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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.3.10

BGH zur Wirksamkeit von Unterlassungsverpflichtungen

Eine sehr instruktive Entscheidung des BGH zu der Frage, wie Unterlassungsverträge wirksam zustande kommen, ist heute veröffentlicht worden.

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Abmahnung eine entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war. Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung dann so unterschreibt wie sie ist, kommt dadurch der Unterlassungsvertrag zustande.

Wird jetzt die Unterlassungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen, dann gilt die verspätete Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Gleiches gilt laut BGH auch dann, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB nämlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf.

In diesen Fällen muss die modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden/Gläubiger (nochmals) angenommen werden, damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.

Interessant ist m.E.dann vor allem noch folgende Passage aus dem Urteil, in der der BGH erläutert, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich unbefristet und damit auch noch nach längerer Zeit angenommen werden:

Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (..). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (…). Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt.

BGH, Urteil vom 17. September 2009 (Az.: I ZR 217/07) – Testfundstelle

posted by Stadler at 12:05  

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