Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.8.13

Bewertungsportal muss keine Auskunft über den Verfasser einer Bewertung geben

Das Landgericht München I hat entschieden (Urteil vom 3.7.2013, Az.: 25 O 23782/12), dass ein Arzt keinen Auskunftsanspruch gegen ein Arztbewertungsportal darauf hat, den Verfasser einer (negativen) Bewertung namentlich zu benennen.

Das Landgericht geht zunächst davon aus, dass ein Diensteanbieter nach § 12 TMG die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Da weder eine Einwilligung noch eine gesetzliche Gestattung gegeben ist, folgt daraus nach Ansicht des Gerichts letztlich, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage gar nicht herausgeben darf. Da außerdem § 13 Abs. 6 TMG ausdrücklich vorsieht, dass eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglicht werden muss, ist die Handhabung des Portalbetreibers rechtlich zulässig und kann auch einem sich aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden.

Die Entscheidung des LG München I entspricht der vorherrschenden Rechtsprechung. Soweit ersichtlich hat bisher nur das OLG Dresden eine andere Ansicht vertreten.

posted by Stadler at 16:26  

24.7.13

Quellenschutz für Journalisten?

Der Kollege Kompa berichtet in einem Blogbeitrag über ein Verfahren gegen einen amerikanischen Journalisten, der von einem US-Gericht verurteilt wurde, gegen einen Informanten, einen ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter, auszusagen.  Die Frage, ob die US-Verfassung Journalisten tatsächlich kein Recht gewährt, ihre Quelle zu verschweigen, will der betroffene Journalist nunmehr vom Supreme Court klären lassen oder notfalls auch ins Gefängnis gehen.

In Deutschland und einigen anderen Staaten ist der Quellenschutz in der Form gesetzlich geregelt, dass Angehörigen bestimmter Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Im Strafrecht gewährt § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, ein solches Zeugnisverweigerungsrecht. Die Reichweite dieser Vorschrift ist speziell im Onlinekontext noch nicht gänzlich geklärt, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob sich der Quellenschutz auch auf Kommentare in Leserforen erstreckt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtet den Schutz journalistischer Quellen übrigens als Grundvoraussetzung der Pressefreiheit. Der Gerichtshof erläutert dies in einer älteren Entscheidung so:

The Court recalls that freedom of expression constitutes one of the essential foundations of a democratic society and that the safeguards to be afforded to the press are of particular importance (see, as a recent authority, the Jersild v. Denmark judgment of 23 September 1994, Series A no. 298, p. 23, para. 31).

Protection of journalistic sources is one of the basic conditions for press freedom, as is reflected in the laws and the professional codes of conduct in a number of Contracting States and is affirmed in several international instruments on journalistic freedoms (see, amongst others, the Resolution on Journalistic Freedoms and Human Rights, adopted at the 4th European Ministerial Conference on Mass Media Policy (Prague, 7-8 December 1994) and Resolution on the Confidentiality of Journalists’ Sources by the European Parliament, 18 January 1994, Official Journal of the European Communities No. C 44/34). Without such protection, sources may be deterred from assisting the press in informing the public on matters of public interest.  As a result the vital public-watchdog role of the press may be undermined and the ability of the press to provide accurate and reliable information may be adversely affected.  Having regard to the importance of the protection of journalistic sources for press freedom in a democratic society and the potentially chilling effect an order of source disclosure has on the exercise of that freedom, such a measure cannot be compatible with Article 10 (art. 10) of the Convention unless it is justified by an overriding requirement in the public interest.

Die Ausführungen des EGMR machen aber auch deutlich, dass dieser Schutz zumindest nach der Menschenrechtskonvention nicht absolut ist, sondern durch ein überragendes öffentliches Interesse überwunden werden kann.

