Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.5.10

Anmerkung zum Urteil des BGH zur Google-Bildersuche

Die vieldiskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bildersuche von Google (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) ist seit heute im Volltext online. Der BGH hatte entschieden, dass die Vorschaubilder (Thumbnails) bei Google die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. der abgebildeten Werke nicht verletzen.

Den entscheidenden Leitsatz formuliert der BGH wie folgt:

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

Der BGH führt dann weiter aus, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH nur auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an. Damit ist es unerheblich, ob dem Berechtigten überhaupt bewusst ist, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind.

Der BGH geht dann noch einen Schritt weiter und erläutert, dass Google das Urheberrecht auch dann nicht verletzt, wenn die Bilder nicht mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sind, zumindest solange Google nicht auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Der BGH stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH zu Google-AdWords und nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie.

Diese Ausführungen des BGH verdienen besondere Beachtung. Letztlich hätte der BGH sich nicht nur auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie beziehen müssen, sondern auch auf die deutsche Umsetzung in § 10 TMG.

Der BGH hat den Anwendungsbereich von §§ 9 – 11 TMG allerdings bislang einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften nicht für Unterlassungsansprüche gelten sollen. Davon ist in der hiesigen Entscheidung nicht mehr die Rede. Das ist bereits deshalb erstaunlich, weil Google ja auf Unterlassung verklagt worden war, es vorliegend also explizit um Unterlassungsansprüche ging. Hieraus muss dann wohl auch gefolgert werden, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten kann und Art. 14 der ECRL und damit auch § 10 TMG nunmehr auch auf Unterlassungsansprüche zur Anwendung bringen wird. Möglicherweise war dem Senat aber auch der Widerspruch zu seiner  Entscheidung „Internet-Versteigerung“ nicht bewusst.

posted by Stadler at 10:41  

17.5.10

Was ist dran am Datendebakel von Google?

Google hat während seiner Street View Fahrten auch Nutzerdaten und nicht nur Standortdaten aus offenen W-LANs gespeichert. Diese Information, die von Google selbst an die Öffentlichkeit gebracht worden ist, hat zu einer neuen Welle der Empörung über den Suchmaschinengiganten geführt.  SpiegelOnline fragt in Bild-Zeitungs-Manier: „Wie kommt Schnüffelcode in das umstrittene Street-View-Projekt?“ Es ist fast überflüssig zu erwähnen, dass auch Politiker und Datenschützer wieder einmal empört sind.

Vor dem Hintergrund dieser Hysterie ist es immer hilfreich, die Einschätzung von Leuten zu bekommen, die Ahnung von den technischen Abläufen haben. Kristian Köhntopp erläutert den Vorgang in seinem Blog und gelangt zu folgender Schlussfolgerung:

„Die Software, die da zur Erfassung der WLAN-Daten geschrieben und betrieben worden ist folgt der Struktur, die die Technik und der WLAN-Standard der IEEE vorgeben. Das Vorgehen, das Google bei der Erfassung der Daten zeigt, ist logisch, vernünftig und in Deutschland illegal (§89 TKG und §202b StGB, wahrscheinlich).

Die Erklärungen, die Google für das Entstehen des Fehlers gegeben hat, sind in im Kontext der Standards und im Vergleich mit anderer Software, die ähnliches leistet, konsistent und schlüssig, der Fehler, der zu dem Problem geführt hat, ist naheliegend.“

Diese Aussage verdeutlicht zunächst, dass offenbar – und das ist gerade im Bereich des Datenschutzes nicht wirklich neu – eine gewisse Inkongruenz zwischen technischen Standards und gesetzlichen Regelungen besteht. Köhntopp macht aber auch deutlich, dass die These vom „Schnüffelcode“ nicht wirklich fundiert ist und SpiegelOnline, wie auch andere, schlicht der Versuchung einer reißerischen und verzerrten Darstellung erlegen ist.

