Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.3.13

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg: ZEIT nimmt Artikel über Filmpiraterie vom Netz

Das Landgericht Hamburg hat es der ZEIT untersagt, über die Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann zu behaupten, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und Hofmann habe behauptet, man brau­che gar kein Urheberrecht. Außerdem wurde der Wochenzeitung verboten, zu behaupten, Hof­mann würde sich damit ein­deu­tig auf die Seite derer stellen, die mit ille­ga­len Film­ko­pien Geld verdienen. Stefan Niggemeier berichtet unter dem süffisanten Titel „Die Zeit muss Piraten-Dossier wegen Rufraub löschen“ ausführlich über den Fall.

Jetzt bin ich speziell bei äußerungsrechtlichen Beschlussverfügungen des Landgerichts Hamburg aus Erfahrung skeptisch. Die spannende Frage wird also sein, ob Hofmann tatsächlich wörtlich oder sinngemäß irgendwann gesagt hat, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und vor allem auch in welchem Kontext eine solche Äußerung dann gestanden hat. Sollte eine solche Aussage Hofmanns existieren, dann könnten auch die restlichen Aussagen der ZEIT in Bezug auf ihre Person von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, selbst wenn man das in Hamburg wie so oft anders sehen sollte.

Sollte die ZEIT eine solche Aussage Hofmanns allerdings nicht belegen können, dann wäre sie in der Tat zu einem Tendenzblatt von Springerschem Niveau verkommen. Warum das besagte ZEIT-Dossier unabhängig von den Behauptungen zur Person Hofmanns mit Qualitätsjournalismus wenig zu tun hat, hat Torsten Dewi in seinem Blog ausführlich erläutert.

Es wird also interessant sein zu sehen, ob die ZEIT Widerspruch gegen die Beschlussverfügung einlegt oder eine Abschlusserklärung abgibt und damit die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich akzeptiert.

Update vom 13.03.2013:
Der Kollege Lampmann berichtet unter Bezugnahme auf meinen Blobeitrag ebenfalls über den Fall und vertritt die interessante Auffassung, dass die ZEIT die Äußerungen Hofmanns nicht belegen können muss, um den Fall zu gewinnen. Das wäre nach Ansicht Lampmanns nämlich nur dann der Fall, wenn es sich um herabsetzende oder ehrenrührige Behauptungen handeln würde.

Diese Einschätzung halte ich nicht für zutreffend, sie entspricht auch nicht dem Stand der Rechtsprechung.

Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich der Wahrheitsgehalt zu prüfen, weil die Behauptung unwahrer Tatsachen nicht den Schutz von Art. 5 GG genießt. Speziell für die Presse gelten bei der Verbreitung von Tatsachen erhöhte Anforderungen. Der BGH legt der Presse im Rahmen der sog. „pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen“ grundsätzlich eine Recherchepflicht auf. Bei jeder pressemäßigen Tatsachenbehauptung muss die Presse über nachprüfbare Belegtatsachen verfügen und diese auch darlegen können. Die ZEIT kann also weder ins Blaue hinein irgendwelche Aussagen von Frau Hofmann behaupten, noch darf sie gänzlich ungeprüft Behauptungen Dritter übernehmen.

Die ZEIT trifft also zunächst die Darlegungslast dahingehend, dass es entsprechende Aussagen von Frau Hofmann, wonach das Urheberrecht überflüssig sei, tatsächlich gibt. Nur dann, wenn die ZEIT Belegtatsachen für entsprechende Aussagen vortragen kann, wird sie Chancen haben, die einstweilige Verfügung aufgehoben zu bekommen.

posted by Stadler at 22:28  

22.2.13

Wenn Minister Persönlichkeitsrechte verletzen

Dass der bayerische Innenminister keine gute Figur macht, ist nicht neu. Neu ist vermutlich aber, dass er die Rechte einer Bürgerin direkt und unmittelbar durch seine Aussagen verletzt.

Über die junge Frau, die unlängst in München Opfer von brutaler Polizeigewalt wurde, hatte Innenminister Herrmann im Landtag behauptet, bei ihr habe bereits vor Monaten einmal eine vorläufige Unterbringung in der Psychiatrie im Raum gestanden.