Im Land Of The Free – das so frei nicht mehr ist, wie wir aktuell immer wieder erkennen müssen – wird von den Gerichten bislang, entgegen anderslautender Behauptungen, kein verfassungsrechtlich garantierter Quellenschutz anerkannt. Ob sich das jetzt ändert, werden wir sehen. Es gibt in den USA lediglich in einzelnen Bundesstaaten gesetzliche Regelungen zum Quellenschutz. Kompetent wie immer erläutert der Kollege Lehofer diese Thematik in einem älteren Blogbeitrag.

posted by Stadler at 17:27  

16.7.13

EGMR: Kein unbedingter Anspruch auf Löschung unrichtiger Zeitungsartikel aus Onlinearchiv

Auch bei einem sachlich falschen Zeitungsartikel besteht nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zwingend ein Anspruch auf Löschung aus dem Onlinearchive der Zeitung.

Der Entscheidung des EGMR vom 16.07.2013 (Az.: 33846/07) ist anzumerken, dass man anders als in früheren Jahren zurückhaltender damit ist, Urteile nationaler Gerichte zu beanstanden. Der EGMR hat im konkreten Fall darauf hingewiesen, dass auch solche Zeitungsartikel, bei denen sich später, zum Beispiel aufgrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, herausstellt, dass falsche Tatsachenbehauptungen über eine Person enthalten sind, dem Schutz von Art. 10 MRK unterliegen, weshalb auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen vorzunehmen ist. Der Betroffene kann insoweit darauf beschränkt sein, dass lediglich eine klarstellende Ergänzung angefügt wird, aber er kann nicht unter allen Umständen die Löschung derartiger Zeitungsartikel aus Internetarchiven verlangen. Das Gericht betont, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, die Geschichte nachträglich umzuschreiben, indem man die Löschung sämtlicher Zeitungsartikel verfügt, um alle Spuren solcher Veröffentlichungen zu beseitigen, bei denen sich nachträglich eine Rufschädigung herausstellt.

Die Entscheidung ist nicht endgültig, die Anrufung der Großen Kammer des EGMR ist möglich.

posted by Stadler at 22:10  

6.5.13

Pressefreiheit auch für Leserkommentare?

Vor gut zwei Wochen habe ich mit der Kollegin Nina Diercks auf dem For..Net-Symposium über das Thema „Pressefreiheit in Online-Foren“ diskutiert. Hintergrund war eine Beschlagnahme bei der Augsburger Allgemeinen, durch die die Staatsanwaltschaft den Namen eines anonym postenden Kommentarschreibers ermitteln wollte. Die Diskussion zwischen Nina und mir lässt sich beim Campusradio der Uni Passau nachhören.

Mittlerweile ist der Beschluss des Landgerichts Augsburg, durch den die Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Augsburg festgestellt wurde, auch offiziell veröffentlicht. Das Landgericht Augsburg hat bereits die Meinungsäußerung für zulässig gehalten, aber ausdrücklich betont, dass sich die Augsburger Allgemeine im Hinblick auf die Nutzerkommentare nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann und damit auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung.

Die Entscheidung des Landgerichts (Beschluss vom 19.03.2013, Az.: x Qs 151/13) ist insoweit aber sehr oberflächlich gehalten und setzt sich auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend auseinander. Die entscheidende Passage des Beschlusses lautet:

Eine Beschlagnahmefreiheit der im Beschluss genannten Daten gem. § 97 Abs. 5 S. 1 StPO besteht nicht, da der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 160 a Abs. 2, 53 Abs. 1 S.1 Nr. 5 StPO zusteht.

Zwar unterfällt die Beschwerdeführerin als Herausgeberin einer Zeitung grundsätzlich dem Schutzbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Jedoch ist dieser Schutzbereich gemäß § 53 Abs. 1 S. 3 StPO nur dann eröffnet, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar sind in einer Zeitung gedruckte Leserbriefe nach ständiger Rechtsprechung dem redaktionellen Bereich zuzuordnen (BVerfG 36, 193, 204).

Dies gilt aber nicht für Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, findet in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolgt. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung“ der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.

Mit dieser Auslegung verkennt das LG Augsburg Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit. Bereits die Annahme, die Leserkommentare seien nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen, ist fehlerhaft. Es ist nämlich gerade eine redaktionelle Entscheidung und Maßnahme, ob man als Zeitung im Anschluss an die Veröffentlichung von Artikeln auf der Website der Zeitung eine Kommentarfunktion eröffnet, die es den Lesern erlaubt, den Artikel unmittelbar zu kommentieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich der Pressefreiheit zudem über den redaktionellen Teil hinaus unter gewissen Voraussetzungen auch auf den Anzeigenteil erstreckt und hierzu ausgeführt:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278 f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben.

