Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.14

BVerfG: Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann ehrverletzend sein

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bezeichnung „durchgeknallter Staatsanwalt“ als zulässige Meinungsäußerung bewertet hatte, hat sich landläufig die Ansicht durchgesetzt, es sei nicht ehrverletzend, jemand „durchgeknallt“ zu nennen. Dass diese Schlussfolgerung in dieser Allgemeinheit nicht zwingend ist, sondern immer alle Umstände des Einzelfalles bewertet werden müssen, belegt eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der einer Verfassungsbeschwerde der Ex-Politikerin Gabriele Pauli teilweise stattgegeben wurde (Beschluss vom 11.12.2013, Az.:  1 BvR 194/13).

Entscheidend für das BVerfG war insoweit allerdings, dass die Bezeichnung von Gabriele Pauli als „durchgeknallte Frau“ als Zusammenfassung einer vorangegangenen, in den Intimbereich übergreifenden Verächtlichmachung zu sehen war. Hätte man Pauli im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen, politischen Wirken als durchgeknallt bezeichnet, wäre die Entscheidung des BVerfG vermutlich anders aufgefallen. Gerade gegenüber Aussagen, die den Intim- oder Sexualbereich einer Person betreffen bzw. diesen ansprechen, ist das BVerfG allerdings äußerst kritisch, was auch damit zusammenhängt, dass das Gericht die Intimssphäre eines Menschen, anders als seine Sozialsphäre, als absolut geschützt betrachtet.

Das BVerfG führt in seiner Entscheidung wörtlich aus:

Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht – wie hier – um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstammte übrigens der Feder des zweifelhaften Bild-Kolumnisten Franz Josef Wagner, was das BILDblog kommentiert.

Update:
Lese gerade noch den Blogbeitrag des Kollegen Vetter, dem ich ausnahmsweise nicht zustimmen kann. Die Begründung des BVerfG steht in der Tradition der bisherigen äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des Gerichts und ist auch überzeugend. Es ist schlicht ein Unterschied, ob man einen Staatsanwalt wegen seiner amtlichen/beruflichen Tätigkeit als durchgeknallt kritisiert, oder, ob man einer Politikerin eine Hormonstörung attestiert und mit Vokalbeln wie Liebe, Sehnsucht und Orgasmus hantiert. Das eine betrifft die Sozialsphäre, das andere die Intimsphäre.

posted by Stadler at 16:06  

17.1.14

Berichterstattung über das Intimleben eines Regierungschefs

Auch wenn es die Überschrift nahelegt, befasst sich dieser Beitrag nicht mit dem französischen Staatspräsidenten Hollande, sondern mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das den früheren finnischen Premierminister betrifft. Dieser hatte eine mehrmonatige Beziehung mit einer alleinerziehenden Mutter, was von dieser Frau dann in Buchform verarbeitet wurde, wobei auch intime Details geschildert worden sind.

Hierfür wurden die Frau und der Verleger des Buches in Finnland von einem Strafgericht zu Geldstrafen verurteilt. Diese Verurteilungen hat der EGMR im Ergebnis nicht beanstandet und nicht als Verletzung von Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) bewertet.

Der EGMR macht in seiner Urteilsbegründung (Urteil vom 14.01.2014, Az.: 73579/10) allerdings deutlich, dass sich Teile des Buches in zulässiger Weise mit einer „public figure“ befassen und einen Beitrag zu einer Debatte leisten, die von allgemeinem Interesse ist. Letztlich hat der EGMR allerdings die Ansicht des finnischen High Courts geteilt, dass diejenigen Passagen des Buches, die sich mit dem Sexualleben des Premierministers bzw. intimen Vorgängen befassen, einen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckten Eingriff in die Privats- bzw. Intimsspähre darstellen.

Diese Abwägung entspricht im Grundsatz auch dem, was das BVerfG zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vertritt. Gerade die Intimsphäre genießt nach deutschem Verfassungsrecht grundsätzlichen absoluten Schutz.

Der Kollege Lehofer zieht aus der Entscheidung des EGMR den Schluss, dass zwar „kiss and tell“ Journalismus zulässig sein kann, aber nicht „f**k and tell“.

So kann man das sehen und zusammenfassen. ;-) Wobei bereits die Küsse evtl. dem Intimbereich zuzuordnen sind.

posted by Stadler at 11:08  

4.12.13

Beleidigung von Richtern im Zusammenhang mit der Affäre Mollath?

