Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.12.15

Sind Fotos von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geschützt?

Die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museem mahnen seit einiger Zeit Betreiber von Websites ab, die ein Foto eines gemeinfreien Werkes, das vom Hausfotografen der Reiss-Engelhorn-Museen gemacht wurde, ins Netz gestellt haben.

Rechtlich stützt sich das Museum auf die Vorschrift des § 72 UrhG und behauptet, Fotografien von gemeinfreien Werken seien als Lichtbilder geschüzt. Im Grunde geht es dem Museum aber um die Kontrolle der Verbreitung ihrer Bestände, was in einer Stellungnahme auch ausdrücklich so dargestellt wird.

Grundsätzlich sind nach deutschem Recht Lichtbilder (Fotos) auch dann geschützt, wenn die Fotografie keine besondere kreative Leistung beinhaltet. Andererseits ist anerkannt, dass die bloße technische Reproduktion, also die Erstellung sog. Digitalisate keinen Lichtbildschutz genießt. Im Kommentar von Schricker/Loewenheim (§ 72 Rn. 23) heißt es hierzu, dass die bloße Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Texvorlage mechanisch oder durch digitale Techniken verviefältigt wird, keinen Lichtbildschutz genießt. Wenn also das Digitalfoto einem Scan entspricht, entsteht kein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

Das Problem besteht nämlich einerseits darin, dass über den Umweg des § 72 UrhG die digitale Verviefältigung eines bereits gemeinfreien Werkes erneut urheberrechtlichen Schutz erlangt. Durch wiederholte fotografische Reproduktion könnte dieser Schutz letztlich auch beliebig verlängert werden und würde im Zweifel niemals enden. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Museum keine Fotografien gestattet und somit die urheberrechtlich zulässige Vervielfältigung gemeinfreier Werke damit behindert. Speziell diesen Aspekt hat das Amtsgericht Nürnberg aufgegriffen und eine Klage des Reiss-Engelhorm-Museums abgewiesen.

Derzeit klagt das Museum gegen Wikimedia, ein Verfahren, das man gespannt verfolgen muss.

Beiträge zum Thema findet man u.a. bei netzpolitik.org und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 18:15  

36 Comments

  1. Und unter anderem auch auf Archivalia

    http://archiv.twoday.net/stories/1022514402/

    Comment by Dr. Klaus Graf — 1.12, 2015 @ 19:16

  2. Alles wird den Juristen in Robe überlassen.

    Bald wird auch das Recht aufs Pupsen Gegenstnd gerichtlicher Entscheidungen sein.

    Auch das Laufen auf dem Gehsteig wird in die Straßenverkehrtordnung üpernommen werden. Die Gehsteige werden mir Markierungen versehen, es wirdeb Sonderbereiche für Frauen etc. errichtet.

    Ein unendlioches Feld an Regeln, an deren Generierung die Juristen ih Robe

    Was passiert aber, wenn alle nur noch Juristen in Robe sein möächten, wenn alle erkannt haben, wie und wo man seine Interessen verreten kann?

    Was tun mit den Andersdenkenden und Andershandelnden? Sind das dann alles nur Querulanten, Verschwörungstheporetiker?

    Wohin amit all den nicth Angepassten, denen es nicht passt, dass alles geregelt sein muss von den Juristen in Robe?

    Comment by RolfSchaelike — 1.12, 2015 @ 19:48

  3. @RolfSchaelike
    Sehr guter Kommentar

    Comment by Christian — 1.12, 2015 @ 20:47

  4. Ja, ein sher gutr Kommntsr, Herr Schälike.

    Juritsen sind an allem Schuld, sie haben auch den IS erfunden und einlagiges Klopapier auf Flughafentoiletten. Und auch T9, um fiese Tippfehler in Kommentarspalten einzufügen. Was aber passiert, wenn plötzlich alle die Kommentarspalten vollschreiben wollen? Was tun mit Grammatik und Rechtschreibung? Sind das Querulanten? Und wohin mit alten Roben? In die Altkleidersammlung?

