Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.1.16

Filesharing: Haften Eltern für Ihre Kinder?

Das OLG München hat in einem vielbeachten Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 29 U 2593/15) eine Berufung eines Ehepaars in einer Filesharing-Streitigkeit zurückgewiesen. Das Ehepaar, das gemeinschaftlich als Anschlussinhaber in Anspruch genommen worden ist, hatte vorgetragen, dass einer ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sich aber geweigert, konkret mitzuteilen, welches der Kinder das Filesharing betrieben hat.

Das OLG München geht zunächst davon aus, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber zunächst als Täter der Urheberrechtsverletzung gilt, hier zulasten beider Anschlussinhaber greift. Bereits diese Annahme kann und muss man in Zweifel ziehen. Denn ein, der allgemeinen Lebenserfahrung entspringender Erfahrungssatz, wonach bei zwei Anschlussinhabern beide die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben – und darauf läuft die Annahme des OLG München ja hinaus – existiert nicht. Es ist vielmehr stets naheliegend, dass nur ein einzelner Nutzer die Rechtsverletzung begangen hat. Nachdem man bereits die vom BGH postulierte Vermutung kritisch betrachten muss, führt ihre Erweiterung durch das OLG München endgültig zu der Beweislastunkehr, die es nicht geben darf.

Interessant ist aber auch die weitere, maßgebliche Annahme des OLG, dass der Anschlussinhaber, der weiß, welcher seiner Familienangehörigen die Rechtsverletzung begangen hat, diesen Verletzter dann auch benennen muss. In der Pressemitteilung des OLG München heißt es hierzu:

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

An dieser Stelle tritt die verfassungsrechtliche Dimension der Angelegenheit unmittelbar zu Tage, weshalb sich dieses Verfahren ggf. auch für eine Verfassungsbeschwerde eignet, sollte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigen.

Die Annahme des OLG steht in gewissem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gerade in Filesharingverfahren besonders betont hat. Ob die urheberrechtliche Rechtsposition der Rechteinhaber tatsächlich Vorrang vor dem Schutz der Familie hat, wird wohl in Karlsruhe zu klären sein. Das OLG München hat die Revision jedenfalls zugelassen.

posted by Stadler at 17:34  

16.12.15

Redtube-Abmahnungen waren vorsätzliche unerlaubte Handlung des abmahnenden Anwalts

Die sog. Redtube-Abmahnungen, der mittlerweile nicht mehr existenten Regensburger Abmahnkanzlei Urmann hatten Ende 2013 im Netz und der juristischen Fachwelt großes Aufsehen erregt.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 3 C 451/14) den abmahnenden Anwalt zum Schadensersatz verurteilt und gleichzeitig antragsgemäß festgestellt, dass die konkrete Abmahnung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dargestellt hat.

Die Kollegen Weiß & Partner haben das Urteil des AG Regensburg im Volltext veröffentlicht.

posted by Stadler at 11:54  

8.12.15

Neues vom BGH zum Thema Filesharing

Die Entscheidungen des BGH Tauschbörse I, II und III vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14), die sich mit verschiedensten Aspekten des Filesharing beschäftigen, sind heute im Volltext veröffentlicht worden.

Die Urteile sind in der Tendenz ergebnisorientiert im Sinne der Rechteinhaber und vermögen in rechtlicher Hinsicht nicht durchgehend zu überzeugen.

In diesem Blogbeitrag möchte ich mich mit einem einzelnen, allerdings zentralen Aspekt der Entscheidung Tauschbörse III befassen. Der BGH wiederholt in diesem Urteil seine Prämisse von der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und einer damit verknüpften sekundären Darlegungslast:

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.

(…)

Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.

(…)

Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.

Bei der sog. tatsächlichen Vermutung handelt es sich um ein vom BGH entwickeltes Konstrukt, das auf einer auf die Lebenserfahrung gestützten Annahme basieren soll. Hierbei ist zu verlangen, dass die Aussage eines anzuwendenden Erfahrungssatzes in ihrem Wahrscheinlichkeitswert ausreichend gesichert ist, weil nur dann eine objektive Fundierung gewährleistet ist, auf die es bei der richterlichen Tatsachenfeststellung ankommt (so: Musielak, JA 8-9/2010, 561).