Dadurch wird deutlich, dass auch die unveränderte Weitergabe von Meinungen zu den typischen Aufgaben der Presse gehört und eine redaktionelle Bearbeitung – die ja bei Anzeigen nie stattfindet – gerade keine Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs der Pressefreiheit ist.

An anderer Stelle wird das BVerfG noch deutlicher und führt aus:

Eine Unterscheidung zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen einer Zeitung läßt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen. Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 f.]). Das folgt schon daraus, daß zur Pressefreiheit nicht nur die Bestimmung des Inhalts einer einzelnen Ausgabe oder des Themas eines einzelnen Artikels, sondern erst recht die Grundentscheidung über Ausrichtung und Gestaltung des Publikationsorgans insgesamt gehört.

Die Unterscheidung zwischen einem geschützten und nicht geschützten Teil der Onlineausgabe einer Zeitung, die das Landgericht Augsburg versucht zu treffen, ist also bereits als solche nicht statthaft. Die Eröffnung einer Kommentarfunktion gehört zu den Grundentscheidungen des Publikationsorgans über Ausrichtung und Gestaltung der Zeitung.

Das Bundesverfassungsgericht macht zudem deutlich, dass auch die Entscheidung über die anonyme Wiedergabe von Zuschriften Dritter in den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt:

Darin ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Geschützt sind daher nicht nur eigene Beiträge der Herausgeber oder redaktionellen Mitarbeiter. Der Schutz der Pressefreiheit umfaßt auch die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, die sich nicht beruflich im Pressewesen betätigen.

e) Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt schließlich auch die Entscheidung, Zuschriften Dritter anonym zu veröffentlichen. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß sich die Freiheitsgarantie nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Publikation bezieht (vgl. BVerfGE 60, 234 [239 f.]). Zur Form gehört es auch, ob die Veröffentlichung eines Beitrags mit oder ohne Autorenangabe erfolgt. Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt (vgl. BVerfGE 20, 162 [176]).

Das Landgericht Augsburg setzt sich mit der zitierten Rechtsprechung des BVerfG nicht ansatzweise auseinander und kann allein deshalb nicht überzeugen.

posted by Stadler at 14:28  

25.4.13

EGMR: Verbot politischer Fernsehwerbung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 22.04.2013 (Az.: 48876/08) entschieden, dass das britische Verbot politischer Rundfunkwerbung keine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) darstellt. Die Entscheidung erging denkbar knapp mit 9:8 Richterstimmen, woran man deutlich sieht, wie umstritten die Frage war.

Der EGMR berücksichtigt in seiner Entscheidung maßgeblich den Umstand, dass das Verbot dem Zweck dient, die freie und pluralistische Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse zu schützen, weil politische Werbung immer auch die Gefahr beinhaltet, dass bestimmte finanzstarke Interessengruppen die öffentliche Meinung durch bezahlte Werbespots in ihrem Sinne beeinflussen. Es geht also letztlich darum, eine Verfälschung der öffentlichen Debatte zu verhindern. Dieser Aspekt überwiegt nach Ansicht des Gerichtshofs auch das legitime Interesse von NGOs – im konkreten Fall einer Tierschutzorganisation – ihre Anliegen in Form von Rundfunkwerbung publik zu machen.

Für wesentlich hielt der EGMR zudem auch, dass das Verbot nur die Rundfunkwerbung umfasst und deshalb beispielsweise im Internet auch bezahlte Werbekampagnen möglich bleiben.

Wie immer ausführlich und kompetent berichtet der Kollege Lehofer über die Entscheidung.

posted by Stadler at 21:46  

6.4.13

Kirchenzeitung fühlt sich von taz-Troll provoziert

Es ist nur eine Petitesse, aber ein amüsante. Was der BILD ihr Franz-Josef Wagner, ist bekanntlich der taz ihr Deniz Yücel. Die sachliche und konstruktive Kritik ist ihre Sache nicht. Mitte März lästert Yücel unter der Überschrift „Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab“ über den neuen Papst und die Kirchenzeitung „Der Pilger“ fühlt sich provoziert. Man spricht von faschistoider Wortwahl und beschwert sich beim Presserat wegen Verstoß gegen den Pressekodex. Eine Klage wie gegen das Satire-Magazin Titanic war wohl nicht zu organisieren.

