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	<title>Kommentare zu: Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Feb 2012 14:27:28 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: Pavement</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3764</link>
		<dc:creator>Pavement</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 10:19:09 +0000</pubDate>
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		<description>@Simon: Wenn man mit der Frage der Strafbarkeit beginnt, so ist natürlich richtig, dass sich der Staat selbst nicht strafbar machen kann, sondern nur die für ihn handelnden Personen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der hiesigen Konstellation haben wir einen Täter (den ominösen Informanten) der sich m.E. nach § 17 Abs. 2 UWG strafbar macht. Der deutsche Beamte, der bei ihm die CD ankauft bzw. sein Angebot annimmt, wird zum Teilnehmer oder gar Anstifter dieser Tat. Er muss in eigener Person nicht alle TB-Merkmale erfüllen, es genügt, dass er Beihilfe zu einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat leistet. Und das geschieht durch den Erwerb der CD. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im nächsten Schritt ist die Frage zu stellen, ob seine Tat rechtswidrig ist, ob er sich also auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. § 161 StPO dürfte insoweit keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund bilden. Ansonsten könnten Polizeibeamten im Zuge der Ermittlungen sich stets strafbarer Methoden bedienen, weil diese, solange sie dem Ermittlungszweck dienen, immer gerechtfertigt wären. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verbleibt noch § 34 StGB, der als Rechtfertigungsgrund, abgesehen von dem Fall, dass sich der Beamte persönlich in einer Notstandslage befindet, für staatliches Handeln nach richtiger und wohl auch überwiegender Ansicht ausscheidet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Strafbarkeit der handelnden Polizeibeamten lässt sich deshalb rechtsdognatisch schwer verneinen. Wenn sie in der öffentlichen Diskussion speziell durch die Politik verneint wird, hat das andere Gründe.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Simon: Wenn man mit der Frage der Strafbarkeit beginnt, so ist natürlich richtig, dass sich der Staat selbst nicht strafbar machen kann, sondern nur die für ihn handelnden Personen.</p>
<p>In der hiesigen Konstellation haben wir einen Täter (den ominösen Informanten) der sich m.E. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/17.html" title="&sect; 17 UWG: Verrat von Gesch&auml;fts- und Betriebsgeheimnissen">§ 17 Abs. 2 UWG</a> strafbar macht. Der deutsche Beamte, der bei ihm die CD ankauft bzw. sein Angebot annimmt, wird zum Teilnehmer oder gar Anstifter dieser Tat. Er muss in eigener Person nicht alle TB-Merkmale erfüllen, es genügt, dass er Beihilfe zu einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat leistet. Und das geschieht durch den Erwerb der CD. </p>
<p>Im nächsten Schritt ist die Frage zu stellen, ob seine Tat rechtswidrig ist, ob er sich also auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/161.html" title="&sect; 161 StPO">§ 161 StPO</a> dürfte insoweit keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund bilden. Ansonsten könnten Polizeibeamten im Zuge der Ermittlungen sich stets strafbarer Methoden bedienen, weil diese, solange sie dem Ermittlungszweck dienen, immer gerechtfertigt wären. </p>
<p>Verbleibt noch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a>, der als Rechtfertigungsgrund, abgesehen von dem Fall, dass sich der Beamte persönlich in einer Notstandslage befindet, für staatliches Handeln nach richtiger und wohl auch überwiegender Ansicht ausscheidet. </p>
<p>Die Strafbarkeit der handelnden Polizeibeamten lässt sich deshalb rechtsdognatisch schwer verneinen. Wenn sie in der öffentlichen Diskussion speziell durch die Politik verneint wird, hat das andere Gründe.</p>
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	<item>
		<title>Von: Simon</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3765</link>
		<dc:creator>Simon</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 19:40:58 +0000</pubDate>
