Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 13.01.2010 (Az.: 3 O 3692/09) eine Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Nutzeräußerungen über die Leistungen eines Unternehmens, verneint. Geklagt hatte ein Online-Single-Portal (Partnervermittlungsinstitut), das sich durch eine negative Bewertung seiner Leistungen gestört fühlte. Das Single-Portal hat vom Betreiber des Verbraucherportals ohne Erfolg die Unterlassung der Veröffentlichung des kritischen Nutzerbeitrags gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
posted by Stadler at 16:52
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Es schien so, als sei es Melitta, einem Hersteller von Kaffeefiltern, gelungen, einem Konkurrenten per einstweiliger Verfügung zu verbieten, sich über Filtertüten lustig zu machen.
Dass beim Landgericht Hamburg alles möglich ist, war schließlich bekannt. Aber weit gefehlt, denn die Hamburger Richter haben sich nur an einem Lohnkostenzähler in dem Werbespot gestört. Den hat die Firma Kaffee Partner jetzt rausgenommen und der Clip ist auch wieder im Netz. Eine schere juristische Schlappe für den deutschen Filterkaffee.
Und eine Pressemitteilung mit dem Titel „Kalle gib ma Melitta“ hat der Kaffee Partner gleich nachgeschoben. Vielleicht möchte sich Melitta ja dagegen nochmals beim Landgericht Hamburg versuchen.
posted by Stadler at 17:40
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Upload, das Magazin für digitales Publizieren, berichtet darüber, dass die Süddeutsche Zeitung, über den Umweg einer schweizer Werbeagentur, Blogger für lobende Beiträge über ihr iPhone-App bezahlt.
Das ist rechtlich nicht unproblematisch. Werden solche Blogbeiträge nämlich nicht ausdrücklich und deutlich als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet, sondern wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine unabhängige Meinungsäußerung des Bloggers, dann liegt sog. getarnte Werbung (Schleichwerbung) vor, die wettbewerbswidrig ist. Da die Vorgabe der von der SZ beauftragten Werbeagentur Trigami u.a. lautet, positive Kommentare im App Store zu verfassen, wird man allerdings kaum davon ausgehen dürfen, dass der Werbecharakter in jedem Fall offen gelegt wird.
Mit dieser Irreführung setzt die vielleicht beste Zeitung des Landes aber vor allen Dingen ihren Ruf als glaubwürdiges und kritisches Presseorgan aufs Spiel.
posted by Stadler at 11:39
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Die Entscheidung des BGH „Froogle“ vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) mittlerweile im Volltext verfügbar. Danach müssen Preissuchmaschinen in ihrer Auflistung die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten direkt angeben. Der Hinweis erst auf der eigenen Internetseite des werbenden Unternehmens genügt nicht.
posted by Stadler at 18:53
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 14.01.2010 (C – 304/08) entschieden, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht mit der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vereinbar ist. Der BGH hatte diese Frage vorgelegt.
§ 4 Nr. 6 UWG verbietet es, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. In dem Vorlageverfahren hatte der deutsche Discounter Plus eine Werbekampagne „Ihre Millionenchance“ veranstaltet, in der dazu aufgefordert wurde, in den Läden von Plus Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.
Dieses Verhalten verstieß nach Ansicht der Instanzgerichte gegen § 4 Nr. 6 UWG. Dieser Ansicht war zwar auch der BGH, er hatte allerdings Zweifel, ob die Regelung richtlinienkonform ist und hat an den EuGH vorgelegt.
Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die derartige Praktiken grundsätzlich verbietet, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG entspricht.
Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass § 4 Nr. 6 UWG ein allgemeines Verbot darstellt, ohne dass anhand des Einzelfalls geprüft werden müsste, ob die fragliche geschäftliche Handlung im Licht der Richtlinie unlauter ist. Das ist nicht richtlinienkonform, weil die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, in der Richtlinie abschließend aufgezählt sind.
Zum anderen widerspricht die deutsche Regelung nach Ansicht des EuGH auch dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie 2005/29, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, strengere nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen als in der Richtline vorgesehen.
posted by Stadler at 13:45
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In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann besteht, wenn die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.
Wird also zuerst eine einstweilige Verfügung beantragt (sog. Schubladenverfügung) und erst danach abgemahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine Unterlasusngserklärung abgibt, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 216/07
posted by Stadler at 15:00
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In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.
Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07
posted by Stadler at 15:00
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Nach einem neuen Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Az. 4 U 149/09) besteht im Falle einer Gegenabmahnung regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung der für die Gegenabmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten. Das OLG Hamm führt außerdem aus, dass der zu Unrecht Abgemahnte sich mit einer negativen Feststellungsklage wehren kann, aber vor Erhebung dieser Feststellungsklage grundsätzlich nicht gehalten ist, selbst eine (Gegen-)Abmahung auszusprechen.
Die Entscheidung des OLG Hamm steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich vor einigen Jahren (Urteil vom 29.04.2004, Az.: I ZR 233/01) mit dem Thema beschäftigt und entschieden hat, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
posted by Stadler at 10:00
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Wie Heise Online berichtet, fordert der Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins Thilo Weichert schärfere Gesetze gegen Werbe-E-Mails. Weichert verlangt, dass Werbe- oder Infomails an geschäftliche Adressen nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig sein sollen, was bislang nur bei Mails an private Adressen erforderlich sei. Im geschäftlichen Bereich, so Weichert, werde eine mutmaßliche Einwilligung in den Empfang der Mails unterstellt.
Hat der oberste Datenschützer Schleswig-Holsteins vielleicht die letzte UWG-Novelle verpasst? Das was Weichert fordert, steht nämlich längst im Gesetz. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG besagt, dass bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail) eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen muss. Die mutmaßliche Einwilligung ist, entgegen Weichert, weder in der Werbung gegenüber Unternehmern noch gegenüber Verbrauchern ausreichend. In richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift wird überwiegend zudem davon ausgegangen, dass diese Einwilligung für den „konkreten Fall“ erteilt werden muss, so dass auch pauschale (ausdrückliche) Einwilligungen nicht ausreichend sind.
Bei der unverlangten E-Mail-Werbung ist also nicht die gesetzliche Regelung das Problem, sondern vielmehr ein diesbezügliches Vollzugsdefizit. Und das wiederum sollte Herrn Weichert ja aus dem Datenschutzrecht bekannt sein.
posted by Stadler at 10:54
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Die bereits viel diskutierte Entscheidung des BGH „Gib mal Zeitung“ in dem Streit zwischen dem Springer Verlag und der taz über eine ironische Bezugnahme auf die Bild-Zeitung in einem Werbespot der taz, ist jetzt im Volltext online. Auch in diesem Fall hat der BGH übrigens erneut Urteile des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben, die sich, wenngleich im Kontext des Wettbewerbsrechts, durch eine eher meinungsfeindliche Linie ausgezeichnet haben. Interessant ist auch, dass Bilder des Werbespots direkt in den Tatbestand des BGH-Urteils aufgenommen worden sind.
Der Leitsatz des BGH lautet:
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009, Az.: I ZR 134/07
posted by Stadler at 11:35
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