Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.3.13

KG: Meinungsfreiheit für Filmaufnahmen in Berliner U-Bahn

Unter dem Titel „Landgericht Berlin: Filmen verboten“ hatte ich Mitte des letzten Jahres über eine aus meiner Sicht falsche Entscheidung des LG Berlin berichtet, die das Filmen in Berliner U-Bahnhöfen untersagt hatte,  mit der Begründung, dass dadurch das Eigentumsrecht der Berliner Verkehrsbetriebe verletzt würde.

Das Kammergericht hat die Entscheidung mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 10 U 136/12) – das jetzt im Volltext vorliegt – aufgehoben.

Die Urteilsbegründung ist lesenswert, vor allen Dingen die Ausführungen zur Meinungs- und Pressefreiheit im Hinblick auf Filmmaterial das evtl. durch die Begehung von Straftaten erlangt wurde. Das Kammergericht wörtlich:

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmen – wie sie vorträgt – durch Begehung von Straftaten wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erlangt wurden. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) Filmmaterial verwendet, dessen Herkunft unklar ist und dessen äußere Gestaltung den Rückschluss auf die Begehung von Straftaten zulässt, begründet noch kein Überwiegen des Interesses der Klägerin an der Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung. Auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Zur Funktion der Presse gehört es, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Diese Kontrollaufgabe könnte bei einem absoluten Verbreitungsverbot leiden. Gleiches gilt für die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt von einer Abwägung ab. Dabei kommt es auf der einen Seite auf den Zweck der Äußerung an: dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines Anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus entsteht ein Konflikt mit dem Prinzip der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Eine Veröffentlichung ist daher nur dann zulässig, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht (BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743 –Wallraff). Dies ist hier der Fall. Zwar ist das streitgegenständliche Material – wie die Klägerin unter Hinweis auf die jeweiligen Szenen und Aufnahmewinkel substantiiert vorträgt – unter Begehung von Straftaten erlangt worden. Dadurch ist in den Bereich der Klägerin eingegriffen worden. Jedoch betreffen die streitgegenständlichen Bilder Betriebsanlagen und Betriebsmittel und damit Informationen, die nicht schon wegen ihrer Vertraulichkeit besonders geschützt sind. Eine “Privatsphäre”, wie sie natürlichen Personen zusteht, kann die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit liegt der zu beurteilende Sachverhalt auch anders, als in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit (Urt. v. 18.04.2011, – 10 U 149/10 – zit. nach juris). In jenem Fall lag der Abwägung nämlich zugrunde, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die Beschaffung und Verwertung von durch eine Straftat erlangten Informationen wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich der privaten Korrespondenz besonders intensiv war (a.a.O. Rn. 27). Dies ist für die streitgegenständlichen Bilder nicht anzunehmen. Insbesondere werden durch diese auch keine Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Auch wird sie dadurch auch nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen. Denn durch die in dem Film enthaltenen streitgegenständlichen Bilder wird vielmehr deutlich, dass die Klägerin Opfer von Straftaten wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) das Filmmaterial nicht selbst durch eine Straftat erlangt hat, sondern das ihm nach seinem Vortrag “anonym” zugespielte Material in Kenntnis von dessen widerrechtlicher Erlangung verwendet hat. Anders als die Klägerin meint, durfte der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Bilder auch zur Illustration des Themas einsetzen. Insbesondere dient die Darstellung auch – anders als das Landgericht meint – nicht vornehmlich der Befriedigung der Neugier des Zuschauers sondern vermitteln einen Erkenntnisgewinn gegenüber einer bloßen Schilderung des Geschehens. Der 90-minütige Film beschäftigt sich mit der Szene der Sprayer, die sich auf S-und U-Bahnen spezialisiert haben. Er versucht, die Motive dieser als “geschlossene Gesellschaft” agierenden Personen darzustellen, wobei der Durchschnittszuschauer aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass die gezeigten Personen Straftaten zu Lasten der Klägerin begehen.

posted by Stadler at 12:11  

8.3.13

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg: ZEIT nimmt Artikel über Filmpiraterie vom Netz

Das Landgericht Hamburg hat es der ZEIT untersagt, über die Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann zu behaupten, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und Hofmann habe behauptet, man brau­che gar kein Urheberrecht. Außerdem wurde der Wochenzeitung verboten, zu behaupten, Hof­mann würde sich damit ein­deu­tig auf die Seite derer stellen, die mit ille­ga­len Film­ko­pien Geld verdienen. Stefan Niggemeier berichtet unter dem süffisanten Titel „Die Zeit muss Piraten-Dossier wegen Rufraub löschen“ ausführlich über den Fall.

