Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.4.14

Durfte Jan Delay Heino als Nazi bezeichnen?

Jan Delay hat Heino in einem Interview als Nazi bezeichnet. In der östereichischen Zeitung „Die Presse“ sagte der Musiker auf die Frage, was er von dem Cover-Album Heinos hält, folgendes:

Das war wirklich schlimm. Wir haben extra nichts gesagt, weil wir ihm kein Forum geben wollten. Alle sagten plötzlich: Ist doch lustig, ist doch Heino. Nee, das ist ein Nazi. Das vergessen die meisten Leute, wenn die Leute über Heino reden. Der Typ hat in Südafrika während der Apartheid im Sun City gesungen. Und sein Repertoire: „Schwarzbraun ist die Haselnuß“, Soldatenlieder… Es ist schrecklich, wenn so jemand einen Song von dir singt.

Die Einschätzung Heino sei ein Nazi, stützt sich also auf den Umstand, dass Heino während des Apartheid-Regimes in Südafrika in dem Vergnügungspark Sun City aufgetreten ist sowie auf die Songtexte Heinos.

Das will sich der blonde Barde nicht gefallen lassen und hat Jan Delay zur Unterlassung aufgefordert und Strafanzeige erstattet.

Nachdem es sich bei dieser Aussage um ein Werturteil handelt, lautet die entscheidende Frage, ob die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten ist. Eine Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Bezeichnung eines Rechtsanwalt als rechtsradikal hat das BVerfG in einem entsprechenden Kontext als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

Jan Delay beruft sich u.a. auf den Auftritt Heinos in Sun City und die Texte der von ihm interpretierten Lieder. Man kann also schon der Auffassung sein, dass es Jan Delay hierbei um eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten und Wirken Heinos geht und nicht lediglich um die Diffamierung der Person. Andererseits ist die Bezeichnung Nazi nach allgemeinem Verständnis schwerwiegender als „rechtsradikal“. Man darf also durchaus gespannt sein, ob und wie die Gerichte entscheiden.

Auch wenn der Fall grenzwertig ist, tendiere ich zu einer noch zulässigen Meinungsäußerung. Man kann hier außerdem auch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Debatte von öffentlichem Interesse handelt, wobei Heino für eine derart scharfe Formulierung andererseits keinen konkreten Anlass gegeben hat. Der Sachverhalt ist juristisch unterschiedlich bewertbar.

posted by Stadler at 16:36  

23.4.14

Meinungsfreiheit und Blog-Kommentare

In diesem Blog habe ich es traditionell so gehalten, bei den Kommentaren möglichst viel durchgehen zu lassen. Unsachlichkeit alleine war für mich nie ein Grund, Kommentare meiner Leser zu löschen. In den letzten Monaten tritt leider gehäuft das Phänomen auf, dass ein bestimmter Kommentator innerhalb kürzester Zeit eine ganze Reihe von Kommentaren absondert, die häufig harmlos beginnen und anschließend immer unflätiger werden und teilweise durchaus eindeutig den äußerungsrechtlich  zu beanstandenden Bereich erreichen. In diesen Fällen lösche ich dann regelmäßig alle Kommentare dieses Menschen, auch wenn ein paar harmlose darunter sind.

Warum das Löschen von Blog-Kommentaren weder Zensur noch eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Nutzers darstellt, hat Florian Freistetter in einem lesenswerten Blobeitrag erläutert, dem ich mich aus Bloggersicht nur anschließen kann.

Es sollte niemand ernsthaft von einem Blogbetreiber erwarten, dass alles veröffentlicht und nichts gelöscht wird. Blogger haften für Rechtsverletzung von anonym postenden Nutzern, wenn sie nicht einschreiten. Ungeachtet dessen, ist es immer noch die Entscheidung des Blogbetreibers, was in seinem Blog zu lesen ist und was nicht. Man sollte die Kommentarfunktion eines Blogs nicht mit einer T(r)ollwiese verwechseln.

posted by Stadler at 12:33  

18.4.14

Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

Ein hessischer Aktivist hatte sich im Kommunalwahlkampf gegen einen Stadtrat (F.G.) einer hessischen Kleinstadt, der dort auch für das Bürgermeisteramt kandidierte, mit der Aussage positioniert:

Wählen Sie keinen Scharfmacher
(…)
Amöneburg ist Sitz mehrerer Neonazi-Organisationen. Besonders gefährlich sind die Berger-88-e.V., die F.G. deckt.