Wenn diese Behauptung wahr ist, handelt es sich hierbei um die Preisgabe einer sensiblen Information aus der Privatssphäre der Frau und damit um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sollte die Aussage unwahr sein, wäre zudem eine üble Nachrede gegeben.

Ungeachtet dessen stellt sich natürlich die Frage, was uns der Minister mit dieser Information eigentlich sagen will. Dass Polizeigewalt eher zu tolerieren ist, wenn sie sich gegen psychisch Kranke richtet?

Jetzt hat hier auch keine Privatperson gehandelt, sondern ein Minister im Rahmen seiner Amtsausübung. Und das macht die (zivilrechtliche) Persönlichkeitsrechtsverletzung zugleich zu einem Grundrechtseingriff. Es ist daher mehr als verständlich und auch dringend notwendig, wenn jetzt die Wellen hochschlagen.

Nur unwesentlich besser sind die Aussagen des Abgeordneten Florian Herrmann – der mir als Anwaltskollege aus Freising bekannt ist – der den Anwalt der jungen Frau der Lüge bezichtigt.

In Bayern drängt sich einmal mehr die Schlussfolgerung auf, dass der Fisch vom Kopf weg stinkt. Der Filz wird schlicht und einfach zu dick, wenn eine Partei irgendwo zu lange regiert. Und das gilt allgemein, unabhängig von der Couleur.

posted by Stadler at 22:06  

12.2.13

Brüderle geht gegen Seitensprungportal vor

Das Seitensprungportal „Ashley Madison“ hat in Berlin mit einem großflächigen Plakat geworben, auf dem Rainer Brüderle abgebildet war. Das Plakat trug die Überschrift „Diskreter und anonymer als jede Hotelbar„. Hierüber haben verschiedenste Medien vor einigen Tagen berichtet.

Brüderle ist mittlerweile juristisch dagegen vorgegangen, wie die B.Z. berichtet. Das Plakat wurde vorzeitig abgehängt und die Agentur hat zudem offenbar eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Es gibt zwar Entscheidungen des BGH, nach denen Prominente (Ernst August, Oskar Lafontaine, Dieter Bohlen) es dulden müssen, dass man ihr Bild zu Werbezwecken benutzt, wenn dadurch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen werden. Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn die Privatsphäre betroffen ist und zudem eine Assoziation zu einem Seitensprung geweckt wird, um den es in der Sexismus-Debatte nicht geht, erscheint mir dann doch fraglich. Das wird man letztlich auch bei Ashley Madison so gesehen haben.

posted by Stadler at 09:45  

25.12.12

YouPorn-Chef erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Spiegel wegen kontextfremder Abbildung seiner Person

Der Spiegel hat, wie viele andere auch, über die Festnahme des „Porno-Königs“ Fabian Thylmann berichtet und dies auch zum Anlass genommen, ausführlicher über das Firmengeflecht Thylmanns zu schreiben. Thymann hat den Spiegel daraufhin wegen des Abdrucks eines Bildes abgemahnt, das Thylmann auf der Konferenz „InternetExpo“ zeigt und, nachdem der SPIEGEL keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, beim eher meinungsfeindlichen Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Laut eines Blogbeitrags der Rechtsabteilung des Spiegel berufen sich Thylmanns Anwälte darauf, dass der Spiegel eine „kontextfremde Nutzung“ des Bildes vorgenommen habe.

Das betreffende Foto ist nun allerdings bei einem offiziellen Auftritt Thylmanns auf einer Internetmesse entstanden, auf der er – in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit – einen Vortrag gehalten hat. Nachdem der Spiegel über das Unternehmensgeflecht Thylmanns und den damit zusammenhängenden Verdacht der Steuerhinterziehung berichtet, erscheint mir der Vorwurf einer kontexfremden Bildnutzung eher konstruiert zu sein.

