Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann zulässig sein
Das Landgericht Köln und in der Berufung das OLG Köln hatten es einem Anwalt untersagt, einen Kollegen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Winkeladvokaten zu bezeichnen. Warum ich diese Entscheidungen für falsch halte, habe ich bereits im letzten Jahr erläutert und insoweit die Einschätzung vertreten, dass die Entscheidungen keinen Bestand haben werden, sollte es zu einer Revision und/oder Verfassungsbeschwerde kommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen mit Beschluss vom 02.07.2013 (Az.: 1 BvR 1751/12), aus meiner Sicht erwartungsgemäß, aufgehoben und an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Das BVerfG führt zur Begründung aus:
Die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht räumt selbst ein, dass die Äußerung anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung getätigt worden sei. Die Äußerung stellt eine etwaige Diffamierung des Klägers nicht in den Vordergrund, sondern weist Sachbezug auf, indem der Beschwerdeführer den Außenauftritt des Klägers moniert. Dies wiederum steht in sachlichem Bezug zu dem Arzthaftungsprozess, in den der Beschwerdeführer die E-Mail eingeführt hat, denn er wollte auf die Parallelität der gesellschaftsrechtlichen Formen der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers einerseits und der Arztpraxis von dessen Mandantschaft andererseits und auf einen möglichen Interessenkonflikt hinweisen.
Das Oberlandesgericht lässt die Frage der Schmähkritik offen und führt die gebotene Interessenabwägung zwar durch, berücksichtigt dabei aber wesentliche Aspekte nicht und verkennt deshalb das Gewicht der Meinungsfreiheit.
Zutreffend ist allerdings die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.
Das Oberlandesgericht gewichtet indes nicht stark genug, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Das Oberlandesgericht befasst sich zwar recht ausführlich mit der Frage der Privilegierung der Äußerung, wird aber dem Ausnahmecharakter der Unzulässigkeit von Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren nicht gerecht. Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 – 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 <3198>). Die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung, auf die das Oberlandesgericht rekurriert, reichen dafür nicht aus.
Das Oberlandesgericht räumt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ein übermäßiges Gewicht ein, indem es schon in der internen Verwendung eines ehrenrührigen Begriffs den Grund für ein Überwiegen seiner grundrechtlich geschützten Interessen sieht. Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen eingestellt, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet und den Kläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft, zumal der Beschwerdeführer sich wörtlich allein auf die Kanzlei und nicht auf die Person bezogen und den Begriff Winkeladvokatur in Anführungszeichen gesetzt hat. Insgesamt haben die Fachgerichte verkannt, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>), nicht aber den Zweck hat, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.
Wer sich sich mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH befasst hat, den kann diese Entscheidung nicht überraschen. Das Ungute an diesem Verfahren ist allein der Umstand, dass man die hier eher klare Rechtslage noch nicht einmal von einem Oberlandesgericht bestätigt bekommt, sondern als Betroffener den Weg nach Karlsruhe antreten muss, was in vielen anderen Verfahren schon aus Kostengründen unterbleibt.
„Wer sich sich mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH befasst hat, den kann diese Entscheidung nicht überraschen. Das Ungute an diesem Verfahren ist allein der Umstand, dass man die hier eher klare Rechtslage noch nicht einmal von einem Oberlandesgericht bestätigt bekommt, sondern als Betroffener den Weg nach Karlsruhe antreten muss, was in vielen anderen Verfahren schon aus Kostengründen unterbleibt.“
Seitwann kostet es was, das Bundesverfassungsgericht einzuschalten? Die Kosten entstehen durch die Vorinstanzen, die in zahlreichen Fällen vorher zwangsweise absolviert werden müssen.
Das Ungute besteht nur darin, daß ein Anwalt gegen diese Bezeichnung geklagt hatte, obwohl er es besser hätte wissen müssen. Der Winkeladvokat hat daher sein Nichtwissen mit der Klage nochmal deutlich unterstrichen. Getroffene Hunde bellen.
Comment by Sven — 10.08, 2013 @ 11:49