Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.10

Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch

Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine rege und kontroverse Diskussion ausgelöst. Da hinsichtlich der rechtlichen Würdigung immer wieder verschiedene Dinge durcheinandergeworfen werden, möchte ich die rechtlich relevanten Aspekte einmal am Stück beleuchten.

Der „Informant“ in der Schweiz hat sich nach meiner Einschätzung strafbar gemacht, indem er sich Geschäftsgeheimnisse einer Bank unbefugt verschafft hat. Gemessen am deutschen Recht verstößt dies gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG, im schweizerischen Wettbewerbsrecht existieren parallele Strafvorschriften. Nachdem der BGH bereits bloße Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet, handelt es sich bei Bank- und Kontodaten evident um Geschäftsgeheimnisse. Diese Daten hat sich der „Informant“ aus Eigennutz unbefugt verschafft. Nach überwiegender Ansicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist es dabei auch unerheblich, dass das Geheimnis möglicherweise einen rechtswidrigen Inhalt hat.

Interessant ist dann weiterhin, dass auch die Mitteilung und Weitergabe solcher Daten eine eigenständige Tathandlung darstellt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und an dieser Tathandlung wirkt der deutsche Staat unmittelbar mit, wenn er die Daten ankauft. Daraus folgt zwanglos, dass der deutsche Staat, in Gestalt der konkret handelnden Personen, sich als Gehilfe oder Anstifter an einer Straftat beteiligt.

In Betracht kommt zusätzlich auch noch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), wobei es hier darauf ankommt, wie sich der Täter die Daten konkret verschafft hat und insoweit liegen keine Erkenntnisse vor.

Soweit beispielsweise Prantl in der SZ keine rechtlichen Probleme sieht, so liegt das daran, dass er nur von Diebstahl und Hehlerei spricht und die tatsächlich einschlägigen Strafvorschriften erst gar nicht erwähnt.

Eine ganz andere Frage ist es dann, ob sich aus diesem rechtswidrigen und sogar strafbaren Verhalten des deutschen Staates ein sog. Beweisverwertungsverbot ergibt, ob also die gewonnenen Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Frage ist umstritten. Nachdem einige Gerichte ein sog. Beweisverwertungsverbot in den Liechtensteinfällen verneint haben, wurde hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, wie mehrere Zeitungen berichten. Speziell das Landgericht Bochum hatte hier die Ansicht vertreten, dass der möglicherweise strafbare Ankauf von Beweismitteln nicht dazu führt, dass das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.

Hintergrund ist der, dass in Deutschland, anders als z.B. in den USA, die sog. Fruit of the Poisonous Tree Doctrine nicht gilt. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse zwar nicht unmittelbar verwertet werden dürfen, dass sie allerdings Gegenstand weiterer Ermittlungen sein können und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Nach deutschem Recht vergiftet der Baum die Früchte also nicht.

Einen lesenswerter Beitrag zu den rechtlichen Aspekten findet man beim strafrechtsblogger.

posted by Stadler at 10:20  

29 Comments

  1. Wie sieht es mit §44 BDSG aus?

    Grüße
    ALOA

    Comment by Anonymous — 3.02, 2010 @ 10:50

  2. Müsste nun die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen beginnen oder muss erst (aus der Bevölkerung?) Anzeige erstattet werden?

    Comment by Christian — 3.02, 2010 @ 10:52

  3. So umstritten ist die Frage wohl nur in Medien und Blogs. Wie Herr Schäuble so richtig sagt, gab es ja schon diverse Urteile zu dem Ankauf von Steuersünder-Daten aus Liechtenstein. Nach diese bestimmt nicht flüchtigen juristischen Prüfung und bestimmt nicht schlecht bezahlten Verteidigern gab es keinerlei Beweisverwertungsverbote.

    Dass das Ergebnis nicht gefällt soltle nicht darüber hinwegtäuschen, dassd die Frage juristisch schon längst geklärt ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat letztes Jahr die Schwelle für Beweisverwertungsverbote sehr hoch gelegt.

