Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.9.12

Verfassungsbeschwerde der Diözese Regensburg gegen kritische Berichterstattung?

Die Diözese Regensburg war im vergangenen Jahr vor dem OLG Hamburg mit dem Versuch gescheitert, dem Blog Regensburg-Digital eine kritische Berichterstattung über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche zu untersagen. Zu dem Fall habe ich ebenfalls mehrfach gebloggt.

Das Blog berichtet heute darüber, dass die Diözese vor das Verfassungsgericht wolle. Denn die Rückerstattung der Verfahrenskosten war mit dem Vorbehalt einer Rückforderung versehen worden für den Fall, dass und soweit das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des OLG Hamburg aufhebt.

Die Überlegungsfrist der Diözese für die Erhebung einer Vewrfassungsbeschwerde ist allerdings längst verstrichen. Denn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nachdem das schriftliche Urteil des OLG Hamburg bereits Ende 2011 vorlag, ist diese Verfassungsbeschwerde also entweder längst erhoben oder verfristet.

posted by Stadler at 22:22  

27.8.12

Wären die Mitglieder von Pussy Riot auch in Deutschland hinter Gittern gelandet?

Man hat in den letzten Wochen immer wieder mal die Ansicht gehört, dass den Mitgliedern der russischen Punkband Pussy Riot wegen derselben „Tat“ auch in Deutschland eine Haftstrafe gedroht hätte, weshalb die Aufregung über die russische Justiz heuchlerisch sei.

In dieses Horn bläst nun auch der Strafverteidiger und emeritierte Strafrechtsprofessor Klaus Volk. In einem Beitrag für die SZ schreibt Volk in Bezug auf die Rechtslage wörtlich:

Drohen einem dafür zwei Jahre Freiheitsstrafe? Nein – sondern bis zu drei.

Diese Aussage ist zumindest für den Nichtjuristen irreführend, denn Volk vergleicht letztlich das konkrete russische Strafmaß (2 Jahre Freiheitsstrafe) mit dem deutschen Strafrahmen, der in § 167 StGB korrekt und vollständig lautet:

…wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Strafrahmen bedeutet in der deutschen Strafrechtspraxis für einen Ersttäter – eine Strafbarkeit unterstellt – eine Geldstrafe die im Regelfall deutlich unterhalb von 90 Tagessätzen liegt. Eine Freiheitsstrafe – noch dazu ohne Bewährung – hätte den mutigen Frauen von Pussy Riot in Deutschland realistischerweise also nicht gedroht. Eine sachgerechte Gegenüberstellung hätte das russische Strafmaß zu der in Deutschland typischerweise zu erwartenden konkreten Strafe ins Verhältnis setzen müssen.

Bei der Frage, ob dieses Verhalten in Deutschland tatsächlich (auch) strafbar wäre, scheint sich Volk nicht ganz sicher zu sein, meint aber, der unbestimmte Rechtsbegriff des beschimpfenden Unfugs in § 167 StGB  müsse nach dem Verständnis der Religionsgemeinschaften von „grob ungehörig“ ausgelegt werden.

Ein Blick in die zwei gängigsten deutschen Kommentare zum Strafgesetzbuch bringt in der Tat wenig Aufklärung. Es wird dort primär auf eine Definition des Reichsgerichts (!) Bezug genommen, wonach die Verübung beschimpfenden Unfugs in einem grob ungehörigen Verhalten besteht, das die Missachtung der Heiligkeit des Ortes in besonders roher Weise zum Ausdruck bringt. Ergänzend steht dort noch, dass das Rauchen oder starke Lärmen in Kirchen diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verübung beschimpfenden Unfugs hat also weder die Gerichte noch die Rechtswissenschaftler in der Vergangenheit nennenswert beschäftigt, was stets eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Es könnte also durchaus sein, dass der eine oder andere deutsche Strafrichter ein ähnliches Verhalten mit einer Geldstrafe belegt hätte.