Jetzt bin ich speziell bei äußerungsrechtlichen Beschlussverfügungen des Landgerichts Hamburg aus Erfahrung skeptisch. Die spannende Frage wird also sein, ob Hofmann tatsächlich wörtlich oder sinngemäß irgendwann gesagt hat, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und vor allem auch in welchem Kontext eine solche Äußerung dann gestanden hat. Sollte eine solche Aussage Hofmanns existieren, dann könnten auch die restlichen Aussagen der ZEIT in Bezug auf ihre Person von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, selbst wenn man das in Hamburg wie so oft anders sehen sollte.

Sollte die ZEIT eine solche Aussage Hofmanns allerdings nicht belegen können, dann wäre sie in der Tat zu einem Tendenzblatt von Springerschem Niveau verkommen. Warum das besagte ZEIT-Dossier unabhängig von den Behauptungen zur Person Hofmanns mit Qualitätsjournalismus wenig zu tun hat, hat Torsten Dewi in seinem Blog ausführlich erläutert.

Es wird also interessant sein zu sehen, ob die ZEIT Widerspruch gegen die Beschlussverfügung einlegt oder eine Abschlusserklärung abgibt und damit die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich akzeptiert.

Update vom 13.03.2013:
Der Kollege Lampmann berichtet unter Bezugnahme auf meinen Blobeitrag ebenfalls über den Fall und vertritt die interessante Auffassung, dass die ZEIT die Äußerungen Hofmanns nicht belegen können muss, um den Fall zu gewinnen. Das wäre nach Ansicht Lampmanns nämlich nur dann der Fall, wenn es sich um herabsetzende oder ehrenrührige Behauptungen handeln würde.

Diese Einschätzung halte ich nicht für zutreffend, sie entspricht auch nicht dem Stand der Rechtsprechung.

Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich der Wahrheitsgehalt zu prüfen, weil die Behauptung unwahrer Tatsachen nicht den Schutz von Art. 5 GG genießt. Speziell für die Presse gelten bei der Verbreitung von Tatsachen erhöhte Anforderungen. Der BGH legt der Presse im Rahmen der sog. „pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen“ grundsätzlich eine Recherchepflicht auf. Bei jeder pressemäßigen Tatsachenbehauptung muss die Presse über nachprüfbare Belegtatsachen verfügen und diese auch darlegen können. Die ZEIT kann also weder ins Blaue hinein irgendwelche Aussagen von Frau Hofmann behaupten, noch darf sie gänzlich ungeprüft Behauptungen Dritter übernehmen.

Die ZEIT trifft also zunächst die Darlegungslast dahingehend, dass es entsprechende Aussagen von Frau Hofmann, wonach das Urheberrecht überflüssig sei, tatsächlich gibt. Nur dann, wenn die ZEIT Belegtatsachen für entsprechende Aussagen vortragen kann, wird sie Chancen haben, die einstweilige Verfügung aufgehoben zu bekommen.

posted by Stadler at 22:28  

20.2.13

Warnung vor eBay-Verkäufer im Rahmen einer Bewertung unzulässig?

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 09.01.2013 (Az.: 113 C 28/12) entschieden, dass die Aussage

„Vorsicht!!!! beide Steuergeräte defekt. Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“

im Rahmen einer Bewertung auf eBay unzulässig sei, obwohl der Käufer offenbar tatsächlich defekte Ware geliefert hatte.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wenig sich die Instanzgerichte in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten an der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH orientieren.

Das Gericht erörtert die Frage, ob es sich bei der ausgesprochenen Warnung um eine in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallende Meinungsäußerung handelt, mit der Folge, dass eine Abwägung vorzunehmen wäre, überhaupt nicht. Auch der Umstand, dass sich ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch eine scharfe und polemische Kritik an seiner gewerblichen Leistung gefallen lassen muss, bleibt unerörtert.

Die ausgesprochene Warnung beruht auf einer Wertung, die m.E. unzweifelhaft in den Schutzbereich des Art. 5 GG fällt.

