Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.9.11

Apple vs. Samsung: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung

Der Widerspruch von Samsung gegen eine einstweilige Verfügung, durch die der Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 untersagt wurde, ist erwartungsgemäß erfolglos gebleiben. Das Landgericht hat nach Presseberichten die Beschlussverfügung jetzt durch Urteil bestätigt.

Apple macht in diesem Verfahren eine Verletzung des Designs seines iPads geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Samsung nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Update:
Mittlerweile liegt auch die Pressemitteilung des Landgerichts vor.

posted by Stadler at 12:07  

2.9.11

Gekauftes Ranking bei Buchungsportal ist wettbewerbswidrig

Gekaufte Rankings bei Hotelbuchungsportalen sind wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Berlin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 25.08.2011 (Az.: 16 O 418/11) entschieden und dem Portal booking.com untersagt, Hotels unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen.

posted by Stadler at 11:38  

30.8.11

Schönheit von innen

Den Rechtsbegriff der „wettbewerblichen Eigenart“ haben einige vermutlich kürzlich zum ersten Mal im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung um eine Nachahmung des iPad gehört.

Einen anschaulichen Beispielsfall für diese wettbewerbsrechtliche Besonderheit liefert das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 03.08.2011 (Az.: 6 W 54/11).

Danach genießt der Werbeslogan „Schönheit von innen“, den ein Unternehmen jahrelang benutzt hat, sog. wettbewerbliche Eigenart, mit der Konsequenz, dass ein Konkurrent diesen Werbespruch auch dann nicht als Produktbezeichnung benutzen darf, wenn keinerlei Markenschutz besteht.

Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist einerseits nachvollziehbar, weil sich der Konkurrent zweifellos gezielt an seinen Mitbewerber angelehnt hat, andererseits aber bedenklich, weil dies faktisch zu einer Ausweitung des Rechtsschutzes führt, der deutlich über den Sonderrechtsschutz, hier des Markenrechts, hinausreicht.


posted by Stadler at 09:28  

24.8.11

LG Düsseldorf: Firmenname darf für kritische Berichterstattung im Meta-Tag genannt werden

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 2a O 69/11) entschieden, dass eine zulässige, kritische Berichterstattung über ein Unternehmen auch dazu berechtigt, den Firmennamen im Meta-Tag als Title-Tag zu benutzen.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden beinhaltet, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch unlauter,dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Der Kollege Stefan Richter berichtet ergänzend über die Hintergründe des Verfahrens.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf liegt auf derselben Linie wie ein Urteil des Landgerichts München I, das ich unlängst erstritten habe. Beim OLG München ist dieses Verfahren und ein weiteres – in dem ähnlich wie in Düsseldorf ein Unternehmen das Branchenverzeichnisse herausgibt, die Unterlassung der Nennung ihres Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers verlangt – derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. In allen diesen Fällen wird spezifisch versucht, gegen die Nennung des Namens/Kennzeichens im Meta-Tag vorzugehen, während die eigentliche kritische Berichterstattung auf der Website, nicht angegriffen wird.

Es geht den Unternehmen ersichtlich also nur darum, eine ihnen unliebsame kritische Berichterstattung und Meinungsäußerung zu unterbinden. Als Mittel hierfür wird das Kennzeichen- und Markenrecht missbraucht.

Das Ansinnen der klagenden Unternehmen ist u.a. auf eine Fehlinterpretation der Entscheidung „Impuls“ des BGH  zurückzuführen. Der BGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Über die offene Nennung im sichtbaren Teil und zugleich im Meta-Tag, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber ausdrücklich klargestellt, dass es auch kennzeichenrechtlich zulässige Formen der Benutzung als Meta-Tag geben kann, z. B. im Rahmen der vergleichenden Werbung. Nachdem es in den hier diskutierten Fällen nicht um eine versteckte Verwendung nur im Meta-Tag geht, ist die BGH-Entscheidung nicht einschlägig. Wer sich kritisch mit einem bestimmten Unternehmen auseinandersetzt, muss zwangsläufig auch dessen Namen nennen.

posted by Stadler at 11:06  

12.8.11

Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt.

Wie das Landgericht Düsseldorf heute mitteilt, hat Samsung gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben, über den das Gericht am 25.08.2011 mündlich verhandeln wird.