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		<description>Nochmal: Der Staat ist kein Subjekt des Strafrechts, er kann sich nicht strafbar machen. Entsprechend gehen m.E. auch Spekulationen zu einer Rechtfertigung nach § 34 StGB am eigentlichen Problem vorbei. Diese Überlegungen stellen sich höchstens für die konkret handelnden Behördenmitarbeiter (bzw. Politiker). Auch hier ist aber die konkrete Ermittlungsgrundlage (hier wohl § 161 StPO) die geeignetere Rechtfertigungsnorm.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Maßstab, an dem sich der Staat demgegenüber messen lassen muss, ist m.E. einerseits das Rechtsstaatsprinzip, andererseits die konkreten (Grund-)Rechte der betroffenen Bürger. Bei den Grundrechten stellt sich die Frage, ob hier eine geeignete, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Ankauf der Daten existiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Und beim Rechtsstaatsprinzip stellt sich letztlich genau die Frage, die Prof. Müller und RA Stadler in den letzten Kommentaren herausgearbeitet haben: Der Staat umgeht eigene Beweiserhebungsverbote, indem er die schmutzige Arbeit von anderen erledigen lässt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Lesenswert dazu: Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 395 ff.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die h.M. zu diesem Problem tendiert bisher dahin, ein Erhebungs- oder Verwertungsverbot bei Beweisen, die Dritte auf rechtswidrige Weise erlangt haben, nicht anzuerkennen. Dies soll jedoch nicht gelten, falls die Dritten im Auftrag des Staates tätig werden, quasi als sein verlängerter Arm. Fundstellen wie gefunden bei Eisenberg:&lt;br /&gt;- Beulke StP 481; &lt;br /&gt;- Wölfl 195; &lt;br /&gt;- KK-Boujong § 136a Rn. 4; &lt;br /&gt;- M-G § 136a Rn. 3; &lt;br /&gt;- einschr LR-Gleß § 136a Rn. 13&lt;br /&gt;- SK-Rogall § 136a Rn. 16, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage ist, ob die Datendiebe hier noch &quot;Dritte&quot; sind, oder ob nicht ein &quot;Auftrag&quot; seitens des Staates vorliegt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nochmal: Der Staat ist kein Subjekt des Strafrechts, er kann sich nicht strafbar machen. Entsprechend gehen m.E. auch Spekulationen zu einer Rechtfertigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> am eigentlichen Problem vorbei. Diese Überlegungen stellen sich höchstens für die konkret handelnden Behördenmitarbeiter (bzw. Politiker). Auch hier ist aber die konkrete Ermittlungsgrundlage (hier wohl <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/161.html" title="&sect; 161 StPO">§ 161 StPO</a>) die geeignetere Rechtfertigungsnorm.</p>
<p>Der Maßstab, an dem sich der Staat demgegenüber messen lassen muss, ist m.E. einerseits das Rechtsstaatsprinzip, andererseits die konkreten (Grund-)Rechte der betroffenen Bürger. Bei den Grundrechten stellt sich die Frage, ob hier eine geeignete, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Ankauf der Daten existiert.</p>
<p>Und beim Rechtsstaatsprinzip stellt sich letztlich genau die Frage, die Prof. Müller und RA Stadler in den letzten Kommentaren herausgearbeitet haben: Der Staat umgeht eigene Beweiserhebungsverbote, indem er die schmutzige Arbeit von anderen erledigen lässt.</p>
<p>Lesenswert dazu: Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 395 ff.</p>
<p>Die h.M. zu diesem Problem tendiert bisher dahin, ein Erhebungs- oder Verwertungsverbot bei Beweisen, die Dritte auf rechtswidrige Weise erlangt haben, nicht anzuerkennen. Dies soll jedoch nicht gelten, falls die Dritten im Auftrag des Staates tätig werden, quasi als sein verlängerter Arm. Fundstellen wie gefunden bei Eisenberg:<br />- Beulke StP 481; <br />- Wölfl 195; <br />- KK-Boujong § 136a Rn. 4; <br />- M-G § 136a Rn. 3; <br />- einschr LR-Gleß § 136a Rn. 13<br />- SK-Rogall § 136a Rn. 16, </p>
<p>Die Frage ist, ob die Datendiebe hier noch &quot;Dritte&quot; sind, oder ob nicht ein &quot;Auftrag&quot; seitens des Staates vorliegt.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Pavement</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3766</link>
		<dc:creator>Pavement</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 10:33:05 +0000</pubDate>