Wenn man sich die Kriterien des EGMR ansieht, dann wird man berücksichtigen müssen, dass die Bildbeschaffung nicht illegal war, dass der Spiegel über einen Vorgang von öffentlichem Interesse berichtet und das Foto nicht aus der Privatssphäre Thylmanns stammt. In dieser Situation ist eine Bildberichterstattung im konkreten Fall selbst dann zulässig, wenn Thylmann nicht als eine „public figure“ bzw. Person der Zeitgeschichte einzustufen wäre.

Der Ansatz einer kontextfremden Nutzung geht darauf zurück, dass nach der Rechtsprechung auch der Informationswert des betreffenden Fotos im Lichte des begleitenden Textberichts relevant ist. Ein auf einer offiziellen Veranstaltung entstandenes Foto, auf der Thylmann als Repräsentant seiner Unternehmen aufgetreten ist, ist im Zusammenhang einer Berichterstattung über seine unternehmerische Tätigkeit und damit zusammenhängende Vorwürfe von Steuerstraftaten, aber keinesfalls kontextfremd.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln dürfte daher keinen Bestand haben, sollte sich der Spiegel -wovon auszugehen ist – entschließen, dagegen vorzugehen.

posted by Stadler at 20:41  

11.12.12

Hamburger Landrecht Again

An eine derart deutliche Pressemitteilung des BGH kann ich mich eigentlich nicht erinnern. Der VI. Zivilsenat haut dem OLG und LG Hamburg zwei presserechtliche Entscheidung förmlich um die Ohren (Urteile vom 11. Dezember 2012, Az.: VI ZR 314/10 und VI 315/10).

Dass der BGH und auch das BVerfG regelmäßig äußerungsrechtliche Entscheidungen aus Hamburg aufhebt, weil man dort bis heute nicht zu einer korrekten Abwägung von Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits gefunden hat, ist nicht neu. Neu ist allerdings die drastische Wortwahl mit der der BGH die Entscheidungen der hanseatischen Gerichte in diesem Fall kassiert.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es wörtlich:

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Wenn man das liest, hat man irgendwie den Eindruck, dass der BGH langsam an den Entscheidungen aus Hamburg verzweifelt und auch aus diesem Grund ungewöhnlich deutlich wird.

Der Kollege Petring kommentiert das Urteil des BGH ebenfalls.

posted by Stadler at 22:19  

5.12.12

BGH: Playboy am Sonntag

Der mittlerweile verstorbene Gunter Sachs, der von den Medien gerne als sog. Playboy dargestellt wurde, ist von der BILD-Zeitung heimlich fotografiert worden, als er auf seiner Yacht die „Bild am Sonntag“ gelesen. Daraus hat die BamS dann einen bebilderten werblichen Artikel mit der Überschrift „Playboy am Sonntag“ gemacht.

Der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 234/10) hat hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen und ein Urteil des OLG Hamburg bestätigt, das den Erben von Gunter Sachs eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 50.000,- zugesprochen hat.

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, der sich aus dem Umstand ergibt, dass Gunter Sachs durch die Abbildung seiner Person und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde.

Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, dass sich die Abbildung nicht in einer offen ausgewiesenen Werbung – etwa einer Anzeige für die „Bild am Sonntag“ – befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten Bericht des Blattes. Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des BGH gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient.

posted by Stadler at 14:00  

29.11.12

Eva Herman scheitert auch beim BVerfG

Die frühere Tagesschau-Sprecherin Eva Herman, die gerne ein konservatives Familienbild verbreitet und hierzu mitunter auch die Familienpolitik der Nazis lobt, fühlte sich durch ein vermeintliches Falschzitat – das gar kein Zitat war – in einem Meinungartikel in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Nachdem sie beim Landgericht und OLG Köln noch Erfolg hatte, hob der BGH die Urteile der Vorisntanzen auf und wies die Klage ab. Mit sehr eindeutigen Worten erklärte der BGH der ehemaligen Fernsehsprecherin, warum sie diese Meinungsäußerung hinzunehmen habe.