In der Pressemitteilung des Landgerichts wird außerdem erwähnt, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassen wurde, obwohl eine Schutzschrift von Samsung vorgelegen hat. Das Gericht hat die Einwendungen von Samsung also für gänzlich unbeachtlich gehalten, ansonsten hätte es vor einer Entscheidung terminieren müssen. Der Einwand von Samsung, es sei ein Nichtigkeitsantrag – zum Harmonisierungsamt in Alicante – in Vorbereitung, ist in jedem Falle unerheblich.

Dass das Landgericht trotz Schutzschrift durch Beschluss entschieden hat, bestätigt meine Einschätzung, dass es Samsung schwer haben wird, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Sofern es nicht spätestens in einer Berufung gelingt, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, dürfte das vermutlich das Ende des Galaxy Tab 10.1 – in seiner bisherigen Form – sein. Denn bis eine eventuelle Hauptsacheentscheidung ergeht, wird voraussichtlich zu viel Zeit für eine Markteinführung verstrichen sein. Andererseits geht Apple mit seinem Vorgehen das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche ein, sollte eine abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen oder die Nichtigkeit des Musters festgestellt werden.

Update vom 13.08.2011:
Oliver Garcia weist auf einen äußerst interessanten Zuständigkeitsaspekt hin und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin zu 2), die SAMSUNG Electronics Co., Ltd, am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante verklagt werden müsste und mithin keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist. Diese Ansicht erscheint mir keineswegs abwegig.

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Wenn Samsung diesen Aspekt vernünftig vorträgt, kann es durchaus sein, dass die Verfügung allein deshalb in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) (Samsung Südkorea) aufgehoben bzw. auf Verletzungshandlungen in Deutschland beschränkt wird.

Update vom 15.08.2011:
Das was Golem.de heute schreibt, stellt zumindest in Teilen ein Missverständnis dar. Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. Ich hoffe, meine Rechtsansicht ist spätestens jetzt deutlich geworden.

Update vom 16.08.2011:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach einer Meldung von tagesschau.de die einstweilige Verfügung – noch vor der mündlichen Verhandlung – eingeschränkt und zwar genau wie hier beschrieben, in Richtung der Muttergesellschaft von Samsung auf ein Verbot, das nur für Deutschland gilt und nicht die gesamte EU umfasst. Das Landgericht hat wohl erkannt, dass es für die weitergehende Verfügung nicht zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand.

posted by Stadler at 21:17  

4.8.11

Abmahnanwalt Nümann unterliegt erneut beim OLG Köln

Die Kanzlei Nümann & Lang ist bundesweit für Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing bekannt. Rechtsanwalt Peter Nümann stört sich allerdings sowohl an kritischer Medienberichterstattung als auch an offener Bezugnahme und Kritik durch Anwaltskollegen.

In zwei derartigen Fällen hat Nümann in diesem Jahr beim OLG Köln Schiffbruch erlitten, nachdem er in erster Instanz vor dem nicht sehr meinungsfreundlichen Landgericht Köln noch obsiegt hatte.

Der erste Fall, der aus meiner Sachbearbeitung stammt, betraf eine Berichterstattung der c’t (Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10), während im aktuellen Fall Äußerungen eines Anwaltskollegen in einem You-Tube-Video den Streitgegenstand bildeten.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.07.2011 (Az.: 6 U 56/11) insoweit entschieden, dass weder die namentliche Nennung von Rechtsanwalt Nümann bzw. seiner Kanzlei noch die Aussage, die Kanzlei Nümann & Lang würde häppchenweise abmahnen, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

posted by Stadler at 18:15  

4.8.11

Mario Barth verliert beim Landgericht Düsseldorf

Der bedingt witzige Comedian Mario Barth ist beim Landgericht Düsseldorf mit dem Versuch gescheitert, einem Händler die Aufschrift „Nicht quatschen, MACHEN“ auf T-Shirts zu untersagen. Das Urteil vom 27.07.2011 ist nunmehr im Volltext verfügbar.

Mario Barth hatte diesen Slogan als Marke (u.a. für Textilien) eintragen lassen. Außerdem hatte Barth diesen Spruch im Rahmen eines Bühnenprogramms verwendet. Vor dem Landgericht Düsseldorf machte Barth eine Verletzung seiner Markenrechte sowie eine unlautere, wettbewerbswidrige Nachahmung geltend.

