Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.7.13

Kanzlei KSP mahnt mich als Blogbetreiber wegen Nutzerkommentaren ab

Unsere Kanzlei erreichte vor einigen Tagen ein Schreiben der Kanzlei KSP (Hamburg) in dem ich persönlich als Betreiber dieses Blogs aufgefordert werde, eine ganze Reihe von Nutzerkommentaren zu löschen. Für den Fall, dass ich nicht lösche, will man eine gerichtliche Klärung herbeiführen und den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

Es geht um einen bereits älteren Blogbeitrag vom 20.11.2012, in dem ich mich mit unseriösen Abmahnungen von Presseagenturen beschäftigt habe. Mein Text wird nicht beanstandet, sondern die von Lesern des Blogs stammenden Kommentare Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15. Gerügt werden Aussagen, die die KSP Rechtsanwälte bzw. einen Anwalt der Kanzlei betreffen. Man stört sich insbesondere an den Formulierungen und Aussagen „dieses schmutzige Geschäft“ (2), „Gaukler und Fallensteller mit System“ (3), „Abmahnmodell“ und „Abmahnung“ (5), Korrespondenz nur von „Anwalt zu Anwalt“ (7), „abgemahnt“ und „Kein Mensch liest die fraglichen Texte oder schaut sich die Webseiten genauer an. Alles läuft vollautomatisch“ (8), „Abmahnung“ und „Raubrittertum“ (9), „Abzocke“ und „Oder kennt jemand eine geeignete Fernsehsendung zur Darstellung der Lage?“ (10), „fliegender Gerichtsstand / immer in Hamburg bei Richter Führer“ und „alles Betrug und auch die Anwaltskammer verschließt ihre Augen“ (11), „Die Arbeitsweise ist sehr unseriös und nur aufs Geldverdienen ausgerichtet!“ (13), „Geht der Röhnelt überhaupt noch alleine draußen spazieren?“ (14) und „will mich nicht mit solchem Dreck beschäftigen müssen“ (15).

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des BGH habe ich zunächst versucht, mit allen Kommentarautoren Kontakt aufzunehmen. Da mir allerdings nicht von allen betroffenen Kommentatoren (gültige) E-Mail-Adressen vorliegen, möchte ich zudem diesen Blogbeitrag nutzen, um diejenigen Kommentarschreiber die keine E-Mail von mir erhalten haben, bis zum 08.07.2013 um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Rechtsanwälte KSP zu bitten. Auch für weitere sachdienliche Hinweise bin ich natürlich dankbar.

Nach überschlägiger Durchsicht der beanstandeten Kommentare lässt sich aber bereits feststellen, dass eine Löschung von Kommentaren nur in geringem Umfang in Betracht kommt.

Innovativ finde ich in jedem Fall die von den Rechtsanwälten KSP geäußerte Ansicht, sie würden keine Abmahnungen aussprechen, weil ihre Schreiben keine Unterlassungsaufforderungen enthalten. Die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen dürfte danach – von juristischen Laien – nicht als Abmahnung bezeichnet werden. Darüber hinaus wurden in den Kommentaren eine Vielzahl von Wertungen vorgenommen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Mit dem durchsichtigen Versuch, kritische Meinungsäußerungen mittels Androhung gerichtlicher Schritte aus dem Netz zu bekommen, sind die Kollegen von KSP bei mir jedenfalls an der falschen Adresse.

