Polizeiliche Identitätsfeststellung bei Foto- oder Filmaufnahmen von Polizeibeamten
Wenn Polizeibeamte im Einsatz gefilmt oder fotografiert werden, darf die Polizei die Identität derjenigen Personen feststellen, die an der Aufnahme beteiligt sind, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Aufnahmen verbreitet werden sollen. Das hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 19.06.2013 (Az.: 11 LA 1/13) entschieden.
Die Entscheidung ist zumindest in ihrer Begründung problematisch. Das Gericht geht nämlich ohne nähere Begründung davon aus, dass zwar das Filmen von Polizeibeamten im Dienst nicht rechtswidrig ist, scheint aber zu glauben, dass die Verbreitung einer solchen Aufnahme regelmäßig gegen §§ 22, 23 KUG und damit gegen das Recht des Polizeibeamten am eigenen Bild verstößt. Das OVG hat es verabsäumt die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG konkret zu prüfen und die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu würdigen. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich dann verbreitet werden, wenn es um Informationen geht, die zu einer Diskussion in einer demokratischen Geselllschaft beitragen können, was insbesondere bei einer Berichterstattung im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen der Fall ist.
Wenn also Aufnahmen von Polizeibeamten angefertigt werden, die Rechtsverstöße der Beamten oder gar Fälle von Polizeigewalt dokumentieren sollen, besteht ein beträchtliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Man muss außerdem berücksichtigen, dass vorliegend Personen in Ausübung ihres Berufs aufgenommen werden und es sich nicht um Aufnahmen aus der Privatssphäre handelt. Es ist zudem so, dass hier Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dokumentiert werden. Die öffentliche Gewalt unterliegt der Rechtsbindung und ist in einem besonderen Maße dem Staatsbürger verpflichtet und bedarf daher auch einer gesteigerten öffentlichen Kontrolle. Wenn also in solchen Fällen ein naturgemäß nur schwach ausgeprägter Persönlichkeitsschutz des im Dienst agierenden Polizeibeamten auf eine Konstellation trifft, in der es um Vorgänge geht, die in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Diskussion beitragen können, kann es der Polizei nicht gestattet sein, sich hinter dem KUG zu verschanzen, um eine kritische Veröffentlichung zu unterbinden. Das muss bereits für die Identitätsfeststellung gelten, die in diesen Fällen natürlich auch der Einschüchterung der Betroffenen dient. Wenn einmal die Identität festgestellt ist, werden sich die Betroffenen aus Angst vor Repressalien nämlich genau überlegen, ob sie die gefertigten Aufnahmen veröffentlichen oder verbreiten, selbst wenn dies bei zutreffender rechtlicher Würdigung zulässig sein sollte.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, trifft das auf Aufnahmen zu, z.b. beim Blockupy Einsatz von Polizisten gegenüber Demonstranten in Frankfurt Anfang Juni. Ich habe gleichzeitig die Aufnahmen live im Netz gestreamt. Betrifft das dies auch – muss ich meine Aufnahmen löschen oder handel ich mir nun Strafen ein?
Comment by A — 24.06, 2013 @ 17:21
…und wenn es bei der jetzt immer „notwendigen“ Feststellung der Identitaet dann zu Widerstand seitens des Buergers und Notwehr seitens der Polizisten kommt, kann natuerlich immer mal was kaputt gehen oder wer verletzt werden. So ganz zufaellig.
Die Regelung koennte auch aus Russland kommen.
Comment by h s — 24.06, 2013 @ 18:44
Sehr bald schon wird jede Demo von Drohnen umringt sein, von denen beiden Parteien. Bedauerlicherweise – für den Staat – werden die Drohnen der Demokraten besser sein: Schneller, bessere Bilder/Streams, verschlüsselt. Wenn der Mensch nicht mehr filmen darf, übernimmt die Maschine – anonym.
Comment by Hardy — 24.06, 2013 @ 19:25
@Hardy
Aber immer schön in Bewegung bleiben.
http://vimeo.com/68156381
Comment by Matti — 24.06, 2013 @ 21:02
Prügelnde Polizisten als Kunsturheber? Das ist mal ein völlig neuer Aspekt über den ich nachdenken muss. http://www.youtube.com/watch?v=q5UqlodspQo
Comment by Dr.Klusenbreuker — 25.06, 2013 @ 00:21
Ich habe den Eindruck, als hätte das OVG gar nicht in das KunstUrhG geschaut:
„Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne von §§ 22, 23 KunstUrhG unzulässig erstellte Bildaufnahmen auch stets verbreitet werden.“
Da die §§ nicht ansatzweise die Erstellung betreffen, können die Aufnahmen auch nicht nach diesen §§ unzulässig erstellt werden.
