Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.10.09

Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Eigener Leitsatz:

Die Erklärung, es künftig zu unterlassen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, bedeutet nicht, dass man später für alle denkbaren Fehler in einer solchen Belehrung haftet

Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen in der Praxis gerade für eBay- und Onlinehändler relvante Frage zu entscheiden, die die Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung betrifft.

Weil er nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften belehrt hatte, hat sich ein Händler in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren …

Später hat der Kläger wegen eines ganz anderen Verstoßes in einer Widerrufsbelehrung die Vertragsstrafe eingeklagt und vom Landgericht auch zugesprochen erhalten.

Das OLG hat diese Entscheidung wieder aufgehoben und u.a. ausgeführt:

Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes“ zu informieren. Allein aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort „ordnungsgemäß“ darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung, liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist„.

posted by Stadler at 12:22  

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