Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.6.11

Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Blogbeitrag auf blogger.com

Das Landgericht Berlin hat gegen Google (Inc.) am 21.06.2011 (Az.: 27 O 335/11) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es Google verbietet, über den Antragsteller bestimmte beleidigende und ehrverletzende Aussagen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin betrifft aber, ausweislich der Begründung, offenbar nicht die Suchmaschine, sondern die ebenfalls zu Google gehörende Plattform blogger.com.

Die Entscheidung kann auch nur unter dem Aspekt des Hostings sachlich gerechtfertigt sein, wobei auch in diesem Fall der Tenor fragwürdig erscheint, weil er die konkrete Verletzungshandlung nicht ausreichend konkret umschreibt.

posted by Stadler at 14:14  

23.3.11

US-Gericht lehnt Google Books Settlement ab

Das sog. “Amended Google Books Settlement” beinhaltet einen Vergleich zwischen amerikanischen Autoren, Verlegern und Google über den Onlinevertrieb von Büchern durch Google. Hierzu gibt es bei iRights.info eine gute Zusammenfassung.

Dieser Vergleich ist nun vom US District Court für den Southern District Of New York abgelehnt worden, weshalb er nicht zustande kommen kann. Das Gericht bezeichnet den Vergleich als nicht fair, nicht angemessen und nicht vernünftig. Nach Ansicht des Gerichts würde die Vereinbarung dazu führen, dass Google Bücher ohne Zustimmung der Urheber verwerten könnte und diesen nur eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-Out) verbliebe. Google würde durch die Vereinbarung außerdem einen bedeutsamen Wettbewerbsvorteil erlangen. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass sich Google durch das Books Settlement ein de facto Monopol über verwaiste Werke verschaffen würde.

posted by Stadler at 10:15  

16.3.11

Google darf Häuser für Street View fotografieren

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 (Az.: 10 W 127/10) entschieden, dass es Google nicht untersagt werden kann, für seinen Dienst Street View Häuserfassaden vom frei zugänglichen Teil einer Straße aus zu fotografieren.

Das Kammergericht und auch die Vorinstanz das Landgericht Berlin deuten aber an, dass die Bewertung anders ausfallen kann, wenn Google mittels einer drei Meter hohen Kamera Aufnahmen des nicht einsehbaren Vorgartens oder von Innenräumen des Hauses macht, wenn in diesen Fällen eine Umfriedung, wie z.B. eine hohe Hecke, überwunden wird. Nachdem insoweit allerdings von der Antragstellerin kein konkreter Vortrag gekommen war, haben Landgericht und Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

posted by Stadler at 11:25  

13.1.11

Hamburger Datenschutzbeauftragter deaktiviert seine Website

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat heute seine Website bei „hamburg.de“ vom Netz genommen und reagiert damit offenbar auf Kritik, die ihren Ausgang in diesem Blog hatte. Es erstaunt mich dann doch, dass ein Blogbeitrag von mir solche Wellen schlägt.

posted by Stadler at 22:13  

12.1.11

Website des Hamburger Datenschutzbeauftragten selbst nicht datenschutzkonform?

Ein Leser meines Blogs hat gestern in einem Kommentar geschrieben, dass die unter „datenschutz-hamburg.de“ aufrufbare Website des Hamburger Datenschutzbeauftragten, der derzeit gegen Google Analytics vorgeht, selbst Tracking-Technologie einsetzt und dort kräftig getrackt würde.

Diese Aussage war zumindest insoweit nachvollziehbar, als das Firefox Plug-In „Counterpixel“ anzeigt, dass dort das IVW-Pixel zum Einsatz kommt. Dies vermutlich deshalb, weil der Auftritt des Datenschutzbeauftragten Teil von „hamburg.de“ ist und dort das Statistik-Tool der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) eingesetzt wird, das übrigens von vielen großen deutschen Websites genutzt wird.

Das Programm der IVW ist freilich, wie Google Analytics auch, ein Tracking-Tool, das Daten über die Besucher der Website sammelt und an die IVW weiterleitet, u.a. auch die IP-Adressen der Seitenbesucher. Und wenn man einem Artikel von golem.de glauben darf, werden auch von der IVW IP-Adressen vollständig, ohne Anonymisierung erfasst und gespeichert, weshalb hiergegen grundsätzlich dieselben datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen müssen wie gegen Analytics.

Wenn Datenschutzbehörden schon offensiv die Auffassung vertreten, dass Tracking-Tools datenschutzrechtlich bedenklich sind, dann sollten sie sie zumindest nicht auf ihren eigenen Websites benutzen. Es zeigt sich damit aber auch, dass ein datenschutzkonformer Webauftritt gar nicht so einfach ist, auch nicht für einen Landesdatenschutzbeauftragten.