Comment by Tom — 25.06, 2013 @ 09:18
@Klusenbreuker:
In dem entschiedenen Fall ging es nicht um prügelnde Polizeibeamte, sondern um filmende:
„selbst wenn die Videoaufzeichnungen der Polizeibeamten rechtswidrig gewesen sein sollten, lag objektiv kein Grund vor, zu Beweissicherungszwecken, wie der Kläger vorträgt, von ihnen Nahaufnahmen anzufertigen“
@RA Stadler:
Ich denke, dass Sie die Entscheidung zu weit interpretieren, wenn Sie meinen, das OVG würde auch „Notwehraufnahmen“ von Polizeigewalt als Verstoß gegen §§ 22, 23 KurhG ansehen. „Verstoß“ bedeutet offenbar tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Das Ziel der Dokumentation eines tatsächlichen (und nicht nur behaupteten oder vermuteten künftigen) strafbaren Handelns dürfte als Wahrnehmung berechtigter Interessen solche Aufnahmen auch nach der OVG-Entscheidung rechtfertigen.
Comment by klabauter — 25.06, 2013 @ 09:30
Das OVG bezieht sich dabei auf die Entscheidung in der ersten Instanz (VG Göttingen, Urteil vom 21.11.2012, 1 A 14/11 (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE120004261&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint)).
Dieses hat die §§ 22, 23 KUG zwar etwas sonderbar mit den Vorraussetzungen der Gefahrenabwehr gemischt, aber dennoch recht umfassend geprüft.
Comment by Robin Wiemert — 25.06, 2013 @ 10:43
@klabauter: Es gibt also zweierlei Recht wenn ich Sie richtig verstehe: ein Polizist darf rechtswidrig filmen/fotografieren, der von ihm so abgelichtete darf aber nicht „zurückschiessen“?
Na dann ist ja mal wieder alles geklärt.
Wenn das Urheberrecht auf diese Weise beugbar sein darf, ist eine Reform mehr als überfällig.
Auf Demonstrationen und in ihre Nähe, gehe ich schon deswegen nicht mehr.
Comment by Dr.Klusenbreuker — 25.06, 2013 @ 13:18
Nein, jetzt werden hier Tatsachen vermischt.
Es wurde klar festgestellt, dass das Filmen grundsätzlich erlabt ist, aber ebenso die Polizei bei Nahaufnahmen von Polizisten das Recht hat, die Personalioen des Filmenden aufzunehmen, da – und das ist der Knackpunkt – eine Veröffentlichung dieser Aufnahmen zumindest möglich ist (klar, Bilder werden gemacht, dann können die auch veröffentlicht werden) und dies dann wahrscheinlich nicht rechtens ist (hier geht das Gericht davon aus, dass die meisten solcher Porträtaufnahmen nicht legal veröffentlicht werden dürfen, da sie eben kein relevantes/strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen, sondenr eben nur die Nahaufnahme eines Polizisten).
Comment by paul — 25.06, 2013 @ 18:37
Es ist widerlich, wie hier das Recht für die eine, aber nicht für die andere Seite ausgelegt wird.
Wird ein Bürger von der Polizei gefilmt oder fotografiert, ist das ein grober Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte.
Ist das umgekehrt, soll das in Ordnung sein.
Das ist ein Rechtsverständnis, das ich, mit Verlaub gesagt, zum Kotzen finde.
R.W.
Comment by Roger Willems — 26.06, 2013 @ 14:33
Zur Klärung des konkreten Falls verweise ich einfach mal auf eine Pressemitteilung der Bürgerrechtsgruppe, um die hier geht:
http://www.buerger-beobachten-polizei.de/index.php/oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/97-polizeibeobachterinnen-unter-generalverdacht-verfassungsbeschwerde-in-vorbereitung
Es ging niemals um eine Veröffentlichung von Fotos, sondern nur um eine Dokumentation möglicher Straftaten durch die Polizei.