Hier stellt sich bereits die Frage, was im konkreten Fall der Erfahrungssatz sein soll, von dem der BGH ausgeht, und der zu der Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers führt. Der Erfahrungssatz könnte lauten, dass in einem Einpersonenhaushalt in Fällen des Filesharing eine Täterschaft des Anschlussinhabers zu vermuten ist, weil der Anschlussinhaber der Einzige ist, der den Internetanschluss benutzt. Das müsste im Gegenschluss allerdings bedeuten, dass in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem auch mehrere Personen den Anschluss tatsächlich nutzen, bereits keine entsprechende Vermutung bestehen kann, ohne, dass es auf eine weitergehende sekundäre Darlegungslast überhaupt ankäme. Denn in einem Mehrpersonenhaushalt mit mehreren Internetnutzern kann es bereits keinen Erfahrungssatz dahingehend geben, dass allein die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber wahrscheinlich ist.

Demgegenüber meint der BGH, für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers komme es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an.

Wenn das so ist, und die tatsächliche Vermutung nicht allein an den Umstand der Anschlussinhaberschaft anschließt, sondern an die tatsächliche Nutzungssituation im Verletzungszeitpunkt, dann müsste logischerweise zunächst die konkrete Nutzungssituation im Einzelfall ermittelt werden, bevor überhaupt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung gerechtfertigt ist.

Es gibt mithin zwei denkbare Vorgehensweisen, um zu einer tasächlichen Vermutung zu gelangen. Entweder man geht, wie oben beschrieben, abstrakt davon aus, dass der Anschlussinhaber regelmäßig auch der Rechtsverletzer ist. Dann müsste auch der pauschale Vortrag, dass es sich nicht um einen Einpersonenhaushalt handelt bzw. mehrere Internetnutzer vorhanden sind, ausreichend sein, um die Vermutung zu entkräften. Für diese Betrachtungsweise scheint sich der BGH ausweislich seiner Ausführungen aber nicht entschieden zu haben.

Der BGH möchte vielmehr die Vermutung aus der tasächlichen Nutzungssituation im konkreten Einzelfall ableiten. Dann kann aber die Vermutung nicht bereits am Anfang der Argumentationskette stehen, sondern erst an deren Ende. Damit ist die Figur der Vermutung aber, wenn man der Logik des BGH folgt, in diesen Fällen komplett entbehrlich und stiftet nur unnötig Verwirrung.

Letztlich verlangt der BGH in diesen Fällen im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast also immer, dass der Anschlussinhaber zur konkreten Nutzungssituation im Verletzungszeitpunkt vorträgt. Das stellt für den Anschlussinhaber eine enorme Hürde dar, weil er aufgrund von Abwesenheit oder mangelnder Kontrolle seiner Angehörigen oder Mitbewohner oftmals nicht wissen wird und auch nicht wissen kann, wer zu welchem Zeitpunkt im Haus war und tatsächlich konkret als Rechtsverletzer in Betracht kommt. Der BGH spricht an dieser Stelle zudem erneut von zumutbaren Nachforschungen des Anschlussinhabers, ohne den Umfang und Inhalt dieser Nachforschungspflichten näher zu konkretisieren. An dieser Stelle müsste aber logisch vorrangig ohnehin die Frage diskutiert werden, wodurch es gerechtfertigt ist, einem Anschlussinhaber eines Mehrpersonenhaushalts überhaupt Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Nehmen wir den in Filesharingfällen häufig anzutreffenden Standardfall eines Ehepaars mit einem oder mehren Kindern. Ob der Anschluss auf die Ehefrau oder den Ehemann angemeldet ist, ist gänzlich zufällig und beliebig. Dennoch zwingt der BGH dem Ehegatten, der Vertragspartner des Providers ist, spezifische Nachforschungspflichten auf. Warum sollten seinen Ehepartner, der zufällig nicht Anschlussinhaber ist, nicht dieselben Nachforschungspflichten treffen? Liegt die Vermutung, dass dieser der Rechtsverletzter ist, nicht ebenso nah oder fern wie die Annahme einer Täterschaft desjenigen Ehegatten der den Anschluss angemeldet hat? Die Anschlussinhaberschaft kann eigentlich nur dann den Anknüpfungspunkt für Handlungspflichten darstellen, wenn man den Internetanschluss als eine Art Gefahrenquelle betrachtet, an deren Eröffnung sich Verkehrssicherungspflichten anschließen. Diesen Schritt vollzieht der BGH formell aber nicht.