Die uneinsichtige Ex-Nachrichtensprecherin ist gegen die Entscheidung des BGH jetzt noch vor das Bundesverfassungericht gezogen und scheiterte dort erwartungsgemäß (Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 1 BvR 2720/11). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und erläutert Frau Herman die rechtliche Situation nochmals mit klaren Worten:

Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.

posted by Stadler at 11:05  

13.11.12

Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften im rechtsfreien Raum

In dem Strafprozess wegen der NSU-Morde hat die Bundesanwaltschaft die Medien über den Inhalt der Anklageschrift unterrichtet, bevor die Anklageschrift den Angeklagten bzw. ihren Verteidigern überhaupt zur Kenntnis gegeben wurde. Im Falle des Wettermoderators Jörg Kachelmann wurde die Öffentlichkeit umgehend über die Festnahme informiert und auch im Laufe des Verfahrens waren immer wieder Verfahrensdetails in der Presse zu lesen, die z.T. nur von den Ermittlungsbehörden lanciert worden sein konnten. In der hiesigen Regionalpresse wurde vor einigen Tagen über einen „Justizstreit“ zwischen der Staatsanwaltschaft Landshut und dem Amtsgericht Freising berichtet. Hintergrund ist die Weigerung des Amtsgerichts, den Termin einer – nichtöffentlichen – Verhandlung vor dem Jugendstrafrichter wegen versuchter Strafvereitelung der Presse mitzuteilen. Das habe, so die Pressberichterstattung, bei der Staatsanwaltschaft für Unverständnis gesorgt, weil man dort der Ansicht ist, dass die versuchte Strafvereitelung im Zusammenhang mit einem spektakulären Mordprozess steht und deshalb ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben sei. Das Amtsgericht sieht demgegenüber ein überwiegendes Schutzbedürfnis der im Tatzeitpunkt minderjährigen Angeklagten.

Alle diese Fälle zeigen, dass die Staatsanwaltschaften und z.T. auch Polizeibehörden die Medien ganz offiziell und gelegentlich auch weniger offiziell mit Informationen versorgen, um damit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, oder in vielen Fällen eher die Sensationslust, zu befriedigen.

Man kann sich deshalb schon mal die Frage stellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Staatsanwaltschaften hier eigentlich agieren. Und die knappe Antwort lautet: Es gibt keine. Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Wenn man das Handeln der Staatsanwaltschaften danach schulmäßig prüft, ist man mit der Rechtsprüfung an sich schnell zu Ende. Denn einer der wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätze lautet: Kein Eingriff ohne gesetzliche Grundlage. Soweit also in Grundrechte des Beschuldigten eingegriffen wird – und das ist bei einer personenidentifizierenden Pressearbeit regelmäßig der Fall – ist diese Öffentlichkeitsarbeit schlicht rechtswidrig.

Henning-Ernst Müller hat im Beck-Blog bereits vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren nach dem derzeitigen gesetzlichen Konzept nicht öffentlich ist und gleichzeitig die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit im Ermittlungsverfahren über keine bzw. nur ganz unzureichende Rechtsgrundlagen verfügt. Auch der Umstand, dass die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens nach § 353d StGB sogar strafbar ist, solange sie nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, kann in diesem Kontext ebenfalls nicht unbeachtet bleiben. Unabhängig davon, ob im Einzelfall sogar eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift in Betracht kommt, bringt die Regelung nämlich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht über Ermittlungsverfahren und auch nicht über Anklageerhebungen zu informieren ist. In diese Richtung hat sich auch der frühere Verfassungsrichter Winfried Hassemer geäußert.

Die juristische Bewertung ergibt meines Erachtens daher recht eindeutig, dass die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften in Teilen schlicht rechtswidrig ist. Die Staatsanwaltschaften agieren bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit vielfach im rechtsfreien Raum und ohne jegliche rechtliche Grundlage. Nur der Gesetzgeber kann in diesem Bereich klare Befugnisse schaffen. Das erscheint mehr denn je auch notwendig, denn der Trend zu einer immer forscheren Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften ist ungebrochen.

posted by Stadler at 21:26  

13.11.12

Bezeichnung als „rechtsradikal“ ist zulässige Meinungsäußerung

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: 1 BvR 2979/10) Urteile des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg aufgehoben, die die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „rechtsradikal“ als unzulässige Schmähkritik beanstandet hatten.

