Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.8.10

Kommt die „lex Google“ doch nicht?

Der Bundesrat hat einem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der die Einführung einer Reglung vorsieht, die speziell auf den Dienst Street View zugeschnitten ist, bereits beschlossen. Die Zustimmung des Bundestages steht allerdings noch aus. Nächste Woche wird sich das Bundeskabinett mit dem Gesetzesvorhaben befassen. Im Vorfeld hört man aus dem Innenministerium, dass man es wohl für sinnvoller hält, das BDSG generell auf seine Reformbedürftigkeit hin zu prüfen, anstatt auf Einzelphänomene zu reagieren. Das klingt nach einer Stimme der Vernunft inmitten des vor allem von Hamburg ausgehenden Aktionsmuses.

posted by Stadler at 16:27  

10.8.10

Street View oder unsere Straße muss sauber bleiben

Dass Google den Start des Street View Dienstes noch für dieses Jahr angekündigt hat, erregt die Gemüter. Deshalb gibt es auch den Google Street View Widerspruch und den Google-Street-View-Widerspruch-Widerspruch.

Klingt mir nach einer Neuauflage von Ilse vs. Sascha, was es schon vor zwei Wochen im Spiegel gab. Wer die beiden neuen Protagonisten der (netz-)politischen Comedy nur mäßig witzig findet, kann sich auch dem wesentlich spaßigeren Gesetzesentwurf „lex Google“ zuwenden. Für schlechte Unterhaltung ist also weiterhin gesorgt im Sommerloch.

Vielleicht reden wir anschließend dann mal über die relevanten Themen des Datenschutzrechts.

posted by Stadler at 22:13  

6.8.10

BGH: Markenverletzung durch Google-Suchergebnisse

Mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08), das jetzt veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof über die Frage einer Markenverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen bei Google („Powerball“) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Powerball“. Die Marke ist für „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Trainingsgeräte für Finger-, Hand-  und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes“ eingetragen. Die Beklagte unterhält im Internet unter der Adresse „www.pearl.de“ einen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung  „RotaDyn  Fitnessball“ ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an.

Bei Eingabe des Begriffs „Powerball“ in Google wurde an zweiter Stelle das Angebot „pearl.de“ der Beklagten angezeigt. Der Eintrag war mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass ihre interne Suchmaschine den eingegebenen Begriff „Powerball“ in die Bestandteile „Power“ und „Ball“ zerlegen würde und deshalb nur die Wortbestandteile verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht werden kann.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:

„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu  der  Internetseite des Verwenders zu führen (…). Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Bezeichnung  „Powerball“  in die  Suchmaschine der Beklagten näher bezeichnete Produkte  einschließlich des RotaDyn Fitnessballs angeführt. Über  einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fitnessball geführt, auf der sich die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Beklagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss.  (…)

Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Funktionsweise der internen Suchmaschine der Beklagten abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine markenmäßige Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverständnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf  der  Produktseite der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball die angegriffenen, mit der Klagemarke verwechselbaren Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile angeführt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer markenmäßigen Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen.“

posted by Stadler at 10:03  

2.8.10

GEMA beantragt einstweilige Verfügung gegen YouTube

Die GEMA hat nach eigener Aussage eine einstweilige Verfügung gegen YouTube beim Landgericht Hamburg beantragt, über die am 29.07.2010 mündlich verhandelt wurde.

Die GEMA hatte Google bzw.YouTube zuvor aufgefordert, angeblich illegal eingestellte Videos zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Da YouTube dieser Aufforderung nach Aussage der GEMA nicht nachgekommen ist, wurde Verfügungsantrag gestellt.

Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil für den 27.08.2010 angekündigt. Der Umstand, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung und auch nach dem Termin nicht zügig eine einstweilige Verfügung erlassen hat, deutet darauf hin, dass das Gericht zumindest noch Klärungsbedarf gesehen hat.

posted by Stadler at 18:24  

12.7.10

Google Street View: Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zugestimmt, der die Einfügung von § 30b BDSG vorsieht. In der Sache handelt es sich um eine „lex Google“, die Regelungen für die umstrittene Datenerhebung durch den Dienst „Street View“ enthält. Der Wortlaut der Vorschrift:

§ 30b Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann

(1) Das geschäftsmäßige Erheben und Speichern von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.

An einer allgemeinen Zugänglichkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 2 fehlt es insbesondere bei Bildaufnahmen, die unter Entfernung oder Überwindung blickschützender Vorrichtungen erfolgen.

(2) Vor der Übermittlung von Aufnahmen natürlicher Personen sowie amtlicher Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, ist sicherzustellen, dass die Personen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge nicht identifizierbar sind. Daten, die als Rohdaten nach Absatz 1 erhoben wurden, sind nach ihrer Bearbeitung nach Satz 1 unverzüglich zu löschen.

(3) Sonstige personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, dürfen nur insoweit verarbeitet und genutzt werden, als nicht Hauseigentümer, Mieter oder sonstige Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten widersprochen haben. Die personenbezogenen Daten, deren weiterer Verarbeitung und Nutzung der Betroffene widersprochen hat, sind unverzüglich zu anonymisieren oder zu löschen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf die geplante georeferenzierte großräumige Erfassung und das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 hat die verantwortliche Stelle innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Erfassung unter Angabe des Ortes und des Aufnahmezeitpunktes durch Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung sowie im Internet hinzuweisen. Vier Wochen vor dem beabsichtigten Bereithalten der Aufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ist in örtlichen Tageszeitungen sowie im Internet erneut auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Legt ein Betroffener Widerspruch gegen die weitere Speicherung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten ein, hat die verantwortliche Stelle den Eingang des Widerspruchs innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen und dabei mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Anonymisierung oder Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen wird, deren weiterer Verarbeitung und Nutzung der Betroffene widersprochen hat.

(6) Sollen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, ist dies durch Vorlage einer Verfahrensbeschreibung entsprechend § 4e mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Datenerhebung der nach § 38 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Verantwortliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 sind verpflichtet, zugleich einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. § 9 Absatz 3 Satz 2, 3 und 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten entsprechend.

Unabhängig von der inhaltlichen Fragwürdigkeit dieses Gesetzesentwurfs, muss die Flickschusterei in der datenschutzrechtlichen Gesetzgebung kritisiert werden. Es sollte sich endlich die Erkenntnis durchsetzen, dass das deutsche und europäische Datenschutzrecht nicht internetkonform ausgestaltet ist und, dass eine Fortschreibung des bisherigen Konzepts mit Blick auf das Internet und neue Mobilfunktechniken auch nicht geeignet ist, die bestehenden und neu entstehenden Fragen zu beantworten. Das derzeitige Verständnis vom Schutz personenbezogener Daten wird in seiner bisherigen Form nicht aufrecht erhalten zu sein. Je schneller das erkannt wird, umso größer ist die Chance, dass wir zu vernünftigen Lösungen gelangen.

Aus populistischen Gründen versucht man sich hier an einer mit heißer Nadel gestrickten Regelung eines Einzelfalls – der keineswegs zu den wirklich Bedenklichen zählt – anstatt sich endlich Gedanken über eine umfassende Reform des Datenschutzrechts zu machen. Hierzu müsste die Diskussion freilich dem Elfenbeinturm der berufsmäßigen Datenschützer entrissen und auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden.

Was den konkreten Entwurf angeht, hat der Gesetzgeber ganz offensichtlich auch noch nicht den Ansatz einer Ahnung davon, was im Bereich Geolocation / Geotargeting in den nächsten Jahren bevorsteht. Es geht hier auch darum, größere Zusammenhänge zu erkennen.

posted by Stadler at 08:39  

2.7.10

Google setzt BR-Moderator Richard Gutjahr eine Frist

Der Moderator des Bayerischen Fernsehens Richard Gutjahr (Rundschau Spätausgabe) hat Ärger mit Google wegen seines Blogs „gutjahr.biz“.

