Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.7.13

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht zugleich auch wettbewerbswidrig sind, ist eine alte Streitfrage, die die Gerichte unterschiedlich beurteilen. Der Knackpunkt ist die Fragestellung, ob es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt.

Allgemein wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht generell Marktverhaltensregeln darstellen, sondern für jede einzelne Norm die Frage zu stellen ist, ob die fragliche Norm auch das Verhalten am Markt regelt und damit auch die Interessen der Betroffenen als Marktteilnehmer schützt.

Im Einzelfall gehen die Ansichten dazu dann allerdings wiederum auseinander, weshalb es eine ganze Reihe divergierender Entscheidungen gibt.

Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) entschieden, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG eine Marktverhaltensregel darstellt, mit der erheblichen praktischen Konsequenz, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet.

Die Begründung des OLG Hamburg hierzu lautet:

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).

Carlo Piltz hat die Entscheidung ausführlich in seinem Blog besprochen.

posted by Stadler at 17:47  

Ein Kommentar

  1. Solche Belehrungen wie sie oben genannt werden, meist Standardformulierungen, die von einer Stelle übernommen wurden und auch die Übersetzungen werden meist kopiert. Die Datennutzung ist jedoch immer individuell. Wenn Gerichte Unternehmer so genau reglementieren, führt das zu Irritationen.

    Schöne Grüße
    Regina

    Comment by Übersetzungsdienst — 21.07, 2013 @ 23:29

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