Andererseits ist bei der Auslegung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe immer auch die Wertung der Grundrechte zu beachten. Und diesem Umstand misst Klaus Volk eventuell zu wenig Gewicht bei. Denn der Auftritt Pussy Riots beinhaltete nicht nur eine klare Kritik am russischen Präsidenten Putin, sondern zudem an der Wahlkampfhilfe der russisch-orthodoxen Kirche für Putin. Wenn man also den Kern der Aussage Pussy Riots freilegt, dann stößt man auf eine kritische, politische Äußerung, die sich auch ganz direkt gegen die Rolle der Kirche im russischen Wahlkampf richtet.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine derartige Kritik, die inhaltlich nach unseren Maßstäben zweifelsfrei von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wegen ihrer Form als beschimpfender Unfug im Sinne des StGB betrachtet werden kann. Wir kennen bei der Auslegung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit eigentlich eine ganz ähnliche Abgrenzung, nämlich die zwischen (unzulässiger) Schmähkritik und zulässigem Werturteil. Wäre es Pussy Riot also primär darum gegangen, eine Glabensgemeinschaft zu schmähen und verächtlich zu machen, dann wäre auch nach deutschem Recht eine Verurteilung vermutlich gerechtfertigt. Weil aber hier die politische Meinungsäußerung im Vordergrund stand und keineswegs die Missachtung der Religionsstätte, müsste das Urteil eines deutschen Strafgerichts bei richtiger Wertung auf Freispruch lauten.

posted by Stadler at 17:09  

24.8.12

Von geistlicher und weltlicher Macht – das Verfahren Papst ./. Titanic

Ein Essay von Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng, JBB Rechtsanwälte, Berlin

Über das beim Hamburger Landgericht anhängige Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 406/12) ist schon viel – vielleicht zu viel – geschrieben worden. Von der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, von Zensur, Satire und Kunstfreiheit oder einer angeblich verbotsfreudigen Pressekammer soll dieser Text daher nicht handeln.

Prozessuale Tricks als letzte Chance

Denn wenn in der Hansestadt am 31. August 2012 unter dem ansprechenden Rubrum Papst Benedikt XVI. ./. Titanic über den Widerspruch des Satiremagazins zum gerichtlichen Verbot verhandelt wird, dürften, man verzeihe mir den Kalauer, die Messen schon gesungen sein. Die Fakten stellen sich wohl kaum anders dar, als sie bei Erlass der Verfügung am 10 Juli 2012 vorlagen und was die rechtliche Bewertung anbelangt, hat die Kammer sich bereits positioniert. Die Titanic mag es jetzt noch mit den altbekannten prozessualen Tricks versuchen, etwa der Vollmachtsrüge oder dem Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit, aber wenn die Antragstellerseite einigermaßen professionell vorbereitet ist, werden auch diese Manöver den Beteiligten allenfalls ein müdes Gähnen entlocken können, zumal die Hamburger Pressekammer wohl, anders als das zugegebenermaßen eine Etage darüber angesiedelte Hanseatische Oberlandesgericht der Auffassung zuneigt, dass auch im Fall dieser Rügen dem Antragsteller eine einigermaßen machbare Frist zur Nachreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt werden kann. Die Antragsgegnerseite sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass ihr die schon fast sprichwörtliche Unzuverlässigkeit der poste italiane zugutekommen wird – zumal die Post aus dem Vatikan ohnehin von der mit Schweizer Präzision arbeitenden poste vaticane nach Deutschland transportiert wird.

Nagelprobe für die Meinungsfreiheit?

Ob der Fall überdies, wie viele meinen, zur Nagelprobe über die Lage der Meinungsfreiheit in diesem Land taugt, kann man auch mit guten Gründen bezweifeln. Satire darf viel, aber nicht alles und selbst die Kunstfreiheit steht, so man sie denn schon bemühen wollte, unter dem Vorbehalt einer Abwägung mit anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern und dazu gehört auch das Persönlichkeitsrecht, das bekanntermaßen allen Menschen zukommt.

Allen Menschen. Aber auch einem Papst?