Google könnte mit seinem Verhalten in der Tat den (objektiven) Tatbestand des § 202b StGB erfüllt haben, wenn beispielsweise vollständige E-Mails aufgezeichnet worden wären. Das dürfte angesichts dessen, was bekannt geworden ist, aber eher unwahrscheinlich sein. Datenfragmente, die quasi beiläufig gespeichert worden sind, reichen nicht aus. Ob es sich um ein Abhören i.S.v. § 89 TKG handelt, ist ebenfalls fraglich. Denn das würde voraussetzen, dass ein Dritter (Google) eine Kommunikation, die zwischen anderen Personen stattfindet, mithört. Das setzt aber wiederum eine Kenntnisnahme vom konkreten Inhalt eines Kommunikationsvorgangs voraus.

Es spricht eigentlich nicht gegen Google, dass das Unternehmen diese Datenerhebung von sich aus publik gemacht hat. Die Öffentlichkeit scheint das freilich anders zu sehen.

posted by Stadler at 11:32  

7.5.10

Wie sich die Verlage das mit dem Leistungsschutzrecht vorstellen

Seit einiger Zeit steht die Forderung von Verlagen im Raum, ein neues gesetzliches Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu schaffen. Hintergrund ist der, dass sich die Verlage, mit Hilfe des Gesetzegbers, neue Einnahmequellen erschließen wollen, nachdem das traditionelle Zeitungsgeschäft rückläufig ist und man es bisher nicht verstanden hat, über das Internet nennenswerte Umsätze zu erzielen.

Nachdem bislang über die konkrete Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts spekuliert wurde, hat iRights.info jetzt einen Gesetzesentwurf der Verlage veröffentlicht, dem gleichzeitig (geringfügige) Änderungen der Gewerkschaften DJV und ver.di gegenübergestellt sind.

Die in wirtschaftlicher Hinsicht zentrale Vorschrift findet sich ganz am Ende des Entwurfs, nämlich in § 87g Abs. 3 UrhG-E. Dort heißt es:

Werden Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet sind, zum Zwecke der gewerblichen Nutzung betrieben, wird vermutet, dass diese zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken im Sinne von Absatz 1 benutzt werden.

Wer also zu gewerblichen Zwecken Computer – auch (Web-)Server -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, von dem wird gesetzlich vermutet, dass er Vervielfältigungsstücke von Presseerzeugnissen herstellt. Und wegen dieser gesetzlichen Vermutung muss dieser Nutzer/Unternehmer deshalb an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen. Es handelt sich also um eine Geräteabgabe auf Presseerzeugnisse.

Es muss insoweit allerdings die Frage gestellt werden, weshalb die gewerbliche Nutzung von PC’s, zum Beispiel im gewöhnlichen Bürobetrieb, dafür sprechen sollte, dass in diesem Rahmen Presseerzeugnisse hergestellt werden. Das ist zumindest für den Großteil der Büros nicht naheliegend, sondern vielmehr abwegig.

Der Entwurf dieses Leistungsschutzrechts ist darüber hinaus aber nicht geeignet, Dienste wie Google News auszubremsen. Hier teile ich die Ansicht der Kollegen von iRights.info nicht. Denn Google vervielfältigt und verbreitet keine Presseerzeugnisse und gibt diese im urheberrechtlichen Sinne auch nicht öffentlich wieder, zumindest wenn man der Auslegung des Bundesgerichtshofs aus der Paperboy-Entscheidung folgt. Weder Dienste wie Google News noch Links auf Presseartikel wären deshalb von diesem Leistungsschutzrecht betroffen. Letztlich handelt es sich um eine schnöde Geräteabgabe zu Lasten von Unternehmen, der es allerdings wegen des fehlenden Zusammenhangs von Presseerzeugnissen und gewerblicher Computernutzung an jedweder sachlichen Grundlage mangelt. Aber das hat die Lobbyisten ja noch nie gestört.

posted by Stadler at 14:10  

6.5.10

Urheberrecht: Google verklagt Plattenlabel

Google hat das Plattenlabel Blue Destiny Records vor einem Gericht in Kalifornien auf Feststellung verklagt, dass Google mit Suchmaschinenlinks die auf Downloadmöglichkeiten bei dem Sharehoster Rapidshare verweisen, die Urheberrechte des Labels nicht verletzt. Die Klageschrift ist vollständig online.

posted by Stadler at 08:15  

29.4.10

Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Thumbnails

Die Bildersuche von Google verletzt mit ihren Vorschaubildern (Thumbnails) die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. abgebildeten Werke nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) nicht.

Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht des Urhebers seine Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Wer seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, muss derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden. Damit knüpft der BGH an die von ihm in der Paperboy-Entscheidung aufgestellten Grundsätze an.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin – was im konkreten Fall keine Rolle spielt – dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.

posted by Stadler at 10:37  

27.4.10

Google Street View: Hamburger Senat fordert gesetzliche Regelung

Der Hamburger Senat fordert, dass in das Bundesdatenschutzgesetz eine spezielle Regelung für Dienste wie Google Street View aufgenommen wird.

Diese Regelung soll Google u.a. verpflichten, Gesichter und Kfz-Kennzeichen unkenntlich zu machen, bevor die Bilder ins Netz gestellt werden. Außerdem soll Google verpflichtet werden, einen Monat vor dem systematischen Abfilmen den Datenschutzbeauftragten und die Öffentlichkeit zu informieren. Ferner sollen Hauseigentümer und Mieter ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Abbildung ihrer Gebäude erhalten. Verstöße sollen mit Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden.

Es setzt sich offenbar langsam die Erkenntnis durch, dass es mit der von Datenschützern progagierten Unvereinbarkeit von Street View mit geltendem Datenschutzrecht doch nicht so weit her ist und man wohl neue, schärfere gesetzliche Regelungen benötigt, um Dienste wie Street View einzubremsen. Damit ist die Frage der Sinnhaftigkeit derartiger Regelungen aber noch längst nicht beantwortet.

Quelle: Juris

posted by Stadler at 15:47  

23.4.10

Google und die Erfassung von W-Lans

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat, wie es in einer Pressemitteilung heißt, über eine andere europäische Datenschutzbehörde erfahren, dass Google-Street-View-Fahrzeuge auch mit einem Scanner für WLAN-Netze ausgestattet sind. Peter Schaar zeigte sich „entsetzt“ und forderte Google auf, die „rechtswidrig erhobenen“ Daten zu löschen.  Das Thema hat zu einer breiten Medienberichterstattung von Bild bis FAZ geführt.

In einem Beitrag für Telemedicus kritisiert Adrian Schneider die Reaktion der Datenschützer und vertritt die Ansicht, dass es nur dann zu einer Erhebung personenbezogener Daten kommt, wenn der Betreiber des W-Lans dem Netz seinen eigenen Namen gibt.

Die Frage lautet stets, ob die Daten die erhoben werden einer Person zugeordenet werden können und damit Personenbezug aufweisen. Was Schneider allerdings nicht anspricht, ist die Möglichkeit, die Daten des W-Lans (Mac-Adresse und SSID) mit der postalischen Adresse (Ort, Straße, Hausnummer) zu verknüpfen, wodurch sich in vielen Fällen erst durch die Kombination ein Personenbezug ergibt. Google hat sich vermutlich auch deshalb beeilt zu versichern, dass die erhobenen W-Lan Daten gerade nicht für Street View benutzt werden. Andererseits legt Google einen immer größeren Daten-Pool an, von dem keiner genau weiß, wie die Daten benutzt und verknüpft werden.

Das Problem ist hierbei auch die sehr weite Definition des Rechtsbegriffs der personenbezogenen Daten. Die Datenschutzrichtlinie sieht den erforderlichen Personenbezug nach ihrem Art. 2 a) bereits dann als gegeben an, wenn eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen. Und das ist der Grund dafür, dass die Kombination der oben genannten Informationen zumindest in einem Teil der Fälle eben doch eine Person bestimmbar macht.