Nach Ansicht des Landgerichts verfügt der Slogan über keine wettbewerbliche Eigenart, weil es sich um eine zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit handelt.

In markenrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Ansprüche aus der Marke und einem evtl. Werktitel verneint, mit dem Hinweis, dass mit der Verwendung des Slogans die Herkunftsfunktion nicht verletzt sei, weil der Verkehr nicht davon ausgehen würde, dass dieser Slogan (originär) von Mario Barth stammt.

Der freundliche Mario Barth ist übrigens nicht zum ersten Mal mit einem aggressiven und fragwürdigen wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorgehen aufgefallen.

posted by Stadler at 13:21  

24.6.11

Klage gegen Tagesschau-App: Meine Antwort auf Christoph Keese

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführers „Public Affairs“ des Axel Springer Verlags, verteidigt in einem langen Blogbeitrag die Klage der Presseverlage gegen die Tagesschau-App und greift hierbei zahlreiche Kritikpunkte auf, die in Blogs und über Twitter in den letzten Tagen vorgebracht worden sind. Die Tatsache, dass jemand wie Keese bloggend zu der Thematik Stellung nimmt, muss man unbedingt begrüßen, wenngleich mich seine inhaltlichen Ausführungen nicht überzeugen.

Keese bezieht sich in seinem Blogtext auch auf Tweets von mir, während er meinen Blogbeitrag zum Thema vermutlich nicht gelesen hat.

Seine Antwort auf meine via Twitter gestellte Frage „Warum klagen Sie nicht auch gegen Tagesschau.de, sondern nur gegen die App? Das ist doch inkonsequent“

Diese Frage hat gestern übrigens Rechtsanwalt Thomas Stadler (@rastadler) getwittert, zusammen mit der Ferndiagnose, dass die Verlage vor Gericht unterliegen würden. Woher Stadler das wissen kann, ohne den Schriftsatz zu kennen, bleibt sein Geheimnis. Geklagt wird nur gegen die App, weil ihr Erscheinungsdatum innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist lag, die das Wettbewerbsrecht vorsieht. Stadler hätte sich das denken können. Allen Nichtjuristen sei gesagt, dass Tagesschau.de genauso gegen den Staatsvertrag verstößt wie die Tagesschau-App, aber älter und aus rechtlichen Gründen damit schwerer zu verklagen ist.

hat mich doch irgendwie verblüfft. Keese bringt damit zum Ausdruck, dass die Verlage tagesschau.de eigentlich in gleicher Weise für wettbewerbswidrig halten, man es aber versäumt hat, die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des UWG zu wahren, weshalb man nunmehr nur noch gegen die App klagen könne und nicht mehr gegen das Angebot von tagesschau.de.

Die Argumentation ist insofern erstaunlich, als die Tagesschau-App letztlich nichts anderes ist, als eine Umsetzung von tageschau.de für Mobiltelefone. Die vermeintliche Verletzungshandlungen kann sich aber nur aus den Inhalten von tagesschau.de ergeben und nicht aus der Darstellung auf einem bestimmten Endgerät. Oder um es anders zu formulieren: Das maßgebliche Inhaltsangebot ist tagesschau.de und nicht die App.

Wenn man bei den Verlagen also der Meinung ist, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Inhalte von tagesschau.de bereits verjährt sind, dann müsste das auch auf die Darstellung mittels einer Mobilfunk-App zutreffen. Die Klage – die ich im Detail in der Tat nicht kenne – dürfte sich auch nicht gegen die App an sich richten, sondern gegen diejenigen Inhalte, die die Verlage als „elektronische Presse“ betrachten. Wäre die Argumentation von Christoph Keese also zutreffend, dann müsste konsequenterweise auch die jetzige Klage an einer Verjährung scheitern.

In sachlicher Hinsicht kann ich Herrn Keese gerne erläutern, weshalb ich der Klage der Verlage nur geringe Erfolgsaussichten beimesse, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass man beim Landgericht Köln zunächst Erfolg hat.

Als entscheidend betrachtet Keese, dass der Runfunkstaatsvertrag presseähnliche, nichtsendungsbezogene Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender verbietet.