Von geistlicher und weltlicher Macht

Ob der Papst wirklich vor einem deutschen Landgericht die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügen darf, ist eine Frage, die nicht so abseitig ist wie sie zunächst klingt. Die Implikationen die damit einhergehen, dass ausgerechnet das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche vor einem weltlichen Gericht höchstpersönliche Ansprüche anmeldet, sind – soweit es sich überblicken lässt – bislang noch nicht in der nötigen Tiefe besprochen worden. Dabei interessiert nicht so sehr das weltliche Recht. Vielmehr dürfte es sich aus originär kirchlicher Perspektive als eine veritable Revolution entpuppen, dass ein Papst den ordentlichen staatlichen Rechtsweg beschreitet.

Bereits seitdem Augustinus in seinem zwischen 413 und 426 entstandenen, fundamentalen Werk „De civitate Dei“ die Unterscheidung von „civitas dei“ und „civitas terrena“ begründet hat, ist das Verhältnis von kirchlicher und weltlicher Macht ein problematisches. Gerade Deutschland steht in der Tradition, Schauplatz wesentlicher historischer Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und kirchlicher Macht gewesen zu sein. Aus dieser Perspektive betrachtet könnte man die mündliche Verhandlung, die am kommenden Freitag in Hamburg stattfinden wird in eine Linie mit dem Gang Heinrichs IV. nach Canossa im Jahr 1076 stellen. Dort musste sich der deutsche König dem Oberhaupt der Heiligen römischen Kirche, Papst Gregor VII., unterwerfen. Der Sache nach ging es um den sogenannten Investiturstreit, also um die Frage, wer das Recht hatte, die höchsten kirchlichen Ämter zu besetzen.

Die Zwei-Schwerter-Lehre

Die römische Kirche vertrat bereits seit dem Konzil von Chalkedon im fünften Jahrhundert die Auffassung, dass die weltliche Macht der geistlichen Macht untergeordnet sei. Begründet wurde dies mit der heiligen Schrift. So heißt es bei Lukas 22, 38: „Herr, hier sind zwei Schwerter. Er erwiderte: Genug davon!“. Hieraus leitete man – verkürzt – ab, Gott habe dem Papst, seinem Stellvertreter auf der Erde, nicht nur die Schlüssel zum Himmelreich (vgl. Matthäus 16, 18-19), sondern auch zwei Schwerter in die Hand gegeben, das weltliche und das geistliche. Eines davon, nämlich das weltliche, leihe der Papst dem weltlichen Machthaber, das heißt dem Kaiser, der es nur für die Kirche führe. Hierauf ist wohl letztlich auch zurückzuführen, dass die Kaiser des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation seit der Krönung Karls des Großen durch Leo III. im Jahr 800 im alten Petersdom in Rom stets vom Papst gekrönt worden sind und der Papst sogar zeitweise das Recht beanspruchte, die Wahl zu approbieren (so Papst Innozenz III. in der Bulle „Venerabilem“ aus dem Jahr 1202).

Auch in der Apostelgeschichte heißt es: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ (Apostelgeschichte 5, 29) und das römisch-katholische Kirchenrecht formuliert in Can. 22 des heute gültigen Codex Iuris Canonici von 1983, dass weltliche Gesetze einzuhalten seien, „soweit sich nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.“

In sonst unerreichter Deutlichkeit formulierte besagter Papst Gregor VII. im Dictatus Papae von 1075, nicht zufällig ein Jahr vor dem Gang Heinrichs nach Canossa, den Vorranganspruch des Papsttums vor der weltlichen Macht. Darin heißt es nicht nur, dass der Papst den Kaiser absetzen kann, sondern auch, dass der Papst selbst von niemandem gerichtet werden darf: „Quod a nemine ipse iudicari debeat.“. Aufgrund dieses Selbstverständnisses forderte Papst Bonifatius VIII. in seiner Bulle „Unam Sanctam“ im Jahr 1302 die Unterwerfung von Philipp dem Schönen, seines Zeichens König von Frankreich unter die Macht des Papstes: Jeder Mensch sei dem römischen Papst unterworfen.