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		<description>Den Hinweis, dass der Staat hier ewtas macht, wofür er im Falle eines eigenen Handelns über keine Rechtsgrundlage verfügt, ist für diese Diskussion sicherlich von zentraler Bedeutung und bislang wenig thematisiert worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Umgehung der Vorgaben des öffentlichen Rechts bzw. Strafprozessrechts durch derartige Vorgehensweisen ist aber etwas, womit sich das BVerfG bereits im Rahmen der Liechtenstein-Entscheidung befassen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diejenigen, die hier auf eine Güterabwägung, die angeblich zu Gunsten des Staates ausfallen soll, verweisen, müssen bedenken, dass wir hier (nur) von Steuer- und Vermögensdelikten sprechen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 34 StGB ist auch dann, wenn sich der Ermittler nicht persönlich in einer Notstandssituation befindet, kein geeigneter Hebel zur Rechtfertigung von tatbestandlichen Straftaten des Staates.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Den Hinweis, dass der Staat hier ewtas macht, wofür er im Falle eines eigenen Handelns über keine Rechtsgrundlage verfügt, ist für diese Diskussion sicherlich von zentraler Bedeutung und bislang wenig thematisiert worden.</p>
<p>Die Umgehung der Vorgaben des öffentlichen Rechts bzw. Strafprozessrechts durch derartige Vorgehensweisen ist aber etwas, womit sich das BVerfG bereits im Rahmen der Liechtenstein-Entscheidung befassen wird.</p>
<p>Diejenigen, die hier auf eine Güterabwägung, die angeblich zu Gunsten des Staates ausfallen soll, verweisen, müssen bedenken, dass wir hier (nur) von Steuer- und Vermögensdelikten sprechen. </p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> ist auch dann, wenn sich der Ermittler nicht persönlich in einer Notstandssituation befindet, kein geeigneter Hebel zur Rechtfertigung von tatbestandlichen Straftaten des Staates.</p>
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		<title>Von: Henning Ernst Müller</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3767</link>
		<dc:creator>Henning Ernst Müller</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 12:45:56 +0000</pubDate>
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		<description>Meines Erachtens ist die strafrechtliche Bewertung zwar ein Aspekt, nicht aber der entscheidende Maßstab. Die strafrechtliche Würdigung kann sogar ablenken von der hier zu entscheidenden Grundsatzfrage. Wird der ankauf der CD zum Modell, würde der Staat m.E. indirekt eine Online-Durchsuchung outsourcen, d.h. Leute mit entspr. Know How könnten bei Verdächtigen den PC durchleuchten, Daten kopieren und an die Staatsanwaltschaft &quot;verkaufen&quot;. Bei der Entscheidung dieses Einzelfalls jetzt muss man m.E. unabhängig davon, ob der Ankauf evtl sogar strafbar wäre, diese Folge berücksichtigen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Meines Erachtens ist die strafrechtliche Bewertung zwar ein Aspekt, nicht aber der entscheidende Maßstab. Die strafrechtliche Würdigung kann sogar ablenken von der hier zu entscheidenden Grundsatzfrage. Wird der ankauf der CD zum Modell, würde der Staat m.E. indirekt eine Online-Durchsuchung outsourcen, d.h. Leute mit entspr. Know How könnten bei Verdächtigen den PC durchleuchten, Daten kopieren und an die Staatsanwaltschaft &quot;verkaufen&quot;. Bei der Entscheidung dieses Einzelfalls jetzt muss man m.E. unabhängig davon, ob der Ankauf evtl sogar strafbar wäre, diese Folge berücksichtigen.</p>
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	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3768</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:54:05 +0000</pubDate>
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		<description>Wesentlich ist doch der Aspekt der staatlichen Souveränität. Deutschland wäre bestimmt nicht amüsiert, wenn jemand in Deutschland irgendwo illegal Daten von chinesischen &quot;Dissidenten&quot; abziehen würde und die dann in China im Knast landen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch der gute Zweck darf die schlechten Mittel nicht heiligen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wesentlich ist doch der Aspekt der staatlichen Souveränität. Deutschland wäre bestimmt nicht amüsiert, wenn jemand in Deutschland irgendwo illegal Daten von chinesischen &quot;Dissidenten&quot; abziehen würde und die dann in China im Knast landen.</p>
<p>Auch der gute Zweck darf die schlechten Mittel nicht heiligen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3769</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 22:02:16 +0000</pubDate>