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Bezeichnung einer Person als rechtsradikal im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Internetforum jedenfalls dann als zulässiges Werturteil, wenn die Äußerung einen Sachbezug zu vorangegangenen Äußerungen des Betroffenen aufweist. Das Gericht weist, wie schon in früheren Entscheidungen, auch darauf hin, dass derjenige, der sich zu bestimmten Themen öffentlich äußerst, selbst scharfe Gegenreaktionen hinnehmen muss.

Das BVerfG führt u.a. aus:

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Alle Äußerungen haben einen Sachbezug. Die erste Äußerung bezieht sich auf den Text des Klägers „Die schleichende Revolution der Kosmokraten“, die zweite Äußerung auf den Text „Art. 146 – Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung“, und die dritte Äußerung stammt aus einem vorprozessualen Schriftsatz und bezieht sich auf den Unterlassungsanspruch. (…)

Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person – zumal als Rechtsanwalt – in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.

Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>)

In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen.

Zum selben Thema bloggt auch Udo Vetter.

posted by Stadler at 13:37  

6.11.12

Bettina Wulff fordert großflächige Löschung von Suchergebnissen durch Google

Bettina Wulff fordert von Google nach Presseberichten die Löschung von ca. 3000 Suchmaschinentreffern im Zusammenhang mit ihrer Person. Das stellt offenbar den Versuch dar, missliebige Inhalte vollständig aus der Googlesuche zu bekommen und damit die Auffindbarkeit zu erschweren. Interessanterweise geht Wulff parallel nicht unbedingt auch gegen die Anbieter der Inhalte vor, selbst wenn diese bekannt sind und ohne weiteres greifbar wären.

Ein prominentes Beispiel ist Netzaktivist Alvar Freude, der davon erfahren hat, dass ein älterer Blogbeitrag von ihm weit oben auf der Löschliste steht, die Wulffs Anwälte an Google geschickt haben.

Alvar Freude setzt sich in seinem ausführlichen Blogbeitrag damit auseinander, dass die traditionelle Presse Bloggern vorwirft, die Gerüchte über eine Rotlichtvergangenheit von Bettina Wulff verbreitet zu haben, obwohl es gerade klassische Medien waren, die durch ihre Andeutungen und Anspielungen ein breites Publikum überhaupt erst auf die Gerüchte aufmerksam gemacht haben. Was Freude artikuliert, ist also Medienkritik, die natürlich auch ihren Anknüpfungspunkt kurz ansprechen muss, um nicht im luftleeren Raum zu bleiben. Von Wulffs Anwälten hat Freude bislang keine Post bekommen, vermutlich weil sie wissen, dass sich der Blogbeitrag Freudes schwerlich wird verbieten lassen, wenngleich man speziell beim Landgericht Hamburg in solchen Fällen stets mit allem rechnen muss.

Ob ein Suchmaschinenbetreiber überhaupt Trefferergebnisse löschen muss, die auf rechtswidrige Inhalte verweisen, ist juristisch umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Im vorliegenden Fall ist es aber ganz augenscheinlich auch so, dass Bettina Wulff in großem Umfang eine Löschung auch solcher Inhalte fordert, die bei der gebotenen Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht als ehrverletzend anzusehen sind. Es dürfte sich in der juristischen Diskussion auch irgendwann die Frage stellen, ob es nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, Google als Störer in Anspruch zu nehmen, wenn man gleichzeitig ohne größeren Aufwand den greifbaren Urheber des beanstandeten Contents belangen könnte und damit die weite effizientere Möglichkeit hat, die für rechtswidrig gehaltenen Inhalte an ihrer Quelle zu löschen. Mit der Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs war die Rechtsprechung bislang freilich sehr zurückhaltend. Das muss aber nicht so bleiben.

Denn das Vorgehen Wulffs gegen Google stellt auch eine Gefahr für die grundrechtlich verbürgte Informationsfreiheit dar. Es geht Bettina Wulff nämlich ersichtlich auch um die Löschung von Inhalten, die sie zwar als störend empfinden mag, die aber nicht als rechtsverletzend zu qualifizieren sind.

Google wird hier schon im eigenen Interesse standhaft bleiben müssen.

posted by Stadler at 12:26  
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