Am Rande der Affäre um den kürzlich aus der geschlossenen Psychiatrie entlassenen Gustl Mollath gibt es wieder einmal Interessantes zu berichten.

Ein Sympathisant Mollaths hat eine E-Mail an die Poststelle des Landgerichts Bayreuth mit folgendem Inhalt geschickt:

An alle, die im Fall Mollath Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht verdient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen.

Der Präsidenten des Landgerichts Bayreuth stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung für die Mitglieder derjenigen Strafvollstreckungskammer, die die Fortsetzung der Unterbringung Mollaths rechtswidrig angeordnet hatte, was zwischenzeitlich auch vom BVerfG festgestellt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth beantragt anschließend den Erlass eines Strafbefehls, der vom Amtsgericht Bayreuth auch erlassen wird. Dieser Strafbefehl beinhaltet eine Verurteilung zu immerhin 70 Tagessätzen á 50 EUR wegen Beleidigung der drei Richter der Strafvollstreckungskammer.

Der Betroffene hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sich in der Hauptverhandlung auch selbst verteidigt, was offensichtlich keine gute Idee war. Er wurde vom Amtsgericht Bayreuth entsprechend des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Nur die Höhe der Tagessätze wurde gesenkt. Der Betroffene hat anschließend selbst Berufung eingelegt.

Nachdem ich als Anwalt viel Äußerungsrecht mache, stellt sich mir natürlich die Frage, ob die Bezeichnung von Richtern im Zusammenhang mit dem Fall Mollath als „niederträchtige Bande“ eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung darstellt. Man kann zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Adressaten der Äußerung auch die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer waren, nachdem die E-Mail an das LG Bayreuth gerichtet war und die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung Mollaths angeordnet hatte. Aber stellt diese Äußerung tatsächlich eine Beleidigung dar?

Im Urteil heißt es zur Begründung der Beleidigung nur lapidar:

Mit dieser E-Mail beabsichtigte der Angeklagte, seine Missachtung gegenüber den Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zum Ausdruck zu bringen.

Eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung wegen einer Beleidigung lässt dieser eine Satz allerdings nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind äußerungsrechtliche Sachverhalte immer in ihrem gesamten Kontext zu betrachten und zu würdigen. Eine Würdigung der Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nimmt das Amtsgericht nicht vor.

Werturteile, zu denen fraglos auch die hier relevante Äußerung zählt, sind außerdem sehr weitreichend von der Meinungsfreiheit geschützt. Nur dann, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und die Auseinandersetzung in der Sache völlig in den Hintergrund tritt, sind die Grenzen überschritten. Wobei scharfe und polemische Kritik grundsätzlich hingenommen werden muss, zumal wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wie der Fall Mollath von erheblichem öffentlichen Interesse war und ist.

Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon nicht erkennbar, dass die Diffamierung bzw. Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Bei der gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung, kann vielmehr zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich um eine scharfe und polemische Kritik an den Sachentscheidungen der Strafvollstreckungskammer handelt. Inswoeit ist dann auch ein überspitze Kritik statthaft, zumal die Unterbringungsentscheidungen des LG Bayreuth vom BVerfG aufgehoben wurden und zwar mit sehr deutlichen Worten in der Beschlussbegründung. Die Verwendung des Begriffs „niederträchtig“ kann ohne weiteres auch dahingend verstanden worden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, die Strafvollstreckungskammer habe sich bei seinen Entscheidungen über rechtliche Vorgaben hinweggesetzt.

Das Amtsgericht Bayreuth hat mit dieser Verurteilung die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG verkannt und zu erkennen gegeben, dass ihr die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu diesem Grundrecht offenbar nicht bekannt ist.

Das Verfahren hat natürlich eine zweite, rechtspolitische Dimension. Nachdem sich das Landgericht Bayreuth in der Sache Mollath wahrlich nicht mit juristischem Ruhm bekleckert hat, wäre es es angebracht gewesen, in diesem Fall etwas leiser aufzutreten und auf einen Strafantrag zu verzichten.