    Comment by Torsten — 3.02, 2010 @ 10:53

  4. UWG § 17.6 sagt "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." D.h.: Es handelt sich im Normalfall nicht um eine Straftat an deren Verfolgung per se Interesse besteht. D.h.: Aus meiner laiensicht scheint da nicht von einer Verwerflichkeit in jedem Falle ausgegangen zu werden.

    Und: bloß weil wir nicht wissen wie der Anbieter der Daten an die Daten gekommen ist, können wir m.E. nicht davon ausgehen dass er wirklich unrechtmäßig drangekommen ist.

    Und: das "unbefugt" in §17.2.2 könnte auch was bedeuten … .

    Comment by Anonymous — 3.02, 2010 @ 10:59

  5. Vielen Dank für das Update!

    Prantl erwähnt im Artikel ausdrücklich sowohl § 17 UWG als auch § 202a StGB!

    Selbst wenn angenommen wird, die "überwiegende Absicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur" subsumiere auch den Verrat von rechtswidrigen Inhalten unter § 17 UWG (was wie gesagt umstritten ist), muss dazu gesagt werden, dass für den Verrat von strafbaren Inhalten auch nach dieser Auffassung der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB einschlägig sein kann.

    Dann kann der Staat auch nicht mehr zu einer rechtswidrigen Haupttat anstiften. (§ 26 StGB). (was hinsichtlich der tatbestandlich notwendigen Mitwirkung eines Dritten in § 17 II UWG ohnehin zweifelhaft ist, wenn der "Datendieb" dem Staat die Daten selbst anbietet, dann wäre ja jeder "Empfänger" sofort auch Anstifter oder Gehilfe.)

    Comment by den_yo — 3.02, 2010 @ 11:04

  6. Es mag sein, dass solche Daten keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das ändert aber nichts daran, dass sich der Staatsdiener der sie ankauft rechtswidrig verhält.

    Es bleibt somit bei der Ausgangsfrage, ob es man es für legitim hält, das sich der Staat an Straftaten beteiligt.

    Comment by Pavement — 3.02, 2010 @ 11:07

  7. Ein paar Gedanken dazu:

    – Ausländische Strafvorschriften können m.E. keine Beweisverbote im deutschen Recht begründen. Insofern wäre hier fraglich, ob § 17 UWG / § 202a StGB / § 44 BDSG für eine Straftat, die höchstwahrscheinlich im Ausland begangen wurde, einschlägig ist. Mit § 7 StGB ist dies m.E. zu bejahen.

    – In der Diskussion müsste m.E. genauer zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten differenziert werden. Während im Fall der Liechtenstein-CD ein Beweisverwertungsverbot in Frage stand (die Daten waren legal vom BND erworben worden), geht es hier bei genauer Betrachtung noch um die Beweiserhebung. Die Rechtsprechung sagt hierzu klar, dass eine Beweiserhebung unter Umständen illegal sein kann, auch wenn eine spätere Verwertung zulässig ist. M.E. kann das aber nicht gelten, wenn die Rechtmäßigkeit der Erhebung bereits ausführlich diskutiert und geprüft wurde und sich dann die Strafverfolgungsorgane dennoch für die Erhebung entscheiden – das Argument, die deutschen Behörden müssten nicht "diszipliniert" werden, verfängt dann nicht.

    – Auch deutsche Strafvorschriften können nicht ohne weiteres Beweiserhebungsverbote begründen. Für den Staat gelten andere Regeln, er ist kein Subjekt des Strafrechts, er kann also auch nicht "Hehler" sein. Die Frage stellt sich daher also letztlich bei der Ebene, ob Straftaten *Dritter* ein solches Beweiserhebungsverbot begründen (wohl nein) – bzw. ob ein Beweiserhebungsverbot daraus folgt, dass der Staat zu solchen Straftaten aufgefordert oder zumindest verleitet hat (wohl ja).

    – Demgegenüber sind die Ermittlungsbeamten dem Strafrecht unterworfen. Für sie stellt sich also konkret die Frage nach der Strafbarkeit. Im Normallfall sind Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen über die Eingriffsermächtigungen in der StPO gerechtfertigt. In diesem Fall existiert keine konkrete Ermächtigungsgrundlage, so dass letztlich nur § 161 StPO in Frage kommt. Hier wäre dann im Wege der Wesentlichkeitstheorie zu klären, ob die Vorschrift bestimmt genug ist, um als Rechtfertigungsnorm zu funktionieren.

