Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.11.13

Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street View

Einer Klage auf Unterlassung von Fotoaufnahmen durch Google Street View fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufnahmen noch nicht angefertigt wurden und der Betroffene vorab gegenüber dem Anbieter widersprochen hat. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 12 O 153/10) entschieden. Das Gericht stützt sich u.a. darauf, dass Google sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene verständigt hat. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt danach nicht veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Das schützt den Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend, nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass Google gegen diese Vereinbarung verstoßen würde.

Mit der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder datenschutzrechtlicher Vorschriften voraussetzen würde, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

posted by Stadler at 09:19  

19.10.13

Jagdszenen aus Niederbayern

Die niederbayerische Kleinstadt Abensberg ist vor allen Dingen wegen des Volksfests Gillamoos überregional bekannt. Und seit einigen Tagen auch wegen einer umstrittenen Form des Internetprangers, der im Netz auf viel Widerspruch gestoßen ist. Die Stadt Abensberg veröffentlicht nämlich Blitzer-Fotos von Geschwindigkeitsmessungen auf Facebook.

Der Kollege Udo Vettter hält das Vorgehen der Kommune sogar für strafrechtlich relevant. Denn bei den Fotos handelt es sich nach der Einschätzung des Strafverteidigers Vetter, vor allem auch wegen der eingeblendeten Messdaten, um “amtliche Schriftstücke eines Bußgeldverfahrens”. Und solche Dokumente dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. (§ 353d StGB).

Darüber hinaus ist aber auch ein ziemlich eindeutiger Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegeben, der, nachdem eine Behörde handelt, als unmittelbarer Grundrechtseingriff zu bewerten ist. Die Gesichter sind zwar verpixelt, aber aufgrund des Fahrzeugs und der Kleidung des Fahrers, sowie der Angabe von Ort und Zeit des Verkehrsverstoßes, muss man gerade in einer Kleinstadt, in der fast jeder jeden kennt, davon ausgehen, dass die Betroffenen vor Ort nicht unerkannt bleiben werden. Und genau das ist vermutlich auch das Konzept dahinter. Es geht um die Erzeugung von sozialem Druck und damit in der Tat um eine Prangerwirkung.

Das Verhalten der Stadt ist also jedenfalls ein Fall für die Kommunalaufsicht und auch den bayerischen Datenschutzbeauftragten. Die Kommune hat wohl mittlerweile erkannt, dass Ihr Vorgehen weder juristisch noch mit Blick auf die Öffentlichkeitswirkung sonderlich durchdacht war und „fühlt sich vorverurteilt„.

posted by Stadler at 14:01  

8.10.13

Darf man fremde E-Mails im Netz veröffentlichen?

Im Rahmen meiner Beratungspraxis taucht immer wieder mal die Frage auf, ob E-Mails, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ohne Zustimmung des Verfassers der E-Mail im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres mit ja oder nein beantworten. Die Veröffentlichung von Individualkommunikation ist weder grundsätzlich verboten noch generell erlaubt.

Rechtlich stellt sich primär die Frage, ob die Veröffentlichung einer E-Mail das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der E-Mail verletzt. Die maßgebliche Vorschrift des§ 823 Abs. 1 BGB stellt insoweit einen sogenannten offenen Tatbestand dar. Das heißt, die generelle Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zur Bejahung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Vielmehr muss eine sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.

Hierbei ist zunächst auf Seiten des Verletzten zu klären, in welche Sphäre seines Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sozial- Privat- und Intimsphäre. Die Sozialsphäre oder auch Individualsphäre betrifft die Beziehungen eines Menschen zu seiner Umwelt, insbesondere sein wirtschaftliches und berufliches Wirken, während zur Privatsphäre primär der häusliche und familiäre Bereich zählt. Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Frage einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wirkung der Veröffentlichung von Auszügen aus E-Mails eines Anwalts ausdrücklich bestätigt. Soweit beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält, so ist diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar und durch die Entscheidung zu den anwaltlichen E-Mails auch überholt.

Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass beispielsweise Geschäftsbriefe nicht unbedingt gegen eine Veröffentlichung oder eine Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (BVerfG, NJW 1991, 2339; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, AZ: 4 U 96/10).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist außerdem der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz der  Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Äußerung steht. Selbst ein geringes oder nicht vorhandenes öffentliches Informationsinteresse ändert nichts daran, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass E-Mails die inhaltlich der Sozialsphäre zuzordnen sind, zumeist veröffentlicht werden dürfen, während dies bei E-Mails aus dem Bereich der Privat- oder gar Intimsphäre eher nicht der Fall ist. Letztlich muss aber immer eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Update:
Die Kollegien Berger weist in ihrem Blog auf ein Urteil des OLG Saarbrücken hin, das sich u.a. mit den in E-Mails oft anzutreffenden Vertraulichkeitsvermerken auseinandersetzt und im konkreten Fall eine Veröffentlichung dennoch für zulässig hielt, weil die E-Mails nur geschäftliche Äußerungen enthalten hat und außerdem ein Veröffentlichungsinteresse bestanden hat.

posted by Stadler at 20:28  

2.10.13

LG Mönchengladbach: Google haftet nicht für ehrverletzende Suchergebnisse

posted by Stadler at 10:52  

13.8.13

Sixt wirbt mit Mollath: Nur geschmacklos oder rechtswidrig?

