Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.9.11

Gekauftes Ranking bei Buchungsportal ist wettbewerbswidrig

Gekaufte Rankings bei Hotelbuchungsportalen sind wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Berlin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 25.08.2011 (Az.: 16 O 418/11) entschieden und dem Portal booking.com untersagt, Hotels unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen.

posted by Stadler at 11:38  

4 Comments

  1. booking.com? Ist das nicht der Laden wo Isotopp arbeitet?

    Comment by A. Nonymous — 2.09, 2011 @ 11:51

  2. Und wie ist es dann bei Preisvergleichsportalen? Ich habe im Netz gelesen, dass oft die günstigsten Angebote nicht angezeigt werden wenn die Kokurenz einen besseren Preis für die gleiche Platzierung des eigenen, aber teuereren, Produkts bietet. Das müsste dann auch wettbewerbswidrig sein, oder?

    Comment by Niki — 2.09, 2011 @ 14:17

  3. Biased Ranking ist doch mittlerweile ganz normal. Das einzige Problem das ich hier sehe ist die Bezeichnung „Beliebtheit“ die ein Ranking nach den Bewertungen suggerieren kann. Vermutlich ist es als ‚Standard‘ oder ‚eigene‘ Sortierung nicht problematisch wenn man es danach auch anders sortieren kann(Bewertung/Preis/…) – wie es normalerweise funktioniert.

    Comment by Rabite — 2.09, 2011 @ 20:59

  4. Rubrik von „Beliebtheit“ in „Booking.com empfiehlt“ umbenannt – und schon ist das Problem erledigt.

    Comment by VRiLG — 4.09, 2011 @ 23:15

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