richtig sei aber laut Uthoff, dass Bittner sog. Participant (Teilnehmer) des German Marshall Fund ist. Jochen Bittner hat jedenfalls u.a. an einem Projekt des German Marshall Fund und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) mitgewirkt. Er hat dabei – wie es auf der Website des SWP heißt – in einer sich über ein Jahr erstreckenden Serie von Konferenzen und Workshops die zentralen Herausforderungen für die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik der kommenden Jahre diskutiert. Das Projekt wurde vom Planungsstab des Auswärtigen Amts gefördert.

Dass Bittner also eine erhebliche Nähe zum GMF aufweist, ist folglich nicht zu bestreiten. Das ist auch prinzipiell nicht ehrenrührig, allerdings sollte man sich als Journalist nicht daran stören, dass solche Zusammenhänge öffentlich diskutiert werden und die Frage der Auswirkungen auf die Berichterstattung thematisiert wird. Denn möglicherweise liest man seine Artikel anders – wie zuletzt den über den Versuch MH17 als Europas 9/11 darzustellen – wenn man diese Hintergründe kennt.

Josef Joffe, Herausgeber der ZEIT, steht seit längerem in der Kritik für seine Nibelungentreue zu den USA und seine Mitgliedschaft in bzw. Nähe zu verschiedenen transatlantischen Organisationen. Außerdem ist wohl nicht nur Stefan Niggemeier und mir aufgefallen, dass sich die Kommentare Joffes nicht durchgängig durch eine sachliche und stringente Gedankenführung auszeichnen.

Auch wenn der Beitrag aus der Anstalt kleinere Unrichtigkeiten aufweisen sollte, so gebührt den Machern dennoch Dank dafür, dass sie eine breitere Öffentlichkeit auf die Nähe meinungsbildender Journalisten wie Josef Joffe von der ZEIT oder Stefan Kornelius von der SZ zu Lobbyorganisationen und transatlantischen Think-Tanks aufmerksam gemacht haben. Die Anstalt knüpft damit an eine wissenschaftliche Veröffentlichung von Uwe Krüger über den Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journlisten an. Es handelt sich um Zusammenhänge, die eine kritische Öffentlichkeit kennen muss, um die Artikel von bestimmten Journalisten auch inhaltlich besser einordnen zu können. Und offenbar stören sich einige dieser Journlisten genau an einer solchen öffentlichen Diskussion.

Es gab unlängst eine Debatte über die Vereinbarkeit von Journalismus und Aktivismus, die sich insbesondere an der Person Glenn Greenwalds entzündete. Joffe und Bittner sind im Grunde auch Aktivisten, nur anders als Greenwald stehen sie nicht offen dazu. Die (deutsche) Debatte um Greenwald begann interessanterweise übrigens auf ZEIT-Online.

Für ein Flaggschiff wie die ZEIT kommt das juristische Vorgehen von Joffe und Bittner gegen das ZDF einem journalistischen Offenbarungseid gleich. Leider berichten die großen Zeitungen wie SZ, FAZ oder Spiegel über den Streit Joffes und Bittners mit dem ZDF nicht. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Update vom 29.07.2014:
Meedia hat das Thema aufgegriffen und auch Stellungnahmen des ZDF und von einem der kritisierten Journalisten, Jochen Bittner, eingeholt. Die einstweilige Verfügung wurde, wenig überraschend, von der als meinungsfeindlich bekannten Pressekammer des Landgerichts Hamburg erlassen. Hiergegen habe das ZDF Widerspruch eingelegt. Außerdem soll bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig sein, in dem sich das ZDF ebenfalls verteidigen will.

Ob man die Darstellung von Jochen Bittner, so wie bei Meedia wiedergegeben, stehen lassen kann, erscheint mir fraglich. Bittner hat nicht nur an einer Konferenz oder Diskussionsrunde von GMF und SWP teilgenommen, wie er es gegenüber Meedia darstellt. Es handelte sich vielmehr um ein Projekt, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und das in ein Papier zur deutschen Außen- und Sicherheitspolitik mündete. Dieses Projekt hatte also eher den Charakter eines Think Tanks, der zu verschiedensten Aspekten auch konkrete Empfehlungen ausspricht.

