Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.4.10

Kein Gewährleistungsausschluss bei eBay

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Das ist an sich nicht weiter überraschend. Interessant ist nur, dass der Beklagte angegeben hatte, nur an Gewerbetreibende verkaufen zu wollen. Nachdem er aber keine Vorkehrungen getroffen hatte, dass wirklich nur Gewerbetreibende kaufen können, hat der BGH diesen Hinweis nicht als ausreichend betrachtet. Das Angebot galt damit auch gegenüber Verbrauchern. Und diesen gegenüber konnte ein Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vorgenommen werden. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08

posted by Stadler at 10:00  

15.3.10

LG Hamburg verurteilt Amazon wegen Verstoß gegen Buchpreisbindung

Die Feststellung, dass Amazon nicht gegen die Buchpreisbindung verstoßen darf, ist an sich nicht besonders überraschend.

Interessant an dem Verfahren beim Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 258/09) ist vielmehr, dass Amazon dem Kläger Rechtsmissbrauch vorwirft und sich außerdem darauf beruft, es hätte von seinen Lieferanten falsche Preisdaten erhalten. Amazon meint hierzu, man sei hinsichtlich der Preisangaben auf die Angaben von Datenlieferanten angewiesen und könne die lückenlose Einhaltung der Buchpreisbindung gar nicht gewährleisten. Amazon beruft sich darauf, keine Prüfpflichten verletzt zu haben.

Dem ist das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 nicht gefolgt und hat im Wesentlichen damit argumentiert, dass Amazon kein (mittelbarer) Störer sei, sondern der unmittelbar Handelnde, weshalb es auf die Frage von Prüfpflichten überhaupt nicht ankommt. Vielmehr reicht für einen Unterlassungsanspruch der (objektive) Rechtsverstoß.

Dass angesichts der Menge der von Amazon online gehandelten Bücher eine strenge Eigenkontrolle nur mit einem enormen Aufwand möglich ist, muss Amazon nach Ansicht des Landgerichts hinnehmen.

posted by Stadler at 16:00  

11.3.10

BGH zur Wirksamkeit von Unterlassungsverpflichtungen

Eine sehr instruktive Entscheidung des BGH zu der Frage, wie Unterlassungsverträge wirksam zustande kommen, ist heute veröffentlicht worden.

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Abmahnung eine entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war. Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung dann so unterschreibt wie sie ist, kommt dadurch der Unterlassungsvertrag zustande.

Wird jetzt die Unterlassungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen, dann gilt die verspätete Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Gleiches gilt laut BGH auch dann, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB nämlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf.

In diesen Fällen muss die modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden/Gläubiger (nochmals) angenommen werden, damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.

Interessant ist m.E.dann vor allem noch folgende Passage aus dem Urteil, in der der BGH erläutert, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich unbefristet und damit auch noch nach längerer Zeit angenommen werden:

Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (..). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (…). Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt.

BGH, Urteil vom 17. September 2009 (Az.: I ZR 217/07) – Testfundstelle

posted by Stadler at 12:05  

5.3.10

Adressen für Werbebrief können Geschäftsgeheimnis sein

MIR berichtet über ein interessantes neues Urteil des OLG Köln vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09). Danach kann eine mehrere hundert Adressen umfassende Sammlung von Daten von Personen und Einrichtungen, die zumindest einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, ein Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen.

posted by Stadler at 08:00  

15.2.10

Anonyme Abmahnung

Das Abmahnwesen treibt seltsame Blüten. Gerade habe ich ein Anwaltsschreiben auf dem Tisch, in dem der Kollege wettbewerbsrechtlich abmahnt und mitteilt, dass er einen Mitbewerber vertritt, der dieselben Produkte vertreibt wie mein Mandant. Den Namen seines Mandanten will der Kollege allerdings nicht nennen. Er fordert auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wem gegenüber sollte die auch abgegeben werden – sondern nur die bloße Unterlassung und natürlich die Erstattung von Anwaltskosten.

Abgesehen davon, dass der Unterlassungsanspruch nach UWG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt, dessen Bestehen man ohne Kenntnis der Person des des Abmahnenden schlecht prüfen kann, stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob dieser Kollege überhaupt einen Mandanten hat. Ob der Kollege diese Anwaltskosten wohl auch anonym einklagen will?

posted by Stadler at 19:59  

15.2.10

BGH: Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 21.01.2010 (Az.: I ZR 47/09) entschieden, dass regelmäßig nur die Anwaltskosten der ersten vorgerichtlichen Abmahnung erstattungsfähig ist.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb).

Das bedeutet freilich auch, dass derjenige, der zunächst selbst abmahnt, um Kosten für sich und die Gegenseite zu vermeiden, damit das Risiko eingeht, auf den nachfolgenden vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.

posted by Stadler at 11:53  

11.2.10

Untergeschobene Zustimmung zur Zusendung von Werbung in Teilnahmeerklärung für Gewinnspiel

Nach zwei Urteilen des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 dürfen Teilnahmecoupons für Gewinnspiele keine Erklärungen enthalten, durch die die Teilnehmer gleichzeitig einer Werbung per Telefon oder E-Mail zustimmen.

Das Gericht hat offenbar Verstöße gegen das UWG und das Bundesdatenschutzgesetz angenommen und klargestellt, dass Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig sein können, wenn sie vom übrigen Text deutlich abgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Telefon- und E-Mail-Werbung ist nur dann statthaft, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) – nicht rechtkskräftig

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 09.02.2010

posted by Stadler at 11:30  

3.2.10

Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?

Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das übrigens schon eine Weile im Netz kursiert, sorgt auf Twitter gerade für Wirbel. Denn das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 entschieden, dass eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung auch per E-Mail ausgesprochen werden kann und das Risiko, dass die Abmahnung nicht zugangen ist, beim Abgemahnten liegt. Im konkreten Fall hatte die Abmahnung per E-Mail ihr Ziel nicht erreicht, sondern war (angeblich) in der Firewall des Abgemahnten hängengeblieben. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg hilft dem Abgemahnten dieser Einwand aber nichts. Auch wenn es seltsam klingt, entspricht das Eregbnis der gefestigten Rechtsprechung gerade auch des Bundesgerichtshofs.

Da für die Abmahnung kein Formzwang besteht, ist sie auch formlos möglich, also auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail.

Zur Frage des Zugangs einer Abmahnung bzw. der Beweislast für den Zugang hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2006 (Az.: I ZB 17/06) folgendes entschieden:

Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.

Um das verstehen zu können, muss man die Ausgangssituation betrachten. Eine Pflicht überhaupt abzumahnen, besteht im Wettbewerbsrecht bislang nicht. Der Gläubiger kann also auch gleich zum Gericht gehen, trägt aber dann das Risiko, dass sich der Schuldner darauf beruft, er habe zur Klage oder dem Antrag auf einstweilige Verfügung keinen Anlass gegeben. Diesen Einwand ermöglicht ihm die Vorschrift des § 93 ZPO, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat, obwohl er in der Sache Recht hat. § 93 ZPO ist allerdings eine Ausnahmevorschrift, so dass der Schuldner der sich auf die ihm günstige Ausnahme beruft auch deren Voraussetzungen nachweisen muss.

Die Entscheidung des BGH mag seltsam erscheinen, sie ist aber angesichts der gesetzlichen Regelung rechtsdogmatisch korrekt.

Ein anderes Ergebnis würde eine Gesetzesänderung voraussetzen. Der Gesetzgeber müsste die Abmahnung zur zwingenden Prozessvoraussetzung machen.

posted by Stadler at 16:10  

3.2.10

Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch

Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine rege und kontroverse Diskussion ausgelöst. Da hinsichtlich der rechtlichen Würdigung immer wieder verschiedene Dinge durcheinandergeworfen werden, möchte ich die rechtlich relevanten Aspekte einmal am Stück beleuchten.

Der „Informant“ in der Schweiz hat sich nach meiner Einschätzung strafbar gemacht, indem er sich Geschäftsgeheimnisse einer Bank unbefugt verschafft hat. Gemessen am deutschen Recht verstößt dies gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG, im schweizerischen Wettbewerbsrecht existieren parallele Strafvorschriften. Nachdem der BGH bereits bloße Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet, handelt es sich bei Bank- und Kontodaten evident um Geschäftsgeheimnisse. Diese Daten hat sich der „Informant“ aus Eigennutz unbefugt verschafft. Nach überwiegender Ansicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist es dabei auch unerheblich, dass das Geheimnis möglicherweise einen rechtswidrigen Inhalt hat.

Interessant ist dann weiterhin, dass auch die Mitteilung und Weitergabe solcher Daten eine eigenständige Tathandlung darstellt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und an dieser Tathandlung wirkt der deutsche Staat unmittelbar mit, wenn er die Daten ankauft. Daraus folgt zwanglos, dass der deutsche Staat, in Gestalt der konkret handelnden Personen, sich als Gehilfe oder Anstifter an einer Straftat beteiligt.

In Betracht kommt zusätzlich auch noch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), wobei es hier darauf ankommt, wie sich der Täter die Daten konkret verschafft hat und insoweit liegen keine Erkenntnisse vor.

Soweit beispielsweise Prantl in der SZ keine rechtlichen Probleme sieht, so liegt das daran, dass er nur von Diebstahl und Hehlerei spricht und die tatsächlich einschlägigen Strafvorschriften erst gar nicht erwähnt.

Eine ganz andere Frage ist es dann, ob sich aus diesem rechtswidrigen und sogar strafbaren Verhalten des deutschen Staates ein sog. Beweisverwertungsverbot ergibt, ob also die gewonnenen Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Frage ist umstritten. Nachdem einige Gerichte ein sog. Beweisverwertungsverbot in den Liechtensteinfällen verneint haben, wurde hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, wie mehrere Zeitungen berichten. Speziell das Landgericht Bochum hatte hier die Ansicht vertreten, dass der möglicherweise strafbare Ankauf von Beweismitteln nicht dazu führt, dass das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.

Hintergrund ist der, dass in Deutschland, anders als z.B. in den USA, die sog. Fruit of the Poisonous Tree Doctrine nicht gilt. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse zwar nicht unmittelbar verwertet werden dürfen, dass sie allerdings Gegenstand weiterer Ermittlungen sein können und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Nach deutschem Recht vergiftet der Baum die Früchte also nicht.

Einen lesenswerter Beitrag zu den rechtlichen Aspekten findet man beim strafrechtsblogger.

posted by Stadler at 10:20  

28.1.10

Wie und an welcher Stelle ist im Onlinehandel auf Versandkosten hinzuweisen?

Mit dieser Frage beschäftigt sich ein heute veröffentlichtes Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07).

Der BGH führt in seiner Entscheidung u.a. aus:

„Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.

Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (…) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

Es ging in der Entscheidung außerdem darum, in welcher Form mit Testergebnissen geworben werden darf. Der Leitsatz des BGH hierzu lautet:

„Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.“

posted by Stadler at 10:07  
« Vorherige SeiteNächste Seite »