Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.09

BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen negativer Äußerungen in Patentschrift

Die Klägerin hatte versucht, eine nachteilige Beschreibung ihres eigenen Produkts in der Patentschrift eines Konkurrenten wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen, was ihr vor den Instanzgerichten auch gelungen ist. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2009 aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage zwar für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der Klägerin auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigte.

Urteil des BGH vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 46/07) – Fischdosendeckel

posted by Stadler at 17:30  

16.12.09

BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 09.07.2009 (Az.: I ZR 64/07) entschieden, dass die Vorschrfit des § 4 Nr. 5 UWG mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. § 4 Nr. 5 UWG regelt, dass es unlauter ist, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher bereits vor der Teilnahme am Gewinnspiel Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Deshalb muss der Anbieter unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbaren.

posted by Stadler at 11:45  

2.12.09

BGH: Impressumsverstoß im Internet – Unrichtige Aufsichtsbehörde

In einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 37/07) beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an einen Verstoß gegen ein Vertragsstrafeversprechen in einer Unterlassungserklärung.

Hintergrund war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines unrichtigen bzw. unvollständigen Impressums auf einer Website und zwar konkret im Hinblick auf die Angabe der Aufsichtsbehörde(§ 6 Satz 1 Nr. 3 TDG a.F. = § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Daraufhin hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, es zu unterlassen geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung diejenige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht.

In der Folgezeit hatte die Beklagte zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, aber die falsche. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zu Recht, wie der BGH jetzt befand. Der BGH führt hierzu insbesondere aus, dass es für die Verwirklichung der Vertragsstrafe nicht darauf ankommt, ob der neue Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, weil dieses einschränkende gesetzliche Kriterium keinen Eingang in die Unterlassungsverpflichtung gefunden hat.

Die Entscheidung erging noch zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. Sie dürfte allerdings nach dem aktuellen UWG auf die Frage der Spürbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG übertragbar sein.

posted by Stadler at 11:20  

1.12.09

Erstabmahnung kostenfrei?

Auf dem Server des Bundestags kann man derzeit eine ePetition mitzeichnen, die fordert, dass es für eine erste Abmahnung bei Internetsachverhalten keine Kostenerstattung mehr geben soll und eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden möge. Die Forderung lautet konkret: „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen.“

Das ist, angesichts der Auswüchse des Abmahnwesens im Internet, eine mehr als verständliche Forderung. Denn gerade der in Fällen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes durchaus üppige Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, macht diese Fälle für Anwälte so attraktiv.

Die Rechtsprechung gewährt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes seit Jahrzehnten einen Aufwendungsersatzanspruch, der sich zunächst auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag stützte und mittlerweile im Urheberrechtsgesetz und im UWG auch gesetzlich verankert ist.

Damit waren freilich diejenigen Anwaltskollegen, die in diesen Bereichen tätig sind, schon immer priviligiert, weil es einen vergleichbaren Anspruch in anderen Bereichen des Zivilrechts nicht gab und gibt. Außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes kann man die Kosten eines ersten anwaltlichen Aufforderungsschreibens zumindest nicht ohne weiteres vom Gegner erstattet verlangen. Dazu musste man vielmehr eine Verzugslage oder einen Schadensersatzanspruch begründen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 97a UrhG bereits versucht, das Abmahnunwesen einzudämmen, indem er im Urheberrecht in einfach gelagerten Fällen den Anspruch auf Kostenersatz auf EUR 100,- begrenzt hat. Diese Vorschrift läuft leider in der Praxis weitgehend leer, was nicht zuletzt daran liegt, dass zahlreiche Gerichte dem Gesetzgeber die Gefolgschaft verweigern. Denn speziell in den Fällen des Filesharing, für die diese Vorschrift u.a. geschaffen wurde, nehmen die Gerichte selbst bei nur einer einzigen Datei keinen einfach gelagerten Fall an.

Vielleicht liegt die Lösung daher in der Verbesserung dieses Ansatzes. Der Gesetzgeber könnte die Vorschrift nochmals in die Hand nehmen, die Begrenzung auf einfach gelagerte Fälle streichen und bei jeder Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Kosten der Erstabmahnungen auf EUR 100,- begrenzen.

Diese Begrenzung wäre auch deshalb sinnvoll, weil man damit ein gerade neu entstandenes, aber wegen seiner Fragwürdigkeit kaum schutzbwürdiges Geschäftsmodell, das sich um Gesellschaften wie DigiProtect oder Logistep gebildet hat, wieder eindämmen könnte.