Bittner hat gegenüber Meedia erklärt, es nicht Ziel der Gruppe gewesen, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten. In einem Artikel für die ZEIT schrieb Bittner (zusammen mit Matthias Nass) allerdings folgendes:

Ein Jahr lang, von November 2012 bis Oktober 2013, trifft sich in Berlin eine Arbeitsgruppe, um über eine außenpolitische Strategie für Deutschland zu sprechen. Beamte aus dem Kanzleramt und dem Auswärtigen Amt diskutieren darin ebenso mit wie Vertreter von Denkfabriken, Völkerrechtsprofessoren, Journalisten sowie die führenden Außenpolitiker aller Bundestagsfraktionen.

Den Anstoß hatte der German Marshall Fund (GMF) gegeben, ein Washingtoner Thinktank. Am Ende der Beratungen steht ein Papier mit dem Titel: „Neue Macht, neue Verantwortung“. Einer der Initiatoren des Projekts war der damalige GMF-Direktor und frühere ZEITRedakteur Thomas Kleine-Brockhoff. Kurze Zeit später, im August 2013, wird er Chef des Planungsstabs beim Bundespräsidenten. Seither gehen über seinen Schreibtisch alle Reden von Joachim Gauck.

Am Freitag vergangener Woche schließlich hält Gauck seine lange vorbereitete Rede in München.

Bittner erwähnt am Ende des Textes ausdrücklich, dass er selbst aktiv an dieser Arbeitsgruppe teilgenommen hat. Aufgrund dieser eigenen Darstellung Bittners entsteht zudem der Eindruck, die Rede Gaucks sei unmittelbar aus der Arbeit der Projektgruppe heraus entstanden.

Es sieht also ganz so aus, als würden sich Bittner und Joffe in haarspalterischer Weise auf einige Details konzentrieren, mit dem Ziel die Darstellung größerer Zusammenhänge zu verhindern.

Update vom 30.07.2014:
Mittlerweile hat sich auch Josef Joffe zu Wort gemeldet und sich laut Meedia darauf berufen, dass die Aussage, er sei Mitglied oder Kuratoriumsmitglied in einer großen Zahl von Institutionen falsch wäre, weil er tatsächlich nur im Gremium von zwei Organisationen säße, nämlich in der American Academy in Berlin und der American Institute for Contemporary German Studies (AICGS). Mit anderen genannten Institutionen würde ihn keine Mitgliedschaft verbinden. Demgegenüber weist Telepolis zurecht darauf hin, dass sich das auf der Website der  Stanford University, wo Joffe als Senior Fellow des Freeman Spogli Institute for International Studies vorgestellt wird, ganz anders liest, nämlich so:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies.

Sind die Angaben auf der Website der Uni Stanford also falsch oder geht es wieder nur in haarspalterischer Art und Weise darum, dass Joffe formal kein Mitglied in Organisationen ist, obwohl er deren Aufsichts- oder Kontrollgremien angehört?

posted by Stadler at 12:13  

25.7.14

Welchen Wertersatz dürfen Partnervermittlungsportale nach einem Widerruf verlangen?

Millionen von Menschen sind auf der Suche nach einem Lebenspartner oder nur einer Affäre. Kostenpflichtige Dating- und Partnervermittlungsportale bedienen die Nachfrage und verlangen regelmäßig aber eine längerfristige Vertragsbindung von oftmals einem Jahr oder mehr. Allerdings gilt für derartige Verträge auch das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht, über das der Anbieter zudem ordnungsgemäß belehren muss.

Viele Anbieter versuchen die Widerrufsmöglichkeit zu erschweren, indem sie auch bei nur kurzfristiger Nutzung ihres Dienstes von weniger als zwei Wochen einen erheblichen Nutzungsersatz verlangen, zumal die meisten Nutzer solche Dienste gerade zu Beginn intensiver nutzen.

