Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.12.11

O2 erwirkt offenbar einstweilige Verfügung gegen Telekom

Die Telekom hat kürzlich eine gegen ihren Konkurrenten O2 gerichtete Werbekampagne gestartet, die Nutzerberichte über eine zunehmende Überlastung des O2-Netzes in durchaus hämischer Weise aufgreift. Mit Slogans wie „O2 can’t Do“ hatte sich die Telekom über den Mitbewerber lustig gemacht und natürlich gleichzeitig für die eigenen Tarife geworben.

Sachlich ist der Hinweis auf zunehmende Netzprobleme von O2 sicherlich nicht falsch. Als O2-Kunde habe ich in den letzten Monaten auch immer wieder und immer öfter mit dem Problem zu kämpfen, dass speziell ein Datenabruf nicht möglich ist, obwohl mein iPhone Netz anzeigt, oftmals vermeintlich sogar in 3G-Qualität.

O2 hat einem Medienbericht zufolge mittlerweile offenbar eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom erwirkt. Juristisch steckt dahinter eine durchaus spannende Frage. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es u.a. hierbei aber, die Waren und Dienstleitungen des Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Außerdem muss sich eine vergleichende Werbung auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen.

Nachdem die Rechtsprechung einerseits mittlerweile auch in der Werbung Ironie zulässt und die Netzprobleme von O2 andererseits sicherlich keine Erfindung der Telekom sind, kann man durchaus darüber diskutieren, ob eine solche Werbung noch zulässig ist.

Aus Kundensicht kann der Druck auf O2 jedenfalls nicht schaden, denn dort muss in jedem Fall wieder etwas mehr Geld in den Netzausbau gesteckt werden. O2 hat die Probleme mittlerweile, nach anfänglichen Dementis, auch eingeräumt und sogar auf der Plattform „Wir sind Einzelfall“ eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.

posted by Stadler at 18:12  

6.12.11

Auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss belehrt werden

Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.

Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

posted by Stadler at 11:53  

30.11.11

Verdeckte Werbung im Internet

Verdeckte Werbung (Schleichwerbung) verstößt sowohl gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen presse- und medienrechtliche Vorschriften. Für Telemedien, also speziell Onlineangebote, ist das sog. Trennungsgebot in § 58 Abs. 1 RStV normiert. Dort heißt es:

Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

Das gilt für alle Werbeformen, insbesondere auch für bezahlte Links (Sponsored Links). Nach dem Trennungsgebot dürfen also bezahlte Links nicht in den Fließtext eines inhaltlichen Beitrags eingearbeitet sein. Solche Links müssen vielmehr getrennt vom Inhalt erscheinen und sind klar und eindeutig als Werbung zu kennzeichnen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Düsseldorf dem Betreiber eines Internetportals mit Urteil vom 28.11.2011 (Az.: 12 O 329/11) untersagt, redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten mit werblichem Inhalt zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis „Anzeige“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen.

In dem Urteil heißt es hierzu:

Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbs müssen ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. Die Verletzung des Trennungsgebots führt stets zu wettbewerbsrechtlicher Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag, der von einem nicht am Wettbewerb beteiligten neutralen Dritten verfasst ist, regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Um das Trennungsverbot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind entsprechende Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz „Anzeige“ zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt, (OLG München I, WRP 2006, 284, 286). Ein entsprechender Hinweis kann auch durch die Kennzeichnung als „Werbung“ erfolgen.

Ein redaktioneller Beitrag wird auch dann vorgetäuscht, wenn er nicht von der Redaktion verfasst, sondern mehr oder weniger unverändert von einem Dritten übernommen wird (BGH GRUR 1994, 441, 442 – Kosmetikstudio). Getarnte Werbung liegt vor, wenn der – mit dem Ziel der Förderung fremden Wettbewerbs – verfasste Beitrag ein Unternehmen oder seine Erzeugnisse über das für eine sachliche Information bedingte Maß hinaus darstellt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, 2011, § 4 Rn. 3.27).

posted by Stadler at 11:08  

28.11.11

„Kanzlei-Niedersachsen“ nicht irreführend für Anwaltskanzlei

Die Benutzung derBezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden.