    Comment by Duke — 1.12, 2015 @ 21:00

  5. Für die Oberlehrter das Ganze ohne Schreib- und Tippfehler.

    Alles wird den Juristen in Robe überlassen.
    Bald wird auch das Recht aufs Pupsen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sein.
    Auch das Laufen auf dem Gehsteig wird in die Straßenverkehrsordnung übernommen werden. Die Gehsteige werden mit Markierungen versehen, es werden Sonderbereiche für Frauen etc. errichtet.
    Ein unendliches Feld an Regeln, an deren Generierung die Juristen in Robe hart arbeiten.
    Was passiert aber, wenn alle nur noch Juristen in Robe sein möchten, wenn alle erkannt haben, wie und wo man seine Interessen vertreten kann?
    Was tun mit den Andersdenkenden und Andershandelnden? Sind das dann alles nur Querulanten, Verschwörungstheoretiker?
    Wohin mit all den nicht Angepassten, denen es nicht passt, dass alles geregelt sein muss von den Juristen in Robe?

    Comment by RolfSchaelike — 1.12, 2015 @ 22:38

  6. Duke. Wie kommst Du auf „schuld“. Minderwertigkeitskomplexe?

    Comment by RolfSchaelike — 1.12, 2015 @ 22:40

  7. Die Fotos gemeinfreier Gemälde sind vom Wesen her Reproduktionen, auch wenn ein Fotoapparat das Werkzeug war. Das Qualitätsziel eines solchen Fotos ist eben KEINE eigene Gestaltung, sondern eins-zu-eins-Übernahme der vorgegebenen Bildgestaltung.

    Der Anspruch des Museums ist Zweckentfremdung und eine Farce.

    Comment by Wolf-Dieter — 1.12, 2015 @ 23:09

  8. Ich glaube, was in der Diskussion übersehen wird ist der hohe technische Aufwand, der für eine möglichst genaue fotografische Wiedergabe eines Bildes betrieben wird. Knipsen kann jeder, aber richtig ausleuchten und dass keine Farbverfälschungen oder Verzerrungen auftreten, das ist Arbeit. Und das soll man dann verschenken? Vielleicht sollte man hier so etwas ähnliches wie das Datenbank-Urheberrecht einführen, wo quasi die Investitionskosten für einen begrenzten Zeitraum geschützt werden. Selbst seine Leistung verschenken ist okay, aber von anderen Gratisleistungen zu verlangen ist ausbeuterisch. Die Diskusssion sollte eigentlich von Musikdownloads her bekannt sein. Ist eigentlich die „ökonomische Analyse des Rechts“ noch Bestandteil der Juristenausbildung?

    Comment by martinf — 2.12, 2015 @ 14:30

  9. @martinf: der zu treibende Aufwand fuer eine gute Digitalisierung aendert aber nichts daran, dass es eben nur eine Digitalisierung ist. Das ist als Dienstleitung sicherlich entsprechend abzugelten, hat aber nichts mit einem eigenstaendigen Werk zu tun.

    Comment by h s — 2.12, 2015 @ 16:48

  10. @martinf „Selbst seine Leistung verschenken ist okay, aber von anderen Gratisleistungen zu verlangen ist ausbeuterisch.“

    Nenne mir irgendjemanden, irgendeinen Millionär, irgendeinen Milliardär oder einen ganz normalen biederen Bürger, einen Armen oder einen Reichen, der keine Gratisleistung von anderen nutzt und erwartet. Das ist nicht ausbeuterisch, das ist ganz normal.

    Jede bezahlte Leistrung beruiht auf Ausbeutung. Auch das ist bekannt und ganz normal.

    Es kommt schon auf die Details an. Wie ausgebeutet wird, sollten aber nicht allein die Juristen bestimmen und in der Endkonmsequenz über Gerictsverfahren entscheiden.

    In der DDR hat die Stasi, haben deren Mitarbeiter versucht zu bestimmen, was richtig und was falsch ist, wie sich die Menschen zu verhalten haben. Das war ein Fehler im gesellschaftlichen Systemfehler der DDR.

    Nicht anders ist es mit den Juristen im Systemfehler repräsentative Demokratie nach westlichem Muster.