Auch wenn sich der BGH auf Erfahrungssätze beruft, die der Lebenserfahrung entsprechen sollen, bildet seine Urteilsbegründung die Lebenswirklichkeit nicht ab. Eine der häufigsten Sachverhaltskonstellationen, die ich nach der Bearbeitung einer vierstelligen Zahl an Filesharingfällen in der Praxis angetroffen habe, ist folgende: Ein wenig internetaffiner Familienvater wird vorstellig, weil er von der Kanzlei Waldorf Frommer, die Universal Music vertritt, eine Abmahnung wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks der Musik erhalten hat. Befragt danach, welche anderen Personen in seinem Haushalt den Anschluss mitbenutzen und seines Erachtens als Rechtsverletzter in Betracht kommen, teilt er mit, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat und auch eine Rechtsverletzung durch seine Ehefrau ausschließt, weil sie, wie er selbst, bislang noch nicht einmal wusste, was Filesharing ist und wie eine solche Software funktioniert. Befragt zum minderjährigen Sohn wird mitgeteilt, dass dieser schon als Rechtsverletzter in Betracht kommen würde, dass er, mit dem Vorwurf konfrontiert, die Urheberrechtsverletzung aber abgestritten habe. Die Frage nach einer Belehrung des Minderjährigen, die der BGH für eine Enthaftung übrigens grundsätzlich verlangt, verneint der Familienvater mit dem Hinweis, dass ihm ja die Problematik bislang überhaupt nicht bewusst war und er überhaupt nicht wusste, dass und worüber er hätte belehren sollen.

Wenn man jetzt wahrheitsgemäß vorträgt, ist eine Enthaftung dieses Familienvaters schon deshalb ausgeschlossen, weil der Minderjährige nicht belehrt wurde. Hier haftet also der unwissende und wenig internetaffine Familienvater, während der besser informierte und internetbegeisterte Familienvater diese Hürde noch überspringen kann. Bereits das wirft Fragen auf.

Zusätzlich befragt dazu, ob der Sohn und/oder die Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt das Internet genutzt haben oder haben könnten, antwortet der Familienvater wahrheitsgemäß, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt außer Haus war und nachträglich nicht mehr klären konnte, ob seine Frau und/oder sein Sohn zuhause waren und das Inernet genutzt haben. Was würde der BGH zu diesem wahrheitsgemäßen Vortrag also voraussichtlich sagen? Vermutlich das, was im Urteil steht, nämlich, dass die lediglich pauschale Behauptung einer theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist. Obwohl der Familienvater die Rechtsverletzung nicht begangen hat und nachträglich auch keine Möglichkeit hat zu ermitteln, ob es seine Angehörigen waren oder, ob diese im fraglichen Zeitpunkt das Internet genutzt haben, haftet er.