Vorausgegangen war ein Leserbrief, in dem der Politiker die besagte Organisation als nicht rechtsradikal bezeichnet und dem Aktivisten falsche Anschuldigungen unterstellt hat.

Wegen obiger Aussage wurde der Aktivist vom Amtsgericht Kirchhain, bestätigt durch das Landgericht Marburg, zivilrechtlich zur Unterlassung verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde des Aktivisten wurde – was leider auch bei durchaus begründeten Verfassungsbeschwerden mittlerweile der Regelfall ist – vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, „without giving reasons„, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Richtung Karlsruhe anmerkt.

Der EGMR hat die Bundesrepublik Deutschland deswegen jetzt, wegen einer Verletzung von Art. 10 der MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verurteilt (Urteil vom 17.04.2014, Az.: 5709/09).

Der Gerichtshof betont zunächst, dass es sich um eine öffentliche Debatte handelt und, dass der Kritisierte ein Lokalpolitiker ist, der sich um ein öffentliches Amt beworben hat. In dieser Konstellation, so der EGMR, sind die Grenzen akzeptabler Kritik weiter zu ziehen, als in anderen Fällen. Ein Politiker muss grundsätzlich schärfere Kritik erdulden, als eine Privatperson, zumal wenn er sich selbst öffentlich äußert und damit Anlass für Kritik bietet.

Der EGMR geht schließlich davon aus, dass es sich bei den Aussagen des Aktivisten, entgegen der Ansicht der deutschen Gerichte, im Kern nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen gehandelt hat.

Der EGMR kritisiert außerdem, dass die deutschen Gerichte von dem Aktivisten den Nachweis der Richtigkeit seiner Aussagen verlangt hatten. Dies erachtet der Gerichtshof als unangemessen hohe Hürde. Im konkreten Fall gab es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die kritisierte Organisation dem rechten Spektrum zuzuordnen war.

Zum selben Thema auch Maximilian Steinbeis im Verfassungsblog.

posted by Stadler at 10:00  

16.4.14

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: Der Kampf gegen Nacktbilder (von Kindern)

Zu der vom Bundesministerium der Justiz angekündigten Verschärfung des Sexualstrafrechts liegt mir mittlerweile der Referentenentwurf vor, über den die Medien in den letzten Tagen berichtet hatten. Prantl hat den Gesetzesvorschlag in der SZ bereits äußerst treffend kommentiert. Dieser Blogbeitrag beschränkt sich auf die geplante Änderung des § 201a StGB, der Entwurf enthält allerdings zahlreiche weitere Änderungen und Neuerungen.

Nach der geplanten Neuregelung des §201a StGB soll sich künftig auch strafbar machen, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme oder eine Bildaufnahme von einer unbekleideten Person herstellt oder überträgt. Zudem ist die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Bildaufnahmen strafbar.

Folgende Änderung des § 201a StGB ist nach dem Referentenentwurf konkret vorgesehen:

§ 201a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme von einer anderen Person oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ebenso“ wird durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ und die Wörter „einem Dritten“ werden durch die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt
„ (3) Wer dadurch, dass er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer anderen Personen zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht,
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art unbefugt einer anderen Person zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht, oder
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Interessant hieran ist zunächst, dass man das geplante Verbot der Verbreitung von Nacktbildern von Kindern nicht im Sexualstrafrecht ansiedelt, sondern im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs. Demzufolge wird sich diese Gesetzesverschärfung auch nicht primär im Bereich der Nacktbilder von Kindern auswirken, sondern vorwiegend in ganz anderen Bereichen, nämlich bei der Veröffentlichung von Bildern von Prominenten, Politikern und anderen Personen zu denen ein Berichterstattungsinteresse besteht.

