Google hat eine veränderte Haltung gegenüber dem chinesischen Staat angekündigt und möchte erreichen, dass die Suchmaschine in China künftig nicht mehr zensiert wird. Andernfalls droht Google mit einem Rückzug aus China. Das klingt fast zu schön um wahr zu sein. Google begründet diesen Strategiewechsel, laut des offiziellen Google-Blogs, u.a. mit von China ausgehenden Attacken auf GMail-Konten von Menschenrechtlern, die zusammen mit der Beobachtung der Entwicklung in China nunmehr zu dem Entschluss geführt hätten, die Zensur in China nicht länger zu unterstützen.
Auch wenn Google damit sicherlich auch Imagepflege betreiben will und möglicherweise auch die US-Regierung im Hintergrund mitmischt, wäre es vorbehaltlos zu begrüßen, wenn Google diese Linie durchzieht.
posted by Stadler at 12:00
In den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs ist eines der spannendsten Urteile (Az.: I ZR 69/08) zum Interneturheberrecht überhaupt für den 28.04.2010 angekündigt. Die Beklagte ist Google und es geht um die Zulässigkeit der Google-Bildersuche, bei der bekanntlich in den Suchergebnissen Thumbnails der gefundenen Bilder angezeigt werden.
Die Entscheidungsvorschau des BGH fasst die Thematik wie folgt zusammen:
„Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.“
posted by Stadler at 17:55
Google personalisiert seit heute die Suchergebnisse und zeichnet dazu das Nutzerverhalten auf und speichert es. Google unterscheidet dabei zwischen aktiviertem und deaktiviertem Google-Konto.
Eine Zustimmung des Nutzers holt Google hierfür nicht ein, vielmehr besteht lediglich die Möglichkeit des Opt-Out. Die offizielle Mitteilung von Google klingt wie meistens beschönigend unspektakulär.
Man muss kein Prophet sein um sagen zu können, dass das speziell in Deutschland zu datenschutzrechtlichen Diskussionen führen wird.
Update:
Der Ausgewogenheit halber möchte ich darauf hinweisen, dass es auch unter denjenigen, die wirklich etwas davon verstehen, zahlreiche Google-Fans gibt, die zu Recht auf die Vorzüge solcher Featurers hinweisen. Der von mir sehr geschätzte Stefan Münz, der diesem Thema einen ausführlichen Blogeintrag gewidmet hat, gehört zu diesen Menschen.
Und das aktuell zu beobachtende Google-Bashing ist sicherlich ein Stück weit unfair, weil Google auch nichts anderes macht, als sagen wir mal Amazon. Andererseits sollte man es m.E. dem Nutzer überlassen, welche Features er nutzen und aktivieren will. Und das erfordert ein Opt-In-Konzept.
posted by Stadler at 17:25
Kommentare deaktiviert für Datenschutzrechtlich bedenklich: Google personalisiert Suchergebnisse
Wie Zeit Online berichtet, wollen Datenschutzbehörden von Bund und Ländern die Betreiber von Websites, notfalls auch durch Sanktionen, dazu bewegen, auf das Statistik-Tool Google Analytics zu verzichten, weil man deren Einsatz nach deutschem Recht für unzulässig hält.
Interessant hieran ist in jedem Fall, dass man sich gerade an Google Analytics festbeißt, nachdem Tracking-Technologien insgesamt weit verbreitet sind und vielfach eingesetzt werden, z.B. im Bereich des Affiliate-Marketing.
Wenn man deutsches Datenschutzrecht nach Lesart der Datenschutzbeauftragten strikt anwenden würde, dann müsste man Deutschland und vermutlich die ganze EU ohnehin vom Internet abkoppeln. Denn Daten fließen nicht innerhalb von Landesgrenzen und die Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU – auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen – geschieht laufend. Wenn Google keine Daten in den USA verarbeiten darf, dann dürfen es andere auch nicht. Man sollte sich vor Augen führen, welche Auswirkungen das – zu Ende gedacht – auf die Funktionsfähigkeit des Netzes bzw. die Nutzbarkeit in Deutschland haben müsste.