Der Papst als „geborenes Völkerrechtssubjekt“

Freilich kommt man nicht umhin, anzuerkennen, dass der vom römischen Papsttum formulierte Anspruch auf Vorrang vor aller weltlichen Gewalt mittlerweile durch den Lauf der Geschichte faktisch erledigt ist. Gleichwohl hat sich gerade ein Grundsatz doch bis heute halten können: Der Papst ist bis heute keiner weltlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Dies folgt freilich nicht (nur) aus dem kirchlichen Recht, sondern vor allem aus dem geltenden Völkergewohnheitsrecht. Hiernach hat der Papst einen im wahrsten Wortsinn „eigenartigen“ Status. Dass er nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Vatikanstaates vom 26. November 2000 „die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt“ innehat und somit Souverän und Oberhaupt dieses Kleinstaates ist, ist eine Binsenweisheit, die hierzu nicht bemüht werden muss.

Das besondere an der Person des Papstes ist – aus völkerrechtlicher Sicht – vielmehr, dass der Papst (oder sein Amt, sofern sich das unterscheiden lässt) als einzige natürliche Person zugleich auch geborenes Völkerrechtssubjekt ist. Denn der „heilige Stuhl“ – der Bischofssitz des von Jesus Christus als seinen Stellvertreter eingesetzten heiligen Petrus – und somit derjenige, der rechtmäßig auf ihm sitzt, ist selbst Subjekt des Völkerrechts. Er hat einen Status, den sonst nur die Staaten und wenige andere atypische Völkerrechtssubjekte haben. Als Völkerrechtssubjekt ist er allerdings der Jurisdiktion anderer Völkerrechtssubjekte nicht unterworfen (die verschiedentlich diskutierten Ausnahmen lassen wir mal außen vor). Er kann nicht vor ein weltliches Gericht, wo auch immer es sich befinden mag, zitiert werden. Auf sein Vermögen haben andere Staaten keinen Zugriff. Er ist immun.

Berücksichtigt man dies, erscheint es umso befremdlicher, dass sich der Papst auf einen Streit vor einem weltlichen Gericht einlässt. Er unterwirft sich dadurch der Entscheidung einer weltlichen Instanz, der er sich sonst nicht beugen müsste. Angenommen, das Hanseatische Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Landgerichts auf – der Papst müsste aufgrund des von ihm selbst eingegangenen Prozessrechtsverhältnisses der gegen ihn ergehenden Kostenentscheidung beugen. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Der Pontifex Maximus unterwirft sich dem Zahlungsbefehl eines staatlichen Gerichts. Ob freilich ein hanseatischer Kostenfestsetzungsbeschluss im Vatikan zustell- und vollstreckbar wäre, ist eine andere Frage.

Politische Klugheit und rechtlicher Maßstab

Fakt ist aber, dass die Klage eines nach kirchlichem Selbstverständnis von Gott mit der uneingeschränkten geistlichen und weltlichen Macht ausgestatteten Papstes vor einem weltlichen Gericht zumindest als bemerkenswert gelten muss. Ein Gregor VII. wäre diesen Weg wohl nicht gegangen. Einer Bewertung möchte ich mich dabei ausdrücklich enthalten. Den Papst in kirchenrechtlichen und religiösen Fragen zu beraten, wäre anmaßend.

Maßstab für die Entscheidung des Hamburger Landgerichts sind all diese Überlegungen ohnehin nicht. Das Landgericht hat nach den Maßstäben zu entscheiden, die dem deutschen Rechtssystem inhärent sind. Hiernach ist der Papst – neben allem anderen – eine natürliche Person mit einem ihr von Verfassungs wegen zukommenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das gegen die Meinungs- und Kunstfreiheit eines deutschen Satiremagazins abzuwägen ist.