Einer der großen Anbieter in diesem Segment ist Parship, der in seinen AGB die Regelung aufgenommen hatte, dass er trotz fristgerechten Widerrufs bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit zu zahlenden Entgelts verlangen kann. Im konkreten Fall hatte Parship versucht, den Wertersatz anhand der vermittelten Kontakte zu berechnen und nicht nach der anteiligen Nutzungsdauer.

Dies hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin beanstandet und Parship zur Unterlassung verurteilt. Nach Ansicht des LG Hamburg kann der Wertersatz nur zeitanteilig berechnet werden, weil die wesentliche Leistung darin besteht, das Portal für den vertraglich festgelegten Zeitraum nutzen zu können.

posted by Stadler at 16:32  

25.7.14

BGH-Urteil zur Auskunftspflicht des Portalbetreibers

Die Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 345 /13) die einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals über die Person eines kommentierenden Nutzers abgelehnt hat, ist mittlerweile im Volltext online. Ich hatte über dieses Urteil bereits vor einigen Wochen berichtet.

Der BGH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum zwar wenig nachvollziehbar und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wünschenswert erscheinen mag, dass eine solche Regelung aber dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Hintergrund dieser Bemerkung ist der Umstand, dass es beispielsweise im Urheberrecht und Markenrecht entsprechende Auskunftsansprüche auch gegen Dritte gibt, wenn deren Dienst für die Rechtsverletzung benutzt worden ist. Es dürfte jetzt wohl nicht mehr lange dauern, bis entsprechende Gesetzesvorschläge auftauchen, die eine allgemeine Auskunftspflicht von Betreibern von Telemedien bei Rechtsverletzungen normieren wollen.

posted by Stadler at 09:03  

24.7.14

LG Stuttgart: Impressumsfunktion von Xing nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die von XING bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, weil das Impressum am rechten unteren Seitende nicht leicht erkennbar sei. Im Urteil heißt es dazu:

Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.

Jetzt kann man sich vermutlich lange darüber streiten, ob der Impressumslink auf XING-Profilen ausreichend leicht erkennbar ist, wie von der Rechtsprechung des BGH gefordert. Für die Nutzer von XING stellt sich natürlich das Problem, dass sie ihr Profil nicht beliebig gestalten können, sondern  auf den vom XING vorgegebenen Rahmen angewiesen sind.

Allen, die wegen eines fehlenden XING-Profils verklagt werden, muss man deshalb an sich dazu raten, dem Anbieter XING den Streit zu verkünden, denn es obliegt XING im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung dem Nutzer ein ausreichend rechtskonformes Profil zu ermöglichen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgar dürfte aber noch aus anderen Gründen unzutreffend sein. Hierzu verweise ich auf meine beiden älteren Beiträge zum Thema:

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Impressumspflicht bei XING

 

posted by Stadler at 17:54  

24.7.14

BGH bestätigt, dass Provider IP-Adressen sieben Tage lang speichern dürfen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, wonach Internetserviceprovider die dynamischen IP-Adressen ihrer Kunden für die Dauer von sieben Tagen speichern dürfen, mit Urteil vom 03.07.2014 (Az.: III ZR 391/13) bestätigt.

Der BGH geht davon aus, dass die Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist, um Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Telekommunikationsbetriebs des Providers entgegenzuwirken. Unter Berufung auf einen vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen geht der BGH davon aus, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen. Deshalb sei eine siebentägige Speicherung von § 100 Abs. 1 TKG gedeckt.

Auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung kann daran nach Ansicht des BGH nichts ändern, weil diese Speicherung nicht für die Zwecke der Strafverfolgungsbehörden, sondern im Interesse des Netzbetreibers erfolgt und ein Zugriff von Polizei oder Staatsanwaltschaft auf die gespeicherten Daten in dieser Rechtsgrundlage (§ 100 Abs. 1 TKG) nicht vorgesehen sei.