Man kann der Rechtsansicht der Datenschützer meines Erachtens deshalb nicht wirklich widersprechen, aber man kann sich an der geäußerten Empörung stören. Denn das europäische Datenschutzrecht ist nicht internetkonform und es muss dringend ergänzt werden. Im Zuge dessen sollte eine öffentliche Diskussion darüber geführt werden, wie man den Datenschutz einerseits und die Funktionsfähigkeit des Netzes und damit auch die Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits in einen sachgerechten Ausgleich bringt.

posted by Stadler at 11:12  

9.4.10

CSU und CCC

Bei Maybrit Illner haben gestern Experten und solche, die das öffentlich-rechtliche Fernsehen dafür hält, darüber diskutiert, wie gefährlich das Internet ist. Die Diskussion verlief, wie nicht anders zu erwarten war, inhaltlich eher oberflächlich.

Beim Thema Google-Bashing hat sich zunächst so etwas ähnliches wie eine große Koalition aus CSU und CCC gebildet, personifiziert durch Ilse Aigner und Constanze Kurz. An dieser Diskussion stören mich zumeist zwei Dinge. Einerseits wird nicht differenziert zwischen Nutzern, die ein Google-Konto besitzen und dort eingeloggt sind und solchen, die nur die Suchmaschinenfunktion benutzen. Stattdessen wird Google gerne als Krake dargestellt, die jeden Nutzer genau kennt und auch exakt weiß, was er tut.  Andererseits wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Stellung von Google nicht durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erreicht wurde, sondern durch echte Innovation.  Das bedeutet nicht, dass Google nicht kritisch zu betrachten ist. Aber die bisherige Diskussion verläuft zu einseitig, zu einfach und zu populistisch.

Als dann zum Ende hin noch kurz das Thema Netzsperren und Zugangserschwerung aufkam, hat Constanze Kurz aber ein für dieses Format sehr gutes und verständliches Statement abgegeben, dem Ilse Aigner nichts entgegen setzen konnte. Ich war froh, dass die Koalition von CCC und CSU dann doch schnell wieder zerbrochen ist.

posted by Stadler at 00:15  

23.3.10

EuGH: Google verletzt mit AdWords keine Markenrechte

Der EuGH hat mit Urteil vom 23.03.2010 (Az.: C?236/08, C-237/08,  C-238/08) entschieden, dass Google mit seinem AdWords-Programm, indem es Marken als Keyword speichert und bei Eingabe dieses Schlüsselworts als Suchbegriff eine Werbeanzeige einblendet, nicht gegen die Rechte des Inhabers der Marke verstößt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs liegt in dem Service von Google bereits keine markenmäßige Benutzung des geschützten Kennzeichens.

Der Werbende selbst kann nach Ansicht des EuGH allerdings gegen die Kennzeichenrechte des Markeninhabers verstoßen, sofern für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber stammen.

Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen, dass der EuGH prüft, ob der Dienst Google AdWords nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie (entspricht § 10 TMG) wie ein Host-Provider haftungspriviligiert ist. Der EuGH hält dies ausdrücklich für möglich, entscheidet die Frage aber nicht abschließend, sondern überlässt dies dem nationalen Gericht. Die Vorgabe des EuGH lautet allerdings, dass Google im Hinblick auf die Eingabe und Verwendung der Keywords keine aktive Rolle gespielt haben darf, die dem Unternehmen eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte.

posted by Stadler at 15:00  

8.2.10

LG Köln: Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View

Das Landgericht Köln hatte sich mit Urteil vom 13.01.2010 (28 O 578/09) mit Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View zu befassen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, die Beklagte betreibt ein Internetportal „Bilderbuch-Köln“ auf dem sie Gebäude und Häuser der Stadt Köln abbildet, wobei es ihr erklärtes Ziel ist, in absehbarer Zeit dort jedes Kölner Gebäude abzubilden. Die Fotos stammen von Google Street View. Die Gebäude können bei der Beklagten auch über eine Adresssuche gefunden werden. Die Klägerin meint, dass dies eine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten sei und im übrigen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausscheidet, weil die veröffentlichten Fotos nur das abbilden, was jedermann von der Straße aus ohnehin sehen kann.

Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Datenschutzrecht geht das Landgericht Köln davon aus, dass sich die Beklagte auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen kann, weil sie u.a. auch Informationen zur Architektur und Stadtgeschichte anbietet. Abgesehen davon sei eine Verwendung des Google-Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig, insbesondere wegen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit.

posted by Stadler at 08:00  
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