    Comment by RolfSchaelike — 2.12, 2015 @ 17:04

  11. Bei der Frage der Schutzfähigkeit kommt es doch gerade nicht auf den fotografierten Gegenstand an, sondern auf die Art und Weise, wie das Lichtbild angefertigt wird. Und das Ergebnis des Vorgangs. Eine perfekte digitale Eins zu Eins – Kopie, die farbecht ist, von einem Gemälde herzustellen, ist so schwierig, dass man auch die Auffassung vertreten kann, dass es sich um ein nach P. 2 Abs. 1 N. 5 Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk handelt.
    Konkret: eine farbechte (!) moeglichst naturgetreue Kopie, noch dazu hochauflösend, von einem Gemälde herzustellen kann länger dauern als die Produktion des Gemäldes selbst. Urheberrechtlich geschützt wird das Produkt etwa dann, wenn man ein hochauflösendes Digitalfoto erstellt, dieses farb- optimiert, interpoliert, dieses Verfahren mit einigen individuellen Momenten anreichert, und das, sagen wir, 80 cm mal 1 m große Gemälde zu einem Poster vergrößert, das dann 8 × 10 m groß ist und als Durchlichteinheit präsentiert wird.

    Ist das fotografierte Werk nicht mehr geschützt, kommt durch die Tatsache, dass es abfotografiert wird, allerdings auch kein neuer Urheberrechtsschutz zustande. Geschützt ist nur das Foto, nicht das Werk selbst. Jeder kann es also immer wieder abfotografieren. Die Übernahme fremder Leistungen, hier des Museums, könnte allerdings auch wettbewerbswidrig sein. Denn es wird etwas präsentiert als eigene Leistung, was nicht eine eigene Leistung darstellt. Und das ist verboten.

    Ich wette meinen letzten Cent darauf, dass aus diesen Fragen wieder ein Juristenstreit gemacht wird, der ganze Bände füllt. Den Inhalt versteht dann keiner.

    Comment by Arne Rathjen RA — 2.12, 2015 @ 18:01

  12. „farb- optimiert, interpoliert, dieses Verfahren mit einigen individuellen Momenten anreichert“ ist genau keine Digitalisierung sondern eine Bearbeitung des digitalisierten Werkes mit dem Ergebnis eines abgeleiteten Werkes.

    Comment by h s — 2.12, 2015 @ 18:20

  13. Ich mache mitunter Strichzeichnungen einfachster Art, die ich dann mit meiner digitalen Kamera kopiere und als Bilddatei ins Internet stelle. Bei diesem Beispiel ist die urheberrechtliche Schöpfungshöhe sogar negativ:
    http://www.schmunzelkunst.de/grafik/kopfstand.JPG

    Soll jetzt die Bilddatei den 50jährigen Schutz gem. § 72 UrhG genießen, auch wenn die darauf abgebildete Grafik urheberrechtsfrei ist?

    Comment by Schmunzelkunst — 2.12, 2015 @ 19:04

  14. @Arne Rathjen RA, @martinf

    Der technische Aufwand für eine originalgetreue Reproduktion ist unbestritten hoch. Aber er ist nicht kreativer, sondern handwerklicher Natur. Das Urheberrecht schützt jedoch nicht den Handwerker, sondern den Kreativen.

    Hintergrund, der Handwerker wird nach Aufwand bezahlt, der Kreative jedoch nach Zufall. Das Urheberrecht dient zum Ausgleich dieses Risikos.

    Comment by Wolf-Dieter — 2.12, 2015 @ 22:09

  15. Hm…interessant…besonders deswegen:
    http://illumina-chemie.de/cyanotypie-t3305-s15.html#60203
    http://illumina-chemie.de/cyanotypie-t3305-s30.html#60237
    http://illumina-chemie.de/gummidruck-bzw-gum-bichromate-t4096.html
    http://illumina-chemie.de/daguerreotypie-a-trial-t4101.html

    Dürfte ich z.B. meine Cyanotypien vermarkten, wenn sie aus Bildern von gemeinfreien Werken gemacht wurden? Z.B. die Stiche von Da Vinci oder die anderen Gemälde deren Vorlagen ich im Netz gefunden habe?
    Btw. bei der Erstellung der Negative werden die Bilder in Gimp bzw. Photoshop bearbeitet und nach dem Drucken der Vorlage ebenfalls….und bei der Daguerreotypie und dem Gummidruck entstehen Unikate (zum Teil auch bei der Cyanotypie)….ist das nun handwerklich zu sehen oder eher schon künstlerisch?

