Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.12.11

O2 erwirkt offenbar einstweilige Verfügung gegen Telekom

Die Telekom hat kürzlich eine gegen ihren Konkurrenten O2 gerichtete Werbekampagne gestartet, die Nutzerberichte über eine zunehmende Überlastung des O2-Netzes in durchaus hämischer Weise aufgreift. Mit Slogans wie „O2 can’t Do“ hatte sich die Telekom über den Mitbewerber lustig gemacht und natürlich gleichzeitig für die eigenen Tarife geworben.

Sachlich ist der Hinweis auf zunehmende Netzprobleme von O2 sicherlich nicht falsch. Als O2-Kunde habe ich in den letzten Monaten auch immer wieder und immer öfter mit dem Problem zu kämpfen, dass speziell ein Datenabruf nicht möglich ist, obwohl mein iPhone Netz anzeigt, oftmals vermeintlich sogar in 3G-Qualität.

O2 hat einem Medienbericht zufolge mittlerweile offenbar eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom erwirkt. Juristisch steckt dahinter eine durchaus spannende Frage. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es u.a. hierbei aber, die Waren und Dienstleitungen des Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Außerdem muss sich eine vergleichende Werbung auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen.

Nachdem die Rechtsprechung einerseits mittlerweile auch in der Werbung Ironie zulässt und die Netzprobleme von O2 andererseits sicherlich keine Erfindung der Telekom sind, kann man durchaus darüber diskutieren, ob eine solche Werbung noch zulässig ist.

Aus Kundensicht kann der Druck auf O2 jedenfalls nicht schaden, denn dort muss in jedem Fall wieder etwas mehr Geld in den Netzausbau gesteckt werden. O2 hat die Probleme mittlerweile, nach anfänglichen Dementis, auch eingeräumt und sogar auf der Plattform „Wir sind Einzelfall“ eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.

posted by Stadler at 18:12  

3 Comments

  1. BGH, Urteil vom 01.10.2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5

    Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.

    http://lexetius.com/2009,3643

    Comment by RA Michael Seidlitz — 8.12, 2011 @ 19:49

  2. Ob „can’t do“ nicht doch eine unzulässige Formulierung i.S. von Herabwürdigung und Verunglimpfung ist dürfte vom unvorhersehbaren Ermessen des jeweiligen Richters abhängen.
    Ich sehe darin jedenfalls zuwenig Humor um es dadurch zu entschärfen.

    Comment by irgendeiner — 10.12, 2011 @ 16:19

  3. Also Humor sehe ich da schon, ist doch der Werbespruch von O2 eben „O2 can do“. Ob diese Art von Humor in der Werbung zulässig ist, sei den Gerichten zur Beurteilung überlassen.

    Comment by Kommentator — 14.12, 2011 @ 15:11

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