Dass die Autovermietung Sixt mit einem Bild Gustl Mollaths und der Aussage „Wenn hier jemand verrückt ist, dann Sixt mit seinen Preisen“ wirbt, hat viele Menschen empört.

Die juristischen Einschätzungen, die ich dazu gelesen habe, sind unterschiedlich. Während der Kollge Solmecke die Werbekampagne für zulässig hält, hegt der Kollege Dirks Zweifel.

Auch wenn der BGH in vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen eine Werbung mit dem Bild eines Prominenten unter Anspielung auf ein taktesaktuelles Ereignisses für zulässig erachtet hat, könnte es sein, dass Sixt in diesem Fall auch juristisch zu weit gegangen ist. In der Entscheidung des BGH Oskar Lafontaine betreffend, wurde die Zulässigkeit der Abbildung des Politikers darauf gestützt, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck dient, sondern im Zusammenhang mit der Abbildung Lafontaines auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire enthalten sei.

Ob das auf Mollath und die hier in Rede stehende Aussage übertragbar ist, kann man allerdings bezweifeln. Sixt macht sich gezielt über den Umstand der siebenjährigen Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie lustig. Mollath hat die Öffentlichkeit nicht von sich aus gesucht und befindet sich anders als ein Politiker auch nicht im öffentlichen Meinungskampf.

Es stellt sich hier letztlich die Frage, ob mit dieser Werbung nicht die ideellen Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sind, deren Schutz durch die Menschenwürdegarantie von Verfassungs wegen geboten ist. Diese Annahme liegt im Falle Mollath jedenfalls deutlich näher als bei Oskar Lafontaine.

Das hat man möglicherweise jetzt auch bei Sixt erkannt, denn Erich Sixt hat die Werbung mittlerweile stoppen lassen und sich bei Gustl Mollath schriftlich entschuldigt. Ob Sixt auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder abgeben wird, ist nicht klar.

posted by Stadler at 17:58  

11.8.13

Landrat gründet eigene Facebookgruppe um einen Bürger zu kritisieren

Der Landrat des niederbayerischen Landkreises Regen, Michael Adam, hat zu einer bemerkenswerten Maßnahme gegriffen, um einen unbequemen Bürger in die Schranken zu weisen. Er hat kurzerhand eine Facebookgruppe gegründet mit dem Namen „Dauer-Leserbriefschreiber Helmut Geiss for President!“. Diese Facebookgruppe hat der Landrat aufgrund erheblicher Kritik zwischenzeitlich in „Leserbrief-Diskussionsforum Landkreis Regen“ umbenannt.

Die Gründung der Facebookgruppe durch den Landrat war nach der Berichterstattung der Passauer Neuen Presse eine Reaktion auf den Leserbrief des Bürgers Helmut Geiss an die Zeitung.

Das Verhalten des Landrats erscheint mir juristisch vor allen Dingen auch deshalb interessant zu sein, weil es in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit steht und deshalb vermutlich gar nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein dürfte, sondern nach denen des öffentlichen Rechts. Indem der Landrat einen kritischen Bürger in einer Facebookgruppe praktisch an den Pranger stellt, weil er einerseits die Gruppe nach dem besagten Bürger benennt und andererseits mit seinem eigenen Eingangsposting über den Bürger u.a. mit den Worten er sei ein „unverbesserliches „Gescheidhaferl“ herzieht, greift Adam als Amtsträger m.E. direkt in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein.

Natürlich muss es auch einem Politiker möglich sein, auf öffentlich geäußerte Kritik eines Bürgers entsprechend zu reagieren. Aber er muss in dieser Konstellation darauf achten, dass er als Amtsträger dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet ist. Die Eröffnung einer Facebookgruppe in der geschilderten Art und Weise entfaltet faktisch eine öffentliche Prangerwirkung zu Lasten des betroffenen Bürgers. Man wird dieses Verhalten deshalb als (Grund-)Rechtsverletzung durch den Landrat bewerten können.