Das ändert freilich nichts daran, dass die so gespeicherten Daten natürlich dann auf Grundlage der StPO dennoch von Strafverfolgungsbehörden angefordert werden können.

posted by Stadler at 16:27  

24.7.14

Polen hat die CIA bei der Verschleppung von Terrorverdächtigen unterstützt und die Menschenrechtskonvention verletzt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Polen wegen verschiedener Verletzungen der Menschenrechtskonvention im Zusammenhang mit der Verschleppung von zwei Terrorverdächtigen durch die CIA verurteilt (Urteile vom 24.07.2014, Az.: 7511/13 und 2876111/11). Die beiden Kläger waren von der CIA im Jahre 2002 in ein Geheimgefängnis in Polen verschleppt worden. Sie wurden dort gefoltert und schließlich nach Guantanamo verbracht, wo sie bis heute ohne Verfahren einsitzen.

Die beiden Kläger wurden, nachdem sie von der CIA nach Polen geflogen worden waren, dort von einem Fahrzeug, das von den polnischen Behörden zur Verfügung gestellt worden ist, abgeholt und in ein Trainingslager des polnischen Geheimdienstes gebracht. Während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Polen, wurde den Klägern jeglicher Kontakt zu ihren Familien und zur Außenwelt sowie eine medizinische Versorgung verwehrt. Zudem wurden die beiden Kläger in dem Geheimgefängnis systematisch gefoltert. Die Folterpraktiken sind in dem Urteil des EGMR ausführlich beschrieben.

Beide Kläger wurden im Juni und September 2003 aus Polen wieder ausgeflogen und dann z.T. über mehrer Zwischenstationen letztlich nach Guantanamo Bay verbracht. Beide Kläger waren zwischenzeitlich von der CIA auch nochmals jeweils in ein EU-Mitgliedsstaat (Litauen und Rumänien) verschleppt worden.

Nach den beiden Urteilen des EGMR hat der polnische Staat gegen das Verbot der Folter (Art. 3 MRK), gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 MRK), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK), gegen das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 MRK) und gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) verstoßen. Der EGMR sieht die aktive Beteiligung polnischer Behörden an den massiven Menschenrechtsverletzungen der CIA als erwiesen an.

Nach der Lektüre dieser Urteile fällt es mir schwer, Polen und vor allen Dingen die USA weiterhin als demokratische Rechtsstaaten zu betrachten.

Die Entscheidungen zeigen außerdem in bedrückender Art und Weise auf, für welches Leid und Unrecht Geheimdienste verantwortlich sind.

Den Betroffenen nutzt die Entscheidung des EGMR zunächst wenig, denn sie sitzen weiterhin in Guantanamo ein. Beide Kläger erhalten je 100.000 EUR Schadensersatz und der eine Kläger zudem 30.000 EUR Kostenerstattung vom polnischen Staat. Dem Gerichtshof gebührt Respekt, dass er Pflöcke einschlägt gegen die menschenunwürdige und rechtsstaatswidrige Behandlung von (angeblichen) Terrorverdächtigen durch die US-Behörden und ihre Helferstaaten.

posted by Stadler at 14:31  

24.7.14

Bundesregierung nutzt die aktuelle Entwicklung zur Ausweitung von Geheimdienstaktivitäten

Die Süddeutsche titelt heute, dass Berlin jetzt auch befreundete Geheimdienste überwachen will. Es geht dabei aber nur um die Überwachung der Aktivitäten von ausländischen Diensten auf deutschem Boden durch den Verfassungsschutz. Der deutsche Auslansgeheimdienst BND ist ohnehin weltweit aktiv. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der BND fast die gesamte Welt überwacht, nämlich insbesondere den Telekommunikationsverkehr in und aus 150 Staaten und weiteren 46 Regionen.

Die Bundesregierung verfolgt also konsequent nur ein Konzept, nämlich das der Ausweitung der Aktivitäten deutscher Geheimdienste im In- und Ausland. Offenbar erscheint die Gegelegenheit dafür aktuell günstig, weil man der Öffentlichkeit nach den jüngsten Enthüllungen um amerikanische Spionage auf deutschem Boden die Notwendendigkeit einer solche Gegenspionage gut verkaufen kann. Die unkritische Berichterstattung aller großen Medien befördert eine solche Meinungsbildung. In einem Kommentar in der SZ wird zumindest erwähnt, dass der Schritt der Bundesregierung auch dem Ausbau des deutschen Sicherheitsapparats dienen könnte.