    Letztlich wäre es für alle Seiten besser, wenn man diese Frage mittels eines neues Gesetzes lösen würde.

    Comment by Simon — 3.02, 2010 @ 11:13

  8. @simon: Danke für die wertvolle Ergänzung.

    Es ist sicher denkbar, hier zunächst zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten zu unterscheiden. Die Frage ist aber, inwieweit das zielführend ist.

    Man wird hier zunächst die Ansicht vertreten können, dass der Staat im konkreten Fall die Beweismittel erst gar nicht erwerbern darf, weil er damit gegen Strafvorschriften verstößt.

    Das scheint ihn und weite Teile der Öffentlichkeit aber nicht zu kümmern. Es besteht auch keine Möglichkeit den Ankauf der Daten zu verhindern.

    Die praktisch relevante Frage lautet daher, welche Folgen sich aus der rechtswidrigen Beweiserhebung ergeben. Denn sie löst jedenfalls nicht zwingend und automatisch ein Beweisverwertungsverbot aus.

    Dennoch sollte man klar sagen, dass sich der Staat hier rechtswidrig verhält und nicht so tun, als sei alles deswegen kein Problem, weil das LG Bochum in dem Liechtensteinfall kein Beweisverwertungsverbot angenommen hat.

    Comment by Pavement — 3.02, 2010 @ 12:05

  9. Meines Erachtens machen sich die Beamten, die mit dem Straftäter verhandeln, wegen Begünstigung §257 StGB strafbar. Sie leisten dem Straftäter durch die Verhandlungen Hilfe, die Vorteile der Tat zu sichern.

    http://blog.beck.de/2010/02/02/das-ist-jetzt-keine-frage-der-moral-mehr-sondern-des-rechts-verhilft-den-auf-heissen-kohlen-sitzenden-steuersuendern-#comment-22282

    Comment by Anonymous — 3.02, 2010 @ 12:10

  10. Gibt es auch seriöse Quellen für die VB?

    "Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Dienstag auf Anfrage lediglich, es liege ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vor."

    hört sich nicht gerade kompetent an.

    Beschäftigt die dpa keine Fachjournalisten?

    Comment by JensMueller — 3.02, 2010 @ 12:38

  11. Bleibt die Frage: Warum niemand vor zwei Jahren eine solche Strafanzeige wegen Begünstigung oder anderer einschlägiger Strafvorschriften gestellt? Oder wurden die von Staatsanwälten und Richtern einkassiert?

    Comment by Torsten — 3.02, 2010 @ 12:45

  12. Hier noch etwas um gegen das Hamburger Landgericht zu bashen: http://www.gulli.com/news/lg-hamburg-abmahnung-per-e-mail-zul-ssig-2010-02-03

    zum Thema: Es ist auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, dass Steuerhinterzieher bei einer Selbstanzeige straffrei davonkommen. Dieser Komplex wurde noch gar nicht beleuchtet. Dies verstößt eindeutig gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Dieser Vorteil gegen vergleichbare Straftaten (Diebstahl und Betrug) sollte mal beleuchtet werden.

    Comment by Anonymous — 3.02, 2010 @ 13:17

  13. Hallo allerseits,

    als juristischer Laie beschäftigen mich vier Dinge:

    1. Warum von den hier versammelten Juristen niemand (notfalls) bis zum BVG klagt, um die Rechtslage bei solchen Verfahren zu überprüfen? In einem Blog die Rechtsstaatlichkeit anzuzweifeln ist das Eine, einzuschreiten das Andere.

    2. Warum Punkt 1 nicht schon bei der Liechtenstein-CD gemacht wurde? Wenn ich als Superreicher der Gefahr ausgesetzt bin in den Bau zu müssen, schöpfe ich ja wohl alle Rechtsmittel aust!?

    3. Warum es im Spiegel heißt "….Finanzministerium hat die juristischen Prüfungen abgeschlossen. Demnach würden sich die Steuerfahnder womöglich sogar einer Strafvereitelung im Amt schuldig machen, wenn sie auf das Angebot verzichten würden."?