Das Ergebnis dieser Abwägung hat uns das Gericht bereits mitgeteilt. Überraschungen haben wir am kommenden Freitag daher wohl nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 20:38  

18.8.12

LAG: Äußerungen über Arbeitgeber wie „betrügen“ und „bescheißen“ während des Streiks zulässig

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass während eines Arbeitskampfs im Einzelfall auch zugespitzte Äußerungen von Arbeitnehmern, dass die Arbeitgeberin „betrüge“ bzw. „bescheiße“ zulässig sein können (Urteil vom 17.08.2012, Az.: 8 SaGa 14/12). Das Gericht hat damit in zweiter Instanz den Antrag einer Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Untersagung dieser Äußerungen abzielte, zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 17.08.2012

posted by Stadler at 21:44  

14.8.12

Äußerungen über Arbeitgeber auf Facebook: „Drecksladen“ und „Pfeife“

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 5 Sa 451/12) verhandelt morgen einen Fall, in dem es um eher kraftvolle Äußerungen eines Arbeitnehmers in Richtung seines Nocharbeitgebers geht. Der Arbeitnehmer hatte – nachdem ihm gekündigt worden war – den Betrieb als „Drecksladen“ und „armseligen Saftladen“ bezeichnet und seinen Vorgesetzten als „Pfeife“ und „arme Pfanne“.

Das Arbeitsgericht Bochum hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Arbeitgebers abgewiesen (Az.: 3 Ca 1203/11). Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass es dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Äußerungen, die die Person des leitenden Angestellten betreffen, bereits an der sog. Aktivlegitimation fehlt. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt ist, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Mitarbeiters geltend zu machen.

Die gegen den Betrieb gerichteten Aussagen hat das Arbeitsgericht als zulässig qualifiziert. Das Arbeitsgericht war hierbei allerdings davon ausgegangen, dass die fraglichen Äußerungen nicht öffentlich zugänglich waren, sondern nur von den Facebook-Freunden des Beklagten gelesen werden konnten. Das Arbeitsgericht hatte insoweit eine Parallele zu einer vertraulichen Kommunikation unter Kollegen gezogen.  Außerdem war das Arbeitsgericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber von außenstehenden Dritten auch kaum identifizierbar gewesen wäre.

posted by Stadler at 10:48  

2.8.12

Neues aus dem Sommerloch: Das Anti-Blasphemie-Gesetz

Es ist wieder Hochsommer in Deutschland und das ist häufig die Zeit der merkwürdigen Forderungen und Diskussionsbeiträge.  Der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick fordert ein „Gesetz gegen die Verspottung religiöser Werte und Gefühle“.  Schick fährt insoweit schwere Geschütze auf und sieht die Menschenwürde in Gefahr.

Jetzt ist für mich schon auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar, weshalb die Gotteslästerung die Menschenwürde verletzen sollte. Denn Gott ist – ganz unabhängig von der Frage, ob es ihn gibt – jedenfalls kein Mensch.

Das deutsche Strafrecht verfügt außerdem bereits über einen eigenen Abschnitt mit Straftaten, welche sich auf die Religion und die Weltanschauung beziehen. Dass die Beschimpfung von Bekenntnissen nur dann strafbar ist, wenn dadurch der öffentliche Friede gestört werden kann, hat gute Gründe. Die Vorschrift des § 166 StGB, die in ihrer ursprünglichen Fassung die „Lästerung Gottes“ unter Strafe stellte, wurde 1969 neu gefasst. Seiher gibt es immer wieder mal kontroverse Diskussionen darüber, ob man die Vorschrift nicht ganz abschaffen oder vielleicht doch wieder ausweiten sollte.

In der Kommentierung bei Fischer (StGB, § 166, Rn. 2) wird der zentrale, auch verfassungsrechtliche Aspekt, trefflich auf den Punkt gebracht:

Der sekulare Rechtsstaat hat weder Aufgabe noch Berechtigung, Strafen nach Maßgabe subjektiver Glaubensinhalte und individueller Empörung zu verhängen.

Vielmehr muss gerade im Bereich von Religion und Weltanschauung ein scharfer Meinungskampf möglich sein, der sich natürlich auch der Mittel der Satire bedienen darf. Und genau deshalb kann und darf nicht alles unter Strafe stehen, was Angehörige einer Religionsgemeinschaft möglicherweise als blasphemisch betrachten.