Jeder, der sich kurzfristig darüber gefreut haben sollte, dass Deutschland beim Thema Spionage den Amerikanern jetzt endlich Kontra gibt, sollte sich bewusst machen, dass damit nur die Überwachung insgesamt ausgeweitet wird. Für die an sich notwendigen Strategien zur Eindämmung von Geheinmdienstaktivitäten fehlt es leider auch in Deutschland an jedwedem politischen Willen.

Der Nutzen der Geheimdienstaktivitäten wird erst gar nicht analysiert und überprüft, ebensowenig wie die Bundesregierung an einer wirksamen rechtsstaatlichen Kontrolle der Dienste interessiert ist. Man behauptet die Notwendigkeit von Geheimdiensten sowie der ständigen Ausweitung ihrer Aktivitäten einfach, ohne jemals irgendeine Erfolgskontrolle durchgeführt zu haben. Weil uns die Amerikaner selbst in Deutschland ausspionieren, müssen wir jetzt einfach den Spieß umdrehen und zur Gegenspionage ausholen. Und diese Aufgabe kommt den Inlandsgeheimdiensten zu, die bei uns Verfassungsschutz heißen. Es waren aber gerade diese Behörden, die in der Vergangenheit wenig mitbekommen haben. Während man damit beschäftigt war, kritische Demokraten zu überwachen, konnte der NSU zehn Jahre lang ungestört agieren. Und diese Leute sollen jetzt NSA, CIA und GCHQ überwachen. Da kann man sich als Bürger bestimmt ganz entspannt zurücklehnen.

posted by Stadler at 09:46  

23.7.14

Klage gegen E-Mail-Überwachung des BND unzulässig

Der Berliner Anwaltskollege Niko Härting hatte beim Bundesverwaltungsgericht gegen die E-Mail-Überwachung des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Rahmen der sog. strategischen Fernmeldekontrolle geklagt. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil Härting nicht konkret darlegen konnte, dass der BND auch tatsächlich E-Mails des Rechtsanwalts erfasst hatte (Urteil vom 28.05.2014, Az.: BVerwG 6 A 1.13). Dagegen hat Rechtsanwalt Härting Verfassungsbeschwerde angekündigt.

Das Urteil des BVerwG liegt mittlerweile im Vollext vor und ist stellenweise durchaus aufschlussreich. Grundsätzlich erachtet das BVerwG den Rechtsweg für eröffnet und sieht sich auch als zuständig an.

Das Gericht weist sodann darauf hin, dass jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten eines Bürgers in den Schutzbereich von Art. 10 GG eingreift. Bereits die Erfassung von E-Mails – was sowohl die Inhalte als auch die Metadaten betreffen dürfte – durch den BND stellt einen solchen Eingriff dar, weil sie die Basis für den nachfolgenden Abgleich mit Suchbegriffen bildet. Schon die grundsätzliche Datenerhebung bewirkt also den Grundrechtseingriff und nicht erst die anschließende Auswertung bzw. Filterung.

Das BVerwG geht allerdings davon aus, dass zwar die Möglichkeit gegeben ist, dass E-Mail-Kommunikation von Rechtsanwalt Härting erfasst worden ist, dass hierfür aber keine überwiegende Warscheinlichkeit besteht und die bloße Möglichkeit für die Annahme einer individuellen Betroffenheit nicht ausreicht. Im Rahmen der Festellungsklage müsse ein konkretes Rechtsverhältnis dargelegt werden, die abstrakte Möglichkeit einer Betroffenheit reiche nicht.

Dieses Ergebnis ist letztlich unbefriedigend. Denn es bedeutet, dass zwar ein nicht ganz unerheblicher Teil von Inländern von der strategischen Fernmeldekontrolle betroffen ist, dass aber im Grunde niemand seine individuelle Betroffenheit darstellen kann, weil schließlich niemand davon erfährt, dass seine E-Mails vom BND erfasst werden. Damit läuft jedenfalls der gerichtliche Rechtsschutz faktisch leer.