    4. Wie wäre die Rechtslage, würden die Daten auf wikileaks veröffentlicht? Selbstanzeige noch möglich? Muss die Staatsanwaltschaft ermitteln?

    Grüße,

    Hardy

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 10:14

  14. Unfassbar! Da wird allen Ernstes der Vergleich zwischen Folter und illegaler Datenbeschwaffung über mutmaßliche Steuersünder gezogen und eine formaljuristische Debatte geführt. Als Laie ist man da nur verwundert. Allein der Hinweis, dass Steuerhinterziehung in D in CH keine Straftat sei ist schon absurd, wenn auch juristisch korrekt. Aber nur ganz nebenbei fragt man sich dann: ja warum ist das denn so? Ist denn Körperverletzung in D in CH auch keine Straftat? Und Frage an die Rechtsdogmatiker: Warum ist das so?
    "Das herrschende Recht, ist das Recht der herrschenden"

    Comment by stefan — 4.02, 2010 @ 11:33

  15. @Hardy

    Zu
    1. Das kostet eine Menge Geld und außerdem liegt es bereits beim BVerfG.

    2. Das liegt wegen Liechtenstein dort.

    3. Das ein Ministerium die jur. Prüfung vor dem BVerfG abschließt ist nichts neues. "Strafvereitelung im Amt" ist ein schlechter Witz. Ich verweise auf "Operation Mikado". Ob die CD existiert ist nicht klar. Ob darauf Steuersünder zu finden sind ist auch nicht klar. Namen gibt es keine und es ist noch nicht einmal eine Ermittlung gegen "unbekannt" zu eröffnen weil man nicht einmal weiß ob "unbekannt" überhaupt existiert. Und schon gar nicht muss die Justiz Beweismittel ankaufen.

    4. Wenn die Daten dort zu finden wären müsste man wohl gegen alle beteiligten (inkl. Wikileaks) vorgehen.

    Und ich zitiere noch einen Ex- und einen amtierenden Innenminister zu diesem Thema:
    http://www.sueddeutsche.de/politik/682/398467/text/

    Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) sei entschlossen, im Zweifel auch Lösegeld zu zahlen, Innenminister Wolfgang Schäuble und Kanzleramtsminister Thomas de Maizière (beide CDU) lehnten dies ab, um keine neuen Entführungen zu provozieren

    Womit wir die Verhältnisse vermutlich gerade gerückt haben.

    Eine illegal erworbene CD mit Steuersündern für 2,5mio welche 100mio bringt und Nachahmer finden könnte: O.K..

    Menschen auslösen gegen Geld was Nachahmer finden könnte aber keine 100mio bringt: nicht O.K.

    cui bono

    Grüße
    ALOA

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 14:10

  16. @Aloa
    Der Vergleich hinkt schon wieder:
    Noch 2-3 solcher Datenlecks und niemand wird noch im Ausland Steuern hinterziehen, da die Gefahr zu groß ist. Das Nachahmerpotential sinkt also mangels Material im Gegensatz zur Entführung.

    Comment by Harry — 4.02, 2010 @ 16:54

  17. Was sollen eigentlich diese billigen Winkelzüge hier?

    Über $ 34 StGB sind auf Rechtfertigungsebene alle staatlichen Handlungen sowieso in diesem Fall gerechtfertigt, da die Interessenabwägung hier eindeutig ist.

    Der Ankauf der Daten ist rechtmässig, ebenso, wie Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in keinster Weise in diesem Fall bestehen.

    Warum hier auf einmal die juristische Semiprominienz, und kleine Studenten wie der "Strafrechtsblogger" auf einen medialen Zug aufspringen müssen, bleibt wohl deren tiefstes Geheimnis.

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 21:23

  18. Was vielleicht auch noch angedacht werden sollte ist, ob in diesem Fall hier nicht vor allem die Geldwäschetatbestände der §§ 261 Abs.1 Nr 5 Satz 2 i.V. 129 b StGB einschlägig sind.