Comment by Anna — 27.06, 2013 @ 18:30
Gerade heute laufen wieder alle TV-Sender und das Netz zur Höchstform auf. Denn zwei Straftäter im Amt haben einen gefesselten Mann, der auf dem Boden saß, zusammengeschlagen, zusammengetreten. Auf offener Straße, nicht wie sonst täglich auf der Dienststelle, wobei die Opfer dort, ohne Zeugen, natürlich alle Widerstand geleistet haben…logisch.
Die Filmaufnahmen wurden der Presse zugeleitet, sehr spät. Doch gut so, denn die Strafvereitelung im Amt kann den beiden zuschauenden Bullen (männlich, weiblich) somit im Zeitrahmen nachgewiesen werden. Sie haben weder eingegriffen, noch später Anzeige erstattet. Das wäre in Deutschland auch ein Wunder, wenn kriminelle Uniformierte gegeneinander vorgehen. Sie halten zusammen, lügen, daß sich die Balken biegen und schützen ihre Verbrecherkollegen, weil sie selber Verbrecher sind. Und wenn mal was rauskommt, schützt die Staatsanwaltschaft ihre Handlanger.
Die vier Konsorten wurden in den Innendienst versetzt, wo sie nun auf der Dienststelle weiterprügeln können, wie sie es gewohnt sind.
Ich kann nur jedem raten, alles immer zu filmen, sobald man nur einen Typen in Uniform sieht. Wer die Traute nicht hat, die Daten sofort an die Staatsanwaltschaft zu senden, der sollte die Presse einschalten. Und vergesst nicht, zahlreiche Kopien zu machen und sie bei vertrauenswürdigen Personen zu deponieren!
Comment by Exe — 27.06, 2013 @ 19:30
Ps.
Für diese Fälle habe ich übrigens schon ewig eine Filmkamera mit bestem Micro dabei. Damit konnte ich vor Jahren bereits einen Afrikaner retten, der von einem Verbrecher in Uniform beleidigt und bedroht wurde, als er in den Bullenwagen einsteigen sollte: „Du Nigger, dir schlage ich nachher die Fresse ein“.
Ich schaue bei sowas nicht weg, ich halte die Kamera drauf und sende die Bilder sofort an die Vorgesetzten und Staatsanwaltschaft.
Und das erwarte ich von jedem Bürger, jeder Bürgerin in diesem Land.
Presse einschalten ist noch besser, denn es nutzt nichts, wenn diese Fälle unter der Decke gehalten werden. Sie müssen an die Öffentlichkeit, nur das kann die Prügelbullen hemmen! Dann nutzen sie ggf. noch ihr Resthirn, denn sie wissen, sie sind verewigt im Netz!
Comment by Exe — 27.06, 2013 @ 21:02
Ich finde es traurig, wenn Kinder dieser Schläger morgen in die Schule gehen müssen, wenn alle wissen, dass der Vater ein mieser Schläger ist. Vorbild, berufstätig ist bei der Polizei.
Freund und Helfer.
Comment by Mutter — 27.06, 2013 @ 23:28
Die an der Maßnahme beteiligten Polizeibeamten befürchteten am fraglichen Tag, dass ihr Recht am eigenen Bild durch das Verhalten des Klägers und seiner Begleiterin verletzt werden könnte. Das Recht am eigenen Bild stellt ein mögliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar (BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, a.a.O.). Nach §§ 22 Satz 1, 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Demgegenüber können sich Betroffene gegen den bloßen Akt des Fotografierens grundsätzlich nicht mit der Begründung wehren, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht würde verletzt. Im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes für ihren Geltungsbereich leges speciales. Soweit es um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild als besondere rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht daher regelmäßig aus. Da § 22 Satz 1 KunstUrhG nur das Veröffentlichen und Verbreiten von Bildnissen erfasst, kann lediglich in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommen, dass bereits allein das Fotografieren einen spezifischen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 373/11 Me -, NVwZ-RR 2012, 551). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Comment by Natalie Dalton — 29.06, 2013 @ 01:08