Wer, wie es der BGH und zahlreiche Instanzgerichte getan haben, den Rechteinhabern Beweiserleichterungen zukommen lässt, die faktisch – auch wenn der BGH das Gegenteil behauptet – bis zur Grenze der Beweislastumkehr reichen, der bewirkt, dass massenhaft Nichtverantwortliche (erfolgreich) als Rechtsverletzter in Anspruch genommen werden. Der Tunnelblick des I. Zivilsenats auf das Urheberrecht und auf den Schutz der Rechteinhaber führt in diesen Fällen zu einer nicht akzeptablen Schieflage.

posted by Stadler at 17:42  

8.12.15

Baden-Württemberg konzentriert urheberrechtliche Streitigkeiten bei den Amtsgerichten Stuttgart und Mannheim

Das Land Baden-Württemberg macht mit Wirkung zum 1. Januar 2016 von der Möglichkeit nach § 105 Absatz 2 des UrhG Gebrauch und ergänzt § 13 der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) um einen Absatz 3.

Darin werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Amtsgericht Mannheim und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Amtsgericht Stuttgart zugewiesen.

Diese Änderung ist insbesondere für Filesharingverfahren von Bedeutung.

posted by Stadler at 14:33  

7.12.15

Ist die Anonymität im Netz eine heilige Kuh, die man schlachten sollte?

Der Rechtswissenschaftler Gerald Spindler hat sich auf einer Veranstaltung zur Zukunft des Urheberrechts laut Medienberichten dafür ausgesprochen, die Anonymität im Netz, die für viele Nerds eine heilige Kuh sei, auch mal zu schlachten. Wenn man dem Bericht auf Heise-Online glauben darf, wurden auf der besagten Konferenz in dieser Frage äußerungsrechtliche Aspekte mit urheberrechtlichen vermengt und speziell von Spindler Auswirkungen auf den Umfang der Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des TMG diskutiert.

Ulf Buermeyer hat die Diskussion auf Heise-Online kritisiert und vor Kollateralschäden für unser Gemeinwesen und die  Demokratie gewarnt.

Wer die Debatte um bzw. gegen Anonymität im Internet gerade im urheberrechtlichen Kontext führt, sollte allerdings auch deutlich machen, dass wir einerseits bereits eine gesetzliche Regelung haben, die differenziert und andererseits das Urheberrechtsgesetz den Rechteinhabern weitreichende Instrumentarien zur Rechtsverfolgung an die Hand gibt, die in anderen Bereichen fehlen.

Für Diensteanbieter besteht nach dem TMG und dem RStV eine Pflicht zur Anbieterkennzeichung, lediglich bloße Nutzer haben die Möglichkeit, sich anonym im Netz zu bewegen.

Im Urheberrecht besteht bereits jetzt nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG die Möglichkeit, von Access- und Hostprovidern anhand ermittelter IP-Adressen, Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses zu verlangen. Diese gesetzliche Regelung hat im Bereich des Filesharing zur Entstehung einer fragwürdigen Abmahnindustrie geführt, eine Entwicklung die rechtspolitisch wohl eher zu hinterfragen wäre, als die anonyme Internetnutzung.

Zur Diskussion pro und contra Anonymität möchte ich, auch in Ergänzung zu dem was Ulf Buermeyer geschrieben hat, einfach mal fünf Thesen in den Raum stellen:

1. Es besteht die Gefahr, dass Nutzer, die nicht mehr die Möglichkeit haben, sich anonym oder unter Pseudonym zu äußern, sich künftig überhaupt nicht mehr trauen werden, ihre Meinung online zu artikulieren bzw. über ihre Erfahrungen zu berichten oder Informationen und Erlebnisse preiszugeben. Die Abschaffung der Anonymität im Netz, würde sich daher negativ auf die Meinungs- und Informationsfreiheit auswirken.

2. Menschen, die Anonymisierungsdienste benutzen, versuchen damit zu verhindern, dass ihr gesamtes Nutzungsverhalten von Dritten, seien es Unternehmen wie Google oder Facebook oder auch Behörden, erfasst und getrackt wird. Diese Nutzer machen damit letztlich nur von ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, das durch eine weitreichende Klarnamenspflicht erheblich beeinträchtigt würde. Die Einführung einer Klarnamens- oder Registrierungspflicht aller Internetnutzer würde die Schreckensvision vom gläsernen Bürger Wirklichkeit werden lassen. Das wirft nicht nur Fragen auf, die sich um die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz sowie das Fernmeldegeheimnis drehen. Es geht hier letzten Endes um die Frage der Menschenwürde, denn der Einzelne droht zum Objekt des Staates degradiert zu werden bzw. mithilfe des Staates zum Objekt einzelner Interessengruppen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend, die Frage der Anonymität isoliert in einem urheberrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Kontext zu diskutieren. Vielmehr muss die gesamte Tragweite einer solchen Forderung beleuchtet werden.