    Eine organsierte Steuerhinterziehung ist eine Form der besonderen Bandenkriminalität, die in einem Umfang wie hier von 200 Millionen Euro die Berührung der Tatbestände des deutschen Staatsschutzrechts der §§ 129 ff. StGB nicht ausschließt.

    Daran sollte vor allem gedacht werden.

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 22:02

  19. Wesentlich ist doch der Aspekt der staatlichen Souveränität. Deutschland wäre bestimmt nicht amüsiert, wenn jemand in Deutschland irgendwo illegal Daten von chinesischen "Dissidenten" abziehen würde und die dann in China im Knast landen.

    Auch der gute Zweck darf die schlechten Mittel nicht heiligen.

    Comment by Anonymous — 5.02, 2010 @ 11:54

  20. Meines Erachtens ist die strafrechtliche Bewertung zwar ein Aspekt, nicht aber der entscheidende Maßstab. Die strafrechtliche Würdigung kann sogar ablenken von der hier zu entscheidenden Grundsatzfrage. Wird der ankauf der CD zum Modell, würde der Staat m.E. indirekt eine Online-Durchsuchung outsourcen, d.h. Leute mit entspr. Know How könnten bei Verdächtigen den PC durchleuchten, Daten kopieren und an die Staatsanwaltschaft "verkaufen". Bei der Entscheidung dieses Einzelfalls jetzt muss man m.E. unabhängig davon, ob der Ankauf evtl sogar strafbar wäre, diese Folge berücksichtigen.

    Comment by Henning Ernst Müller — 5.02, 2010 @ 12:45

  21. Den Hinweis, dass der Staat hier ewtas macht, wofür er im Falle eines eigenen Handelns über keine Rechtsgrundlage verfügt, ist für diese Diskussion sicherlich von zentraler Bedeutung und bislang wenig thematisiert worden.

    Die Umgehung der Vorgaben des öffentlichen Rechts bzw. Strafprozessrechts durch derartige Vorgehensweisen ist aber etwas, womit sich das BVerfG bereits im Rahmen der Liechtenstein-Entscheidung befassen wird.

    Diejenigen, die hier auf eine Güterabwägung, die angeblich zu Gunsten des Staates ausfallen soll, verweisen, müssen bedenken, dass wir hier (nur) von Steuer- und Vermögensdelikten sprechen.

    § 34 StGB ist auch dann, wenn sich der Ermittler nicht persönlich in einer Notstandssituation befindet, kein geeigneter Hebel zur Rechtfertigung von tatbestandlichen Straftaten des Staates.

    Comment by Pavement — 8.02, 2010 @ 10:33

  22. Nochmal: Der Staat ist kein Subjekt des Strafrechts, er kann sich nicht strafbar machen. Entsprechend gehen m.E. auch Spekulationen zu einer Rechtfertigung nach § 34 StGB am eigentlichen Problem vorbei. Diese Überlegungen stellen sich höchstens für die konkret handelnden Behördenmitarbeiter (bzw. Politiker). Auch hier ist aber die konkrete Ermittlungsgrundlage (hier wohl § 161 StPO) die geeignetere Rechtfertigungsnorm.

    Der Maßstab, an dem sich der Staat demgegenüber messen lassen muss, ist m.E. einerseits das Rechtsstaatsprinzip, andererseits die konkreten (Grund-)Rechte der betroffenen Bürger. Bei den Grundrechten stellt sich die Frage, ob hier eine geeignete, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Ankauf der Daten existiert.

    Und beim Rechtsstaatsprinzip stellt sich letztlich genau die Frage, die Prof. Müller und RA Stadler in den letzten Kommentaren herausgearbeitet haben: Der Staat umgeht eigene Beweiserhebungsverbote, indem er die schmutzige Arbeit von anderen erledigen lässt.

    Lesenswert dazu: Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 395 ff.