Wenn jemand aber tatsächlich mangelhafte Ware liefert, dann wird er sich auch die auf einer Wertung beruhende Empfehlung eines Käufers gefallen lassen müssen, dort nicht zu kaufen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung selbst ein Boykottaufruf nicht ohne weiteres unzulässig, sondern kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Das Urteil des AG Bonn ist also weder im Ergebnis noch in der Begründung überzeugend.

posted by Stadler at 14:10  

15.2.13

Kann die Meinungsfreiheit das Urheberrecht einschränken?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich vor einigen Wochen mit dem Spannungsverhältnis von Urheberrecht und Meinungsfreiheit befasst. Das bislang nur in französischer Sprache verfügbare Urteil wurde in der FAZ richtiggend euphorisch mit der Überschrift „Das Ende der Pressezensur“ besprochen. Telemedicus hat sich mit der Entscheidung näher befasst und auch einige zentrale Urteilspassagen übersetzt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass das Urheberrecht nur ausnahmsweise geeignet ist die Meinungs- und Pressefreiheit einzuschränken und, dass auch grundsätzlich im Einzelfall eine Abwägung stattzufinden habe. Dennoch hat der EGMR im konkreten Fall – im Rahmen einer Einzelfallabwägung die mir dann wenig einleuchtend erscheint – entschieden, dass das Verbot Fotos einer Modenschau ohne die Einwilligung der Modedesigner zu veröffentlichen, nicht gegen das Recht aus Art. 10 MRK verstößt.

Die vom EGMR genannten Kriterien sind, wie auch die konkrete Entscheidung zeigt, derartig vage, dass hier im Einzelfall weiterhin viel Spielraum für die unterschiedlichsten Annahmen verbleibt.

Aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts ist diese Wertung auch nicht grundsätzlich neu. Das BVerfG hatte bereits entschieden, dass bei der Auslegung des urheberrechtlichen Zitatrechts der Einfluss der Kunstfreiheit zu berücksichtigen ist.

Die Zvilgerichte haben bislang allerdings mit einer solchen Abwägung eher Probleme, weil sich der Einfluss von Art. 5 GG im Rahmen der urheberrechtlichen Prüfung schlecht abbilden lässt. Anders sieht der BGH das bereits dort, wo, wie im UWG, Generelklauseln zur Anwendung kommen. Aber auch bei urheberrechtlichen Sachverhalten hat der BGH vereinzelt bereits eine Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber urheberrechtlichen Rechtspositionen vorgenommen. Am deutlichsten etwa in der Any-DVD-Entscheidung (SlySoft), in der der BGH ausdrücklich ausführt, dass der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten die urheberrechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegt.

Die Entscheidung des EGMR ist also letztlich nicht wirklich bahnbrechend, weshalb kein Anlass zur Euphorie besteht. Ein Paradigmenwechsel wird mit ihr nicht verbunden sein. Die Entscheidung könnte allerdings dazu beitragen, dass man nunmehr auch in der urheberrechtlichen Einzelfallprüfung besser mit den Einflüssen der Meinungsfreiheit argumentieren kann.

Telemedicus meint außerdem, dass die Entscheidung eventuell für die Fälle Bedeutung erlangen wird, in denen das Urheberrecht nur als Vorwand dafür benutzt wird, eine unliebsame Veröffentlichung zu verhindern.

posted by Stadler at 14:19  

12.2.13

Beugehaft gegen Onlineredakteur

Das Amtsgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 01.02.2013 gegen einen Onlineredakteur des Bewertungsportals „Klinikbewertungen.de“ fünf Tage Beugehaft verhängt, um die Herausgabe von Nutzerdaten zu erzwingen.

Hintergrund ist eine Strafanzeige einer Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm wegen übler Nachrede durch eine anonyme Bewertung auf Klinikbewertungen.de. Der beanstandete Beitrag wurde von dem Portal bereits 2011 gelöscht, der Portalbetreiber bzw. der zuständige Onlineredakteur verweigern gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei aber die Preisgabe der Nutzerdaten.

Aus diesem Grund wurde der Onlineredakteur schließlich zur richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Duisburg geladen. Nachdem er sich auch dort auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, hat das Amtsgericht Dusiburg mit Beschluss vom 02.07.2012 zunächst Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Onlienredakteur festgesetzt. Das Gericht geht in der Begründung des Beschlusses davon aus, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zusteht, weil bei Mediendiensten eine bloße Einstellung fremder Texte nicht ausreichend sei, sondern vielmehr eine redaktionell aufbereitete Information vorliegen müsse. Diese Rechtsansicht ist nach meiner Einschätzung im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG nicht haltbar. Diesen Aspekt hatte ich im Zusammenhang mit der Beschlagnahmeaktion bei der Augsburger Allgemeinen bereits erörtert. Darüber hinaus geht das BVerfG aber auch davon aus, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine abschließende Regelung enthält, sondern sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 GG ableiten lässt.