3. Bei äußerungsrechtlichen Sachverhalten ist zudem zu berücksichtigen, dass Art. 5 GG gerade auch anonyme Meinungsäußerungen schützt.

4. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Klarnamenspflicht aller Nutzer. Für Diensteanbieter und Anbieter publizistischer Inhalte gibt es bereits ein „Vermummungsverbot“, weil sowohl das TMG als auch der RStV eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verlangen. Damit steht dann aber auch ein Portalbetreiber zur Verfügung, der, wenn auch eingeschränkt, auf Beseitigung oder Unterlassung haftet. Zudem kann nach neuerer Rechtsprechung auch von Suchmaschinenbetreibern verlangt werden, dass sie ihren Suchindex um rechtsverletzende Inhalte bereinigen. Das geltende Recht bietet also bereits verschiedenste Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu bekämpfen.

5. Eine Klarnamenspflicht im Internet funktioniert nicht. Selbst wenn jedes Portal und jeder Anbieter eine namentliche Registrierung aller Nutzer verlangen würde, wäre dennoch nicht kontrollierbar, ob sich die Nutzer nicht doch unter falschen Namen anmelden. Der Anbieter kann die Nutzerangaben nicht verifizieren.

posted by Stadler at 11:16  

1.12.15

Sind Fotos von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geschützt?

Die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museem mahnen seit einiger Zeit Betreiber von Websites ab, die ein Foto eines gemeinfreien Werkes, das vom Hausfotografen der Reiss-Engelhorn-Museen gemacht wurde, ins Netz gestellt haben.

Rechtlich stützt sich das Museum auf die Vorschrift des § 72 UrhG und behauptet, Fotografien von gemeinfreien Werken seien als Lichtbilder geschüzt. Im Grunde geht es dem Museum aber um die Kontrolle der Verbreitung ihrer Bestände, was in einer Stellungnahme auch ausdrücklich so dargestellt wird.

Grundsätzlich sind nach deutschem Recht Lichtbilder (Fotos) auch dann geschützt, wenn die Fotografie keine besondere kreative Leistung beinhaltet. Andererseits ist anerkannt, dass die bloße technische Reproduktion, also die Erstellung sog. Digitalisate keinen Lichtbildschutz genießt. Im Kommentar von Schricker/Loewenheim (§ 72 Rn. 23) heißt es hierzu, dass die bloße Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Texvorlage mechanisch oder durch digitale Techniken verviefältigt wird, keinen Lichtbildschutz genießt. Wenn also das Digitalfoto einem Scan entspricht, entsteht kein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

Das Problem besteht nämlich einerseits darin, dass über den Umweg des § 72 UrhG die digitale Verviefältigung eines bereits gemeinfreien Werkes erneut urheberrechtlichen Schutz erlangt. Durch wiederholte fotografische Reproduktion könnte dieser Schutz letztlich auch beliebig verlängert werden und würde im Zweifel niemals enden. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Museum keine Fotografien gestattet und somit die urheberrechtlich zulässige Vervielfältigung gemeinfreier Werke damit behindert. Speziell diesen Aspekt hat das Amtsgericht Nürnberg aufgegriffen und eine Klage des Reiss-Engelhorm-Museums abgewiesen.

Derzeit klagt das Museum gegen Wikimedia, ein Verfahren, das man gespannt verfolgen muss.