Laut vom Gericht zitierter Klageschrift hat der Fotograf „mit seiner Digitalkamera eine polizeiliche Maßnahme dokumentiert, bei der durch Polizeibeamte mittels erheblicher körperlicher Gewalt eine weibliche Person in einen dunklen Hauseingang verbracht worden sei. Auf Grund der erheblichen körperlichen Gewalt habe der Kläger sicherstellen wollen, dass Beweise vorlägen, wenn die betroffene Person eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten stellen wolle. …Die eingesetzten Polizeibeamten hätten den Kläger als Fotografen bemerkt und hätten sich unmittelbar und bedrohlich in Richtung des Klägers in Bewegung gesetzt. Dieser sei daraufhin ein Stück zurückgewichen, sei aber gleichwohl gepackt, vor die Brust gestoßen und dann ebenfalls in den Hauseingang verbracht worden. Hierbei sei möglicherweise auch das Objektiv der Kamera des Klägers beschädigt worden. In dem Hauseingang sei der Kläger gezwungen worden, das Foto von der Digitalkamera zu löschen. Anschließend sei er gezwungen worden, den Polizeibeamten weitere am 18.06.2011 in Eisenach gefertigte Fotos zu zeigen. Bei jedem Foto, bei welchem Polizeibeamte der BFE Erfurt zu erkennen gewesen seien, sei der Kläger abermals gezwungen wurden, die Fotos per Hand zu löschen. Sodann sei der Kläger zur Angabe seiner Personalien aufgefordert worden, die er, weil eingeschüchtert, ohne Widerstand angegeben habe.“ Der Fotograf erhob Klage gegen diese Rechtsverstöße, auch wegen Wiederholungsgefahr.
Comment by Forrest Y. Fields — 30.06, 2013 @ 17:11
Bezüglich aller Polizeiopfer, die Aufzeichnungen im Gerät haben, von Beamten gezwungen werden, diese zu löschen, ist selbstverständlich erstmal Strafanzeige zu erstatten gegen diese netten Beamten und dann, Profis wissen das, sind die vermeintlich gelöschten Daten wiederherzustellen.
Dafür gibt es Software ohne Ende.
Es ist nichts gelöscht, wenn es im Papierkorb gelandet ist, auch nicht, wenn dieser geleert wurde. Es ist alles noch vorhanden, man kann jederzeit darauf zurückgreifen.
Comment by Peter — 3.07, 2013 @ 18:34
@Exe
Ich hatte ebenfalls mehrere Vorfälle mit Beamten, aber denen teilte ich mit, daß ich sie jetzt als Staatsanwalt sofort von Kollegen vorläufig festnehmen lasse und habe mein Handy gezückt.
Du kannst Dir nicht vorstellen, wie kusch die wurden. Bullen brauchen einen Treiber, dann spuren sie.
Ps. Ich bin kein Staatsanwalt. :-DDD
Comment by Peter — 3.07, 2013 @ 18:48
Wieso seit Ihr so gemein zu uns? Wir sind doch die Besten! Immer auf die Kleinen, dabei sind wir so lieb und machen nie was Böses. *schnief*
Ok, wir sind faul, korrupt und doof, aber wir bemühen uns, irgendwann mal redlich zu werden. *schnief*
HABT UNS DOCH LIEB! BITTE! *heul*
Comment by Staatsanwaltschaft Bayern — 3.07, 2013 @ 19:04
@Staatsanwaltschaft Bayern
Nö.
Comment by Peter — 3.07, 2013 @ 19:29
Wenn die Sachlage so klar wie im Fall des OVG Münster ist, also Portraitaufnahmen gefertigt wurden, die eine dienstliche und private Sicherheit der fotografierten Beamten für die Zukunft bedroht und darüber hinaus auch noch polizeiliche Einsätze in einer Form dokumentiert sind, dass Analysen dieses Materials eine konterkarierende Gegenstrategie von womöglich militanten Demonstranten erst ermöglichen, können die betreffenden Beamten und die eingesetzten Polizeieinheiten für die Zukunft erheblich in ihrer Einsatzfähigkeit behindert bzw. gestört werden.
Comment by Barry R. Ramirez — 16.07, 2013 @ 17:37
Wie sieht es eigentlich aus, wenn gewalttätige Menschen bzw. Personen die Gewalt gegen Polizeibeamte anwenden, durch die Beamten mit ihrem Mobiltelefon zum Zwecke der Beweisführung gefilmt werden? Zumindest wäre damit eine Möglichkeit geschaffen, die größtenteils durch „aggressive Polizeihasser“ verzerrten Beiträge zu entkräften und somit zu einer sachlichen Darstellung zu kommen.
Comment by Gerhard — 5.04, 2015 @ 19:09