Update vom 04.07.2013:
Mittlerweile gibt es auch erste Reaktionen von denjenigen Lesern meines Blogs, deren Kommentare von KSP beanstandet wurden. Einer dieser Kommentare stammt von Klaus D. Minhardt, Geschäftsführer des Landesverbands Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten Verbands (DJV). Herr Minhardt schreibt mir, er habe lediglich den Inhalt einer Diskussion innerhalb einer Geschäftsführertagung des DJV wiedergegeben. Die Kanzlei KSP hatte dem DJV eine Zusammenarbeit angeboten, was man seitens des DJV nach einer internen Diskussion aber gerade wegen des vorgestellten Verfolgungsmodells abgelehnt hatte. Weshalb man das von KSP dem DJV vorgestellte Modell der automatisierten Ermittlung von Urheberrechtsverstößen nicht als Abmahnmodell bezeichnen sollte, erschließt sich mir auch nach längerem Nachdenken nicht.

posted by Stadler at 22:48  

24.6.13

Polizeiliche Identitätsfeststellung bei Foto- oder Filmaufnahmen von Polizeibeamten

Wenn Polizeibeamte im Einsatz gefilmt oder fotografiert werden, darf die Polizei die Identität derjenigen Personen feststellen, die an der Aufnahme beteiligt sind, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Aufnahmen verbreitet werden sollen. Das hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 19.06.2013 (Az.: 11 LA 1/13) entschieden.

Die Entscheidung ist zumindest in ihrer Begründung problematisch. Das Gericht geht nämlich ohne nähere Begründung davon aus, dass zwar das Filmen von Polizeibeamten im Dienst nicht rechtswidrig ist, scheint aber zu glauben, dass die Verbreitung einer solchen Aufnahme regelmäßig gegen §§ 22, 23 KUG und damit gegen das Recht des Polizeibeamten am eigenen Bild verstößt. Das OVG hat es verabsäumt die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG konkret zu prüfen und die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu würdigen. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich dann verbreitet werden, wenn es um Informationen geht, die zu einer Diskussion in einer demokratischen Geselllschaft beitragen können, was insbesondere bei einer Berichterstattung im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen der Fall ist.

Wenn also Aufnahmen von Polizeibeamten angefertigt werden, die Rechtsverstöße der Beamten oder gar Fälle von Polizeigewalt dokumentieren sollen, besteht ein beträchtliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Man muss außerdem berücksichtigen, dass vorliegend Personen in Ausübung ihres Berufs aufgenommen werden und es sich nicht um Aufnahmen aus der Privatssphäre handelt. Es ist zudem so, dass hier Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dokumentiert werden. Die öffentliche Gewalt unterliegt der Rechtsbindung und ist in einem besonderen Maße dem Staatsbürger verpflichtet und bedarf daher auch einer gesteigerten öffentlichen Kontrolle. Wenn also in solchen Fällen ein naturgemäß nur schwach ausgeprägter Persönlichkeitsschutz des im Dienst agierenden Polizeibeamten auf eine Konstellation trifft, in der es um Vorgänge geht, die in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Diskussion beitragen können, kann es der Polizei nicht gestattet sein, sich hinter dem KUG zu verschanzen, um eine kritische Veröffentlichung zu unterbinden. Das muss bereits für die Identitätsfeststellung gelten, die in diesen Fällen natürlich auch der Einschüchterung der Betroffenen dient. Wenn einmal die Identität festgestellt ist, werden sich die Betroffenen aus Angst vor Repressalien nämlich genau überlegen, ob sie die gefertigten Aufnahmen veröffentlichen oder verbreiten, selbst wenn dies bei zutreffender rechtlicher Würdigung zulässig sein sollte.

posted by Stadler at 17:16  

20.6.13

Google bereinigt Autocomplete-Einträge

Google hat die vielbeachtete Entscheidung des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch seine Autocomplete-Funktion bislang nicht zum Anlass genommen, die Funktionalität abzuschalten, sondern sich offenbar dafür entschieden, das Urteil durch manuelle Eingriffe umzusetzen.

Google bereinigt die Ergänzungsfunktion mittlerweile auf entsprechende Aufforderung hin. Jedenfalls dann, wenn es sich um negativ belegte Ergänzungsvorschläge handelt und die Suchmaschine diesbezüglich auch keine einschlägigen Suchtreffer ausweist. Die Umsetzung dauert nach meiner Erfahrung derzeit allerdings knapp zwei Wochen, was darauf hindeutet, dass Google aktuell eine Vielzahl solcher Löschaufforderungen bearbeiten muss.