In Deutschland gibt es mit der Beschneidungsdiskussion aktuell noch eine weitere Debatte, die durch einen bedenklichen Rückgriff auf fundamentalistisch-religiöse Argumentationsansätze geprägt ist.

Vor diesem Hintergrund finde ich es beispielsweise erstaunlich, dass der Grünen-Politiker Volker Beck den Vorschlag von Erzbischof Schick mit deutlichen Worten kritisiert:

„Gläubige brauchen keinen anderen strafrechtlichen Schutz vor Diffamierung, Beschimpfung und Hetze als andere soziale Gruppen.“

Denn derselbe Volker Beck hat sich in der kontroversen Diskussion über die Zulässigkeit der Beschneidung von männlichen Kleinkindern offensiv auf die Seite der Beschneidungsbefürworter gestellt und wird von der FAZ dahingend zitiert, dass er der Beschneidung als „erstem Befehl Gottes“ einen sehr hohen Stellenwert einräumt. In dieser Debatte fordert er also genau das, was er in anderem Kontext ablehnt, nämlich einen religiös begründeten strafrechtlichen Sonderschutz.

posted by Stadler at 11:24  

30.7.12

Identifizierende Berichterstattung verbieten?

Henning Ernst Müller, Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg, schlägt in einem Beitrag für die LTO vor, die identifzierende Berichterstattung über Fälle „willkürlicher Mehrfachtötungen“ gesetzlich zu verbieten.

Gemeint ist damit die Berichterstattung über sog. Amokläufe unter namentlicher Nennung des Täters einschließlich der Bild- und Filmberichterstattung über die Person des Täters. Müller geht davon aus, dass weltweit unter Kriminologen und Kriminalpsychologen Einigkeit darüber besteht, dass solche Anschläge verknüpft sind mit dem Bestreben der Täter, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

Vor diesem Hintergrund schlägt Müller vor, Redakteure und Verlagsverantwortliche per Strafandrohung daran zu hindern Namen und Bilder derartiger Tatverdächtiger zu verbreiten.

Ein durchaus interessanter Vorschlag, der möglicherweise  aber mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des EGMR zur identifizierenden Berichterstattung über Straftaten in Konflikt steht. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass über schwere Straftaten und/oder Täter die Personen der Zeitgeschichte sind, auch identifizierend berichtet werden darf. In diesen Fällen fällt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Täters einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits regelmäßig zugunsten der Berichterstattung aus.

Wie das Bundesverfassungsgericht ein derartiges Gesetz bewerten würde, ist ungewiss.. Der Gesetzgeber würde damit nämlich Art. 5 GG  aus Gründen der Gefahrenabwehr generalpräventiv einschränken, um seine Bürger vor Tätern zu schützen, die erst wegen der zu erwartenden Berichterstattung über ihre Person zur Tat animiert werden. Vermutlich würde das Ergebnis dieser Grundrechtsabwägung auch stark davon abhängen, wie gut die Grundthese Müllers wissenschaftlich erhärtet ist. Eine spannende Frage.

 

posted by Stadler at 17:02  

27.7.12

Die Social Media Guidelines des IOC

Weil es gerade so gut passt, habe ich mir anstelle der olympischen Eröffnungsfeier einen Blick auf die eher merkwürdigen Social Media Blogging And Internet Guidelines des IOC gegönnt.

Das IOC betont zwar, dass es Athleten und andere für die Olympischen Spiele akkreditierten Personen ermutigen möchte zu bloggen, twittern und online zu kommentieren, aber bitte nicht über die Spiele. Denn derartige Postings und Tweets sind nach den Vorgaben des IOC in der ersten Person zu formulieren, dürfen nicht journalistisch gehalten sein und vor allen Dingen darf nicht über die Wettkämpfe berichtet oder die Aktivitäten anderer Olympioniken kommentiert werden. Man fragt sich unweigerlich, worüber so ein Olympiateilnehmer denn dann eigentlich bloggen oder twittern soll?