Nachdem das Landgericht Duisburg den Beschluss des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, hat der betroffene Onlineredakteur am 14.12.2012 Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg erhoben.

Offenbar will man beim Amtsgericht Duisburg aber die Entscheidung aus Karlsruhe nicht abwarten. Zwischenzeitlich wurde gegen den Onlineredakteur mit Beschluss vom 01.02.2013 nämlich Erzwingungshaft angeordnet.

An dieser Stelle ist aber ganz unabhängig von der Frage, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder nicht, immer zu prüfen, ob die Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen zur Bedeutung der Strafsache nicht außer Verhältnis steht. Insoweit ist die Frage, ob der Vorwurf einer üblen Nachrede – zumal der fragliche Kommentar längst nicht mehr online war – überhaupt die Anordnung von Beugehaft rechtfertigen kann.

Die Frage, ob sich Meinungsportale und Blogs auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können bzw. unter welchen Voraussetzungen Zwangsmittel gegen einen Betreiber in Betracht kommen, bedarf dringend einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

 

Update vom 13.02.2013:
Nachdem in den Blogkommentaren eine rege Diskussion über das Für und Wider eines Zeugnisverweigerungsrechts für Betreiber von Meinungsportalen entstanden ist, möchte ich meinen Beitrag noch um einige rechtliche Ausführungen ergänzen.

Wenn man sich dieser Frage aus dem Blickwinkel des einfachen Rechts nähert, dann muss man zunächst feststellen, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Informations- und Kommunikationsdiensten die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, berufsmäßig mitwirken. Wenn man sich also am Wortlaut der Vorschrift orientiert, dann muss ein Mitarbeiter eines Bewertungsportals diesem Schutz unterfallen, denn das Bewertungsportal dient der Meinungsbildung und der Onlineredakteur wirkt auch berufsmäßig mit. Die Einschränkung, die hier viele vornehmen wollen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann bestehen soll, wenn Informationen redaktionell aufbereitet werden, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

Dieses Recht dient auch nicht in erster Linie dem Schutz des Verfassers, sondern dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Informationsdienstes.

Die grundlegende Problematik lässt sich anhand des konkreten Falles anschaulich darstellen. Es geht vorliegend um den Vorwurf einer üblen Nachrede, also einer (vermeintlich) falschen Tatsachenbehauptung über eine bestimmte Klinik bzw. das Verhalten des dortigen Personals.

Wer ein Portal eröffnet, in dem Menschen bestimmte Leistungen bewerten können, sieht sich immer mit dem Problem konfrontiert, dass kritische Bewertungen auf bestimmte Missstände oder Mängel hinweisen, deren Richtigkeit der Portalbetreiber nicht überprüfen kann. Wenn man den Portalbetreiber jetzt einer weitgehenden Haftung aussetzt, dann schafft man eine Atmosphäre, in der immer weniger Menschen bereit sein werden, einen derartigen haftungsträchtigen aber sozial erwünschten Dienst zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage, ob sich das Zeugnisverweigerungsrecht vielleicht zusätzlich durch § 10 TMG abstüzen lässt, noch gar nicht erörtert.

Wenn man die rechtliche Fragestellung aus Sicht der Grundrechte erörtert, bietet es sich zunächst an, auf die Rechtsprechung des BVerfG Bezug zu nehmen. Insoweit erscheinen mir die Entscheidungen Chiffreanzeigen, Südkurier und Cicero aus denen ich nachfolgend einige, aus meiner Sicht einschlägige Passagen zitieren möchte, einschlägig.

Chiffreanzeigen:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben (BVerfGE a.a.O., [279]). Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Bedeutung des Anzeigenteils für die Erfüllung der Kommunikationsaufgabe der Presse (Ricker, Anzeigenwesen und Pressefreiheit, 1973, S. 22 ff. [31, 34]) sowie für die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit (vgl. Ricker, a.a.O., S. 42 ff.). Ebenso wie im Bereich des redaktionellen Teils kann schließlich auch im Bereich des Anzeigenteils die Vertrauenswürdigkeit der Presse davon abhängen, daß staatliche Eingriffe nicht zu besorgen sind.