Die Wortwahl des plumpen Provokateurs Yücel ist tatsächlich starker Tobak. Dennoch wäre die Kirchenzeitung besser beraten gewesen, den Troll nicht zu füttern. Denn das wird ihn nur ermuntern und die taz wird uns auch weiterhin mit der verzichtbaren Kolumne Yücels behelligen.

posted by Stadler at 00:02  

21.3.13

Beschlagnahme bei Augsburger Allgemeinen war rechtswidrig

Die Beschlagnahme von Daten eines Forennutzers bei der Augsburger Allgemeinen – ich hatte über diesen Fall ausführlich berichtet – war rechtswidrig. Das Landgericht Augsburg hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amstgerichts stattgegeben, wie die Zeitung meldet.

Das Landgericht vertritt insoweit die Ansicht, dass die beanstandete Äußerung eines Forennutzers über die Person des Augsburger Ordnungsreferenten von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit nicht strafbar war.

Der Ansicht, die Zeitung könne sich hinsichtlich der Person des Forennutzers auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wollte das Landgericht allerdings nicht folgen. Die dafür u.a. gegebene Begründung, Forenbeiträge seien nicht dem redaktionellen Bereich einer Zeitung zuzordnen, ist nach meiner Ansicht im Lichte der Rechtsprechung des BGH aber nicht stichhaltig.

posted by Stadler at 09:33  

20.3.13

Kachelmann verliert beim BGH gegen „Bild.de“

Der Wettermoderator Jörg Kachelmann hat den Springer Verlag wegen einer Online-Berichterstattung auf  bild.de auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hatte bild.de über den Inhalt der ersten richterlichen Vernehmung in dem Strafverfahren gegen Kachelmann berichtet.

Der BGH betont in seiner Entscheidung (Urteil v. 19. März 2013, Az.: VI ZR 93/12) zwar, dass die Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war und die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt hat. Nachdem das Protokoll über diese haftrichterliche Vernehmung später aber in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden ist, war ab diesem Zeitpunkt auch eine Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig.

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, setzt er sog. Wiederholungsgefahr voraus, also die Gefahr, dass der Springer Verlag seine rechtswidrige Veröffentlichung wiederholt bzw. fortsetzt, wenn er nicht vom Gericht zur Unterlassung verurteilt wird. Genau diese Gefahr bestand aber nicht mehr, weil die wiederholte Berichterstattung nach der Verlesung in der Hauptverhandlung ja zulässig geworden war.

Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nachträglich entfallen und der BGH hat die Klage Kachelmanns abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 11:04  

18.3.13

Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.:  26118/10) entschieden, dass eine strafrechtliche Verurteilung in Frankreich wegen Beleidigung des Präsidenten aufgrund eines Transparents mit der Aufschrift „casse toi pov’con“ Art. 10 der Menschenrechtskonvention verletzt. Die interessante und für die Urteilsfindung nicht ganz unerhebliche Vorgeschichte dieses Schildes bestand darin, dass der damalige französische Staatspräsident Sarkozy einen Landwirt, der sich geweigert hatte ihm die Hand zu geben, genau mit diesen Worten beschimpft hatte. Das beanstandete Transparent stellte also eine gezielte Anspielung auf diesen Vorfall dar.

Der EGMR betont zunächst, dass der Gesamtkontext des Falles zu würdigen ist. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 GG.

Anschließend führt der Gerichtshof aus, dass sich Politiker, jedenfalls im Rahmen politisch motivierter Auseinandersetzungen bzw. Diskussionen von öffentlichem Interesse, gerade wegen ihrer Funktion verbal deutlich mehr bieten lassen müssen als andere Menschen. In der Pressemitteilung des EGMR liest sich das so:

The Court reiterated that politicians inevitably and knowingly laid themselves open to close public scrutiny of their words and deeds and consequently had to display a greater degree of tolerance towards criticism directed at them.