Sollte der Betroffene seine Berufung fristgerecht eingelegt haben, dann heißt das Berufungsgericht allerdings auch in dieser Sache Bayreuth.

posted by Stadler at 17:48  

11.10.13

EGMR: Haftung eines Newsportals für Nutzerkommentare

In Estland wurde der Betreiber eines Newsportals zu Schadensersatz wegen der Veröffentlichung rechtswidriger Nutzerkommentare verurteilt, obwohl er die Kommentare zügig entfernt hatte, nachdem er auf die rechtswidrigen Inhalte der anonymen Kommentare hingewiesen wurde.

Haftung des Portalbetreibers für Nutzerkommentare verstößt nicht gegen Art. 10 MRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)  hat diese Verurteilung durch estländische Gerichte gebilligt und hierin keinen Verstoß gegen Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) gesehen (Urteil vom 10.10.2013, Az.: 64569/09). Zur Begründung führt der EGMR u.a. aus, dass die Rechtsverletzung schwerwiegend gewesen sei, dass die Inanspruchahme der Autoren wegen der Anonymität der Postings erschwert war und die Gerichte nur einen sehr geringen Schadensersatz zugesprochen haben, der ein kommerzielles Portal nicht stark beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund sieht der Gerichtshof keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Portals auf Meinungsfreiheit. Bedenklich an der Entscheidung erscheint mir allerdings der Hinweis des Gerichts, dass das Portal nicht genug getan hätte, um rechtswidrige Kommentare zu verhindern. Das führt nämlich zu der Frage, ob man als Newsportal tatsächlich gehalten ist, Kommentare vorab nicht nur automatisiert zu filtern, sondern vielleicht sogar redaktionell zu prüfen. Die hierdurch ausgelösten Chilling-Effects beleuchtet der EGMR nicht ausreichend.

Verstößt die Haftung des Portalbetreibers gegen EU-Recht?

Mit der Frage, ob die Entscheidung der estländischen Gerichte gegen EU-Recht verstößt, hat sich der EGMR nicht zu befassen. Sein Prüfungsmaßstab ist nur die Menschenrechtskonvention. Die EU-rechtliche Fragestellung gehört allerdings zu den eigentlich spannenden Aspekten des Falles. Die Eröffnung der Möglichkeit Nutzerkommentare zu posten, dürfte nämlich grundsätzlich unter die Haftungsprivilegierung von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie fallen, nachdem es sich um eine  Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen handelt. Die estländischen Gerichte hatten die Anwendung der Haftungsprivilegierung mit dem Argument abgelehnt, der Portalbetreiber habe ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Nutzer Kommentare posten. Dieser Aspekt ist allerdings nach der Richtlinie kein geeignetes Kriterium um die Haftungsprivilegierung zu versagen. Der estländische High Court hätte zumindest an den EuGH vorlegen müssen. Der EuGH geht nämlich grundsätzlich davon aus, dass sich selbst Onlinemarktplätze wie eBay auf die Haftungserleichterung berufen können. Das wirtschaftliche Eigeninteresse ist also kein ausreichendes Argument um die Haftungsprivilegierung zu versagen. Im übrigen ist die Frage, ob der Kommentarteil eines Newsportals im Hinblick auf die Haftung nicht eher mit einem sozialen Netzwerk vergleichbar ist, als mit einer Handelsplattform wie eBay. Bei sozialen Netzwerken hat der EuGH die Möglichkeit der Berufung auf Art. 14 der ECRL bejaht und zudem betont, dass den Betreibern wegen Art. 15 der ECRL keine allgemeine Filter- oder Überwachungspflicht auferlegt werden kann. Auf eine solche läuft die Rechtsprechung der estländischen Gerichte letztlich aber hinaus, denn die Schadensersatzhaftung lässt sich nur dadurch vermeiden, dass man bereits im Vorfeld prüft und filtert.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des EGMR, der nur über einen Verstoß gegen Art. 10 MRK zu befinden hat, erscheint mir deshalb problematisch, weil er sich offenbar der Tragweite und der zu befürchtenden Chilling-Effects auf die Meinungsfreiheit nicht bewusst ist. Nicht zum Prüfungsmaßstab des EGMR gehört die Frage eines Verstoßes gegen die E-Commerce-Richtlinie. Ein solcher Verstoß liegt nach meiner Einschätzung materiell allerdings vor.

posted by Stadler at 10:12  

1.10.13

NSA-Affäre: USA verweigern Schriftsteller Ilija Trojanow die Einreise

Die Schriftstellerin Juli Zeh berichtet auf Facebook, dass ihrem Schriftstellerkollegen Ilija Trojanow die Einreise in die USA ohne Begründung verweigert wurde. Trojanow wollte zu einem Germanistenkongress in die Staaten reisen, zu dem er eingeladen war.

