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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.10

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Gegenabmahnung

Nach einem neuen Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Az. 4 U 149/09) besteht im Falle einer Gegenabmahnung regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung der für die Gegenabmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten. Das OLG Hamm führt außerdem aus, dass der zu Unrecht Abgemahnte sich mit einer negativen Feststellungsklage wehren kann, aber vor Erhebung dieser Feststellungsklage grundsätzlich nicht gehalten ist, selbst eine (Gegen-)Abmahung auszusprechen.

Die Entscheidung des OLG Hamm steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich vor einigen Jahren (Urteil vom 29.04.2004, Az.: I ZR 233/01) mit dem Thema beschäftigt und entschieden hat, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

posted by Stadler at 10:00  

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