Beiträge zum Thema findet man u.a. bei netzpolitik.org und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 18:15  

30.11.15

GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für Rundfunkweiterübertragung verlangen

Die GEMA hat in der Vergangenheit versucht, Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Kasse zu bitten, mit der Argumentation, die Weitersendung bzw. Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb der Wohnungsanlage würde das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzten. Mit einer entsprechenden Klage ist die GEMA nunmehr letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof endgültig gescheitert.

Der BGH hat mit einem gerade veröffentlichen Urteil vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 228/14) entschieden, dass die Weiterleitung von über Satellit ausgestrahlten und mit einer Gemeinschaftsantenne einer Wohnanlage empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignale an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt und damit weder Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

Der BGH geht davon aus, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht wird. Außerdem werden die Sendesignale, so der BGH,  nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH weitergeleitet, weil keine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ vorliegt. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören.

posted by Stadler at 17:33  

24.11.15

Filesharing: FAREDS Rechtsanwälte nehmen Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite vertretenen Filesharing-Prozess beim Amtsgericht Frankfurt am Main, haben die Rechtsanwälte FAREDS für die vermeintlichen Rechteinhaber Frank Bülles und Jens Kindervater die erhobene Klage zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Aktivlegitmation der Kläger nicht ausreichend dargelegt sei und das Gericht im übrigen davon ausgeht, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei.

Interessant an dem Verfahren ist aus meiner Sicht insbesondere, dass die Rechteinhaberhaberschaft der Kläger Bülles und Kindervater für das Musikprojekt „Michael Mind Project“ und den Musiktitel „Antiheroes“ nicht ausreichend dargestellt werden konnte. Nachdem wir bestritten hatten, dass die Kläger Komponist und/oder Textdichter des betreffenden Songs sind, haben die Kläger ihre Rechteinhaberschaft versucht mit dem Vortrag zu begründen, sie seien der Musikproduzent der fraglichen Aufnahme. Nachdem der Musikprouduzent aber, anders als der Filmproduzent, jedenfalls nicht zwingend als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG anzusehen ist, hätten die Kläger unter Beweisantritt darlegen müssen, dass sie selbst die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Aufnahme/Produktion erbracht haben.

Das Amtsgericht Frankfurt war darüber hinaus der Ansicht – anders als beispielsweise die deutlich strengere Münchener Rechtsprechung – dass der Beklagte als Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, indem er vorträgt, dass es sich um einen Familienanschluss handelt, der von namentlich benannten Familienmitgliedern gleichberechtigt mitbenutzt wird und diese Familienmitglieder grundsätzlich als Rechtsverletzter in Betracht kommen, wobei für den Beklagten der Sachverhalt nachträglich durch eine Befragung der Familienmitglieder, die er durchgeführt hat, nicht mehr aufklärbar war.

Die Möglichkeiten einer Verteidiung gegen eine Filesharingklage sind also in Frankfurt deutlich besser als in München.

posted by Stadler at 09:12  

13.11.15

Verwertungsgesellschaften dürfen nicht an Verlage ausschütten

Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen nicht zu Lasten der Urheber an Verleger ausschütten dürfen (Urteil vom 12.11.2015, Az.: C-572/13).

Der EuGH stellt zunächst in einem Satz fest, dass die Verleger nach Art. 2 der Infosoc-Richtlinie nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören. Sie können deshalb, so der Gerichtshof, auch keinen Anteil an den Erlösen von Verwertungsgesellschaften beanspruchen, wenn dadurch den Urhebern der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird.

Diese Entscheidung wird nunmehr allerdings erst recht dazu führen, dass die Verlage auf europäischer Ebene noch vehementer nach einem Leistungsschutzrecht rufen werden, damit sie neben den Urhebern in Art. 2 der Infosoc-Richtlinie als Inhaber des Vervielfältigungsrechts aufgenommen werden.

Bezeichend ist die Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels zur Entscheidung des EuGH, in der es u.a. heißt, das Urteil gefährde das Miteinander von Autoren und Verlagen in der VG Wort.