Trojanow hat sich immer wieder sehr deutlich gegen staatliche Überwachung positioniert. Vor einigen Jahren veröffentlichte er zusammen mit Juli Zeh die Streitschrift „Angriff auf die Freiheit“ zum Thema innere Sicherheit und Einschränkung der Grundrechte. Trojanow hat sich auch zu der aktuellen NSA-Affäre mehrfach zu Wort gemeldet und ist u.a. Mitinitiator eines diesbezüglichen offenen Briefs an Bundeskanzlerin Merkel.

Juli Zeh kommentiert das Einreiseverbot gegen Trojanow mit folgenden Worten:

Formulieren wir es mal positiv: Unser aller Engagement zeigt Wirkung. Es wird zur Kenntnis genommen.

Formulieren wir es negativ: Es ist eine Farce. Die reine Paranoia. Menschen, die sich für Bürgerrechte stark machen, werden als Staatsfeinde behandelt.

Es ist beängstigend, wie die USA mit Kritikern umgeht. Das aktuelle Vorgehen der US-Behörden erinnert immer stärker an die politischen Hetzjagden der McCarthy-Ära.

posted by Stadler at 11:21  

28.9.13

Graffiti auf fremden Wänden nicht immer strafbar

Während manche Menschen Graffiti als Ausdruck der Meinungs- oder Kunstfreiheit betrachten, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, diese Kunstform als strafbare Sachbeschädigung zu begreifen, sofern die Graffiti auf fremden Wänden und Mauern aufgebracht werden.

Aber auch das ist nicht so wirklich eindeutig, wie eine neue Entscheidung des OLG Hamm zeigt (Beschluss vom 22.08.2013, Az.: 1 RVs 65/13).

Wenn die betroffene Wand nämlich bereits „vorher von zahlreichen Tags verschandelt“ worden war, muss das Gericht ausdrücklich feststellen, dass die neuen Tags neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich sind und eindeutig zu erkennen waren.

Mit dieser Begründung hat das OLG Hamm eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben und zurückverwiesen.

posted by Stadler at 21:49  

19.9.13

Landgericht Berlin untersagt Jungen Piraten Äußerungen über die AfD

Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V. mit Beschluss vom 17. September 2013 (Az.: 27 O 576/13) eine Reihe von Äußerungen über die Partei Alternative für Deutschland (AfD) untersagt. Der Unterlassungstenor ist freundlicherweise in der Pressemitteilung des Landgerichts im Wortlaut wiedergegeben. Die Kostenentscheidung zeigt allerdings, dass die AfD noch wesentlich mehr Aussagen untersagen wollte und mit 3/4 ihrer Einzelanträge erfolglos geblieben ist.

Grundsätzlich halte ich den zunehmenden Trend, Wahlkampfaussagen über politische Gegner mit juristischen Mitteln zu bekämpfen, für verfehlt. Das Landgericht Berlin ist mit seiner einstweiligen Verfügung vor dem erkennbaren Wahlkampfhintergrund über das Ziel hinaus geschossen. Im politischen Meinungskampf ist jedenfalls deutlich mehr erlaubt, als in anderen Auseinandersetzungen. Die Frage wird also sein, ob sich nicht Wahlkampfaussagen der AfD bzw. prominenter Mitglieder finden lassen, die die von den Jungen Piraten gezogenen Schlussfolgerungen legitim erscheinen lassen. Das wird wiederum im Rahmen eines evtl. Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung aber erst deutlich nach der Bundestagswahl geklärt werden. Über homophobe und demokratiefeindliche Tendenzen innerhalb der AfD haben die Medien jedenfalls schon häufiger berichtet. Etwas ausführlicher dargestellt wird das beispielsweise in einem Beitrag bei Publikation.org und in einem Blogbeitrag von Andreas Kemper. Die Thesen der Jungen Piraten mögen sich zwar nicht in Wahlprogrammen der AfD finden, sie sind aber andererseits auch nicht frei erfunden und deshalb als Zuspitzung im Wahlkampf erlaubt.

posted by Stadler at 21:07  

13.8.13

Sixt wirbt mit Mollath: Nur geschmacklos oder rechtswidrig?

