Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.5.16

Rechtsprechung zum Filesharing wird langsam kafkaesk

Die inkonsistente und wenig überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen des Filesharings führt nach wie vor zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Entscheidungen der Instanzgerichte.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 16 S 31/15) eine Mutter als Anschlussinhaberin wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, in ihrem Haushalt lebten noch ihr Sohn und ihr Lebensgefährte, beide würden als Rechtsverletzer in Betracht kommen, hätten aber auf Nachfrage hin die Rechtsverletzung bestritten, genügte dem Landgericht nicht. Denn mit einem solchen Vortrag hätte die Beklagte, so das Landgericht Berlin, die sie treffende Nachforschungspflicht nicht erfüllt.

Spätestens mit Entscheidungen wie dieser sind die Grenzen einer widerspruchsfreien und in sich noch halbwegs stimmigen Anwendung der unterschiedlichen Prämissen des BGH erreicht.

Der BGH psotuliert nämlich einerseits, den Anschlussinhaber würde (nur) eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen, die allerdings keine Beweislastumkehr darstellen würde, aber mit einer Nachforschungspflicht verbunden sei. Welche konkreten Anforderungen an diese Nachforschungspflicht zu stellen sind, hat der BGH bislang offen gelassen. Der BGH hat aber betont, dass wegen der Wirkungen von Art. 6 GG (Schutz von Ehe un Familie) gerade keine Pflicht besteht, das Nutzungsverhalten von Familienmitgliedern zu überwachen und volljährige Angehörige auch nicht belehrt werden müssen.

Hier stellt sich dann allerdings die Frage, was man als Anschlussinhaber, der das Nutzungsverhalten seiner Kinder und seines Partners nicht überwacht, nach dem Erhalt einer Abmahnung mehr tun soll, als bei den Angehörigen nachzufragen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Wenn man das Nutzungsverhalten nicht protokolliert, ist man als Anschlussinhaber schlicht nicht mehr in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Wenn man in dieser Situation dann dennoch haftet, wird die sekundäre Darlegungslast eben doch zur Beweislastumkehr, obwohl die Gerichte dies formelhaft immer in Abrede stellen.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur gänzlich inkonsistent, sondern geradezu kafkaesk. Man kann die Verantwortung für diese Entwicklung aber nicht allein den Instanzgerichten wie dem Landgericht Berlin zuweisen. Die Widersprüchlickeit ist vielmehr in den Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH unmittelbar angelegt. Es zeigt sich hier sehr deutlich, wozu der Verzicht auf eine saubere Dogmatik zugunsten eines Herumlavierens im Einzelfall führt.

posted by Stadler at 10:43  

6.5.16

Urheberrechtsverletzung durch Tweet?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.04.2016 (Az.: 6 U 120/15) eine Berufung eines Verlages zurückgewiesen, der geltend gemacht hatte, durch die Übernahme des Untertitels eines Buches in einem Tweet (auf Twitter) sei in seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingegriffen worden. Konkret ging es darum, dass der Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“, der in einem von der Klägerin verlegten Buch als Untertitel diente, von der Beklagten in einer Kurznachricht bei Twitter verwendet worden war.

In seiner Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht aus, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei, weil es an der notwendigen Schöpfungshöhe fehle. Konkret heißt es dazu in der Urteilsbegründung:

Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGH, GRUR 1997, 459, 460 – CB-Info Bank I; Senat, GRUR-RR 2003, 265 ff. – Wanderführer; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 48). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann (Senat, ZUM-RD 2012, 35 = juris Tz. 3). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text ist, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.

Nach diesen Maßstäben kommt dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein Urheberrechtsschutz zu. Eine besondere sprachliche Gestaltung weist er nicht auf, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er ist daher nicht mit dem Zitat von W „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut” vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen hat und das vom LG München aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden ist (GRUR-RR 2011, 447). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermittelt der Ausdruck auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handelt es sich nicht um einen Aphorismus. Ein Aphorismus ist ein prägnant-geistreicher, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung oder Lebensweisheit vermittelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, s. v.). Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ vermittelt demgegenüber keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handelt sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen ist. Denkbar sind Fortsetzungen wie „… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits „…sollte etwas dagegen getan werden“. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasst, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, ist aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 110 m. w. N.). Daran ändert auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargelegte „Schöpfungsprozess“ (Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand) nichts, der zwar seinerseits eine gewisse Originalität beanspruchen kann. Maßgeblich ist aber das Ergebnis dieses Prozesses, und dieses stellt eben, wie dargelegt, keine ausreichend individuelle geistige Leistung dar.