Google droht ihm mit einem Rauswurf aus dem AdSense-Programm, wenn er die Inhalte des Blogs nicht innerhalb von 72 Stunden an die Vorgaben von Google anpasst.

Gutjahr hatte über eine Künstlergruppe berichtet, die sich über das Porno-Verbot von Apple lustig macht. Vielleicht weil der Begriff „Blow-Job“ auftaucht, spricht Google von nicht jugendfreiem Content.

Man könnte darüber lachen, wenn der Vorgang nicht gleichzeitig darauf hindeuten würde, dass sich eine bedenkliche Tendenz manifestiert. Falscher und überzogener Jugendschutz gefährdet die Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 10:32  

22.6.10

Auch in den USA wird gegen Google wegen Street View ermittelt

Wegen der Aufzeichnung von W-LAN-Daten durch Google im Rahmen der Street-View-Fahrten des Suchmaschinenbetreibers ermitteln auch in den USA nunmehr die Behörden.  Der „Attorney General“ des Bundesstaats Connecticut Blumenthal hat eine bundesstaatsübergreifende Untersuchung angekündigt, die die unerlaubte Sammlung personenbezogener Daten durch Google zum Gegenstand hat. Blumenthal sprach in diesem Zusammenhang wörtlich von:

„Google’s deeply disturbing invasion of personal privacy“

posted by Stadler at 10:38  

4.6.10

Jetzt bekommt auch noch der Staat Googles W-LAN-Daten

Google hat nach einem Bericht der FT angekündigt, sämtliche Daten, die man bei den Street-View-Fahrten aus privaten W-LANs ausgelesen hat, den Datenschutzbehörden auszuhändigen.

Nachdem die Datenschutzbehörden für den nichtöffentlichen Bereich, zumindest in einigen Bundesländern, Stellen sind, die unmittelbar der Staatsregierung nachgeordnet sind, bedeutet das nicht weniger, als, dass der Staat damit an Daten von Bürgern gelangt, die er selbst in rechtmäßiger Art und Weise nie hätte erheben dürfen.

Und das ist im Ergebnis noch wesentlich bedenklicher als die Datenerhebung durch Google selbst.

posted by Stadler at 11:11  

27.5.10

Google, Microsoft und Yahoo halten sich nicht an den Datenschutz

Das sagt zumindest die Art. 29 Datenschutzgruppe der EU, ein Expertengremium dessen Aufgabe es ist, die Kommission in datenschutzrechtlichen Fragen zu beraten. Die Kritik richtet sich bei allen drei Unternehmen gegen ihre Suchmaschinenfunktionen, die nach Ansicht des Gremiums immer noch nicht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie genügen. Die Gruppe verlangt eine vollständige Anonymisierung der Daten von Suchmaschinennutzern.

posted by Stadler at 08:00  

21.5.10

Bayern will Fahrten für Google Street View notfalls per Verwaltungsakt untersagen

Der bayerische Innenminister Herrmann möchte offenbar zumindest gelegentlich die etwas härtere Gangart, die man früheren bayerischen Innenpolitikern stets nachgesagt hat, ebenfalls praktizieren.

Herrmann hat Google aufgefordert, die Aufnahmefahrten für den umstrittenen Dienst Street View vorläufig einzustellen und hat vorsorglich schon mal angedroht, ansonsten mit einer behördlichen Untersagungsverfügung vorzugehen. So viel Entschlossenheit würde man sich als besorgter Bürger von Herrmann auch bei Themen wie der Vorratsdatenspeicherung wünschen. ;-)

Update: Die angekündigte Verfügung wurde offenbar tatsächlich erlassen.

posted by Stadler at 18:51  
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