Hinzu kommt die Besonderheit, dass der EGMR in der beanstandeten Aussage eine humorvolle Wiederholung der eigenen Worte des damaligen Präsidenten sieht, die das Gericht als satirischen Ansatz begreift und deshalb für besonders schützenswert erachtet. Die Pressemitteilung des EGMR führt dazu aus:

Since satire was a form of expression and comment that naturally aimed to provoke and agitate, any interference with the right to such expression had to be examined with particular care.

Wie immer ausführlich und kompetent erläutert Hans Peter Lehofer die Entscheidung des EGMR, die im Volltext derzeit nur in französischer, als Pressemitteilung auch in englischer Sprache vorliegt.

Zusammenfassend bringt es Maximilian Steinbeis auf den Punkt:

Das französische Pressestrafrecht gibt dem Präsidenten mehr Ehrenschutz als gewöhnlichen Leuten, aber die EMRK verlangt eigentlich, dass er weniger Ehrenschutz genießt.

So ist es, zumindest, wenn es um den politischen Meinungskampf und das öffentliche Handeln eines Politikers geht.

posted by Stadler at 16:13  

14.3.13

FAZ mahnt Blogger ab

Der streitbare Blogger und Historiker Klaus Graf hat eine Abmahnung der FAZ bekommen. Wegen eines Blogpostings vom 03.02.2013 fordert ihn der Justitiar der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf, die Behauptung zu unterlassen, Heike Schmoll – eine Autorin der FAZ – sei die Freundin und/oder die Lebensgefährtin von Annette Schavan.

Jetzt besteht das Problem zunächst darin, dass Klaus Graf das in seinem Blogbeitrag überhaupt nicht behauptet hat. Dort steht nur:

Schavan-Freundin Heike Schmoll unkt in der FAZ: „Schavan wird wohl den Titel verlieren“ und vermutet bestimmte Machenschaften beim Auftauchen der belastenden Zitierregeln-Broschüre

Diese Aussage lässt sich zwanglos dahingehend interpretieren, dass Klaus Graf damit auf eine aus seiner Sicht äußerst Schavan-freundliche Berichterstattung der Journalistin aufmerksam machen wollte, was eine zweifellos zulässige Meinungsäußerung darstellt.

Die Behauptung, Frau Schmoll sei die Freundin bzw. Lebensgefährtin Schavans soll sich nun angeblich daraus ergeben, dass Graf, ganz am Ende seines Blobeitrags und keineswegs im Zusammenhang mit der Person von Frau Schmoll, auf das Blog Causa Schavan – allerdings lediglich auf die Startseite – verlinkt hat. Daraus würde man vermutlich nicht einmal beim Landgericht Hamburg die gewagte Schlussfolgerung ziehen, Graf habe die Behauptung aufstellen wollen, Schmoll sei die Lebensgefährtin Schavans. Interessanterweise teilt das verlinkte Blog nunmehr auch noch mit, dass auch dort diese Behauptung nie aufgestellt worden sei. Gleichzeitig wird die Vermutung geäußert, die FAZ hätte wohl ein anderes Schavan-kritisches Blog – auf das Graf freilich nicht verlinkt hatte – gemeint.

Die Geschichte klingt für einen Außenstehenden – auch einen Juristen wie mich – eher nach einer Farce als nach einer ernsthaften Abmahnung.

Andererseits muss man sich die Frage stellen, wie weit es schon gekommen ist, wenn ein Blogger die Meinungsfreiheit gegen eine der wichtigsten deutschen Tageszeitungen verteidigen muss. Warum muss die FAZ hier außerdem die Interessen von Frau Schmoll vertreten? Diese Frage stellt sich auch in juristischer Hinsicht, denn weshalb vorliegend eine Rechtsverletzung zum Nachteil der FAZ gegeben sein sollte, erschließt sich mir anhand des beanstandeten Blogbeitrags nicht.

So wie ich Klaus Graf einschätze, wird er die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Ein längerer lesenswerter Beitrag zum Thema findet sich bei Erbloggtes.

posted by Stadler at 15:48  
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