Es wird vermutlich nicht lange dauern, bis diese Entscheidung des EuGH durch den europäischen Gesetzgeber korrigiert wird.

posted by Stadler at 17:46  

25.10.15

Im Adblocker-Streit erwirkt BILD eine einstweilige Verfügung gegen Eyeo

Das Landgericht Hamburg hat es dem Hersteller von Adblocker Plus, der Eyeo GmbH folgendes untersagt:

a)
im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;
b)
im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http://forums.lanik.us/viewtopic,php?p=78705#p78705 geschehen ist;
c)
Filterlisten für das Softwareprogramm AdblockPlus mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen.

Die Beschlussverfügung vom 22.10.2015 (Az.: 308 O 375/15) stützt den Verbotsausspruch auf §§ 97, 95a UrhG und führt zur Begründung u.a. aus:

3. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die auf ihrer Internetseite abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für Internetnutzer nur unter der Bedingung öffentlich zugänglich zu machen, dass diese ein bezahlpflichtiges Abonnement abschließen oder aber die auf der Seite „www.bild.de“ geschaltete Werbung abrufen. Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de“ mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet.
4. Die Antragsgegnerin vertreibt die Software Adblock-plus, die in Verbindung mit Filterlisten (sog. Easy-Lists) die Unterdrückung von Werbung beim Ansehen von Internetseiten – u.a. die der Antragstellerin – ermöglicht. Sie betreibt außerdem unter der Internetadresse adblock­ plus.org/forum ein Diskussionsforum.
a) In diesem Forum wurde am 13.10.2015 um 11:21 Uhr von dem Nutzer Wuselwurm unter der Überschrift „bild.de adblock detect unskippable“ ein Thread eröffnet, in dem er um Hilfe bat, die Ad-Blocker-Erkennungssoftware auf der Internetseite der Antragstellerin zu umgehen, wie aus Anlage AS 11 (Anlage zu diesem Beschluss) ersichtlich. Daraufhin stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Forenmoderator „mapx“ (vgl. Anlage AS 21), in dem aus Anlage AS 11 ersichtlichen Thread kurze Zeit darauf um 12:18 Uhr einen Programmcode zur Verfügung, mit dem die Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden konnte. Die Wirksamkeit der Programmcodes hat die Antragstellerin u.a. durch Vorlage von Screenshots und einer eidesstattlichen Versicherung ihres COO XXXXXX vom 21.10.2015 (Anlage AS 20) glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich auch unmittelbar aus der Reaktion des Nutzers „wuselwurm“ im benannten Thread („works great!“, vgl. Anlage AS 11). Die Programmcodes sind Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Sie dienen ausschließlich der Umgehung der Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ist für diese durch ihren Mitarbeiter, der ausweislich der Anlage AS 21 als Moderator und „Group Member“ zum Team des Forums zählt, verbreiteten Programmcodes verantwortlich.
b) Derselbe Mitarbeiter „mapx“ der Antragsgegnerin stellte darüber hinaus am 14.10.2015 um 13:54 Uhr in dem bereits benannten Thread „bild.de adblock detect unskippable“ (Anlage AS 11, dort Seite 6) den Link http://forums.lanik.us/viewtopic.php?p=78705#p78705 zur Verfügung, in dem er auf u.a. von ihm selbst in dem Forum Lanik eingestellte Programmcodes zur Umgehung der Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin verwies (vgl. Anlage AS 24). Der Nutzer „intense“ in dem Forum Lanik ist nach eigenem Bekunden ausweislich der Anlage AS 12 mit dem Nutzer „mapx“ des Forums der Antragsgegnerin personenidentisch . Auch für diese von ihrem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Umgehungscodes ist die Antragsgegnerin verantwortlich.
c) Darüber hinaus fügte, wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht wurde, ein weiterer Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Mitarbeiter XXXXXX („MonztA“), bereits am 13.10.2015 um 10:08 Uhr in die Filterlisten der Antragsgegnerin drei Filterbefehle ein, die ebenfalls der Umgehung der AdBlock-Erkennungssoftware dienen sollten, wie aus Anlage AS 18 (dort Ziffer 1.12, 1.29, 1.47) ersichtlich. Diese Befehle waren zwar nicht wirksam und wurden eine Stunde später wieder gelöscht (Anlage AS 19), daraus ergibt sich allerdings die konkrete Gefahr, dass die von dem Mitarbeiter „mapx“ in dem Forum verbreiteten Befehle ebenfalls in die Filterlisten aufgenommen werden könnten. Administrator des Forums ist neben dem Mitarbeiter „mapx“ u.a. auch der Mitarbeiter „MonztA“ (Anlage AS 21). Für diese eine konkrete Begehungsgefahr auslösenden Handlungen des Mitarbeiters MonztA ist die Antragsgegnerin ebenfalls verantwortlich.
5.
Die Bestimmung des § 95a UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von §§ 823 Abs. 2 (vgl. BGH, 1 ZR 124/11, Urteil vom 27.11.2014 – Videospiel-Konsolen II, Rn. 39). Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher von dem Rechtsinhaber bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gern. § 1004 Abs . 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH a.a.O.). Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen trotz Abmahnung durch die Antragstellerin vom 15.10.2015 (Anlage AS 16) den Thread mit den darin enthaltenen wirksamen („works great!“) Programmcodes nicht gelöscht. Dieser war vielmehr, wie aus Anlage AS 11 ersichtlich, noch am 19.10.2015 abrufbar, obwohl die Antragsgegnerin bereits am 16.10.2015 auf die Abmahnung reagiert hatte (Anlage AS 17). Das Auffinden des Threads war der Antragsgegnerin aufgrund des in der Abmahnung befindlichen Links ohne weiteres möglich. Die Antragsgegnerin hat die durch die ihren Mitarbeiter MonztA begründete Erstbegehungsgefahr der Ergänzung der Filterlisten auch nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg wirft am Ende mehr Fragen auf als sie beantwortet. Eine abschließende juristische Bewertung ist ohne Kenntnis der Antragsschrift allerdings schwierig.

