Das Internet macht das möglich, was Juristen gerne als Forum-Shopping bezeichnen und was einzelne Gerichte mittlerweile als rechtsmissbräuchlich ansehen.
Es geht darum, dass bei Rechtsverstößen, die über das Internet begangen werden, häufig Gerichte angerufen werden, bei denen man auf eine günstige Entscheidung hofft, oder die sich sehr weit entfernt vom Sitz des Beklagten befinden, die aber ansonsten keine Nähe zur Sache oder den Parteien aufweisen. Möglich ist das deshalb, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Gerichtsstand überall dort begründet ist, wo das rechtsverletzende Angebot bestimmungsgemäß abrufbar ist.
Ein derartiges Vorgehen sehen mittlerweile einzelne Gerichte unter gewissen Umständen als rechtsmissbräuchlich an. So z.B. das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung vom 17.09.2009 (AZ: 6 W 141/09).
Es gibt freilich andererseits auch Gerichte, die eine eigene Zuständigkeit bereits dann bejahen, wenn selbst nach den Kriterien des sog. fliegenden Gerichtsstands kein Anknüpfungspunkt ersichtlich ist. So geschehen unlängst beim Landgericht Köln (Az.: 84 O 135/09) das sich zuständig fühlt für ein Telefonat mit (angeblich) wettbewerbswidrigem Inhalt, wobei von den beiden Gesprächspartnern der eine im Südwesten und der andere im Nordosten der Republik sitzt. Ein Bezug zu Köln besteht also nicht ansatzweise. Der Antragsteller hat zwar zur Begründung der Zuständigekeit vorgetragen, dass die Gefahr bestehe, dass von den Antragsgegnern auch jemand in Köln angerufen werden könnte (Erstbegehungsgefahr), ohne aber näher zu erläutern, aus welchen Gründen er Anlass für diese Annahme hat. Bin doch sehr gespannt, was man mir in der mündlichen Verhandlung hierzu erzählen wird.
posted by Stadler at 10:00
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Die Bildzeitung muss eine Bezugnahme auf ihr Blatt in einem Werbespot der taz dulden, entschied der BGH heute, weil dies im konkreten Fall als humorvolle, vergleichende Werbung nicht unlauter ist.
In der Pressemitteilung des BGH wird der Sachverhalt so geschildert.
Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als „Trinkhalle“ bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: „Kalle, gib mal Zeitung“, worauf dieser entgegnet: „Is aus“. Auf Nachfrage des Kunden: „Wie aus?“, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: „Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der „Trinkhalle“ ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: „Kalle, gib mal taz“. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 201/2009 (Urteil vom 1. Oktober 2009 Az.: I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung)
posted by Stadler at 16:49
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Habe gerade eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vor mir, durch die meiner Mandantin wettbewerbswidrige Äußerungen über einen Mitbewerber untersagt werden.
Das Gericht macht sich keineswegs die Mühe, einen konkreten Verbotsausspruch zu formulieren, sondern tenoriert wie folgt: „…es zu unterlassen (…) sich wie nachfolgend wiedergegeben zu äußern:„. Und was nachfolgt, ist die vollständige Kopie einer halbseitigen eidesstattlichen Versicherung, in der, neben jeder Menge Prosa, im Fließtext in indirekter Rede auch einige angebliche Aussagen meiner Mandantin geschildert werden.
Die Mandantin fragt mich nicht ganz zu Unrecht, was ihr das Gericht denn jetzt genau verboten hat.
Davon, dass für die Entscheidungsformel das Bestimmtheitsgebot gilt und speziell bei einer Unterlassung auch der Gegenstand des Verbots deutlich bezeichnet sein muss, hat man in Köln wohl noch nichts gehört. Die Mandantin soll sich stattdessen aus einem halbseitigen Fließtext selbst dasjenige raussuchen, was sie unterlassen muss.
posted by Stadler at 09:50
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Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07) kann das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Konkurrenten zwar eine unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellen. Die bloße Beobachtung eines Mitbewerbers von einer öffentlichen Straße aus, erfüllt diese Voraussetzungen aber noch nicht.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte das Betriebsgelände der Klägerin durch einen Mitarbeiter von einem auf öffentlicher Straße stehenden PKW aus beobachten lassen. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte sich dabei Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände gemacht. Das OLG Celle sah darin, im Gegensatz zum BGH, einen Wettbewerbsverstoß.
posted by Stadler at 08:48
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Die Generalanwältin beim EuGH vertritt in ihren Schlussanträgen im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters PLUS die Ansicht, dass das grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten im Zusammenhang mit Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG) nicht richtlinienkonform ist.