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		<description>Was vielleicht auch noch angedacht werden sollte ist, ob in diesem Fall hier nicht vor allem die Geldwäschetatbestände der  §§ 261 Abs.1 Nr 5 Satz 2 i.V. 129 b StGB  einschlägig sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine organsierte Steuerhinterziehung ist eine Form der besonderen Bandenkriminalität, die in einem Umfang wie hier von 200 Millionen Euro die Berührung der Tatbestände des deutschen Staatsschutzrechts der §§ 129 ff. StGB nicht ausschließt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Daran sollte vor allem gedacht werden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was vielleicht auch noch angedacht werden sollte ist, ob in diesem Fall hier nicht vor allem die Geldwäschetatbestände der  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">261 Abs.1 Nr 5 Satz 2</a> i.V. 129 b StGB  einschlägig sind.</p>
<p>Eine organsierte Steuerhinterziehung ist eine Form der besonderen Bandenkriminalität, die in einem Umfang wie hier von 200 Millionen Euro die Berührung der Tatbestände des deutschen Staatsschutzrechts der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html" title="&sect; 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen">§§ 129 ff. StGB</a> nicht ausschließt.</p>
<p>Daran sollte vor allem gedacht werden.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3770</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 21:23:34 +0000</pubDate>
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		<description>Was sollen eigentlich diese billigen Winkelzüge hier?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über $ 34 StGB sind auf Rechtfertigungsebene alle staatlichen Handlungen sowieso in diesem Fall gerechtfertigt, da die Interessenabwägung hier eindeutig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Ankauf der Daten ist rechtmässig, ebenso, wie Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in keinster Weise in diesem Fall bestehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Warum hier auf einmal die juristische Semiprominienz, und kleine Studenten wie der &quot;Strafrechtsblogger&quot; auf einen medialen Zug aufspringen müssen, bleibt wohl deren tiefstes Geheimnis.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was sollen eigentlich diese billigen Winkelzüge hier?</p>
<p>Über $ 34 StGB sind auf Rechtfertigungsebene alle staatlichen Handlungen sowieso in diesem Fall gerechtfertigt, da die Interessenabwägung hier eindeutig ist.</p>
<p>Der Ankauf der Daten ist rechtmässig, ebenso, wie Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in keinster Weise in diesem Fall bestehen.</p>
<p>Warum hier auf einmal die juristische Semiprominienz, und kleine Studenten wie der &quot;Strafrechtsblogger&quot; auf einen medialen Zug aufspringen müssen, bleibt wohl deren tiefstes Geheimnis.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Harry</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3771</link>
		<dc:creator>Harry</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 16:54:03 +0000</pubDate>
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		<description>@Aloa&lt;br /&gt;Der Vergleich hinkt schon wieder:&lt;br /&gt;Noch 2-3 solcher Datenlecks und niemand wird noch im Ausland Steuern hinterziehen, da die Gefahr zu groß ist. Das Nachahmerpotential sinkt also mangels Material im Gegensatz zur Entführung.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Aloa<br />Der Vergleich hinkt schon wieder:<br />Noch 2-3 solcher Datenlecks und niemand wird noch im Ausland Steuern hinterziehen, da die Gefahr zu groß ist. Das Nachahmerpotential sinkt also mangels Material im Gegensatz zur Entführung.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3772</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 14:10:01 +0000</pubDate>
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		<description>@Hardy&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu &lt;br /&gt;1. Das kostet eine Menge Geld und außerdem liegt es bereits beim BVerfG.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Das liegt wegen Liechtenstein dort.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Das ein Ministerium die jur. Prüfung vor dem BVerfG abschließt ist nichts neues. &quot;Strafvereitelung im Amt&quot; ist ein schlechter Witz. Ich verweise auf &quot;Operation Mikado&quot;. Ob die CD existiert ist nicht klar. Ob darauf Steuersünder zu finden sind ist auch nicht klar. Namen gibt es keine und es ist noch nicht einmal eine Ermittlung gegen &quot;unbekannt&quot; zu eröffnen weil man nicht einmal weiß ob &quot;unbekannt&quot; überhaupt existiert. Und schon gar nicht muss die Justiz Beweismittel &lt;i&gt;ankaufen&lt;/i&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Wenn die Daten dort zu finden wären müsste man wohl gegen alle