Südkurier:

Das Grundrecht der Freiheit der Presse beschränkt sich aber nicht darauf, Presseorgane vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Verbreitung ihrer eigenen Meinung zu schützen. In weitem Umfange begnügt sich die Presse in ihrem redaktionellen Teil damit, reine Nachrichten weiterzugeben, und enthält sich dabei der Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und erst recht der Verwertung dieser Nachricht als einer Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung. Dabei ist es selbstverständlich, daß die Schriftleitung unter den ihr zugegangenen Nachrichten eine gewisse Auswahl treffen muß zwischen ihr wichtig, also zur Verbreitung geeignet erscheinenden und weniger wichtigen oder unwichtigen, die sie von der Verbreitung ausschließt. Daß auch eine solche Verbreitung reiner Nachrichten ohne eigene Stellungnahme von der Pressefreiheit geschützt ist, kann nicht zweifelhaft sein; diese läßt eine Nachrichtensperre nicht zu. Daher beginnt die Pressefreiheit nicht erst mit der pressemäßigen Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern umfaßt bereits die Beschaffung der Information und deren Verbreitung (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt BVerfGE 20, 162 [176]). Auch eine Anzeige stellt eine Nachricht dar. In der Regel gibt die Anzeige keine Meinung des Anzeigenden wieder, sondern fordert lediglich nicht bekannte mögliche Leser auf, ihm ein Angebot zum Abschluß eines Vertrags über den in der Anzeige bezeichneten Gegenstand zu machen. Es kommt aber auch vor, daß der Anzeigende seine eigene Meinung verbreiten will; so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben. In allen diesen Fällen bringt die Presse die Anzeige, ebenso wie Nachrichten im redaktionellen Teil, ihren Lesern ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis und informiert sie lediglich über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder über die in ihnen etwa enthaltenen, von anderen geäußerten Meinungen. Dies gehört zu der typischen Aufgabe der Presse.

Cicero:

Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365> m.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).

Wie so häufig stellt sich dabei natürlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese Rechtsprechung übertragbar ist. Man kann allerdings konstatieren, dass eine redaktionelle Aufbereitung kein Kriterium ist, das vom BVerfG für relevant erachtet wird. Auch die bloße Verbreitung reiner Nachrichten, ohne eigene Stellungnahme, wird von der Pressefreiheit geschützt. Dies umfasst Leserbriefe, Zuschriften oder selbst Anzeigen, wenn der Leser über die zum Ausdruck gebrachte fremde Meinung informiert wird.

Nach diesen Maßstäben müssen auch Meinungsforen entsprechend geschützt sein.

Interessant ist außerdem die Frage, ob der Verfasser einer Bewertung oder eines Kommentars nicht auch als eine Art Informant zu betrachten ist, der gerade diejenigen Informationen liefert, die für den Betrieb eines Meinungsforums oder einer Bewertungsplattform essentiell sind. Eine Bewertungsplattform ist nämlich darauf angewiesen, dass die Nutzer Bewertungen vornehmen, also Tatsachen schildern und Werturteile abgeben.

Wenn man dem Betreiber oder Mitarbeiter von Meinungsforen kein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen will, dann wird man ihnen künftig raten müssen, von der gesetzlichen Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen anonym abgeben zu lassen, Gebrauch zu machen. Denn wer keine Informationen über die Person des Verfassers eines Kommentars hat, kann auch als Zeuge dazu keine Angaben machen.

posted by Stadler at 16:17  

12.2.13

Brüderle geht gegen Seitensprungportal vor

Das Seitensprungportal „Ashley Madison“ hat in Berlin mit einem großflächigen Plakat geworben, auf dem Rainer Brüderle abgebildet war. Das Plakat trug die Überschrift „Diskreter und anonymer als jede Hotelbar„. Hierüber haben verschiedenste Medien vor einigen Tagen berichtet.