Das Gericht war der Ansicht, dass derKanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehnt, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Das OLG stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BGH „steuerberater-suedniedersachsen.de“.

posted by Stadler at 15:23  

22.11.11

Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) hat der Bundesgerichtshof gleich zu zwei äußerst interessanten Fragen Stellung genommen.

Einerseits ging es darum, unter welchen Voraussetzungen man sich einen fremden Text inhaltlich zu eigen macht, wenn man nur im Rahmen eines Klammerzusatzes auf eine externe Quelle verlinkt. Der primäre Ansatz des BGH, der in dieser Passage

Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.

zum Ausdruck kommt, erscheint mir zunächst höchst problematisch, weil hier nicht ausreichend zwischen einem bloßen Quellennachweis, ähnlich einer Fußnote, und einer tatsächlich zustimmenden Übernahme einer fremden Äußerung unterschieden wird. Diese Differenzierung ist allerdings zwingend geboten.

Der Grund dafür, dass der BGH in der Verlinkung im konkreten Fall ein Zueigenmachen des fremden Inhalts gesehen hat, wird allerdings an anderer Stelle deutlicher, wenn es heißt:

Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie – im wahrsten Sinne des Wortes – hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.

Letztlich wurde also auf einen Text verlinkt, der sich wiederum zum Beleg der Behauptung der mangelnden Seriosität der Klägerin auf den Geschäftsführer der Beklagten als Quelle berief. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich nicht zu beanstanden, wenn der BGH annimmt, dass man sich die Verweisung in diesem Kontext als eigene Äußerung zurechnen lassen muss.

Der BGH befasst sich in der Entscheidung außerdem mit der Frage, inwiefern die Meinungsfreiheit bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis stärker eingeschränkt ist, als außerhalb des Wettbewerbsrechts. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen.

Im Wettbewerbsrecht können danach auch Äußerungen, die die Voraussetzungen einer Schmähkritik nicht erfüllen, nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als unzulässige Herabsetzung des Mitbewerbers einzustufen sein.

Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist nach Ansicht des BGH allerdings eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Dennoch hält der BGH pauschal und allgemein herabsetzende Äußerungen über einen Mitbewerber auch in diesen Fällen für unzulässig und formuliert:

Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Beklagten verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.

 

 

posted by Stadler at 16:41  

18.11.11

OLG Frankfurt: Nutella ist ungesund

Die Angaben auf dem Etikett von Nutella sind nach Ansicht des OLG Frankfurt irreführend, weil beim Durchschnittsverbaucher der Eindruck erweckt wird, die Nuss-Nougat-Creme enthalte nur wenig Fett und Zucker, jedoch viele Vitamine und Mineralstoffe.

Das Gericht beanstandet mit Urteil vom 20.10.2011 (Az.: 6 U 40/11) konkret, dass der Hersteller Ferrero in der rechten Spalte seiner Tabelle im unteren und im oberen Teil von unterschiedlichen Grundmengen ausgeht, gleichzeitig aber beim Betrachter der Eindruck entstehen kann, dass sich die Angaben auf dieselbe Grundmenge von „nutella“ bezieht.

Die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhoben.

 

posted by Stadler at 10:31  

14.11.11

Wettbewerbsrechtliche Haftung für die Zusendung unbestellter Waren

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17. August 2011, Az.:  I ZR 134/10) dass die unbestellte Zusendung von Zeitschriften und die Ankündigung der fortgesetzten entgeltlichen Zusendung gegen Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt und gleichzeitig auch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt. Das ist im Ergebnis wenig überraschend.

Die interessante Facette des Falles besteht darin, dass die Beklagte vorgetragen hatte, sie sei selbst von einer Kundenbestellung ausgegangen und sei insoweit von ihrem Werber getäuscht worden und damit selbst Opfer eines groß angelegten Betrugs geworden.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass sich der Unternehmer nur dann auf einen Irrtum berufen kann, wenn der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum allerdings darauf, dass der Unternehmer von der Person getäuscht worden ist, die er für seine Akquisition eingesetzt hat, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß nach § 8 Abs. 2 UWG und zwar unabhängig von der Frage einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB.

posted by Stadler at 11:49  

13.10.11

Keine Werbung mit Fantasiefachanwaltstiteln

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.08.2011 (Az.: 2-06 O 427/11) entschieden, dass eine Werbung mit Fachanwaltstiteln die es nicht gibt, wie „Fachanwalt für Vertragsrecht“ oder „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“, wettbewerbswidrig ist.