Die gewählte Konstruktion wirft Probleme und Fragestellungen auf, die weit über das Strafrecht hinausreichen.

Zunächst gilt es zu erkennen, dass die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen von Personen bereits nach § 22 KUG verboten ist, der Verstoß stellt nach § 33 Abs. 1 KUG eine Straftat dar. Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine weitere Strafvorschrift, die wiederum dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dient. Andererseits erlaubt § 23 KUG die Verbreitung von Fotos von Personen der Zeitgeschichte, wenn nicht deren berechtigtes Interesse verletzt wird. Eine solche Gestattung bzw. Ausnahme fehlt in der geplanten Neuregelung des § 201a StGB. Die bisherige Fassung des § 201a StGB betraf ausschließlich den geschützten höchstpersönlichen Rückzugsbereich, während sich die Neuregelung nicht hierauf beschränkt, sondern beispielsweise auch auch auf Bildaufnahmen im öffentlichen Raum anwendbar ist. Dass insoweit verfassungsrechtlich aber ganz unterschiedliche Anforderungen gelten, je nachdem, ob die Intims- oder Privatsphäre eines Menschen betroffen ist oder nur seine Sozialsphäre, ist einer der Aspekte, denen der Entwurf keinerlei Rechnung trägt.

Das Verhältnis der geplanten Neuregelung des § 201a StGB zu §§ 23, 23, 33 KUG bleibt unklar, die Regelungen sind nicht konsistent. Die Gesetzesbegründung spricht nur ganz allgemein davon, dass die Neufassung den strafrechtlichen Schutz des § 33 KUG verbessern würde. Dass sich die Regelungen teilweise widersprechen, hat man im BMJ offenbar aber nicht erkannt. Das wäre vielleicht noch zu verschmerzen, wenn es sich nur um einen einfachgesetzlichen Normenkonflikt handeln würde.

Die Regelung des § 23 KUG entspricht aber im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) zu Art. 5 GG bzw. Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Danach dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, die der EGMR „public figure“ nennt, unter Umständen auch gegen den Willen des Abgebildeten verbreitet werden, insbesondere dann, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Das betrifft selbstredend auch unvorteilhafte oder bloßstellende Fotos. Die Einschränkungen und Differenzierungen, die die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG vornimmt, finden sich in der geplanten Neuregelung nicht wieder, weshalb sie allein deshalb als verfassungsrechtlich in höchstem Maße problematisch einzustufen ist. Denn die Neuregelung des § 201a StGB postuliert ein absolutes Verbot der Herstellung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen einer Person.

Unabhängig davon, dürfte der unbestimmte Rechtsbegriff „bloßstellende Bildaufnahme“ aber auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten problematisch sein. Sind beispielsweise unvorteilhafte Fotos von Politikern oder Prominenten bereits bloßstellend? Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff folgendermaßen:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Gesetzesentwurf hätte an dieser Stelle die Beschränkungen des § 23 KUG bzw. die von der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR entwickelten Kritieren, unter welchen Voraussetzungen Bildnisse einer Person auch gegen deren Willen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen, in § 201a StGB aufnehmen müssen. Denn das Zugrundeliegen einer peinlichen Situation stellt im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit sicherlich keinen Grund dar, eine Veröffentlichung eines Fotos einer „public figure“ zu untersagen.

In der jetzigen Form wird die Neuregelung vor allen Dingen zu Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit führen, aber kaum nennenswert zum Schutz von Kindern beitragen. Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten, dürfte es einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

Der Deutsche Journalistenverband hat den Gesetzesvorschlag bereits kritisiert und sieht ganz zu recht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bildberichterstattung.

posted by Stadler at 10:31  

8.4.14

Google zur Löschung von Autocomplete-Einträgen verurteilt

Das OLG Köln war ursprünglich der Ansicht, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, Suchwortergänzungen, die der Suchmaschinenanbieter im Rahmen seiner Autocomplete-Funktion bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe vorschlägt, löschen zu lassen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.05.2013, das ich für Heise kritisch besprochen habe, anders beurteilt und die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen.