Diese Begriffe können allerdings nicht eng im Sinne der Presseverlage ausgelegt werden, sondern müssen vielmehr verfassungskonform im Lichte der Bedeutung der Rundfunkfreiheit interpretiert werden. Insoweit ist entscheidend, dass das BVerfG von einer Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeht, der die Sender dazu berechtigt, sich der neuen technischen Mittel zur Erfüllung seines Funktionsauftrags zu bedienen. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Sender im Rahmen ihrer Programmautonomie zu entscheiden, welche Inhalte und Formen hierzu notwendig sind.

Das hat der Gesetzgeber insoweit umgesetzt, als er es nach § 11f RStV den Sendern im Wege einer eigenen Satzungskompetenz – die der Rechtsaufsicht unterliegt – selbst zu regeln, wie die Vorgaben von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 RStV konkret umzusetzen sind. An dieser Stelle drängt sich auch die Frage auf, ob der Staat – und damit auch die ordentlichen Gerichte – hier überhaupt mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts in dieses System eingreifen kann, oder ob dies bereits einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Programmautonomie folgerndermaßen definiert:

Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Das gilt m.E. auch für tagesschau.de und die Entscheidung diese Onlineinhalte im Wege einer App auch für Mobiltelefone aufzubereiten.

Mir erscheint die Haltung der Verlage auch in einem größeren Kontext betrachtet, höchst inkonsequent zu sein. Denn derzeit fordert man seitens der Verlage ganz vehement die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse, das, wenn es nach den Vorstellungen der Verlage geht, nichts anderes sein soll, als eine Form der gebührenfinanzierten Presse. Und das ist genau das, was man der ARD vorwirft.

Die Diskussion müsste meines Erachtens anders und zwar auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden. Die Frage, die es zu diskutieren gilt, lautet, ob wir angesichts des vielfältigen Angebots, das über das Netz erreichbar ist, weiterhin einen gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk benötigen. Eine Abkehr von dem bisherigen Modell würde aber nicht nur eine vorhergehende breite gesellschaftliche Diskussion erfordern, sondern auch einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

posted by Stadler at 10:00  

21.6.11

Gekaufte Links als Mittel zur Suchmaschinenoptimierung?

Lese gerade in dem Blog „Gründerszene“ einen Artikel über „Linkkauf“. Bezahlte Links werden dort als effektives Mittel der Suchmaschinenoptimierung dargestellt, was mit dem Hinweis verbunden ist, dass es in hoch kompetitiven Bereichen fast nicht mehr möglich sei, gute Suchmaschinen-Platzierung zu erreichen, ohne Links zu kaufen. Ein Auseinandersetzung mit den rechtlichen Risiken fehlt leider.

Anfang des Jahres hatte ich über bezahlte Links gebloggt. Auch wenn wir es hier nicht mit dem Fall zu tun haben, dass man sich für einen eigenen Link bezahlen lässt, sondern mit dem umgekehrten Fall, in dem man einen anderen für Links auf das eigene Angebot bezahlt, ändert das an der grundlegenden rechtlichen Bewertung nichts. Solche Links sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie nicht deutlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der Rechtsverstoß wird von beiden Partnern dieses Linking-Vertrags begangen. Wenn der Link aus einem redaktionell gestalteten Beitrag heraus gesetzt wird, liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des Rundfunkstaatsvertrags vor. Bezahlte Links sind also zumindest in verdeckter Form rechtlich nicht zulässig.

posted by Stadler at 22:04  

22.5.11

Werbung mit Monatspreisen kann bei längerer Vertragsbindung wettbewerbswidrig sein

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.04.2011, Az.: 38 O 148/10) ist eine Werbung mit Monatspreisen bei einer zweijährigen Vertragsbindung dann wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung handelt, weil in diesem Fall für eine Werbung mit Monatspreisen kein vernünftiger Grund besteht.

Hierin sieht das Gericht vielmehr eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung und zudem einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Es ging im konkreten Fall um eine Eintragung in ein Firmenregister, für das mit der wenig seriösen Bezeichnung „Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge“ geworben wurde, was vom Landgericht Düsseldorf ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig beanstandet worden ist.

posted by Stadler at 21:56  
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