Noch eindeutiger als die rechtliche Bewertung dürfte allerdings die politische ausfallen. Das hat der Landrat vermutlich mittlerweile auch selbst erkannt, oder es wurde ihm von Menschen gesagt, die über einen etwas klareren Blick verfügen als er selbst.

In Niederbayern ist das Thema aber offenbar noch nicht durch, denn die Passauer Neue Presse wird das Thema morgen in einer Gesamtausgabe nochmals groß aufgreifen.

posted by Stadler at 13:41  

9.8.13

BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an einer Ausländerbehörde wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).

Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.

Die Flüchtlingsorganisation hatte dem Rechtsamt einer Stadt, sowie einer namentlich genannten Sachbearbeiterin, anlässlich des „Antirassismustag 2010“ einen im Internet veröffentlichten „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verliehen und dies u.a. damit begründet, die Behörde habe einem Flüchtling wider besseres Wissen eine Vortäuschung seiner fachärztlich bescheinigten Gehörlosigkeit unterstellt. Die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abgegebene Stellungnahme der Stadt habe absichtlich und bewusst Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können. Dies stelle eine unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling dar.

Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin deshalb wegen übler Nachrede verurteilt, das Landgericht hat die Verurteilung bestätigt.

Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.

Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.

Auch diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht wirklich überraschend, verdeutlicht aber einmal mehr, dass die Instanzgerichte die Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit immer noch häufig verkennen.

posted by Stadler at 15:03  

9.8.13

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann zulässig sein

Das Landgericht Köln und in der Berufung das OLG Köln hatten es einem Anwalt untersagt, einen Kollegen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Winkeladvokaten zu bezeichnen. Warum ich diese Entscheidungen für falsch halte, habe ich bereits im letzten Jahr erläutert und insoweit die Einschätzung vertreten, dass die Entscheidungen keinen Bestand haben werden, sollte es zu einer Revision und/oder Verfassungsbeschwerde kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen mit Beschluss vom 02.07.2013 (Az.: 1 BvR 1751/12), aus meiner Sicht erwartungsgemäß, aufgehoben und an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Das BVerfG führt zur Begründung aus:

Die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht räumt selbst ein, dass die Äußerung anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung getätigt worden sei. Die Äußerung stellt eine etwaige Diffamierung des Klägers nicht in den Vordergrund, sondern weist Sachbezug auf, indem der Beschwerdeführer den Außenauftritt des Klägers moniert. Dies wiederum steht in sachlichem Bezug zu dem Arzthaftungsprozess, in den der Beschwerdeführer die E-Mail eingeführt hat, denn er wollte auf die Parallelität der gesellschaftsrechtlichen Formen der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers einerseits und der Arztpraxis von dessen Mandantschaft andererseits und auf einen möglichen Interessenkonflikt hinweisen.

posted by Stadler at 14:06  

23.7.13

Kunst oder Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Ein Sportstar (Martin Kaymer) muss es nicht dulden, wenn im Pop-Art-Stil verfremdete Fotos seiner Person veröffentlicht bzw. verbreitet werden. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.07.2013 (Az.: I-20 U 190/12) entschieden.

Das Gericht hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild angenommen und ausgeführt, dass es ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst nicht feststellen könne. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

posted by Stadler at 17:55  

16.7.13

EGMR: Kein unbedingter Anspruch auf Löschung unrichtiger Zeitungsartikel aus Onlinearchiv

Auch bei einem sachlich falschen Zeitungsartikel besteht nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zwingend ein Anspruch auf Löschung aus dem Onlinearchive der Zeitung.

Der Entscheidung des EGMR vom 16.07.2013 (Az.: 33846/07) ist anzumerken, dass man anders als in früheren Jahren zurückhaltender damit ist, Urteile nationaler Gerichte zu beanstanden. Der EGMR hat im konkreten Fall darauf hingewiesen, dass auch solche Zeitungsartikel, bei denen sich später, zum Beispiel aufgrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, herausstellt, dass falsche Tatsachenbehauptungen über eine Person enthalten sind, dem Schutz von Art. 10 MRK unterliegen, weshalb auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen vorzunehmen ist. Der Betroffene kann insoweit darauf beschränkt sein, dass lediglich eine klarstellende Ergänzung angefügt wird, aber er kann nicht unter allen Umständen die Löschung derartiger Zeitungsartikel aus Internetarchiven verlangen. Das Gericht betont, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, die Geschichte nachträglich umzuschreiben, indem man die Löschung sämtlicher Zeitungsartikel verfügt, um alle Spuren solcher Veröffentlichungen zu beseitigen, bei denen sich nachträglich eine Rufschädigung herausstellt.

Die Entscheidung ist nicht endgültig, die Anrufung der Großen Kammer des EGMR ist möglich.

posted by Stadler at 22:10  
« Vorherige SeiteNächste Seite »