Diese Social Media Guidelines sind nicht nur peinlich, sondern schränken auch die Meinungskundgabe der Athleten in unzumutbarer Weise ein. Die großen Sportverbände wie IOC und FIFA zeichnen sich eben nicht gerade durch demokratische Traditionen aus.

posted by Stadler at 22:40  

27.7.12

Bezeichnung als Winkeladvokat eine Beleidigung?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 16 U 184/11) in der Berufungsisntanz eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, wonach es einem Anwalt untersagt ist, einen Berufskollegen auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Winkeladvokaten zu bezeichnen.

Warum ich diese Rechtsansicht für falsch halte, habe ich bereits in einer ausführlichen Besprechung des landgerichtlichen Urteils erläutert. Wesentlich ist vorliegend auch der Umstand, dass der Rechtsanwalt gar nicht unmittelbar als Winkeladvokat bezeichnet wurde, sondern nur im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit von „Winkeladvokatur“ gesprochen wurde.  Damit steht nicht die Herabwürdigung der Person im Vordergrund, sondern die, wenn auch polemische, Kritik an seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Das Urteil ist nach meiner Einschätzung nicht mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH vereinbar und dürfte in Karlsruhe keinen Bestand haben, sollte es zu einer Revision und/oder Verfassungsbeschwerde kommen.

posted by Stadler at 09:28  

12.7.12

Bis zum jüngsten Gericht

Das Satiremagazin Titanic wurde bekanntlich vom Papst vor dem Landgericht Hamburg wegen eines Coverbildes mit der Überschrift „Die undichte Stelle ist gefunden!“ auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg ist ihrem Ruf dann auch gerecht geworden und hat dem Magazin auf Antrag des Papstes verboten, die Darstellung auf Vorder- und Rückseite weiterhin zu verbreiten.

Die Titanic hat mittlerweile angekündigt, gegen die Beschlussverfügung vorzugehen, notfalls bis zum Jüngsten Gericht. Der von dem Magazin gewählte Weg des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung führt die Zeitschrift zunächst allerdings nur bis zum OLG Hamburg. Der Gang zum BGH ist in einem Verfügungsverfahren nicht möglich, hierzu müsste ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. Ob das Oberlandesgericht, das bislang ebenfalls häufig meinungsfeindlich entschieden hat, die Verfügung aufheben wird, darf bezweifelt werden.

Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg, wie so häufig, eine fehlerhafte Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit zugrunde liegt. Der Papst ist eine Person des öffentlichen Lebens und zwar eine, die aufgrund ihrer Stellung und ihrer Haltung zu verschiedensten weltanschaulichen Fragen, durchaus kontrovers gesehen wird. Insoweit unerscheidet er sich, was den Persönlichkeitssschutz angeht, sicherlich nicht von einem Spitzenpolitiker, er ist vielleicht in gewisser Weise sogar einer.

Die rechtliche Beurteilung von Satire erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG „die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.

Das Cover der Titanic setzt sich inhaltlich mit der als Vatileaks bekannten Affäre auseinander und vermittelt durch die Darstellung den sehr unmittelbaren Eindruck, dass der Papst insoweit verschiedenste Dinge nicht im Griff habe. Das ist im Kern eine Sachkritik. Das äußere Gewand dieser Aussage ist natürlich spöttisch, was allerdings dem Wesen der Satire entspricht.

Vor diesem Hintergrund halte ich das Coverbild der Titanic als von der Meinungsfreiheit gedeckt. Man sollte sich übrigens davor hüten, den Papst anders zu behandeln als andere Personen des öffentlichen Lebens. Es wäre juristisch falsch, dem Papst deshalb einen Sonderstatus einzuräumen, weil er ein Kirchenoberhaupt ist. Auch die Frage des Geschmacks ist für die rechtliche Bewertung gänzlich unerheblich. Wer Mohammed-Karikaturen für zulässig hält, sollte außerdem auch mit dieser Darstellung der Titanic keine Probleme haben.

 

posted by Stadler at 16:24  
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