Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.11.13

Gesteigerte Störerhaftung von eBay, wenn eigene Produktwerbung betrieben wird

Der BGH hat zum wiederholten Male über die Frage entschieden, in welchem Umfang eBay für rechtsverletzende – im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlichen Verstoß – Verkaufsangebote auf seiner Plattform haftet.

An der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11) „Kinderhochstühle im Internet II“ sind zwei Dinge bemerkenswert.

Der BGH deutet an, dass ein Plattformbetreiber wie eBay grundsätzlich auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG kommen kann. Bislang hatte der I. Senat des BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die aus der E-Commerce-Richtlinie abgeleiteten Haftungsprivilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien. Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, da sie mit der Rechtsprechung des EuGH nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der I. Senat des BGH scheint in dieser Frage nunmehr eine schrittweise Kehrtwende zu vollziehen, wenngleich er in dem vorliegenden Fall die Lösung am Ende wiederum über das Konstrukt der Störerhaftung sucht. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L’Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm).

Das ist in sprachlicher Hinsicht insoweit bemerkenswert, als der BGH ausdrücklich Art. 14 und 15 der ECRL nennt, aber hinsichtlich der deutschen Umsetzung nur § 7 Abs. 2 TMG und nicht § 10 TMG, durch den Art. 14 der ECRL umgesetzt ist. Der BGH windet sich also noch, scheint aber anzuerkennen, dass die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL bzw. § 10 TMG) auch dann anwendbar sein kann, wenn es um Unterlassungsansprüche geht.

Zum Schwur kommt es in dieser Frage beim I. Senat aber erneut nicht, weil die aktuelle Rechtsprechung des EuGH speziell zu eBay einen Ausweg anbietet. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass sich eBay nicht auf das Privileg des Art. 14 ECRL berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen können, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.

Diesen Ansatz greift der BGH dankbar auf und weist darauf hin, dass eBay mit eigenen Werbeanzeigen (AdWords-Kampagne) in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf seiner Handelsplattform wirbt. eBay hat nach Ansicht des BGH damit seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen und eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, übernommen. Wer sich so verhält, kann sich nach Ansicht des BGH anschließend nicht mehr auf die Haftungsprivilegien der ECRL berufen, ihn treffen als Plattformbetreiber vielmehr gesteigerte Prüfpflichten. Dies soll nach Ansicht des BGH gleichwohl nicht zu einer Haftung als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung führen, sondern nur zu einer verschärften Störerhaftung.

Im konkreten Fall wird es eBay künftig verboten, Verkaufsangebote für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des Tripp-Trapp-Stuhls angeboten werden. eBay ist also, solange es selbst aktiv Produktwerbung für die Produkte betreibt, die auf seinem Online-Marktplatz angeboten werden, kein privilegierter Anbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie und des TMG mehr.

posted by Stadler at 11:09  

4.11.13

Keine Störerhaftung von Portalbetreibern die unverzüglich reagiert haben

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.10.2013 (Az.: 4 W 78/13) eine interessante Frage zur Haftung von Hostern und Portalbetreibern für Inhalte von Nutzern entschieden.

Ein Host-Provider oder ein Betreiber einer Kommunikationsplattform im Internet haftet für eine Rechtsverletzung durch die Inhalte seiner Kunden/Nutzer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht als Täter. Zum Störer, mit der Konsequenz einer Haftung auf Unterlassung, wird der Betreiber nach Auffassung des OLG Stuttgart auch erst dann, wenn er trotz konkreter Kennntis von einer Rechtsverletzung den beanstandeten Inhalt nicht löscht bzw. sperrt. Die Störerhaftung beginnt demzufolge nicht bereits mit Zugang der Abmahnung, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin nicht unverzüglich reagiert. Löscht der Betreiber unverüglich, dann kann von ihm anschließend auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr verlangt werden.

posted by Stadler at 14:05  

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

2.8.13

Bewertungsportal muss keine Auskunft über den Verfasser einer Bewertung geben

Das Landgericht München I hat entschieden (Urteil vom 3.7.2013, Az.: 25 O 23782/12), dass ein Arzt keinen Auskunftsanspruch gegen ein Arztbewertungsportal darauf hat, den Verfasser einer (negativen) Bewertung namentlich zu benennen.

Das Landgericht geht zunächst davon aus, dass ein Diensteanbieter nach § 12 TMG die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Da weder eine Einwilligung noch eine gesetzliche Gestattung gegeben ist, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts letztlich, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage gar nicht herausgeben darf. Da außerdem § 13 Abs. 6 TMG ausdrücklich vorsieht, dass eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglicht werden muss, ist die Handhabung des Portalbetreibers rechtlich zulässig und kann auch einem sich aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden.

Die Entscheidung des LG München I entspricht der vorherrschenden Rechtsprechung. Soweit ersichtlich hat bisher nur das OLG Dresden eine andere Ansicht vertreten.

posted by Stadler at 16:26  

18.7.13

Newsletter vom Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz will offenbar seine Öffentlichkeitsarbeit verbessern und bietet neuerdings einen Newsletter an. Um den Newsletter abonnieren zu können, muss man allerdings einer eher langen Datenschutzerklärung zustimmen, die u.a. die Speicherung der IP-Adresse des Nutzers vorsieht.