Google bestätigt diese Änderung anschließend per E-Mail auch mit folgendem Wortlaut:

Wir haben Ihren Antrag auf Entfernung bezüglich einer bzw. mehrerer Autovervollständigungen (im Rahmen von Autocomplete angezeigter Begriffe) verarbeitet. Die folgenden Autovervollständigungen sind nun nicht mehr unter www.google.de sichtbar: (…)

posted by Stadler at 15:54  

14.5.13

Das Urteil des BGH zu Googles Autocomplete-Funktion

Das Urteil des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google habe ich für Heise besprochen, soweit eine Presseerklärung das zulässt. Deshalb hier im Blog nur der Hinweis auf den Beitrag bei Heise-Online. Zu der Thematik hatte ich im letzten Jahr schon ausführlicher gebloggt.

Das Urteil hat mich im Ergebnis dann doch etwas überrascht, weshalb ich umso gespannter auf die Urteilsbegründung bin. Man wird abwarten müssen, inwieweit das Urteil tatsächlich verallgemeinunerungsfähig ist und ob Google jetzt massenweise Aufforderungen zur Bereinigung seiner Autovervollständigung erhalten wird.

Google hat bislang offenbar auch noch nicht konkret erklärt, wie man auf das Urteil, das ja unmittelbar nur zwischen den Parteien wirkt, reagieren wird.

posted by Stadler at 16:15  

29.4.13

Generalstaatsanwalt soll Unterlassungserklärung abgeben

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung hat der Filmproduzent David Groenewold den Generalstaatsanwalt von Celle, Frank Lüttig, aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Generalstaatsanwalt soll vor dem Hintergrund der Wulff-Affaire unter anderem behauptet haben, Presseberichte hätten „belegt“, dass Groenewold versucht habe, „Beweise aus der Welt zu schaffen“. Diese Tatsachenbehauptung hält Groenewald für unwahr und fordert vom Generalstaatsanwalt über seinen anwaltlichen Vertreter die Unterlassung dieser Behauptung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Nachdem der Generalstaatsanwalt Beamter ist und die Äußerungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgten, kommen ihm grundsätzlich die Privilegierungen der Staatshaftung nach Art. 34 GG / § 839 BGB zugute. Voraussetzung sowohl der Haftungsbegründung als auch der anschließenden Haftungsverlagerung auf den Staat, ist allerdings ein Verschulden des Beamten. Verschuldensunabhängige Ansprüche wie Unterlassungsansprüche bleiben daher grundsätzlich auch unmittelbar gegenüber dem Beamten möglich.

Für den Generalstaatsanwalt bedeutet das, dass er persönlich auf Unterlassung haftet, während für eventuelle Schadensersatzansprüche (nur) der Staat haften würde.

Wenn die öffentlich getätigte Aussage, Groenewold hätte versucht, Beweise aus der Welt zu schaffen, falsch ist, besteht grundsätzlich eine Unterlassungsverpflichtung des Generalstaatsanwalts. Denn die Aussage, jemand hätte Beweismittel vernichtet bzw. unterdrückt, ist ehrenrührig. Die Frage ist dann allenfalls noch die, ob sich aus dem Kontext ergibt, dass der Staatsanwalt nur über einen Tatverdacht gesprochen hat, den er im Rahmen einer Information der Presse möglicherweise äußern darf. Die Aussage, etwas sei belegt, ist aber problematisch, weil damit eine Tatsache bereits als feststehend und nicht lediglich als Verdacht dargestellt wird.