    Die h.M. zu diesem Problem tendiert bisher dahin, ein Erhebungs- oder Verwertungsverbot bei Beweisen, die Dritte auf rechtswidrige Weise erlangt haben, nicht anzuerkennen. Dies soll jedoch nicht gelten, falls die Dritten im Auftrag des Staates tätig werden, quasi als sein verlängerter Arm. Fundstellen wie gefunden bei Eisenberg:
    – Beulke StP 481;
    – Wölfl 195;
    – KK-Boujong § 136a Rn. 4;
    – M-G § 136a Rn. 3;
    – einschr LR-Gleß § 136a Rn. 13
    – SK-Rogall § 136a Rn. 16,

    Die Frage ist, ob die Datendiebe hier noch "Dritte" sind, oder ob nicht ein "Auftrag" seitens des Staates vorliegt.

    Comment by Simon — 8.02, 2010 @ 19:40

  23. @Simon: Wenn man mit der Frage der Strafbarkeit beginnt, so ist natürlich richtig, dass sich der Staat selbst nicht strafbar machen kann, sondern nur die für ihn handelnden Personen.

    In der hiesigen Konstellation haben wir einen Täter (den ominösen Informanten) der sich m.E. nach § 17 Abs. 2 UWG strafbar macht. Der deutsche Beamte, der bei ihm die CD ankauft bzw. sein Angebot annimmt, wird zum Teilnehmer oder gar Anstifter dieser Tat. Er muss in eigener Person nicht alle TB-Merkmale erfüllen, es genügt, dass er Beihilfe zu einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat leistet. Und das geschieht durch den Erwerb der CD.

    Im nächsten Schritt ist die Frage zu stellen, ob seine Tat rechtswidrig ist, ob er sich also auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. § 161 StPO dürfte insoweit keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund bilden. Ansonsten könnten Polizeibeamten im Zuge der Ermittlungen sich stets strafbarer Methoden bedienen, weil diese, solange sie dem Ermittlungszweck dienen, immer gerechtfertigt wären.

    Verbleibt noch § 34 StGB, der als Rechtfertigungsgrund, abgesehen von dem Fall, dass sich der Beamte persönlich in einer Notstandslage befindet, für staatliches Handeln nach richtiger und wohl auch überwiegender Ansicht ausscheidet.

    Die Strafbarkeit der handelnden Polizeibeamten lässt sich deshalb rechtsdognatisch schwer verneinen. Wenn sie in der öffentlichen Diskussion speziell durch die Politik verneint wird, hat das andere Gründe.

    Comment by Pavement — 9.02, 2010 @ 10:19

  24. Lieber Thomas, das ist wirklich unfassbar dumm!

    Es geht um das Verhaeltnis zweier Rechtsordnungen. Male captus, bene detentus behandelt den voelkerrechtlichen Makel bei dem Spiel. Der ist fuer das deutsche Recht jedenfalls grundsaetzlich egal. Naeheres in der einschlaegigen BVerfGE zu den CDs. Das wuerde ich einfach einmal glauben!

    Comment by Heikor — 2.04, 2012 @ 10:09

  25. Male captus, bene detentus gilt natuerlich auch zugunsten der Schweiz. So ja im Kern auch Schaeuble. Normalerweise werden Spione aber einfach abgeschoben. Denn ganz sicher ist, dass Spione, wie deutsche Soldaten in Afghanistan und im WWII in Italien hoheitliche Staatstaetigkeit verwirklichen und par in parem non habet iudicium.

    Comment by Heikor — 2.04, 2012 @ 10:17

  26. […] […]

    Pingback by Haftbefehle: Schweiz will Steuerfahnder mit deutscher Hilfe fassen — 2.04, 2012 @ 13:56

  27. Da kann man wahrscheinlich noch genauer differenzieren :-)
    Wenn der Informant ein Mitarbeiter einer Schweizer Bank ist, dann späht er möglicherweise nicht Daten aus (§202 StGB in Deutschland) sondern Verrät Geheimnisse.

    Wenn er sie einer deutschen Steuerfahndung gibt, die Steuerkriminelle nach der Abgabenordnung sucht, dann ist das UWG nicht einschlägig, da der Staat kein Marktteilnehmer ist und Strafverfolgung nicht unter Schaden zufügen fällt, sondern unter Aufrechterhaltung der rechtsstaatlichen Ordnung. Es geht hier um Schwerkriminelle, denen Strafen bis zu 10 Jahren Gefängnis droht (§370 AO).