Brüderle ist mittlerweile juristisch dagegen vorgegangen, wie die B.Z. berichtet. Das Plakat wurde vorzeitig abgehängt und die Agentur hat zudem offenbar eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Es gibt zwar Entscheidungen des BGH, nach denen Prominente (Ernst August, Oskar Lafontaine, Dieter Bohlen) es dulden müssen, dass man ihr Bild zu Werbezwecken benutzt, wenn dadurch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen werden. Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn die Privatsphäre betroffen ist und zudem eine Assoziation zu einem Seitensprung geweckt wird, um den es in der Sexismus-Debatte nicht geht, erscheint mir dann doch fraglich. Das wird man letztlich auch bei Ashley Madison so gesehen haben.

posted by Stadler at 09:45  

28.1.13

Staatsanwaltschaft durchsucht Räume der Augsburger Allgemeinen wegen Forenbeitrags

Wie die Augsburger Allgemeine meldet, hat das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitung angeordnet, um den Autor eines Forenbeitrags zu ermitteln, der den Augsburger Ordnungsreferenten Volker Ullrich im Rahmen einer Forendiskussion der Rechtsbeugung bezichtigt hatte.

Da ich den konkreten Forenbeitrag und seinen Diskussionskontext nicht kenne, lässt sich nicht beurteilen, ob die Äußerung nicht ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zulässig ist. Es wäre nicht das erste mal, dass ein Amtsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 5 GG gänzlich verkennt.

Aber selbst wenn der konkrete Forenbeitrag als Beleidigung zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig ist. Denn die Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch anonyme Zuschriften Dritter, die im redaktionellen Teil der Zeitung oder Zeitschrift dokumentiert werden, vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO umfasst. Das muss für Forenbeiträge einer Zeitung, die die Diskussion zu einem redaktionellen Text dokumentieren, in gleicher Weise gelten.

Ungeachtet dessen, wird man eine derartige Durchsuchung zum Zwecke der Ermittlung eines Kommentarautors schwerlich als verhältnismäßig einstufen können.

Man kann nur hoffen, dass die Zeitung gegen den rechtswidrigen amtsrichterlichen Beschluss vorgehen wird.

Update: Wie ich gerade auf Twitter lese, soll es nicht zu einer Durchsuchung gekommen sein, weil die Augsburger Allgemeine auf den richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Daten herausgegeben haben sol. Das ändert allerdings an meiner rechtlichen Bewertung nichts.

Update vom 31.01.2013:
Nachdem die Kollegen Diercks und Lampmann meiner Einschätzung widersprochen haben, möchte ich das zum Anlass nehmen, meine Position noch etwas näher zu erläutern.

Da (mir) im konkreten Fall mittlerweile auch bekannt ist, welche Äußerung genau beanstandet wurde und welchem Diskussionskontext sie entstammt, lässt sich auch zu dieser Frage nunmehr eine Einschätzung abgeben.

Eine spezielle Augsburger Lösung, wonach Tankstellen im Rahmen einer Selbstverpflichtung nach 20 Uhr keinerlei Alkohol mehr verkaufen sollten, hat einen Leser der Augsburger Allgemeinen zu dem Kommentar veranlasst, der Ordnungsreferent verbiete sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier, indem er geltendes Recht beugt und Tankstellenbetreiber massiv bedroht.

Diese Aussage ist meines Erachtens zwanglos dahingehend interpretierbar, dass der Ordnungsreferent Tankstellenbetreiber in rechtswidriger Art und Weise einzuschüchtern versucht. Es liegt also bereits die Annahme einer zulässigen Meinungsäußerung – jedenfalls bei der verfassungsrechtlich gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung – nahe, weshalb ein Beschlagnahmebeschluss bereits mangels Straftat scheitert.

Ungeachtet dessen, vermag ich den Ausführungen der Kollegen aber nicht zu folgen. Die Frage, die sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt, ist die, ob eine Kommentarfunktion einer Zeitung, über die Leser redaktionelle Artikel diskutieren und kommentieren können, am Schutz der Pressefreiheit teilnimmt.

Insoweit hat das BVerfG u.a. ausgeführt:

Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 <278 f.>; 95, 28 <35 f.>). In die Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter (vgl. BVerfGE 95, 28 <36>).