    Bj68

    Comment by Bj68 — 3.12, 2015 @ 07:42

  16. @h s – „individuelle Momente“, „abgeleitetes Werk“ – Deiner Logik folge ich dann, wenn das Ergebnis tatsächlich eigene Schöpfungshöhe hat. Die Aussage ist dem Beweis zugänglich.

    (Ich kenne das Bild nicht, daher keine Zustimmung oder Ablehnung; jedoch gehe ich stillschweigend von KEINER Schöpfungshöhe aus. Wir wollen nicht zanken.)

    Comment by Wolf-Dieter — 3.12, 2015 @ 11:12

  17. Das bezog sich auf den Kommentar darueber, nicht auf den konkreten Fall hier.

    Ich wuerde im konkreten Fall davon ausgehen, dass es sich um eine moeglichst genaue Digitalisierung handelt. Und damit eben nicht um ein eigenstaendiges Werk.

    Comment by h s — 3.12, 2015 @ 11:59

  18. Ergaenzend: ich gehe davon aus, dass ein Museum eine Digitalisierung unter dem Namen des Originals zeigt, und ein davon abgeleitetes digitales Werk eben unter dem Namen und Kuenstler dieses abgeleiteten Werkes.

    Comment by h s — 3.12, 2015 @ 12:01

  19. Der Fehler in der Einschätzung des technischen Vorgangs des Einscannens einer Vorlage besteht darin, dass das Ziel dieses Vorgangs sehr oft gerade nicht eine originalgetreue Kopie der Vorlage ist. Es ist sogar eher regelmäßig so, dass das Ergebnis des Scanvorgangs stark angepasst ist an den Verwendungszweck. Es ist zum Beispiel zwingend, dass im Falle einer Druckvorlage der Farbumfang des eingescannten Bildes reduziert werden muss, da man auf einem Blatt Papier deutlich weniger Farben wiedergeben kann und weniger Graustufen als auf einem Computerbildschirm. An diesem Punkt wird es kreativ: welche Farben und welche Grautöne müssen sozusagen geopfert werden, um das Bild druckfähig zu machen? Was von dem Original kann weggelassen werden, ohne die Gesamtaussage zu beeinträchtigen? Ein Scan ist also regelmäßig eine Weiterbearbeitung der Vorlage, und nicht einfach nur eine Reproduktion wie von einem Kopierer.
    Auch die Aufgabenstellung, ein Gemälde aus einem Museum so aufzubereiten, dass ein
    Durchschnittsuser einen möglichst originalgetreuen Eindruck von dem Gemälde bekommt, ist wirklich nicht so einfach zu lösen. Wieder haben wir das Problem vor uns, dass das digitale Foto nur Rohmaterial darstellt, und in keiner Weise identisch ist mit dem , was im Internet präsentiert wird.
    Das im Internet präsentierte Bild enthält zum Beispiel deutlich weniger Informationen über den Farbumfang und die Helligkeit.

    Bei Gemälden kommt noch hinzu, dass sich ihre Farben ändern, je nachdem welches Aussenlicht vorhanden ist. Mittags etwa, wenn das Licht sehr viel Blau enthält, sieht ein Gemälde ganz anders aus als etwa am frühen Abend, kurz vor Sonnenuntergang. Wie also soll das Gemälde beleuchtet werden? Welche Farben sollen aus dem Rohmaterial entfernt werden? Wie erfolgt die weitere Transformation? Etwa in Richtung Druckvorlage oder aber für die Internetpräsentation? Was von dem Originalbild muss definitiv auf möglichst vielen Bildschirmen noch zu sehen sein, damit nicht ein völlig falscher Eindruck entsteht? Das alles ist sehr kompliziert, die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz sind sehr niedrig. Im konkreten Fall würde ich persönlich auf jeden Fall dazu tendieren, eine Schutzfähigkeit nach Paragraf 72 Urheberrechtsgesetz zu bejahen. Der Interessenkonflikt ließe sich dadurch lösen, dass man die Verwertungsmöglichkeiten etwas erweitert. Zum Beispiel dürfte wenig dagegen einzuwenden sein, dass das Werk gegen Zahlung einer Entschädigung in einem Lexikon verwertet wird. Auch könnte man sicher lange darüber streiten, ob das Fotografierverbot des Museums überhaupt zulässig ist. Aber das alles führt jetzt wirklich zu weit.