Es stellt sich zudem die Frage, ob die Annahme des Gerichts, die strategische Fernmeldekontrolle sei fragmentarisch und würde nur einen geringen Teil des Fernmeldeverkehrs betreffen, zutrifft. Der BND hat gegenüber dem Gericht ganz offenbar erklärt, dass deutlich weniger als 20 % der Telekommunikation auf diese Art und Weise erfasst würde. Ob das zutrifft oder nur eine Schutzbehauptung des BND ist um die Einhaltung der einfachgesetzlichen Vorgaben darstellen zu können, bleibt offen.

posted by Stadler at 15:48  

23.7.14

Entscheidung des OLG Köln in Sachen Kachelmann gegen Schwarzer im Volltext

Alice Schwarzer hatte auch nach dem rechtskräftigen Freispruch des Wettermoderators Jörg Kachelmann den Eindruck erweckt, Kachelmann habe seine frühere Freundin vergewaltigt. Das hat das OLG Köln der Journalistin in zweiter Instanz untersagt und eine Revision zum BGH nicht zugelassen. Das Urteil, über das in den Medien schon vor einigen Wochen berichtet wurde, liegt mittlerweile im Volltext vor.

Schwarzer hatte, in einem von der Zeitschrift Emma als Glosse bezeichneten Text folgende Formulierung gewählt:

… Emma greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht entscheiden. Sie lauten: „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“. Begründung? Da fragt man am besten E2 oder Claudia D. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.

Nachdem die Exfreundin von Kachelmann, die in dem Vergewaltigungsprozess als Nebenklägerin aufgetreten war, in der Berichterstattung regelmäßig als Claudia D. bezeichnet worden war, ist für ein breites Publikum der Bezugspunkt der Aussage klar. Bei Claudia D. handle es sich, so Schwarzer, um eine von 86800 vergewaltigter Frauen, deren Vergewaltiger nie verurteilt worden ist.

Das stellt im Hinblick auf die Person von Jörg Kachelmann eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung dar, deren Wahrheitsnachweis Alice Schwarzer zu führen hätte. Das kann sie natürlich nicht, nachdem der Moderator rechtskräftig freigesprochen wurde.

Nebenbei stellt Schwarzer auch noch einen der wichtigsten Grundsätze eines rechtsstaatlich fairen Strafverfahrens in Frage, nämlich die Unschuldsvermutung. Das ist zwar in dem Prozess nicht von Bedeutung, besagt aber sehr viel über die Haltung von Alice Schwarzer.

Das OLG Köln stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die Nennung von Kachelmanns Namen nicht erforderlich war, sondern die Übermittlung von Informationen, aus denen sich die Identität für die interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, ausreichend ist. Der Durchschnittsleser erkennt in „Claudia D.“ das vermeintliche Vergewaltigungsopfer, so das OLG Köln, was genügt, um Kachelmann als Adressat der Aussage zu identifizieren.

Das OLG Köln geht zudem davon aus, dass die Formulierung Schwarzers die zwingende Schlussfolgerung enthält, dass ungeachtet des nur aufgrund der „Unschuldsvermutung“ erfolgten Freispruchs kein „einvernehmlicher Sex“, sondern tatsächlich eine Vergewaltigung durch Kachelmann stattgefunden habe.

Wie man lesen kann, zeigt sich Alice Schwarzer weiterhin uneinsichtig und will die Nichtzulassung der Revision beim BGH angreifen.

posted by Stadler at 10:21  

23.7.14

BGH schränkt Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzungen ein

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH haftete ein Geschäftsführer einer GmbH bereits dann persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Grundlage dieser Rechtsprechung war die sog. Störerhaftung, die der BGH im Bereich des Wettbewerbsrechts vor einigen Jahren allerdings aufgegeben hat.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung) genügt die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen für eine Haftungsbegründung nicht mehr. Erforderlich ist nunmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft danach nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat, sowie für grundlegende Entscheidungen die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden, also z.B. für die Firmierung oder für allgemeine Werbekonzepte und Strategien des Unternehmens.

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Der BGH schränkt mit dieser Entscheidung die persönliche Haftung des Geschäftsführers ein.

posted by Stadler at 09:13  
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