Das bedeutet allerdings nicht, dass kurze Texte nie eine ausreichende Schöpfungshöhe im urheberrechtlichen Sinne erreichen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Tweets urheberrechtlich schutzfähig sein können, habe ich vor einigen Jahren bereits erläutert.

posted by Stadler at 16:55  

4.5.16

Entscheidung „Verlegeranteil“ liegt im Volltext vor

Die Entscheidung des BGH, nach der die VG Wort nicht berechtigt ist, einen Anteil ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Das Urteil ist in der Verlagsbranche als unfair empfunden worden, was sogleich zu der Forderung führte, diesen Verlegeranteil nunmehr gesetzlich zu gewährleisten.

Der BGH geht, meines Erachtens juristisch vollkommen zurecht, davon aus, dass die Verteilungsregelung der VG Wort als AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und unwirksam ist. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der VG Wort, also der Autoren vor, weil die Verteilungsregelung der VG Wort mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Nach § 7 Satz 1 UrhWG hat die VG Wort die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Diese gesetzliche Regelung beruht nach Ansicht des BGH auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.

Nach Ansicht des BGH sind die Verleger nicht Berechtigte im Sinne des Urheberrechts. Der BGH betont, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießen soll und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet.

Die Entscheidung des BGH wendet das geltende Recht konsequent und zutreffend an.

Sie führt allerdings dazu, dass die Forderung der Verlage nach einem (umfassenden) gesetzlichen Leistungsschutzrecht neuen Auftrieb erhalten wird.

posted by Stadler at 10:12  

21.4.16

BGH bestätigt: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abführen

Der BGH hat heute entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen (Urteil vom 21. April 2016, Az.:  I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Damit bestätigt der BGH ein Urteil des OLG München, über das ich berichtet hatte.

In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung ausgeführt:

Die Beklagte ist – so der Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte – so der Bundesgerichtshof weiter – bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

posted by Stadler at 11:36  

31.3.16

Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

Die Verlage sind mit ihrem Versuch Werbeblocker, speziell Adblock Plus, gerichtlich zu untersagen, bislang gescheitert. Gerade eben hat das Landgericht München I eine entsprechende Klage der Süddeutschen abgewiesen, wie Heise berichtet.

Manche Verlage versuchen deshalb den Spieß umzudrehen und sperren ihrerseits die Nutzer von Adblockern aus. Darauf hat wiederum Eyeo, der Hersteller von Adblock Plus, mit Anleitungen zur Umgehung solcher Sperren reagiert. Diese Umgehungsmaßnahmen hat das Landgericht Hamburg auf Antrag von BILD bzgl. bild.de per einstweiliger Verfügung untersagt. Diese Beschlussverfügung wurde mit Urteil vom 3.12.2015 (Az.: 308 O 375/15) bestätigt, das jetzt auch im Volltext vorliegt.

Ob die von Eyeo angebotenen und verbreiteten Maßnahmen zur Umgehung der Sperre von bild.de tatsächlich als Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG betrachtet werden können, halte ich entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg weiterhin für zweifelhaft. Denn die technische Maßnahme im Sinne von § 95 a UrhG muss dem Schutz des Werkes dienen. Das oder die Werke, die beim Aufruf von bild.de erscheinen, sind allerdings frei zugänglich. Jeder Nutzer eines Standardbrowsers kann die Website bestimmungsgemäß aufrufen. Erst dann, wenn man einen Adblocker benutzt, also ein Browser-Add-On installiert hat, sperrt die technische Maßnahme von bild.de die Nutzer aus. Diese technische Maßnahme dient also nicht dem Schutz des Werkes, denn das Werk ist ja bereits ohne jede Zugangsbeschränkung online. Die Maßnahme dient vielmehr ausschließlich dem Schutz der Werbung und der Werbeeinnahmen von bild.de. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung sollte damit zu dem Ergebnis kommen, dass Anleitungen zur Umgehung solcher Adblocker-Sperren keine unzulässigen Maßnahmen nach § 95a UrhG darstellen.

