BGH: Preisangaben im Internet
Eine neue Entscheidung des BGH vom 26.02.2009, die heute veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit zur Frage von Preisangaben im Internet. Das Gericht hat folgende amtliche Leitsätze formuliert:
a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 – Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 – Versandkosten).
c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.
Der BGH führt in den Gründen u.a. aus, dass ein elektronischer Verweis (Link) nicht ausreichend ist, um dafür zu sorgen, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben ist, weil das Gesetz verlangt, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht damit nicht aus, um die Vorgaben der Presiangabenverordnung zu erfüllen.