    Comment by Arne Rathjen RA — 3.12, 2015 @ 17:48

  20. Das erledigt ein entsprechender Automat genauso, das ist trotz allem Aufwand mE schlicht gute (=realitaetsnahe) Digitalisierung mit dem Ziel, das Original so unverfaelscht wie moeglich wiederzugeben. Eben explizit nichts neues einzufuegen.
    Ein Scan ist mE per Definition keine manuelle Weiterbearbeitung, sondern das Erfassen der Daten mit einem Scanner.

    Comment by h s — 3.12, 2015 @ 18:37

  21. @Arne Rathjen RA – „… wird es kreativ: angepasst an den Verwendungszweck“, „welche Farben und welche Grautöne müssen geopfert werden …?“

    Sie haben Recht, aber hier ist es die Kreativität des Ingenieurs, nicht des Gestalters. Bereits im Wort „Verwendungszweck“ haben Sie es gesagt. Die Kreativität des Ingenieurs wird geschützt vom Patent, nicht vom Urheberrecht.

    Comment by Wolf-Dieter — 3.12, 2015 @ 19:45

  22. Man kann es nicht oft genug betonen: Im Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – Telefonkarte – hat der BGH seine ablehnende Haltung gegenüber dem Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien zum Ausdruck deutlich zu Ausdruck gebracht: “Unabhängig davon müsste das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., Par 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist.”

    Die Grenze für diesen Leistungsschutz bei der (nicht mehr schutzfähigen) Reproduktionsfotografie zu ziehen, ist m. E. eine sehr vernünftige Vorgehensweise. Dies ist klar, rechtssicher und in keiner Weise ungerecht. Der Reprofotograf muss ja nicht kostenlos arbeiten. Er kann den fehlenden Leistungsschutz wie jeder andere Handwerker – z. B. ein Tischler, der ein Möbelstück nach einer Vorlage fertigt – in seiner Preiskalkulation berücksichtigen.

    Comment by Schmunzelkunst — 3.12, 2015 @ 19:47

  23. @hs & Wolf-Dieter: Der grundlegende Denkfehler ist, dass jedes Bild anders ist, es daher keine allgemeinen technischen Lösungen gibt (= Patentrecht, wobei das auch nur für das Verfahren gilt, nicht für das Ergebnis = Scan) gibt, sondern jeder Versuch einer fotografischen Wiedergabe eines Bildes (vergessen sie nicht die dritte Dimension in vielen Gemälden, wie z.B. „Der Mann mit dem Goldhelm“) individuelle Anpassungen verlangt. Wenn zwei verschiedene Fotografen bei der fotografischen Wiedergabe des gleichen Gemäldes zu identischen Ergebnissen kommen, dann darf die Anwendbarkeit des Urheberrechts bezweifelt werden. Aber dieser Nachweis fehlt bisher (ja, der umgekehrte Beweis fehlt auch, also sollte ein Gutachter herangezogen werden, aber bis dahin kann keine Seite die „Wahrheit“ für sich beanspruchen).

    Comment by martinf — 4.12, 2015 @ 11:56

  24. Schwer nachzuvollziehen ist etwa, dass das Bild eines Glas Bier zum Beispiel für eine Karte oder eine Preisliste Leistungsschutz genießt, aber die durchaus sehr zeitaufwendige Reproduktion eines Gemäldes , die mehrere Tage dauern kann, nicht.

    Das Glas Bier aufzunehmen und digital nach zu bearbeiten, und dann in ein geeignetes Umfeld zu integrieren, dauert vielleicht eine Stunde.

    Das alte BGH-Urteil dürfte nicht mehr einschlägig sein. Mittlerweile ist es kaum noch möglich, eine gute alte mechanische Spiegelreflexkamera zu bekommen außer bei eBay. Die meisten Filme, die es noch vor einigen Jahren gab, gibt es jetzt nicht mehr. Die Szene ist völlig digitalisiert. Kodak ist pleite.

    Ich schätze mal ganz vorsichtig und überschlägig, dass für die Reproduktion eines Gemäldes, bei dem ein Ergebnis herauskommt, dass dem Original halbwegs ähnlich sieht, und das für das Internet und andere Verwendungszwecke zu gebrauchen ist, etwa 50 Arbeitsschritte notwendig sind. Bei mehreren einzelnen Schritten muss der Bearbeiter eigene Entscheidungen treffen. Diese wirken sich unmittelbar auf den Bildinhalt aus. Dadurch ist auf jeden Fall das Niveau des P. 72 Urheberrechtsgesetz erreicht.

