Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.10.13

Darf man fremde E-Mails im Netz veröffentlichen?

Im Rahmen meiner Beratungspraxis taucht immer wieder mal die Frage auf, ob E-Mails, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ohne Zustimmung des Verfassers der E-Mail im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres mit ja oder nein beantworten. Die Veröffentlichung von Individualkommunikation ist weder grundsätzlich verboten noch generell erlaubt.

Rechtlich stellt sich primär die Frage, ob die Veröffentlichung einer E-Mail das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der E-Mail verletzt. Die maßgebliche Vorschrift des§ 823 Abs. 1 BGB stellt insoweit einen sogenannten offenen Tatbestand dar. Das heißt, die generelle Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zur Bejahung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Vielmehr muss eine sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.

Hierbei ist zunächst auf Seiten des Verletzten zu klären, in welche Sphäre seines Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sozial- Privat- und Intimsphäre. Die Sozialsphäre oder auch Individualsphäre betrifft die Beziehungen eines Menschen zu seiner Umwelt, insbesondere sein wirtschaftliches und berufliches Wirken, während zur Privatsphäre primär der häusliche und familiäre Bereich zählt. Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Frage einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wirkung der Veröffentlichung von Auszügen aus E-Mails eines Anwalts ausdrücklich bestätigt. Soweit beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält, so ist diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar und durch die Entscheidung zu den anwaltlichen E-Mails auch überholt.

Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass beispielsweise Geschäftsbriefe nicht unbedingt gegen eine Veröffentlichung oder eine Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (BVerfG, NJW 1991, 2339; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, AZ: 4 U 96/10).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist außerdem der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz der  Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Äußerung steht. Selbst ein geringes oder nicht vorhandenes öffentliches Informationsinteresse ändert nichts daran, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass E-Mails die inhaltlich der Sozialsphäre zuzordnen sind, zumeist veröffentlicht werden dürfen, während dies bei E-Mails aus dem Bereich der Privat- oder gar Intimsphäre eher nicht der Fall ist. Letztlich muss aber immer eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Update:
Die Kollegien Berger weist in ihrem Blog auf ein Urteil des OLG Saarbrücken hin, das sich u.a. mit den in E-Mails oft anzutreffenden Vertraulichkeitsvermerken auseinandersetzt und im konkreten Fall eine Veröffentlichung dennoch für zulässig hielt, weil die E-Mails nur geschäftliche Äußerungen enthalten hat und außerdem ein Veröffentlichungsinteresse bestanden hat.

posted by Stadler at 20:28  

17 Comments

  1. Lieber Kollege Stadler,

    … und dann ist da doch auch noch das oft missbrauchte Instrument der Zensur per Urheberrecht, oder? Damit werden m.E. angemessene und verhältnismäßige Rechtsabwägungen häufig im Keim erstickt.

    Freundliche Grüße nach Freising

    Comment by Ralf Petring — 8.10, 2013 @ 20:38

  2. steht bei längeren E-Mails, die eine eigenständig-geistige Schöpfung darstellen, nicht auch das simple Urheberrecht einer zustimmungslosen Veröffentlichung entgegen? (Recht auf öffentliche Zugänglichmachung wird durch den E-Mail-Versand wohl eher nicht eingeräumt werden..)

    Comment by Leonido — 8.10, 2013 @ 20:41

  3. Das Fehlurteil des Landgerichts Köln zu den E-Mails ist nie rechtskräftig geworden. Die damals noch etwas frische Kammer war der Meinung, das Briefgeheimnis(sic!) schütze auch eine an den richtigen Empfänger gegangene E-Mail.

    Comment by Markus Kompa — 8.10, 2013 @ 20:43

  4. @Leonido: Das Urheberrecht dient ja mittlerweile als eine Art Allzweckwaffe. ;-)
    Natürlich kann der Text einer E-Mail u.U. auch ein Sprachwerk im Sinne des UrhG sein. Den meisten Mails wird es aber an der Schöpfungshöhe fehlen.

    Comment by Stadler — 8.10, 2013 @ 20:55

  5. Wie sieht es denn mit dem Urheberrecht aus?

    Comment by cafebabe — 9.10, 2013 @ 08:42

  6. Na toll!

    Dann sollte man gut überlegen, was man schriftlich versendet und vor allem an wen.

    Anscheinend ist man der Willkür des Mitteilungsempfängers schutzlos ausgeliefert. Da können irgendwelche Leute nach Belieben meine Mitteilungen veröffentlichen oder daraus zitieren. In Zeiten des Internets bleibt sowas für die Ewigkeit gespeichert und für die ganze Welt abrufbar.

    Und wir regen uns über Geheimdienste auf?

    Comment by Carlotta — 9.10, 2013 @ 13:49

  7. @Carlotta: Natürlich können sie das, jetzt erst gemerkt? Ganz unabhängig davon, ob sie es dürfen. Sie können sogar noch mehr: Die Nachricht beantworten, weiterleiten an alle Freunde oder direkt an das NSA-Hauptquartier, ja, sogar die E-Mail ignorieren oder direkt löschen :)

    Comment by nk — 9.10, 2013 @ 14:47

  8. Uns fehlt in der obigen darstellung von RA Stadler das Kriterium, welches ggf. berechtigte Interesse auf der Seite des Publizierenden vorliegt.