Der BGH hatte diese Frage in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH an den EuGH vorgelegt.
Die Schlussanträge sind zwar für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in aller Regel.
Schlussanträge vom 3. September (Rechtssache C?304/08)
posted by Stadler at 11:38
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Der Beschluss des BGH zum Spamming vom 20.05.2009 ist jetzt im Volltext online.
Der amtliche Leitsatz lautet:
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Der BGH hatte ein Wettbewerbsverhältnis verneint und deshalb Ansprüche nach dem UWG verneint. Allerdings sah er in der Zusendung von Spam-Mails einen Eigriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und hat deshalb Ansprüche aus unerlaubter Handlung bejaht.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07
posted by Stadler at 10:16
Wer (online) Kleidung verkauft, sollte die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kennen und darauf achten, dass die von ihm verkauften Textilien den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Abmahnungen sind auch in diesem Bereich keine Seltenheit, weil Verstöße regelmäßig wettbewerbsrechtlich relevant sind.
Grund genug, auf den Beitrag des Kollegen Weiß zu dieser Thematik hinzuweisen.
posted by Stadler at 19:18
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Eine neue Entscheidung des BGH vom 26.02.2009, die heute veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit zur Frage von Preisangaben im Internet. Das Gericht hat folgende amtliche Leitsätze formuliert:
a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 – Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 – Versandkosten).
c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.
Der BGH führt in den Gründen u.a. aus, dass ein elektronischer Verweis (Link) nicht ausreichend ist, um dafür zu sorgen, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben ist, weil das Gesetz verlangt, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht damit nicht aus, um die Vorgaben der Presiangabenverordnung zu erfüllen.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: I ZR 163/06)
posted by Stadler at 10:36
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Der BGH hatte sich mit Urteil vom 26.02.2009 erneut mit der Frage zu befassen, ob der Zusatz ® (für registered trademark) eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellt.
Der BGH führt aus, dass die wettbewerbliche Erheblichkeit ein dem Irreführungstatbestand (§ 5 UWG) immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis darstellt, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Eine Werbung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
Außerdem bestätigt der BGH, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irreführt. Die Beifügung des ® wird vom Verkehr nämlich dahingehend verstanden, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und ein Recht zu deren Benutzung besteht.
Ein Ausnahemfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: I ZR 219/06) – „Thermoroll“
posted by Stadler at 10:25
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Der BGH hatte über die Frage einer wettbewerbswidrigen Behinderung eines Mitbewerbers durch die Deutsche Telekom bei der Voreinstellung (Preselection) eines anderen Verbindungsnetzbetreibers zu entscheiden. Das Urteil vom 05.02.2009 (Az.: I ZR 119/06) ist heute im Volltext veröffentlicht worden.
Ein Kunde der Klägerin wollte den Preselectionvertrag mit ihr zunächst kündigen und im Rahmen eines Haustürgeschäfts zu einem anderen Verbindungsnetzbetreiber (Starcom) wechseln. Der Kunde hat das Haustürgeschäft mit Starcom aber dann widerrufen und den Teilnehmernetzbetreiber (die Telekom) angewiesen, den alten Zustand wiederherszustellen. Das hat die Telekom aber nicht getan, sondern den Kunden auf sich umgestellt, was der Kunde aber eine ganze Zeit lang nicht bemerkte.
Der BGH hat die Telekom wegen wettbewerbswidriger Behinderung der Klägerin (nach dem UWG alter Fassung) verurteilt.
Zu diesem Sachverhalt kann ich anmerken, dass wir vor ca. 5 Jahren eine ganz ähnliche Erfahrung mit der Telekom im Zuge eines Kanzleiumzugs gemacht haben. Nach dem Umzug war die bis dahin geschaltete und ungekündigte Preselection mit Arcor nicht mehr aktiv. Vielmehr waren wir erstaunt, dass nunmehr Rechnungen der Telekom über Verbindungsentgelte kamen, obwohl mit der Telekom kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Zumindest im damaligen Zeitpunkt dürfte dies daher Geschäftspolitik der Telekom gewesen sein.
posted by Stadler at 12:45
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