    Bei einem Scan hat man zwar nur eine Vorlage, aber hinsichtlich der Ausgabe mehrere 100 verschiedene Alternativen.

    Wieso das Bild eines alten Gemäldes, welches logischerweise nicht mehr urheberrechtlich geschütztes, weniger Schutzqualität haben soll als das Bild einer Pizza , das fuer eine Speisekarte gedacht ist, ist weniger nachvollziehbar.

    Comment by Arne Rathjen RA — 4.12, 2015 @ 19:46

  25. Weil das eine eben nur eine digitale Reproduktion darstellt, das scheint sehr schwer begreifbar zu sein.
    Aber die Diskussion fuehrt schoen vor Augen, warum die juristischen Vertreter der „Content-Mafia“ mittleweile in weiten Teilen der Gesellschaft als Feind angesehen werden…

    Comment by h s — 4.12, 2015 @ 20:28

  26. @Arne Rathjen RA – „schwer nachzuvollziehen“

    Das Urheberrecht auf Fotos stammt wohl aus der Zeit, als noch eine Glasplatte mit Silberjodit in eine große Box geschoben wurde, sodann ein schwarzes Tuch über Fotograf und Kiste geworfen wurde und der Blitz von einem appetitlichen Rauchpilz begleitet wurde.

    Wenn ich heute auf mein Handy nicht aufpasse und versehentlich das Innenfutter meiner Hosentasche knipse, habe ich darauf Urheberrecht …

    … schwer verständlich. Ich will nicht widersprechen. Ist ein Missstand und meiner Meinung nach abzuschaffen.

    Daraus aber abzuleiten, dass ein gemeinfreies Werk via Abknips von Gemeinfreiheit „befreit“ wird – da dreht sich mein Magen um.

    Comment by Wolf-Dieter — 4.12, 2015 @ 21:40

  27. @Arne Rathjen RA – Nachtrag – Obacht, nicht Leistungsschutzrecht, sondern Urheberrecht! Sonst wird es peinlich!

    Comment by Wolf-Dieter — 4.12, 2015 @ 22:26

  28. Ich denke in der Diskussion werden 2 Dinge durcheinander geworfen. M.E. ist deutlich zu trennen zwischen der Fotografie und dem fotografierten Gegenstand. Auch wenn ein Objekt gemeinfrei ist kann an der abbildenden Fotografie selbstverständlich ein Recht nach §72 oder §2 UrhG entstehen, aber natürlich nicht an dem abgebildeten Objekt selbst. Was hier allerdings geschieht ist, dass das Museum offenbar alle anderen Fotografen via Hausrecht – es ist verboten im Museum zu fotografieren – daran hindert, selbst eine Reproduktion des gemeinfreien Werkes zu erstellen. Das geht ein bißchen in die Richtung Google-Streetview, also die Frage, ob ich als Eigentümer andere daran hindern darf, mein Eigentum zu fotografieren. Zwar ist das klagende Museum eines der Stadt Mannheim (https://www.mannheim.de/sites/default/files/page/2855/s08-06.pdf), unbekannt ist aber die Eigentumslage bezüglich des abgebildeten Objekts. Sollte dieses im Eigentum des Museums stehen, so stellt sich die Frage, ob das derzeitige Handeln des Museum mit seinem Satzungszweck „Pflege und Förderung der Kunst- und Kulturgeschichte (…) Präsentieren und Vermitteln“ vereinbar ist. Das ist aber eine politische Frage, die im laufenden Verfahren wohl nicht geklärt werden kann.

    Comment by martinf — 5.12, 2015 @ 02:40

  29. @martinf – Unterscheidung:

    Obwohl die Laokoon-Gruppe – https://goo.gl/w8m0pv – gemeinfrei ist, sind Fotos davon urheberrechtsbewehrt. Grund: ein Foto enthält mindestens die Auswahl des Blickwinkels. Diese Auswahl ist geschützt.