Nach dem Verständnis des LG Hamburg müssten zudem bloße Filterbefehle und Konfigurationsanleitungen Vorrichtungen, Erzeugnisse, Bestandteile oder Dienstleistungen sein, die entworfen wurden, um wirksame technische Maßnahmen zu umgehen. Wenn also der Adblocker selbst – und das schreibt das LG Hamburg ja ausdrücklich – noch nicht als Umgehungstool im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG zu betrachten ist, stellt sich mir die Frage, ob man die bloße Anleitung zur konkreten Anwendung des Tools dann als Umgehungsmaßnahme ansehen kann. Diese Fragen sind nicht ausdiskutiert und werden sicherlich auch die Rechtswissenschaft noch beschäftigen.

posted by Stadler at 14:28  

21.3.16

Anhängen bei Amazon keine Urheberrechtsverletzung

Amazon-Händler müssen, wenn sie ein Produkt verkaufen wollen, die von Amazon bereitgestelle Produktseite benutzen und ihr Produkt auf dieser Produktseite anbieten, sie müssen ihr Angebot also dort anhängen. In diesem Fall haften sie nicht, wenn auf der Produktseite ein Produktfoto verwendet wird, das die Urheberrechte eines Dritten verletzt.

Nach einer neuen Entscheidung des OLG München vom 10.03.2016 (Az.: 29 U 4077/15) verletzt ein Amazonhändler, der sich an eine bereits eingerichete Produktseite anhängt, was er nach den Vorgaben von Amazon ohnehin tun muss, die Rechte des Inhabers der Lichtbildrechte nicht, weil er das Bild nicht öffentlich zugänglich macht im Sinne von § 19a UrhG und mit Blick auf die Urheberrechtsverletzung auch nicht als Mittäter, Gehilfe  oder Störer zu qualifizieren ist.

posted by Stadler at 17:53  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

3.3.16

BGH zur Übernahme von Ausschnitten eines Interviews als Zitat

Der Fernsehsender VOX hatte in seinem Boulevard-Magazin „Prominent!“ Ausschnitte aus einem Interview gesendet, das zuvor exklusiv in der SAT.1-Sendungen „STARS & stories“ ausgestrahlt wurde. Während der Wiedergabe der Ausschnitte aus den Interviews blendete VOX auf der rechten Bildschirmseite um 90 Grad entgegen der üblichen Leserichtung gedreht von oben nach unten verlaufend die Angabe „Quelle: SAT 1“ ein. Der BGH hatte in einer gerade veröffentlichten Entscheidung die Frage zu klären, ob das eine Urheberrechtsverletzung darstellt (Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14).

Der BGH hat grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung bejaht. VOX hatte nach Ansicht des BGH in das dem Sender SAT.1 zustehende Recht eingegriffen, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG.

Die Frage war allerdings, ob diese Urheberrechtsverletzung durch die Schrankenbestimmungen von § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) oder § 51 UrhG (Zitatrecht) gedeckt sein kann.

Die Voraussetzungen von § 50 UrhG hat der BGH, wie auch die Vorinstanzen verneint.Hierzu führt der Senat u.a. folgendes aus:

Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 Zeitungsbericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 6 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21).
Daraus ergibt sich, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms gesendeten Interviews, also die urheberrechtlich geschützten Leistungen, nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Interviews selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG aus. Die Sendung und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand werden nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews exklusiv gegenüber der Klägerin gegeben worden sind. In einem solchen Fall lassen sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrachten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Funk-sendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese bei Vorliegen der weite-ren Voraussetzungen des § 50 UrhG stets zustimmungs- und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des Urheberrechts ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des § 50 UrhG nicht geboten.
Schließlich kommen als aktuelles Tagesereignis auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann in Betracht. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 48 TV Total). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Themen, die allgemeine und durch einzelne Ereignisse zu konkretisierende Vorgänge umschreiben, als Ereignisse der Gegenwartsberichterstattung und damit als tagesaktuelles Geschehen wahrgenommen werden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die allgemeine Thematik der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist.

Der BGH hält allerdings ein privilegiertes Zitat im Sinne von § 51 UrhG für denkbar und führt hierzu aus:

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 – Blühende Landschaften, mwN). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 die Selbstinszenierung von Frau Liliana M. und die Sendung vom 3. August 2010 das Verhalten der Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. zum Thema. Die übernommenen In-terviewteile sind von der Beklagten als Beleg für die behauptete mediale Selbstinszenierung und die These der Beklagten verwendet worden, Liliana M. habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet. Eine darüber hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Klägerin oder ihrer Sendung „STARS & stories“ setzt die Schutzschranke des § 51 UrhG dagegen nicht voraus.