Die Frage ist allerdings, ob diese Daten tatsächlich erhoben werden dürfen, denn für die Erbringung des Dienstes (Versand eines kostenlosen Newsletters) ist zwar eine E-Mail-Adresse erforderlich, aber nicht die Erfassung der IP-Adresse mit der der Nutzer das Angebot des Verfassungsschutzes aufgerufen hat. Es dürfte mithin ein Verstoß gegen § 15 TMG vorliegen.

Man hat außerdem natürlich als Bürger ein schlechtes Gefühl, wenn einem ausgerechnet der Verfassungsschutz sagt, dass man für den Versand eines Newsletters die IP-Adresse speichert.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zuständig und sollte diese Sache deshalb prüfen. Peter Schaar, bitte übernehmen Sie!

(via Holger Schmidt)

posted by Stadler at 12:12  

15.7.13

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht zugleich auch wettbewerbswidrig sind, ist eine alte Streitfrage, die die Gerichte unterschiedlich beurteilen. Der Knackpunkt ist die Fragestellung, ob es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt.

Allgemein wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht generell Marktverhaltensregeln darstellen, sondern für jede einzelne Norm die Frage zu stellen ist, ob die fragliche Norm auch das Verhalten am Markt regelt und damit auch die Interessen der Betroffenen als Marktteilnehmer schützt.

Im Einzelfall gehen die Ansichten dazu dann allerdings wiederum auseinander, weshalb es eine ganze Reihe divergierender Entscheidungen gibt.

Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) entschieden, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG eine Marktverhaltensregel darstellt, mit der erheblichen praktischen Konsequenz, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet.

Die Begründung des OLG Hamburg hierzu lautet:

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).

Carlo Piltz hat die Entscheidung ausführlich in seinem Blog besprochen.

posted by Stadler at 17:47  

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

6.6.13

Wie die Angst vor einer Haftung den Aufbau öffentlicher W-LANs hemmt

Nicht nur große Städte wie Berlin oder München wollen ihren Bürgern und Besuchern gerne an zentralen Plätzen einen kostenlosen Internetzugang anbieten, sondern auch kleinere Kommunen interessieren sich mittlerweile für das Thema.

Gerade heute habe ich mit einem Provider gesprochen, der für eine kleinere Stadt ein W-LAN an einem zentralen öffentlichen Platz schaffen soll. Die Gemeinde will dabei aber nicht als Anbieter auftreten, weil man befürchtet, wegen rechtswidriger Handlungen der Nutzer in Anspruch genommen zu werden. Als Betreiber soll daher der Provider fungieren. Beratungsanfragen dieser Art hatte ich in letzter Zeit mehrere, die Haftungsfrage, insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer des Angebots, stand dabei regelmäßig im Vordergrund. Vermutlich wäre man in Deutschland beim Aufbau öffentlicher und kostenloser W-LANs vielerorts schon deutlich weiter, gäbe es diese Angst vor einer Haftung nicht.

Gestern hatte ich darüber gebloggt, dass der Bundestag, ebenso wie die Bundesregierung, dennoch eine Haftungsbeschränkung für die Betreiber freier öffentlicher W-LANs nicht gesetzlich verankern will. Die Bundesregierung will stattdessen abwarten, bis der BGH entscheidet. Das kann allerdings Jahre dauern. Es ist zudem gerade die problematische und missverständliche Rechtsprechung des BGH, die die Angst vor einer Haftung der Betreiber freier öffentlicher W-LANs nährt. In dieser Situation müsste der Gesetzgeber klarstellend eingreifen, anstatt darauf zu hoffen, dass das höchste Zivilgericht, das zudem maßgeblich für die bestehende Rechtsunsicherheit verantwortlich ist, die Frage schon noch klären wird. Einer Bundesregierung die nicht handelt, obwohl sie dazu in der Lage ist und eine entsprechende Notwendigkeit besteht, fehlt es an Überzeugungskraft.

posted by Stadler at 14:11  

5.6.13

Bundestag will Haftungsbeschränkung für Betreiber offener W-LANs nicht regeln

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Bundestages hat einen Antrag der SPD, der darauf abzielte, Haftungsbeschränkungen für Betreiber offener W-LANs gesetzlich zu regeln, abgelehnt.

Union und FDP haben gegen den Antrag gestimmt, Grüne und Linke enthielten sich, weil ihnen der Antrag der SPD nicht weit genug ging bzw. sie eigene Anträge hatten.

Die Haltung der Regierungsfraktionen ist unverständlich. Nach zutreffender rechtlicher Bewertung müssen Betreiber offener W-LANs denselben Regeln unterliegen wie professionelle Zugangsprovider, also insbesondere der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG. Da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht für Unterlassungsansprüche gilt, stellt sich insoweit die Frage nach der sog. Störerhaftung, was der Gesetzgeber ebenfalls klarstellend regeln könnte.

Nachdem es immer mehr Bestrebungen gibt, freie und offene W-LANs anzubieten, aktuell beispielsweise in München, existiert auch ein erheblicher Regelungsbedarf, um die bestehende, erhebliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Die Bundesregierung und die schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit hemmen durch ihre politisch nicht nachvollziehbare Haltung damit einmal mehr eine sinnvolle und notwendige Entwicklung.

posted by Stadler at 22:37  
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