Dass die Autovermietung Sixt mit einem Bild Gustl Mollaths und der Aussage „Wenn hier jemand verrückt ist, dann Sixt mit seinen Preisen“ wirbt, hat viele Menschen empört.

Die juristischen Einschätzungen, die ich dazu gelesen habe, sind unterschiedlich. Während der Kollge Solmecke die Werbekampagne für zulässig hält, hegt der Kollege Dirks Zweifel.

Auch wenn der BGH in vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen eine Werbung mit dem Bild eines Prominenten unter Anspielung auf ein taktesaktuelles Ereignisses für zulässig erachtet hat, könnte es sein, dass Sixt in diesem Fall auch juristisch zu weit gegangen ist. In der Entscheidung des BGH Oskar Lafontaine betreffend, wurde die Zulässigkeit der Abbildung des Politikers darauf gestützt, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck dient, sondern im Zusammenhang mit der Abbildung Lafontaines auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire enthalten sei.

Ob das auf Mollath und die hier in Rede stehende Aussage übertragbar ist, kann man allerdings bezweifeln. Sixt macht sich gezielt über den Umstand der siebenjährigen Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie lustig. Mollath hat die Öffentlichkeit nicht von sich aus gesucht und befindet sich anders als ein Politiker auch nicht im öffentlichen Meinungskampf.

Es stellt sich hier letztlich die Frage, ob mit dieser Werbung nicht die ideellen Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sind, deren Schutz durch die Menschenwürdegarantie von Verfassungs wegen geboten ist. Diese Annahme liegt im Falle Mollath jedenfalls deutlich näher als bei Oskar Lafontaine.

Das hat man möglicherweise jetzt auch bei Sixt erkannt, denn Erich Sixt hat die Werbung mittlerweile stoppen lassen und sich bei Gustl Mollath schriftlich entschuldigt. Ob Sixt auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder abgeben wird, ist nicht klar.

posted by Stadler at 17:58  

9.8.13

BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an einer Ausländerbehörde wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).

Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.

Die Flüchtlingsorganisation hatte dem Rechtsamt einer Stadt, sowie einer namentlich genannten Sachbearbeiterin, anlässlich des „Antirassismustag 2010“ einen im Internet veröffentlichten „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verliehen und dies u.a. damit begründet, die Behörde habe einem Flüchtling wider besseres Wissen eine Vortäuschung seiner fachärztlich bescheinigten Gehörlosigkeit unterstellt. Die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abgegebene Stellungnahme der Stadt habe absichtlich und bewusst Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können. Dies stelle eine unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling dar.

Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin deshalb wegen übler Nachrede verurteilt, das Landgericht hat die Verurteilung bestätigt.

Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.

Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.

Auch diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht wirklich überraschend, verdeutlicht aber einmal mehr, dass die Instanzgerichte die Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit immer noch häufig verkennen.

posted by Stadler at 15:03  

9.8.13

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann zulässig sein

Das Landgericht Köln und in der Berufung das OLG Köln hatten es einem Anwalt untersagt, einen Kollegen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Winkeladvokaten zu bezeichnen. Warum ich diese Entscheidungen für falsch halte, habe ich bereits im letzten Jahr erläutert und insoweit die Einschätzung vertreten, dass die Entscheidungen keinen Bestand haben werden, sollte es zu einer Revision und/oder Verfassungsbeschwerde kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen mit Beschluss vom 02.07.2013 (Az.: 1 BvR 1751/12), aus meiner Sicht erwartungsgemäß, aufgehoben und an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Das BVerfG führt zur Begründung aus:

Die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht räumt selbst ein, dass die Äußerung anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung getätigt worden sei. Die Äußerung stellt eine etwaige Diffamierung des Klägers nicht in den Vordergrund, sondern weist Sachbezug auf, indem der Beschwerdeführer den Außenauftritt des Klägers moniert. Dies wiederum steht in sachlichem Bezug zu dem Arzthaftungsprozess, in den der Beschwerdeführer die E-Mail eingeführt hat, denn er wollte auf die Parallelität der gesellschaftsrechtlichen Formen der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers einerseits und der Arztpraxis von dessen Mandantschaft andererseits und auf einen möglichen Interessenkonflikt hinweisen.

posted by Stadler at 14:06  
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