Vielleicht sollte der Gesetzgeber zudem erwägen, den Sonderweg im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu beenden und die Abmahnung wie eine Forderung behandeln und nicht per se eine Erstattung von Anwaltskosten auf Basis einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder spezieller Vorschriften wie § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG oder § 12 Abs. 1 S. 2 UWG vorsehen bzw. dies explizit ausschließen. Eine Kostenerstattung käme dann eben – wie sonst auch – nur bei Verzugslage oder bestehendem Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die ePetition kann man dennoch empfehlen, denn sie trägt zu einer notwendigen Diskussion bei. Und es ist ohnehin an der Zeit, dass sich ein Gegengewicht aufbaut, zu den mächtigen Lobbys der Rechteinhaber, die die Gesetzgebung maßgeblich beeinflussen und ihre Singularinteressen immer wieder durchsetzen können. Durch die jetzige Rechtslage, speziell im Urheberrecht, werden vor allem die Geschäftemacher, die sich dem Slogan „Turn Piracy Into Profit“ verschrieben haben, gefördert. Im Sinne der Allgemeinheit ist das nicht.

posted by Stadler at 11:16  

16.11.09

LG München I: Steuerberater-Ranglisten

In einem neuen Urteil vom 14.10.2009 (1HK O 3140/09) hat das Landgericht München I ausgeführt, dass die Veröffentlichung von Presseartikeln grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG eingestuft werden kann. Es ging um die Veröffentlichung von Steuerberater-Ranglisten durch die Zeitschrift Focus Money. Das Landgericht führt hierzu konkret aus:

Entscheidend für die Anwendbarkeit des UWG ist daher, ob ein redaktioneller Betrag sich im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit bewegt oder, unter dem Deckmantel eines redaktionellen Beitrags in Wirklichkeit vorrangig der Werbung für ein bestimmtes fremdes Unternehmen dient. Dabei reicht es für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung nicht aus, wenn ein solcher Beitrag aufgrund eines wertenden Inhalts objektiv geeignet ist, ein bestimmtes Unternehmen zu fördern bzw. anderen Unternehmen dadurch Nachteile zuzufügen. Bei kritischen Beiträgen, die eine Wertung enthalten, ist eine solche Förderung bzw. Benachteiligung beitragsimmanent. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.2.2006 I ZR 124/03 „Rechtsanwalts-Ranglisten“, das noch zum alten UWG erging), besteht für Presseunternehmen bei solchen Ranglisten aufgrund des allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Vielmehr bedürfe es in Fällen, in denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH aaO).

Volltext via Kanzlei Prof. Schweizer

posted by Stadler at 14:00  

6.11.09

Deutscher Filterkaffee

Der Filtertütenhersteller Melitta stört sich daran, dass sich ein Konkurrent, ein Anbieter von Kaffeevollautomaten, in einem Video über Filtertüten lustig macht.

Das Vorgehen von Melitta ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich fragwürdig. Wäre es zu beanstanden, wenn sich ein Motorradhersteller in der Werbung über Autos lustig macht? Wohl kaum. Eine Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) dürfte das kaum darstellen.

Andererseits gibt es in diesem Land immer wieder Landgerichte, die einstweilige Verfügungen erlassen, bei denen man sich verwundert die Augen reibt.

Vielleicht sollte man deshalb die humorlose Abmahnung ins UWG – möglichst als Verbot ohne Wertungsmöglichkeit – aufnehmen.

posted by Stadler at 08:30  

29.10.09

Umfang des Unterlassungsanspruchs beim Spamming

Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr wird bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht dadurch beseitigt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Spammers beschränkt. Eine solche Unterlassungserklärung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.09 (Az.: Az. 15 T 7/09) – via MIR

posted by Stadler at 11:47  

22.10.09

Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Eigener Leitsatz:

Die Erklärung, es künftig zu unterlassen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, bedeutet nicht, dass man später für alle denkbaren Fehler in einer solchen Belehrung haftet

Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen in der Praxis gerade für eBay- und Onlinehändler relvante Frage zu entscheiden, die die Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung betrifft.

Weil er nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften belehrt hatte, hat sich ein Händler in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren …

Später hat der Kläger wegen eines ganz anderen Verstoßes in einer Widerrufsbelehrung die Vertragsstrafe eingeklagt und vom Landgericht auch zugesprochen erhalten.

Das OLG hat diese Entscheidung wieder aufgehoben und u.a. ausgeführt:

Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes“ zu informieren. Allein aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort „ordnungsgemäß“ darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung, liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist„.

posted by Stadler at 12:22  

15.10.09

BGH: Räumungsverkauf wegen Umbau

Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 66/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht worden ist, hat der BGH entschieden, dass ein Kaufmann, der sein Lager – aus welchen Gründen auch immer – leeren will, sich weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen muss. Damit bestätigt der BGH nochmals eine Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH GRUR 2008). Es kommt nach Ansicht des BGH hinzu, dass in Fällen, in denen sich der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme nur einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.

posted by Stadler at 09:00  

13.10.09

BGH zur markenmäßigen Benutzung (DAX)

Ob die Bezugnahme auf den deutschen Aktienindiex DAX in von der Beklagten herausgegebenen Wertpapieren eine markenmäßige Benutzung des Kennzeichens DAX der Deutschen Börse AG darstellt, lässt der BGH, anders als das Berufungsgericht, in seinem Urteil vom 30.04.09 ausdrücklich offen. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, kann die Deutsche Börse AG die Bezugnahme auf den DAX in den Wertpapieren der Beklagten jedenfalls wegen § 23 Nr. 2 MarkenG nicht verbieten.

Die amtlichen Leitsätze:

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 (Az.: I ZR 42/07)

posted by Stadler at 10:08  
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