Die Pressefreiheit umfasst also auch die Veröffentlichung anonymer Zuschriften Dritter. An anderer Stelle hat das BVerfG noch weitergehend entschieden, dass die Pressefreiheit selbst den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen umfasst. Die Pressefreiheit ist danach selbst dann betroffen, wenn die Zeitung dem Leser Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt. Es kommt also anders als die Kollegin Diercks meint, gerade nicht darauf an, ob die Redaktion noch Hand anlegt. Die Frage ist also nur die, ob die Kommentarfunktion einer Zeitung zum redaktionellen Teil gehört. Das kann angesichts des Umstandes, dass die Möglichkeit eröffnet wird, redaktionelle Inhalte zu kommentieren und zu diskutieren, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wozu sollte diese Funktion auch sonst gehören? Zum Anzeigenteil? Der Einsatz zeitgemäßer Kommunikationskonzepte kann nicht zu einer Verkürzung des Umfangs der Pressefreiheit führen. Letztlich ersetzen derartige Funktionalitäten auch mehr und mehr den klassischen Leserbrief. Hieraus muss dann aber auch, wie oben bereits dargestellt, ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO folgen.

Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit und der Notwendigkeit des Schutzes des redaktionellen Raums, ist gerade bei der Anordnung der Durchsuchung von Redaktionen Zurückhaltung geboten. Es ist deshalb auch ganz grundsätzlich fraglich, ob eine einfache Beleidigung – die hier ohnehin nicht vorliegt – ausreichend sein kann, um die Durchsuchung redaktioneller Räumlichkeiten anzuordnen.

Und die Frage, ob man vorliegend auch auf einen Informantenschutz im Sinne der Cicero-Entscheidung abstellen kann, ist noch gar nicht erörtert.

posted by Stadler at 22:41  

5.1.13

Warum es vermutlich falsch ist, Jakob Augstein Antisemitismus vorzuwerfen

Lange habe ich darüber nachgedacht, etwas zu den Antisemitismusvorwürfen gegen Jakob Augstein zu bloggen, zumal die Reaktionen der „Qualitätspresse“ eher ärgerlich waren und zwar sowohl bei den Verteidigern als auch bei den Gegnern Augsteins.

Aber eine Bloggerin, deren wirklichen Namen ich nicht einmal kenne, hat in ihrem Blogbeitrag schon vieles gesagt und anschließend auch noch einige Texte einen Text Augsteins einer fundierten Analyse unterzogen, wie man sie in den etablierten Medien leider vergeblich sucht.

Man kann es wohl so zusammenfassen: Vereinzelte Textpassagen Augsteins lassen den Schluss darauf zu, dass er punktuell eine antisemitische Sprache benutzt. Absolut zwingend erscheint aber auch das nicht, sofern man eine israelkritische Haltung, die auch mit Pauschalierungen arbeitet, nicht per se als antisemitisch einstufen will.

Wie unsachlich und einseitig manche Kritiker Augsteins argumentieren, zeigt ein Blogbeitrag von Christian Soeder, der ebenfalls einige Texte Augsteins analysiert bzw. interpretiert. Weil ich nicht den ganzen Beitrags Soeders besprechen kann und will, beziehe ich mich exemplarisch auf seine erste Passage. Der Vorwurf des Antisemitismus wird dort – wie auch vom SWC – darauf gestützt, dass Augstein Günter Grass verteidigt und dessen Aussage „Die Atommacht Israel gefährdet den ohnehin brüchigen Weltfrieden“ ausdrücklich zustimmt. Soeder meint nun daraus ableiten zu können, Augstein bediene damit ein Argumentationsmuster, demzufolge „die Juden unser Unglück“ seien.

An diesem Punkt kann und muss man sich fragen, welche alternative Formulierung Augstein hätte wählen können, um die Meinung zum Ausdruck zu bringen, dass die israelische Politik den Weltfrieden gefährdet, indem sie einen Angriff auf den Iran in Betracht zieht. Man könnte insoweit etwas präziser von der israelischen Regierung sprechen anstatt von Israel, aber sonst? Mir fällt nicht mehr viel ein. Das bedeutet dann aber letztlich, dass diese Meinungsäußerung inhaltlich illegitim wäre, weil ihr der Makel des Antisemitismus anhaftet. Und spätestens hier ist in der Diskussion ein Grenzpunkt erreicht, an dem man innehalten muss.