Das OLG Köln hat Google daraufhin mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: 15 U 199/11) teilweise zur Unterlassung verurteilt und zwar soweit Google auf die Löschungsaufforderung hin nicht reagiert hat. Eine erneute Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:

Im Streit mit der Fa. Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2). Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“ verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat der 15. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil (Az: 15 U 199/11) abgewiesen.

Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „scientology“ beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010 geantwortet, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden und sie daher, „dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen….“ könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff „Betrug“ beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

posted by Stadler at 17:19  

13.3.14

Österreich: Forenbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Beschluss vom 23.01.2014, Az.:6Ob133/13x), dass der Betreiber eines Meinungsforums im Internet, die E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben muss, die evtl. rechtswidrige Postings/Kommentare verfasst haben. Gleichzeitig merkt der OGH an, dass es sich dabei auch nicht um vom Redaktionsgeheimnis geschützte Informationen handelt. Ergänzend weist der OGH darauf hin, dass dies jedenfalls für unmoderierte Foren gilt. Er lässt allerdings ausdrücklich offen, ob die Frage bei moderierten Foren anders zu beurteilen ist. Der OGH befasst sich in seiner Entscheidung freilich nicht wirklich eingehend mit der Fragestellung, weshalb Nutzerkommentare nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen sein sollten.

In Deutschland besteht ein solcher Anspruch auf Preisgabe von Daten eines kommentarschreibenden Nutzers, nach überwiegender Rechtsprechung, mangels gesetzlicher Grundlage nicht. In Österreich ist dies insofern anders, als der dortige Gesetzgeber einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen Hostprovider normiert hat.

Darüber hinaus wird aber auch in Deutschland allgemein die Debatte geführt, wie weit der Quellschutz der Presse reicht, was u.a. dann relevant wird, wenn sich ein Portalbetreiber im Hinblick Nutzerkommentare auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Die Frage, ob sich die Pressefreiheit auch auf Kommentare von Usern/Lesern erstreckt, habe ich hier ausführlich erörtert.

posted by Stadler at 10:33  

18.2.14

Kein Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen in Ärztebewertungsportal

Ein Arzt ist vor dem Landgericht Kiel mit dem Versuch gescheitert, eine negative Bewertung seiner Praxis bzw. seiner ärztlichen Leistung, die nach Schulnoten erfolgte, in einem Onlineportal zur Bewertung von Ärzten, löschen zu lassen (Urteil vom 06.12.2013, Az.: 5 O 372/13).

Das Landgericht hat die Notenbewertung durchgehend als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung betrachtet. Da sich die Bewertung auf die berufliche Betätigung des Arztes bezieht, ist lediglich die sog. Sozialsphäre betroffen. Das Gericht führt hierzu aus:

Zweifellos ist durch die streitgegenständliche Notenbewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Die Bewertung bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt und fällt damit in die sogenannte Sozialsphäre des Klägers, die im Verhältnis zur Intim- und Privatsphäre allerdings nicht gleichermaßen geschützt ist. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH NJW 2009, 2888 ff.).
(…)
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580 ff.). Eine reine Notenbewertung erfüllt den Charakter einer Schmähkritik jedoch nicht (BGH NJW 2009, 2888 ff.).

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, die ganz allgemein davon ausgeht, dass bei einer Beeinträchtigung der sog. Sozialsphäre negative Werturteile bis zur Grenze der sog. Schmähkritik hingenommen werden müssen, wobei eine Schmähkritik nur in sehr engen Grenzen angenommen werden kann.

posted by Stadler at 15:25  

13.2.14

Die Haftung von Google für rechtswidrige Suchergebnisse

Das Landgericht Hamburg hat Google kürzlich zur Unterlassung der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Bilder verurteilt. Das Urteil, über das ich hier schon kurz berichtet habe, liegt mittlerweile im Volltext vor (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 324 O 264/11). Bereits vor dem Urteilsspruch hatte ich mich ausführlicher mit dem Verfahren und seiner grundlegenden Bedeutung befasst.

Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Google ähnlich wie ein Host-Provider für rechtsverletzende Suchergebnisse ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem es als Suchmaschinenbetreiber von den rechtsverletzenden Inhalten konkrete Kenntnis erlangt hat. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass Google eine vollständige Unterlassungsverpflichtung treffen soll. Das heißt, es ist nicht ausreichend, wenn Google die beanstandeten Treffer entfernt, vielmehr muss es dafür sorgen, dass es auch in Zukunft nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Was die Störerhaftung von Google angeht, stützt sich das Landgericht Hamburg maßgeblich auf die Entscheidung des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google. Diese Entscheidungen beinhaltet allerdings den Sonderfall, dass die Ergänzungsvorschläge von Google selbst stammen und es gerade nicht um den bloßen Verweis auf im Internet auffindbare Inhalte geht. Was die Basisfunktionalität einer Suchmaschine angeht, erscheint es keinesfalls zwingend, eine Störerhaftung des Betreibers anzunehmen. Insoweit kann man sowohl einen adäquat-kausale Beitrag zur Rechtsverletzung verneinen, als auch die Zumutbarkeit von Prüfpflichten in Abrede stellen. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen geht weit über den Schutz von legitimen Geschäftsinteressen hinaus. Sie ist vielmehr ein Anliegen von allgemeinem Interesse. Suchmaschinen sind zwingend notwendig dafür, dass die Nutzer im WWW überhaupt etwas finden können. Der Staat muss daher, gerade auch im Lichte von Art. 5 GG gewährleisten, dass sie möglichst ohne jede Einschränkung arbeiten können.

Was die Reichweite des Unterlassungsanspruchs angeht, setzt sich das Landgericht Hamburg auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinander, die davon ausgeht, dass die Störerhaftung eines Hosters nicht bereits mit Zugang der Abmahnung beginnt, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin untätig bleibt. Wenn der Betreiber unverzüglich löscht, wird er danach nie zum Störer (vgl. OLG Stuttgart, Az.:  4 W78/13; BGH, Az.: VI ZR 210/08 – Domainverpächter). Nachdem Google im konkreten Fall auf Aufforderung hin gelöscht hat, aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, wird diese Rechtsprechung auch vorliegend relevant.

Wenn man auch grundsätzlich eine Störerhaftung von Google annimmt, bleibt die Frage zu klären, ob diese nur auf eine Beseitigung bestehender Verstöße gerichtet ist oder auch die Unterbindung künftiger Verstöße umfasst. Nachdem diese Frage sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung immer wieder erörtert worden ist, hätte man vom Landgericht Hamburg zumindest erwarten dürfen, dass es sich damit eingehend befasst.

posted by Stadler at 11:43  

28.1.14

Die Anforderungen an die sog. Verdachtsberichterstattung

Wer über eine andere Person (öffentlich) ehrenrührige Tatsachen behauptet oder verbreitet, muss im Streitfall nachweisen, dass diese Tatsachen wahr sind. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 186 StGB, die als Beweislastregel auch im Zivilrecht greift.

Da dies dazu führen würde, dass die Medien dann über bestimmte Vorgänge, die noch nicht nachgewiesen sind, gar nicht mehr berichten könnten, lässt die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch eine sog. Verdachtsberichterstattung zu. Die Voraussetzungen einer solchen Verdachtsberichterstattung hat der BGH in einer neuen Entscheidung – durch die stern.de sowie ein Journalist zur Zahlung von Geldentschädigung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen verurteilt wurden – nochmals ausführlich erläutert (Urteil v. 17.12.2013, Az.:VI ZR 211/12).  Der BGH führt zur Verdachtsberichterstattung allgemein aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).

