Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.1.10

EuGH: § 4 Nr. 6 UWG verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 14.01.2010 (C – 304/08) entschieden, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht mit der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vereinbar ist. Der BGH hatte diese Frage vorgelegt.

§ 4 Nr. 6 UWG verbietet es, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. In dem Vorlageverfahren hatte der deutsche Discounter Plus eine Werbekampagne „Ihre Millionenchance“ veranstaltet, in der dazu aufgefordert wurde, in den Läden von Plus Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.

Dieses Verhalten verstieß nach Ansicht der Instanzgerichte gegen § 4 Nr. 6 UWG. Dieser Ansicht war zwar auch der BGH, er hatte allerdings Zweifel, ob die Regelung richtlinienkonform ist und hat an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die derartige Praktiken grundsätzlich verbietet, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG entspricht.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass § 4 Nr. 6 UWG ein allgemeines Verbot darstellt, ohne dass anhand des Einzelfalls geprüft werden müsste, ob die fragliche geschäftliche Handlung im Licht der Richtlinie unlauter ist. Das ist nicht richtlinienkonform, weil die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, in der Richtlinie abschließend aufgezählt sind.

Zum anderen widerspricht die deutsche Regelung nach Ansicht des EuGH auch dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie 2005/29, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, strengere nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen als in der Richtline vorgesehen.

posted by Stadler at 13:45  

Keine Kommentare

  1. Warum mischt sich die EU immer in nationale Themen ein?

    Comment by Anonymous — 15.01, 2010 @ 09:41

  2. Das sind längst keine nationalen Themen mehr. Ich schätze, dass mittlerweile 90% des Wirtschafts- und Verbraucherrechts aus Brüssel kommen. Im konkreten Fall muss unser UWG u.a. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entsprechen. Und das tut sie nach Ansicht des EuGH in diesem Punkt nicht.

    Comment by Pavement — 15.01, 2010 @ 19:33

  3. Ja aber es ist äußerst fraglich, ob es einen Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem Bundesrecht geben darf. Wer hat z.B. den EuGH legitimiert sich als Allmachts-Institution aufzuspielen? Warum erkennt der "Gerichtshof" nicht die Unabhängigkeiten der Mitgliedsländer an abweichende Regelungen zu treffen? (Subsidiarität)

    So wird Deutschlands Souveränität untergraben.

    Comment by Anonymous — 15.01, 2010 @ 22:42

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