Man darf also gespannt sein, ob der Generalstaatsanwalt die geforderte Unterlassungserklärung abgeben oder ob die Sache einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird.

posted by Stadler at 13:43  

6.4.13

Kirchenzeitung fühlt sich von taz-Troll provoziert

Es ist nur eine Petitesse, aber ein amüsante. Was der BILD ihr Franz-Josef Wagner, ist bekanntlich der taz ihr Deniz Yücel. Die sachliche und konstruktive Kritik ist ihre Sache nicht. Mitte März lästert Yücel unter der Überschrift „Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab“ über den neuen Papst und die Kirchenzeitung „Der Pilger“ fühlt sich provoziert. Man spricht von faschistoider Wortwahl und beschwert sich beim Presserat wegen Verstoß gegen den Pressekodex. Eine Klage wie gegen das Satire-Magazin Titanic war wohl nicht zu organisieren.

Die Wortwahl des plumpen Provokateurs Yücel ist tatsächlich starker Tobak. Dennoch wäre die Kirchenzeitung besser beraten gewesen, den Troll nicht zu füttern. Denn das wird ihn nur ermuntern und die taz wird uns auch weiterhin mit der verzichtbaren Kolumne Yücels behelligen.

posted by Stadler at 00:02  

21.3.13

Beschlagnahme bei Augsburger Allgemeinen war rechtswidrig

Die Beschlagnahme von Daten eines Forennutzers bei der Augsburger Allgemeinen – ich hatte über diesen Fall ausführlich berichtet – war rechtswidrig. Das Landgericht Augsburg hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amstgerichts stattgegeben, wie die Zeitung meldet.

Das Landgericht vertritt insoweit die Ansicht, dass die beanstandete Äußerung eines Forennutzers über die Person des Augsburger Ordnungsreferenten von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit nicht strafbar war.

Der Ansicht, die Zeitung könne sich hinsichtlich der Person des Forennutzers auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wollte das Landgericht allerdings nicht folgen. Die dafür u.a. gegebene Begründung, Forenbeiträge seien nicht dem redaktionellen Bereich einer Zeitung zuzordnen, ist nach meiner Ansicht im Lichte der Rechtsprechung des BGH aber nicht stichhaltig.

posted by Stadler at 09:33  

20.3.13

Kachelmann verliert beim BGH gegen „Bild.de“

Der Wettermoderator Jörg Kachelmann hat den Springer Verlag wegen einer Online-Berichterstattung auf  bild.de auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hatte bild.de über den Inhalt der ersten richterlichen Vernehmung in dem Strafverfahren gegen Kachelmann berichtet.

Der BGH betont in seiner Entscheidung (Urteil v. 19. März 2013, Az.: VI ZR 93/12) zwar, dass die Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war und die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt hat. Nachdem das Protokoll über diese haftrichterliche Vernehmung später aber in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden ist, war ab diesem Zeitpunkt auch eine Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig.

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, setzt er sog. Wiederholungsgefahr voraus, also die Gefahr, dass der Springer Verlag seine rechtswidrige Veröffentlichung wiederholt bzw. fortsetzt, wenn er nicht vom Gericht zur Unterlassung verurteilt wird. Genau diese Gefahr bestand aber nicht mehr, weil die wiederholte Berichterstattung nach der Verlesung in der Hauptverhandlung ja zulässig geworden war.

Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nachträglich entfallen und der BGH hat die Klage Kachelmanns abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 11:04  

19.3.13

Das Fotografieren im öffentlichen Raum ist gefährlich

Ob die Bundespolizei den nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordenten Nico Kern nun festgenommen, festgesetzt oder, was eher zutreffend sein dürfte, nur einer polizeilichen Maßnahme unterzogen hat, der Fall ist kurios und stimmt nachdenklich.

Denn Kern hatte nur einen Rewe-Markt und ein Rewe-Logo in einem Bahnhof fotografiert, um wie er selbst sagt, über Rewe To Go zu twittern.  Kern wurde zunächst vom Sicherheitsdienst festgehalten und anschließend von der Bundespolizei aufgefordert, alle Fotos zu löschen, auf denen Personen erkennbar sind. Die Situation habe sich erst dann entspannt, als Kern seinen Abgeordnetenausweis vorgezeigt hat.