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Beklagte habe die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews der Klägerin übernommen. Es hat darin einen im Rahmen der Interessenabwägung besonders schwerwiegenden Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews unter dem Gesichtspunkt der empfindlichen Störung der Phase der Erstauswertung der ihr exklusiv gegebenen Interviews gesehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958 – I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 Geistchristentum; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 Filmzitat; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Zweck der Schutzschranke des § 51 UrhG verkannt, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte jeweils die Schlüsselszenen der von der Klägerin gesendeten Interviews übernommen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht das Zitatrecht gerade in Bezug auf die als Beleg besonders geeigneten Stellen eingeschränkt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass das Verwertungsinteresse der Klägerin an den ihr exklusiv gewährten Interviews vor allem die jeweiligen Schlüsselszenen betrifft. Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es durch die Übernahme der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin wesentlich erschwert, die exklusiv der Klägerin gewährten Interviews kommerziell umfassend allein auszuwerten, wird von seinen getroffenen Feststellungen jedoch nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch von Frau M. im ersten Interview und für die wechselseitigen Statements, die im zweiten Interview Frau M. auf Deutsch und Herr B. auf Italienisch auf einem Sofa sitzend über den aktuellen Stand ihrer Beziehung abgegeben hätten. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Bedeutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews handele.
Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die übernommenen Sequenzen als „Schlüsselszenen“ angesehen hat. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht diese Szenen jedoch als für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin oder durch von der Klägerin lizenzierte Veröffentlichungen verlieren wird.

posted by Stadler at 21:51  

22.2.16

OLG München weist Berufung der GEMA gegen YouTube/Google zurück

Das OLG München hat mit Urteil vom 28.01.2016 (Az.: 29 U 2798/15) eine Berufung der GEMA in einem Schadensersatzprozess gegen Google als Betreiber der Plattform YouTube zurückgewiesen. Die GEMA hatte im Rahmen einer sog. Stufenklage beantragt, Google/YouTube zur Auskunft über die Anzahl der Abrufe bestimmter Musikstücke zu verurteilen und in der zweiten Stufe Schadensersatz entsprechend der erteilten Auskunft zu bezahlen. Die Klage der GEMA war bereits beim Landgericht München I erfolglos, das OLG hat die Berufung der GEMA nunmehr zurückgewiesen, aber die Revision zum BGH zugelassen.

Nach Ansicht des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist Google/YouTube im Hinblick auf urheberrechtswidrig eingestellte Musikstücke weder Täter noch Teilnehmer einer Rechtsverletzung und haftet demzufolge auch nicht auf Schadensersatz, jedenfalls solange keine konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen besteht, was selbst nach dem Vortrag der GEMA nicht der Fall war.

posted by Stadler at 16:00  

20.1.16

BGH verhandelt erneut mehrere Revisionen in Filesharing-Verfahren

Der BGH wird sich am 12.05.2016 erneut mit dem Thema Filesharing beschäftigen und mündlich über fünf Revisionen verhandeln. Es geht hierbei u.a. erneut um die Frage der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers und mithin darum, was der Anschlussinhaber konkret vortragen muss, um nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung zu haften. In einem der Fälle hatte ein Familienvater seine Täterschaft bestritten und sich darauf berufen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten und als Rechtsverletzter in Betracht kämen. Die Kinder seien vor der erstmaligen Internetnutzung und in regelmäßigen Abständen danach belehrt worden. Ihnen sei lediglich die Nutzung für bestimmte Zwecke gestattet und andere Nutzungen untersagt gewesen.

In einem anderen Fall hatte das Berufungsgericht eine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Dritten angenommen, die keine Familienmitglieder sind und den Anschlussinhaber, der sich darauf berufen hatte, dass seine Gäste die Rechtsverletzung begangen hätten, verurteilt. Ob eine solche Belehrungspflicht gegenüber Hausgästen, die den Internetanschluss benutzen, besteht, wird der BGH nun zu klären haben.

Nach meiner Einschätzung waren die bisherigen Entscheidungen des BGH zu Filesharingsachverhalten nicht durchgehend überzeugend.

posted by Stadler at 09:12  
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