    Comment by Regierungs4tel — 9.10, 2013 @ 15:38

  9. @Regierungs4tel:
    Ein besonderes Publikationsinteresse kann natürlich eine Rolle in der Abwägung spielen, das ist völlig klar. Das ist aber abstrakt schwierig zu umschreiben.

    Comment by Stadler — 9.10, 2013 @ 15:49

  10. zu „sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist“

    Reicht die Standardfloskel einiger Firmen aus den Willen zur Geheimhaltung deutlich erkennbar zu machen?

    Diese Dinge nehmen überhand. Neben der HRB Nr gab es kürzlich „wichtigen Hinweis“, die genannten Angaben seien automatisch hinzugefügt und ließen keine Rückschlüsse auf den Rechtscharakter zu.

    Ich liebe ja Rekursion. Doch eine Zeile Text, drei komplett zitierte Mails, den automatischen Anhang und dann noch dies, das ist unangemessen.

    Wenn der Text irgendwann zusätzlich automatisch sagt, der Mensch sei in Urlaub, dann schicke ich dem Computer eine Mail mit d2-d4 Mal sehen wie der antwortet.

    Comment by Joachim — 9.10, 2013 @ 16:11

  11. Hallo Herr Kollege, bei dem Thema fiel mir wieder ein, dass ich schon lange das Urteil des OLG Saarbrücken zum Thema Veröffentlichung geschäftlicher Schreiben posten wollte. Jetzt nachzulesen in meinem Blog (www.kathringibtdirrecht.de). Von den so oft verwendeten einseitigen Vertraulichkeitsvermerken hält das OLG Saarbrücken jedenfalls nichts. Grüße aus dem Saarland!

    Comment by Kathrin Berger — 9.10, 2013 @ 18:35

  12. @Kathrin Berger: Interessantes Urteil. Habe es als Update noch in den Beitrag gepackt. Danke für den Hinweis.

    Comment by Stadler — 9.10, 2013 @ 20:39

  13. Lieber Kollege Stadler, danke für den Beitrag. Ich möchte jedoch zu bedenken geben, dass derjenige, der eine e-mail im Internet oder an sonstige Dritte veröffentlicht, hiermit unter Umständen einen rechtswidrigen Zweck verfolgt und dann wie schon vielfach geschehen, wegen versuchter Nötigung nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 240, 22 StGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die 28. Kammer des Landgerichts Köln hatte da insbesondere Fälle im Blick, in denen unter Umgehung des Rechtsweges der Betroffene zu einem Handeln gezwungen werden sollte, das zwischen den Parteien streitig war.

    Ich finde es auch nicht richtig, wenn andere einen bedrohen könnten, interne Streitigkeiten in die Öffentlichkeit zu tragen, da man sich im Internet oft nicht in einem fairen Verfahren verteidigen kann, ohne sich „nackicht machen zu müssen.“ Zumindest muß dann ein erhebliches öffentliches Interesse nach den Umständen an der Veröffentlichung vorliegen und nicht lediglich persönliche Motive des andern.

    Comment by Stefanie Hagendorff — 10.10, 2013 @ 12:59

  14. Wenn ein Kunde einem Unternehmen eine Nachricht schreibt, kann dieses Unternehmen den Schriftwechsel ungestraft im Internet veröffentlichen?

    Das kann ja wohl nicht wahr sein!

    Comment by unisono — 10.10, 2013 @ 13:47

  15. Hallo Herr Stadler,

    mir kommt es so vor, als ob ich hier

    http://www.henning-uhle.eu/in-eigener-sache/in-eigener-sache-2-artikel-zur-geheimdienstaffaere-wegen-unklarheiten-entfernt

    gar nicht so falsch gehandelt habe. Aber wegen dieser Sache wird mir gegenüber gerade eine Drohkulisse aufgebaut. ^^

    Ich gehe zwar nicht davon aus, dass ich recht viel falsch gemacht habe. Aber die Sache mit der Email liegt mir schwer im Magen.

    Mir ist klar, dass Sie keine Rechtsberatung über die Kommentarfunktion Ihres Blogs anbieten werden. Aber vielleicht kann ich ja trotzdem auf eine Antwort hoffen.

    Viele Grüße,
    Henning Uhle

    Comment by Henning Uhle — 10.12, 2013 @ 16:32

  16. ok, aber meine Tochter veröffentlicht im Facebook alle meine privaten mails , die ich ihr sendete. Bei den mails steht teilweise mein ganzer Name drauf, und der Inhalt der Mails ist absolut privat. Sie wurde auch schon mal angeschrieben, Anzeige folgte gegen sie. Aber sie macht immer weiter. Und ihre komischen Freunde richten mich dann öffentlich. Ich kenne die nicht mal. Ich verbot ihr weitere Mails zu veröffentlichen, sie unterlässt es ncht. Gericht verweigerte mir aber Unterlassung/Verfügung. was kann ich tun. Meine nerven liegen blank.Sie schriebt auch im Facebook, sie will das ich sterbe, ich hätte wegen versuchten Mord im Knast gesessen. Alle meiden mich wegen diesem Mopp-Pack .-( Was soll ich tun ?

    Comment by Marion — 6.10, 2015 @ 00:22

  17. Korrigieren sie mich wenn ich falsch liege, aber es gibt im Persönlichkeitsrecht sogar eine vierte Sphäre: Die Öffentlichkeitssphäre.

    Comment by Sowieso — 14.11, 2017 @ 17:38

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