Die Diskussion kann ohnehin nicht auf Google beschränkt bleiben, sondern muss sich auf Tracking-Technologien insgesamt erstrecken.

Update:
Wenn man die Datenschutzerklärung zum Internetangebot des hanseatischen Datenschutzbeauftragten und zu „hamburg.de“ durchliest, fällt auf, dass der „IVW-Pixel“ nicht erwähnt wird, während stattdessen darauf hingewiesen wird, dass IP-Adressen an einen anderen Statistikanbieter (Sitestat) übermittelt werden. Dem Programm Sitestat des Anbieters Nedstat bescheinigt die Xamit-Studie allerdings ebenfalls, dass eine legale Nutzung nach deutschem Datenschutzrecht nicht möglich ist. Dieser Hinweis in der Datenschutzerklärung könnte allerdings veraltet sein, nachdem dort sogar auf die Verwendung von Facebook Social Plugins hingewiesen wird. Diese hat „hamburg.de“ allerdings nach kurzer Zeit wegen datenschutzrechtlicher Bedenken wieder runter genommen.

Wir sehen hier ein schönes Beispiel dafür, wie sich der Datenschutz selbst ad absurdum führt.

posted by Stadler at 11:55  

11.1.11

Google-Analytics und der Datenschutz

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar vertritt weiterhin die Ansicht, dass das Statistik-Tool Google Analytics nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts genügt. Casper gibt an, er habe deshalb die Gespräche mit Google abgebrochen und wolle Bußgelder gegen Unternehmen verhängen, die Analytics weiterhin einsetzen und erwäge auch einen Musterprozess.

Google verweist demgegenüber darauf, dass man speziell nach den jüngsten Änderungen, also der Einführung des sog. IP-Masking und von Browser-Erweiterungen, die die Übermittlung von IP-Adressen an Google unterbinden sollen, den Forderungen des Düsseldorfer Kreises nachgekommen sei und man im übrigen auch die Rückmeldung von europäischen Datenschutzstellen hätte, dass Google Analytics den Vorgaben des EU-Datenschutzrechts entsprechen würde.

Dass der Hamburger Datenschutzbeauftragte die Ansicht aller deutschen Landesdatenschutzbehörden wiedergibt, darf bezweifelt werden. Mir liegt ein Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht aus dem Dezember 2010 vor, in dem bestätigt wird, dass mit dem Einsatz des IP-Masking eine der wesentlichen Forderungen der Datenschutzafsicht erfüllt wird und, dass man in diesem Fall gegen den Einsatz von Google Analytics keine Einwände mehr habe, sofern auf den Einsatz hingewiesen wird (§ 13 Abs. 1 TMG), dem Nutzer ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung von pseudonymen Nutzerprofilen eingeräumt wird (§ 15 Abs. 3 TMG) und hierauf ebenfalls hingewiesen wird.

Ich halte diese Einschätzung der bayerischen Aufsichtsbehörde auch noch für teilweise unzutreffend, weil beim Einsatz des IP-Masking keine pseudonymisierten Nutzerprofile erstellt werden, weshalb es bereits an den sachlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von § 15 Abs. 3 TMG fehlt. Das Schreiben des Bayerischen Landesamts belegt aber andererseits, dass man dort – anders als im Hamburg – davon ausgeht, dass mithilfe der zusätzlichen Einbindung des Codes für das IP-Masking eine datenschutzkonforme Nutzung von Analytics möglich ist.

Es muss im übrigen darauf hingewiesen werden, dass weder der hanseatische Datenschutzbeauftragte noch der sog. Düsseldorfer Kreis über eine Deutungshoheit zum Datenschutz verfügt. Dort werden auch nur Rechtsansichten vertreten, die man nicht teilen muss. Letztlich ist es Sache der Gerichte, die Streitfragen zu klären.

Die Diskussion zeigt allerdings, dass das Datenschutzrecht dringend eine konkrete Regelung für Tracking-Technologien benötigt, damit sowohl die zahlreichen Nutzer derartiger Programme als auch deren Anbieter Rechtssicherheit erlangen. Google ist außerdem nicht der einzige Anbieter von Tracking-Technologie, stellt aber derzeit im Bereich des Datenschutzes bekanntlich so eine Art Prügelknabel dar.

posted by Stadler at 16:32  

19.11.10

Brennpunktfragen des IT-Rechts

Die Folien meines heutigen Fachseminars auf dem Niedersächsischen Landesanwaltstags zu aktuellen Fragen des IT-Rechts, das ich zusammen mit dem Kollegen Boecker halte, sind ab sofort online. Mein Vortrag beschäftigt sich mit den Themen Keywordadvertising und ausgewählten aktuellen Fragen des Fernabsatzrechts. Rechtsanwalt Boecker, dessen Folien im PDF-Format hier ebenfalls bereitgestellt werden, spricht über Filesharing und die Aktivitäten von Anwälten im Netz aus rechtlicher Sicht.

posted by Stadler at 13:32  

5.11.10

Das Verpixelungsrecht

Die Street View Debatte halte ich seit längerer Zeit für ein Ärgernis. Dass deutsche Politiker und Medien ein Thema angeheizt haben, das von den wirklich relevanten Datenschutzfragen ablenkt, gibt zu denken.