    Lustig ist der oben genannten Versuch, Fahndungsbeamte generell unter §202 StGB zu stellen :-)

    Was dem Geheimnispreisgeber in der Schweiz droht, wird man schwer mit deutschen Gesetzen beurteilen können, da wir just bei Steuerkriminellen ganz andere Auffassung habe.

    Was dann die Abgabe von Hinweisen zur Aufdeckung schwerster Straftaten gegen Geld betrifft, wird man sich ansehen müssen, wo das geschehen ist und welche Gesetze dort gelten.
    In der westlichen Welt ist es seit vielen hunderten Jahren Verkehrssitte, Geld für Hinweise für die Festsetzung von Schwerstkriminellen zu zahlen.

    Wenn es unterschiedliche Gesetze über die Strafbarkeit von taten gibt, dann ist die Strafverfolgung nicht so einfach zu bewerten, wie hier angedeutet. Schon gar nicht mit den falschen Gesetzen. Das UWG z.B. ist ein Gesetz zum Schutze des Wettbewerbs, nicht zum Schutze vor Strafverfolgung.

    Klar ist, dass die steuerkriminellen Deutschen, die über die Schweiz Verbrechen nach der AO begehen, sich hier strafbar machen und deshalb auch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden auf dem Hals haben. Der Rest ist lange nicht so eindeutig, wie er dargestellt wird.

    Festzuhalten ist aber auch, dass die Schweiz aktiv Kriminelle aus aller Welt unterstützt, um Einkommen zu erzielen. Alle Diktatoren dieser Welt, Waffenhändler, Mafiosi, russische Oligarchen, arabische Ölscheiche und viele andere Bürger bringen illegal Geld in die Schweiz und werden von der Schweizer Regierung mit Zustimmung des Schweizer Volkes dabei unterstützt. Da hier viele Staaten und Völker durch die Schweiz geschädigt werden, ist eine Lösung anzustreben, dass sich auch die Schweiz von den Kriminellen dieser Welt löst und endlich seriöse Geschäfte macht, auch wenn die CDU noch zögert, Korruption von Politikern unter Strafe zu stellen die manche bemüht sind, die Strafverfolgung hinterfotzig zu hintertreiben. Die Libyer haben genug unter Gaddafi gelitten, da braucht die Schweiz die Libyer nicht durch Schutz der libyschen Kriminellen die junge Demokratie zu verhöhnen.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 9.08, 2012 @ 17:27

  28. Es ist erstaunlich, dass die Union meint, dass man Strafverfolgung von Schwerkriminellen durch eine vertragliche Vereinbarung mit der Schweiz aussetzen solle:
    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/kauf-von-steuer-cd-nrw-veraergert-schaeuble-und-die-koalition-a-849085.html

    Ich mache auch keine Deals, dass das Finanzamt nur Steuern von mir bekommt, wenn der Staat auf Strafverfolgung von Taten verzichtet, für die ich in einem Rechtsstaat 20 Jahre ins Gefängnis käme. Aber man sieht, wohin es führt, wenn man Politiker von der Strafverfolgung bei Korruption ausnimmt: Es schleicht sich das Gefühl ein, man können jedwege Strafverfolgung für bestimmte Kreise auf dem Verhandlungswege verhindern. Lustige Einstellung von dem 100-TDM-Schäuble, der vergessen hat, wo er die Schmiergelder hingetan hat, als die Landschaft pflegt wurde. Soll man diese Strafvereitelung von Schäuble in Anlehnung an die Kriminellen wie Kanther, Leisler Kiep, Kohl, usw. Kohl-Syndrom nennen?
    http://de.wikipedia.org/wiki/CDU-Spendenaff%C3%A4re

    Comment by Wolfgang Ksoll — 9.08, 2012 @ 17:38

  29. […] kontroverse Situation gebracht hat ist wohl unstrittig. Schließlich wurden Gesetze beim Beschaffen der Daten gebrochen und die BRD zahlte dafür ein nettes […]

    Pingback by Warum ist die Schweiz denn jetzt böse? | Mainboarder — 3.07, 2014 @ 13:34

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