Das Landgericht Hamburg hat Eyeo aber offensichtlich verboten, Filteranweisungen für ihren Adblocker zu verbreiten, die es ermöglichen, die Adblocker-Sperre, die bild.de unlängst errichtet hat, zu umgehen. Mir erscheint es insoweit bereits ungenau bzw. unrichtig, Filterbefehle als Programmcodes zu bezeichnen, wie dies im Tenor der Verbotsverfügung geschehen.

Die urheberrechtlich kritischen Aspekte beantwortet die eher apodiktisch gehaltene rechtliche Begründung des Landgerichts nicht. Man hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob die Werbeblockersperre bei bild.de überhaupt eine wirksame technische Maßnahme ist, die dem Schutz eines Werkes im Sinne des UrhG dient.

Darüber hinaus hätte man genau erläutern müssen, welche Verletzungshandlung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG konkret vorliegt.

Wenn man die Hürde derart niedrig ansetzt wie das Landgericht Hamburg, wird sich kaum mehr nachvollziehbar begründen lassen, weshalb nicht auch die Blockade von Pop-Up-Fenstern oder die Blockade von Websites die Cookies einsetzen, Unterlassungsansprüche gegen den Browserhersteller auslösen sollten.

Warum sich die Beschlussverfügung des Landgerichts nicht gegen das Tool Adblocker Plus als solches richtet, ist ebenfalls eine Frage, die es zu beantworten gilt. Denn letztlich hat das Landgericht nicht die Verbreitung von Adblocker Plus untersagt, sondern nur eine Anleitung, wie das Tool konkret benutzt werden kann. Das erscheint mir eher unstimmig zu sein. Denn die Vorrichtung zur Umgehung im Sinne von § 95a UrhG ist, wenn überhaupt, der Adblocker selbst und nicht die Erläuterung, wie er konkret einzusetzen ist.

Man kann sich letztlich auch die Frage stellen, ob sich dieser Sachverhalt überhaupt für eine Entscheidung in einem Eilverfahren eignet.

posted by Stadler at 14:20  
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