    Ein Foto von Rembrandts Mann mit dem Goldhelm – https://goo.gl/thG03O – ist auch dann eine Reproduktion, wenn auf dem JPG die dunklen Bildteile viel zu früh nach Schwarz absaufen. Das sind technische Erscheinungen, die vom Urheberrecht nicht abgedeckt werden.

    Die Verpixelung der gemeinfreien Mona Lisa – https://goo.gl/obC43S – ist aufgrund der gestalterischen Überarbeitung (nicht als technischer Mangel, sondern absichtlich) geschützt. Übrigens ohne Rücksicht auf „gute“ Gestaltungsqualität.

    Comment by Wolf-Dieter — 5.12, 2015 @ 10:02

  30. „Auch wenn ein Objekt gemeinfrei ist kann an der abbildenden Fotografie selbstverständlich ein Recht nach §72 oder §2 UrhG entstehen.“ Die naechste Nebelkerze, denn das diskutiert hier keiner.
    Hier geht es um Fotografie mit dem Ziel der reinen Digitalisierung, d.h. der technischen Reproduktion mit moeglichst geringer Verfaelschung der Darstellung des Originals.

    Was waere eigentlich eine „nichtabbildende Fofografie“?

    Comment by h s — 6.12, 2015 @ 12:47

  31. @h s: Wie bitte kann eine 2dimensionale Wiedergabe eines 3dimensionalen Objekts eine „reine Digitalisierung“ sein? Wir reden hier von Fotografien und nicht von Vorlagen für 3D-Drucker.

    Comment by martinf — 6.12, 2015 @ 20:05

  32. Die gesamte Diskussion hier dreht sich um das digitale Reproduzieren eines gemeinfreien 2D-Bildes.

    Hier 3D-Objekte einzubringen ist lediglich eine weitere Nebelkerze.

    Comment by h s — 6.12, 2015 @ 21:23

  33. Obwohl die Laokoon-Gruppe gemeinfrei ist, sind Fotos davon urheberrechtsbewehrt. Grund: ein Foto kann wegen Zweidimensionalität nur Reproduktion eines Bildes sein, nicht einer Skulptur.

    Ein Foto von Rembrandts Mann mit dem Goldhelm ist auch dann eine Reproduktion, wenn auf dem JPG die dunklen Bildteile viel zu früh nach Schwarz absaufen. Das sind technisch bedingte Abweichungen, die vom Urheberrecht nicht abgedeckt werden.

    Urheberrechtlch geschützt sind dagegen absichtliche Verfremdungen, z. B. Verpixelung der Mona Lisa.

    Comment by Wolf-Dieter — 7.12, 2015 @ 09:05

  34. Wir befinden uns in einem permanenten Erkenntnisbildungsprozess. So war interessant zu lesen, dass die Mannheimer Museen, welche es gewagt haben, Abmahnungen zu verschicken, nun als Feinde der Gesellschaft definiert werden und zur Contentmafia gehören sollen. Das muss ein fanatisierter Plagiator mit einem gebrochenen Verhältnis zum Urheberrecht fabriziert haben. Auch ist man jetzt um die Erkenntnis bereichert, dass das Erfassen von Daten mit einem Scanner einen Scan darstellt. Kein Mensch hätte je gedacht, dass es so erschütternde facts of life gibt.

    Comment by Arne Rathjen RA — 7.12, 2015 @ 18:23

  35. @Arne Rathjen RA – Manneheimer Museen als Feinde der Gesellschaft

    Die Abmahnung der Reiss-Engelhorn-Museen stehen nicht nur für sich selbst, sondern korrespondieren mit der gegenwärtigen Plage des Beschneidens von Allmende zugunsten privater Gewinne. Da kocht schon das Blut hoch.

    (Abgesehen davon ist die Abmahnung sowieso bekloppt.)

    Ihren Einwand, das habe ein „fanatisierter Plagiator“ fabriziert, habe ich nicht verstanden: bin ich selbst ein solcher, oder bin ich auf einen solchen hereingefallen? Bitte um Aufklärung. Danke für jede Denkhilfe.

    Comment by Wolf-Dieter — 7.12, 2015 @ 23:35

  36. Kennt irgendjemand die von der Kanzlei Hoesmann erwähnten Urteile aus Köln und Berlin, die anders als das AG Nürnberg entschieden haben? Inwieweit sind diese Fälle vergleichbar?

    Comment by martinf — 8.12, 2015 @ 01:09

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