Mit Beschluss vom 06.10.2011 (Az. 2-03 O 437/11) hat das LG Frankfurt eine noch weiterreichende Entscheidung getroffen, mit der einem Onlineportal untersagt wurde, eine Suchfunktion (Auto-Complete-Funktion) anzubieten, durch die dem Rechtssuchenden Vorschläge für Fachanwälte, z.B. Fachanwalt für Markenrecht oder Fachanwalt für Domainrecht, unterbreitet werden, die es nach der Fachanwaltsordnung nicht gibt.

(via Rauschhofer Rechtsanwälte)

posted by Stadler at 21:34  

19.9.11

Die Maschinerie der Urheberrechtslobby läuft nach wie vor auf Hochtouren

Jetzt hat sich auch noch Angela Merkel zum Streit um die Tagesschau-App und auch das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu Wort gemeldet und zwar ganz im Sinne der Verlagslobbyisten. Denn die leisten seit einiger Zeit in Berlin harte Arbeit, um den politischen Entscheidern die sachlich nicht gerechtfertigten Forderungen ihrer Auftraggeber einzutrichtern. Auch wenn die Verlage seit längerer Zeit über wirtschaftliche Probleme klagen, ist ganz augenscheinlich noch genug Geld vorhanden, um die Maschinerie des Lobbyismus am Laufen zu halten.

Dass das geforderte Leistungsschutzrecht von Urheberrechtlern nahezu einhellig abgelehnt wird und auch die Klage der Verlage gegen die Tagesschau-App aus verfassungsrechtlichen Gründen wenig Aussicht auf Erfolg haben wird, stört die lobbygetriebene Kanzlerin offenbar wenig. Der Eindruck, dass Merkel das Gemeinwohl im Sinn haben könnte, drängt sich ohnehin nicht gerade auf.

posted by Stadler at 22:06  

16.9.11

BGH zur automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken

Der BGH hatte über die Frage der Zulässigkeit der automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken zu entscheiden. Ähnliche Fallkonstellationen waren schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und werden gerne unter dem Schlagwort „Screen-Scraping“ diskutiert.

Nach dem Urteil des BGH vom 22.06.2011 (Az.: I ZR 159/10) ist es zulässig, dass mehrere Onlinebörsen (für Automobile) softwaregestützt gleichzeitig nach Verkaufsangeboten durchsucht und ausgewertet werden, ohne dass der Nutzer des Programms die Websites der Onlinebörsen dafür aufsuchen muss.

Der Betreiber einer Automobil-Onlinebörse hatte gegen den Softwarehersteller geklagt, weil er durch diese Art der Auswertung seine Rechte als Datenbankhersteller verletzt sah und außerdem meinte, die Auswertung sei wettbewerbswidrig.

Der BGH stellt zunächst fest, dass eine Atomobil-Onlinebörse als Datenbank im Sinne von §§ 87a ff. UrhG anzusehen ist.

Der BGH verneint dann eine Auswertung wesentlicher Teile der Datenbank, weil der Nutzer immer eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeben muss. Es ist deshalb nach Ansicht des BGH ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert werden.

Der BGH führt außerdem aus, dass die Nutzer der Software, die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern, damit zwar wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigen. Diese Vervielfältigungen stehen jedoch der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. Sie sind nämlich nach Ansicht des BGH nicht darauf gerichtet, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen.

Der BGH macht deutlich, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht auf solche Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank nur abgefragt wird. Wenn der Datenbankhersteller die Abfrage einschränken will, dann muss er eine Zugangsbeschränkung installieren.

Erst dann, wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden.

Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt außerdem auch dann keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn die Software es den Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen. Die Werbeumgehung hat der BGH bereits in seiner grundlegenden Paperboy-Entscheidung als wettbewerbsrechtlich nicht relevant angesehen.

 

 

 

posted by Stadler at 11:51  
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