Das Ranking des Simon Wiesenthal Centers, das Augstein auf Platz 9 der weltweit schlimmsten Antisemiten gesetzt hat, ist meines Erachtens aber primär aus einem anderen Grund fatal, denn es bestätigt letztlich genau das, was Augstein bereits im November bei SPON geschrieben hat. Wenn man Jakob Augstein zu den 10 übelsten Antisemiten und/oder Verleumdern Israels zählt, dann würde dies bedeuten, dass der Antisemitismus ebenso wie der Antizionismus weltweit praktisch ausgerottet ist. Weil wir aber alle wissen, dass dies nicht der Fall ist, gehört die Einschätzung des Wiesenthal Centers auf den Prüfstand. Wer Augstein in einem Atemzug mit den Muslimbrüdern oder Ahmadinedschad nennt, diskreditiert damit sein eigenes Anliegen und läuft Gefahr nicht mehr ernst genommen zu werden. Dieser Ansicht ist im Ergebnis übrigens auch der Vizepräsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Salomon Korn. Und das auch deshalb, weil Korn genau weiß, wie der vom SWC „respected Die Welt columnist“ genannte Henryk M. Broder, auf den sich das SWC maßgeblich beruft, einzuschätzen ist.

posted by Stadler at 13:54  

25.12.12

YouPorn-Chef erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Spiegel wegen kontextfremder Abbildung seiner Person

Der Spiegel hat, wie viele andere auch, über die Festnahme des „Porno-Königs“ Fabian Thylmann berichtet und dies auch zum Anlass genommen, ausführlicher über das Firmengeflecht Thylmanns zu schreiben. Thymann hat den Spiegel daraufhin wegen des Abdrucks eines Bildes abgemahnt, das Thylmann auf der Konferenz „InternetExpo“ zeigt und, nachdem der SPIEGEL keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, beim eher meinungsfeindlichen Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Laut eines Blogbeitrags der Rechtsabteilung des Spiegel berufen sich Thylmanns Anwälte darauf, dass der Spiegel eine „kontextfremde Nutzung“ des Bildes vorgenommen habe.

Das betreffende Foto ist nun allerdings bei einem offiziellen Auftritt Thylmanns auf einer Internetmesse entstanden, auf der er – in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit – einen Vortrag gehalten hat. Nachdem der Spiegel über das Unternehmensgeflecht Thylmanns und den damit zusammenhängenden Verdacht der Steuerhinterziehung berichtet, erscheint mir der Vorwurf einer kontexfremden Bildnutzung eher konstruiert zu sein.

Wenn man sich die Kriterien des EGMR ansieht, dann wird man berücksichtigen müssen, dass die Bildbeschaffung nicht illegal war, dass der Spiegel über einen Vorgang von öffentlichem Interesse berichtet und das Foto nicht aus der Privatssphäre Thylmanns stammt. In dieser Situation ist eine Bildberichterstattung im konkreten Fall selbst dann zulässig, wenn Thylmann nicht als eine „public figure“ bzw. Person der Zeitgeschichte einzustufen wäre.

Der Ansatz einer kontextfremden Nutzung geht darauf zurück, dass nach der Rechtsprechung auch der Informationswert des betreffenden Fotos im Lichte des begleitenden Textberichts relevant ist. Ein auf einer offiziellen Veranstaltung entstandenes Foto, auf der Thylmann als Repräsentant seiner Unternehmen aufgetreten ist, ist im Zusammenhang einer Berichterstattung über seine unternehmerische Tätigkeit und damit zusammenhängende Vorwürfe von Steuerstraftaten, aber keinesfalls kontextfremd.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln dürfte daher keinen Bestand haben, sollte sich der Spiegel -wovon auszugehen ist – entschließen, dagegen vorzugehen.

posted by Stadler at 20:41  

11.12.12

Hamburger Landrecht Again

An eine derart deutliche Pressemitteilung des BGH kann ich mich eigentlich nicht erinnern. Der VI. Zivilsenat haut dem OLG und LG Hamburg zwei presserechtliche Entscheidung förmlich um die Ohren (Urteile vom 11. Dezember 2012, Az.: VI ZR 314/10 und VI 315/10).

Dass der BGH und auch das BVerfG regelmäßig äußerungsrechtliche Entscheidungen aus Hamburg aufhebt, weil man dort bis heute nicht zu einer korrekten Abwägung von Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits gefunden hat, ist nicht neu. Neu ist allerdings die drastische Wortwahl mit der der BGH die Entscheidungen der hanseatischen Gerichte in diesem Fall kassiert.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es wörtlich:

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Wenn man das liest, hat man irgendwie den Eindruck, dass der BGH langsam an den Entscheidungen aus Hamburg verzweifelt und auch aus diesem Grund ungewöhnlich deutlich wird.

Der Kollege Petring kommentiert das Urteil des BGH ebenfalls.

posted by Stadler at 22:19  
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