Man fragt sich allerdings, weshalb die Bundespolizei hier unbedingt zum Schutz (privater) Persönlichkeitsrechte tätig werden musste. Denn strafbar ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nur, wenn ein Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§ 33 KUG) – und das auch nur auf Antrag – oder, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist (§ 201a StGB). Das war aber hier sicher nicht der Fall.

Andererseits wird im öffentlichen Raum ständig fotografiert. Dabei werden zwangsläufig auch gelegentlich Personen mit erfasst. Soll sich die Polizei künftig etwa am Brandenburger Tor, am Kölner Dom und am Marienplatz aufstellen und darauf achten, dass Touristen keine Menschen fotografieren?

posted by Stadler at 18:28  

14.3.13

FAZ mahnt Blogger ab

Der streitbare Blogger und Historiker Klaus Graf hat eine Abmahnung der FAZ bekommen. Wegen eines Blogpostings vom 03.02.2013 fordert ihn der Justitiar der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf, die Behauptung zu unterlassen, Heike Schmoll – eine Autorin der FAZ – sei die Freundin und/oder die Lebensgefährtin von Annette Schavan.

Jetzt besteht das Problem zunächst darin, dass Klaus Graf das in seinem Blogbeitrag überhaupt nicht behauptet hat. Dort steht nur:

Schavan-Freundin Heike Schmoll unkt in der FAZ: „Schavan wird wohl den Titel verlieren“ und vermutet bestimmte Machenschaften beim Auftauchen der belastenden Zitierregeln-Broschüre

Diese Aussage lässt sich zwanglos dahingehend interpretieren, dass Klaus Graf damit auf eine aus seiner Sicht äußerst Schavan-freundliche Berichterstattung der Journalistin aufmerksam machen wollte, was eine zweifellos zulässige Meinungsäußerung darstellt.

Die Behauptung, Frau Schmoll sei die Freundin bzw. Lebensgefährtin Schavans soll sich nun angeblich daraus ergeben, dass Graf, ganz am Ende seines Blobeitrags und keineswegs im Zusammenhang mit der Person von Frau Schmoll, auf das Blog Causa Schavan – allerdings lediglich auf die Startseite – verlinkt hat. Daraus würde man vermutlich nicht einmal beim Landgericht Hamburg die gewagte Schlussfolgerung ziehen, Graf habe die Behauptung aufstellen wollen, Schmoll sei die Lebensgefährtin Schavans. Interessanterweise teilt das verlinkte Blog nunmehr auch noch mit, dass auch dort diese Behauptung nie aufgestellt worden sei. Gleichzeitig wird die Vermutung geäußert, die FAZ hätte wohl ein anderes Schavan-kritisches Blog – auf das Graf freilich nicht verlinkt hatte – gemeint.

Die Geschichte klingt für einen Außenstehenden – auch einen Juristen wie mich – eher nach einer Farce als nach einer ernsthaften Abmahnung.

Andererseits muss man sich die Frage stellen, wie weit es schon gekommen ist, wenn ein Blogger die Meinungsfreiheit gegen eine der wichtigsten deutschen Tageszeitungen verteidigen muss. Warum muss die FAZ hier außerdem die Interessen von Frau Schmoll vertreten? Diese Frage stellt sich auch in juristischer Hinsicht, denn weshalb vorliegend eine Rechtsverletzung zum Nachteil der FAZ gegeben sein sollte, erschließt sich mir anhand des beanstandeten Blogbeitrags nicht.

So wie ich Klaus Graf einschätze, wird er die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Ein längerer lesenswerter Beitrag zum Thema findet sich bei Erbloggtes.

posted by Stadler at 15:48  
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