Zum konkreten Fall erläutert der BGH dann, dass die Angaben einer einzigen Informantin jedenfalls dann nicht ausreichend sind, wenn diese Zeugin über keine eigenen Erkenntnisse verfügt und auch in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten anderweitigen Hinweise liefern kann. Außerdem hätten der Stern und der Journalist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Informantin berücksichtigen müssen, dass sie sich vom Kläger gemobbt fühlte und ihre Angaben deshalb von einem Belastungseifer getragen sein könnten.

Der BGH führt weiter aus, dass im Rahmen der Verdachtsberichterstattung auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Betroffene sei bereits überführt. Vielmehr müsse deutlich werden, dass über einen noch nicht bewiesenen Verdacht berichtet wird.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass eine Bitte um ein Interview noch nicht dazu führt, dass dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Hierzu heißt es im Urteil:

Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den „zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch“ lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 – VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme.

posted by Stadler at 11:31  

22.1.14

Der Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat

Die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V, die die das Portal „Frag den Staat“ betreibt, hat vom Innenministerim ein internes Papier zur Frage der Verfassungsgemäßheit einer 2,5-Prozent-Hürde bei der Europawahl angefordert. Das Ministerium hat das Papier übersandt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass es nicht veröffentlicht werden darf. „Frag den Staat“ hat das Papier dennoch veröffentlicht und postwendend eine Abmahnung der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Diese Abmahnung hat die Open Knowledge Foundation mittels eines lesenswerten Anwaltsschreibens des geschätzten Kollegen Ansgar Koreng zurückweisen lassen. Mal sehen, ob die Bundesregierung hier auch noch meint, mit Steuergeldern einen Prozess gegen die Informationsfreiheit führen zu müssen.

Man wird sicherlich darüber diskutieren können, ob die juristische Stellungnahme aus dem Hause des BMI überhaupt ein urheberrechtliches Werk darstellt. Die Frage der Schöpfungshöhe wird von den Gerichten leider nach wie vor sehr uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wird längeren Anwaltsschriftsätzen eine Schutzfähigkeit abgesprochen, mit dem Argument, die Ausführungen wären nur handwerklicher Natur, während man andererseits bereits kurzen Anzeigetexten und z.T. auch Meldungen von Presseagenturen eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert. Die Rechtsprechung des BGH differenziert insoweit allerdings auch zwischen (rechts-) wissenschaftlichen und literarischen Werken. Anwaltsschriftsätze ordnet der BGH den rechtswissenschaftlichen Werken zu, wobei er durchaus erhebliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt. Nachdem es sich vorliegend ebenfalls um einen juristischen Text handelt, der im Hinblick auf die Hürde der persönlich geistigen Schöpfung wohl kaum höher zu bewerten ist als ein mehrseitiger Anwaltsschriftsatz, kann man die Schutzfähigkeit sicherlich bezweifeln. Andererseits weist die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutliche Tendenzen auf, an alle Werkarten die gleichen niedrigen Anforderungen zu stellen, weshalb man die Frage der Schöpfungshöhe von juristischen Texten heute evtl. auch großzügiger beurteilen muss als vor 20 oder 30 Jahren.

Im vorliegenden Fall sollte man aber den Aspekt des behördlichen Missbrauchs des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung von Informationen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, in den Vordergrund stellen.

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung erkennbar für den urheberrechtsfremden Zweck der Informationsunterdrückung missbraucht. In Fällen dieser Art ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Verfassungsrechtlich geht es insoweit um Art. 5 GG, den man einfachgesetzlich über die zivilrechtliche Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie über den Aspekt der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG einbringen könnte. Eine gerichtliche Klärung solcher Fälle, insbesondere in letzter Konsequenz vor dem Bundesverfassungsgericht, wäre deshalb durchaus interessant und wünschenswert.

posted by Stadler at 17:04  
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