Dass dann auch noch ein halbwegs prominenter US-Blogger über das deutsche Verpixelungsrecht schwadroniert – von der ZEIT überflüssiger Weise noch übersetzt – ist ebenso deplatziert wie die einheimische Debatte.

Um es kurz zu machen: Es gibt kein deutsches Verpixelungsrecht. Der Bundesrat hätte ein solches Recht gerne geschaffen, was die Bundesregierung aber abgelehnt hat. Niemand konnte Google daher dazu zwingen, diese Widerspruchsmöglichkeit (Verpixelung) anzubieten. Google hat es trotzdem getan, aber nicht aus juristischen Gründen. Jarvis hätte also besser gefragt: „Google, what have you done?“

posted by Stadler at 21:56  

24.8.10

Die verlogene Street View Debatte

Wer noch weitere Belege dafür benötigt, dass die Debatte um Google Street View in hohem Maße – gerade von Politikern – verlogen geführt wird, sollte diesen Artikel auf shz.de lesen.

Denn selbst der Staat fertigt Luftbildaufnahmen von Häusern und verkauft diese sogar an kommerzielle Anbieter. Auch die Bild ist gerade auf diese Meldung angesprungen. Mal sehen, wie das die öffentliche Meinung beeinflusst.

posted by Stadler at 20:48  

16.8.10

Die Groteske um Street View

Die Diskussion um Google Street View nimmt mehr und mehr groteske Züge an. Bestes Beispiel dafür ist der Leitartikel des ansonsten von mir hochgeschätzten Heribert Prantl in der SZ. Prantl meint, es würde einen Volksaufstand geben, wenn der Staat so etwas machen würde wie Google mit Street View.

Dieser Annahme liegt bereits im Ansatz ein Denkfehler zugrunde. Der Staat würde so etwas nämlich nicht machen, weil es für ihn nicht von Wert ist, alle paar Jahre die Fassaden von Häusern zu fotografieren.

Vergleiche mit der Vorratsdatenspeicherung, Video-Überwachung oder Online-Durchsuchung, wie Prantl sie anstellt, sind schlicht unsachlich. Denn Street View ermöglicht keinerlei Überwachung und ist im Vergleich zu den genannten Instrumentarien ziemlich harmlos. Wenn man den Kommentar von Prantl weiterliest, dann erkennt man, dass auch er nicht so genau weiß, was gegen Street View tatsächlich einzuwenden ist. Aber, es geht nach der Ansicht Prantls offenbar auch nicht nur um Street View, sondern irgendwie darum, dass Google allgemein zu viele Daten sammelt und zu viel Macht hat.

Das mag sein, taugt aber nicht als Einwand gegen Street View. Denn in diesem Fall fotografiert Google den öffentlichen Raum und stellt diese Bilder online. Vielleicht wäre die öffentliche Meinung und Diskussion auch eine andere, wenn der gemeine Bildleser verstanden hätte, dass es Street View nicht ermöglicht, ihn in seinem Garten zu beobachten. Aber die Bildzeitung und die Politik marschieren wieder einmal im Gleichschritt, wenn es um gezielte Desinformation der Bürger geht.

Sicherheitspolitiker, die ansonsten gerne den öffentlichen Raum mit Kameras vollplflastern würden, regen sich plötzlich öffentlichkeitswirksam über Street View auf. Das erweckt den Anschein einer Ablenkungsdebatte.

Während die Bundesregierung schon Anzeichen von Vernunft erkennen lässt und signalisiert, den vom Bundesrat bereits beschlossenen Gesetzesentwurf für eine gesetzliche Regelung von Street View im BDSG nicht mittragen zu wollen, leistet die Bundestagsfraktion der GRÜNEN in diesem Punkt gerade ihren netzpolitischen Offenbarungseid. Denn sie unterstützt diesen verfehlten Gesetzesentwurf mit Vehemenz. Auch das stellt eine Form von politischem Opportunismus dar.

Um es positiv zu formulieren: Street View ist ein innovatives Vorhaben, gegen das keine vernünftigen Einwände bestehen.

posted by Stadler at 20:43  
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