beteiligten (inkl. Wikileaks) vorgehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Und ich zitiere noch einen Ex- und einen amtierenden Innenminister zu diesem Thema:&lt;br /&gt;http://www.sueddeutsche.de/politik/682/398467/text/&lt;br /&gt;&lt;br /&gt; &lt;i&gt;  Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) sei entschlossen, im Zweifel auch Lösegeld zu zahlen, Innenminister Wolfgang Schäuble und Kanzleramtsminister Thomas de Maizière (beide CDU) lehnten dies ab, um keine neuen Entführungen zu provozieren&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Womit wir die Verhältnisse vermutlich gerade gerückt haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine illegal erworbene CD mit Steuersündern für 2,5mio welche 100mio bringt und Nachahmer finden könnte: O.K..&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Menschen auslösen gegen Geld was Nachahmer finden könnte aber keine 100mio bringt: nicht O.K.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;cui bono&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Grüße&lt;br /&gt;ALOA</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Hardy</p>
<p>Zu <br />1. Das kostet eine Menge Geld und außerdem liegt es bereits beim BVerfG.</p>
<p>2. Das liegt wegen Liechtenstein dort.</p>
<p>3. Das ein Ministerium die jur. Prüfung vor dem BVerfG abschließt ist nichts neues. &quot;Strafvereitelung im Amt&quot; ist ein schlechter Witz. Ich verweise auf &quot;Operation Mikado&quot;. Ob die CD existiert ist nicht klar. Ob darauf Steuersünder zu finden sind ist auch nicht klar. Namen gibt es keine und es ist noch nicht einmal eine Ermittlung gegen &quot;unbekannt&quot; zu eröffnen weil man nicht einmal weiß ob &quot;unbekannt&quot; überhaupt existiert. Und schon gar nicht muss die Justiz Beweismittel <i>ankaufen</i>.</p>
<p>4. Wenn die Daten dort zu finden wären müsste man wohl gegen alle beteiligten (inkl. Wikileaks) vorgehen.</p>
<p>Und ich zitiere noch einen Ex- und einen amtierenden Innenminister zu diesem Thema:<br /><a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/682/398467/text/" rel="nofollow">http://www.sueddeutsche.de/politik/682/398467/text/</a></p>
<p> <i>  Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) sei entschlossen, im Zweifel auch Lösegeld zu zahlen, Innenminister Wolfgang Schäuble und Kanzleramtsminister Thomas de Maizière (beide CDU) lehnten dies ab, um keine neuen Entführungen zu provozieren</i></p>
<p>Womit wir die Verhältnisse vermutlich gerade gerückt haben. </p>
<p>Eine illegal erworbene CD mit Steuersündern für 2,5mio welche 100mio bringt und Nachahmer finden könnte: O.K..</p>
<p>Menschen auslösen gegen Geld was Nachahmer finden könnte aber keine 100mio bringt: nicht O.K.</p>
<p>cui bono</p>
<p>Grüße<br />ALOA</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: stefan</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html/comment-page-1#comment-3773</link>
		<dc:creator>stefan</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 11:33:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://internet-law.de/2010/02/update-der-gute-und-der-schlechte-rechtsbruch.html#comment-3773</guid>
		<description>Unfassbar! Da wird allen Ernstes der Vergleich zwischen Folter und illegaler Datenbeschwaffung über mutmaßliche Steuersünder gezogen und eine formaljuristische Debatte geführt. Als Laie ist man da nur verwundert. Allein der Hinweis, dass Steuerhinterziehung in D in CH keine Straftat sei ist schon absurd, wenn auch juristisch korrekt. Aber nur ganz nebenbei fragt man sich dann: ja warum ist das denn so? Ist denn Körperverletzung in D in CH auch keine Straftat? Und Frage an die Rechtsdogmatiker: Warum ist das so?&lt;br /&gt;&quot;Das herrschende Recht, ist das Recht der herrschenden&quot;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Unfassbar! Da wird allen Ernstes der Vergleich zwischen Folter und illegaler Datenbeschwaffung über mutmaßliche Steuersünder gezogen und eine formaljuristische Debatte geführt. Als Laie ist man da nur verwundert. Allein der Hinweis, dass Steuerhinterziehung in D in CH keine Straftat sei ist schon absurd, wenn auch juristisch korrekt. Aber nur ganz nebenbei fragt man sich dann: ja warum ist das denn so? Ist denn Körperverletzung in D in CH auch keine Straftat? Und Frage an die Rechtsdogmatiker: Warum ist das so?<br />&quot;Das herrschende Recht, ist das Recht der herrschenden&quot;</p>
]]></content:encoded>
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