Die entscheidende Frage ist letztlich die, ob das deutsche und europäische Datenschutzrecht wirklich netzkompatibel ist bzw. ob und wie man es netzkompatibel gestalten kann, ohne das bisherige Datenschutzniveau in Frage zu stellen. Eine offene Untersuchung des status quo würde vermutlich zu interessanten Ergebnissen führen.
Die konkrete Diskussion um Analytics könnte Google selbst durch eine striktere Anonymisierung von IP-Adressen und eine Änderung der Nutzungsbedingungen entschärfen. Google sollte zudem auf eine gerichtliche Klärung der Fragen um Analytics hinwirken, damit der Nutzer weiß woran er ist.
Bei der ganzen Diskussion sollte man aber auch nicht vergessen, dass die Datenschützer häufig wenig realitätsnahe Grundsatzpositionen einnehmen, die rechtlich nicht zutreffend sein müssen.
posted by Stadler at 14:00
„Politik ist die Durchsetzung wirtschaftlicher Zwecke mit Hilfe der Gesetzgebung„. Was wie ein Bezug zur aktuellen Diskussion um das Leistungschutzrecht für Verlage klingt, ist ein Zitat von Kurt Tucholsky, das aus einer anderen Zeit stammt, aber dennoch diese aktuelle Diskussion punktgenau beschreibt.
Denn wenn Verleger ein neues, im Urheberrecht anzusiedelndes Leistungsschutzrecht fordern, dann geht es dabei nicht um die Schließung rechtlicher Lücken, sondern in Wahrheit um die Umverteilung der Gewinne von Google mit Hilfe des Staates.
An dieser Stelle rufen auch gerade diejenigen nach dem Staat, die sonst gerne fordern, der Staat müsse sich raushalten. Während man ansonsten staatliche Umverteilungspolitik anprangert, fordert man sie in diesem Fall ausdrücklich, denn schließlich geht es um die Durchsetzung der eigenen Interessen.
Anders als beispielsweise der Hersteller einer Datenbank bedarf ein Verlag auch keines neuen Leistungsschutzrechts. Denn der Verleger verdient sein Geld mit urheberrechtlich geschützten Werken seiner Autoren und zu diesem Zweck kann er sich die Nutzungsrechte in ausschließlichem Umfang einräumen lassen. Juristische Schutzlücken bestehen hier nicht. Auch wenn mächtige Verleger wie Burda oder Springer eine Heerschar von Juristen beschäftigen, die öffentlich gerne das Gegenteil behaupten. Das ist nichts weiter als Lobbyismus, den man als solchen erkennen muss. Wenn der Kollege Robert Schweizer in seiner Funktion als Burda-Vorstand von einem Fair-Share spricht und u.a. versucht den Eindruck zu erwecken, es würde eine rechtliche Schutzlücke bestehen, weil die Urheberrechte der Journalisten personenbezogen sind, vergisst er zu erwähnen, dass die Nutzungsrechte gleichwohl vollständig und umfassend auf den Verleger übertragen werden können, mit Ausnahme der Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Situation beim Schutz des Datenbankhersteller – einem klassischen Fall eines sog. Leistungsschutzrechts – ist demgegenüber eine ganz andere. Denn anders als ein Verleger arbeitet er mit Einzelteilen, die oftmals urheberrechtlich gar nicht schutzfähig sind. Ohne ein Leistungsschutzrecht könnte er sich deshalb nicht gegen die systematische Plünderung seiner Datenbank wehren. Das trifft auf den Verleger aber nicht zu.
Deshalb kann man auch nicht oft genug betonen, dass es nicht um die legitime Schließung von rechtlichen Schutzlücken geht, sondern darum, dass der Staat durch Gesetze eine wirtschaftliche Entwicklung zu Gunsten der Verlage korrigiert. Große deutsche Verlage fühlen sich durch Google bedroht und noch haben Sie genügend politischen Einfluss, um ihren Singularinteressen Gehör zu verschaffen. Dass das weder im Sinne der Allgemeinheit ist noch einem fairen Wettbewerb geschuldet ist, gilt es jetzt jenen schwarz-gelben Politikern zu erklären, die diese Forderung der Verlage in den Koalitionsvertrag aufgenommen haben. Dass gerade auch FDP-Politiker diese Forderung unterstützen, die man in einem anderen Kontext vermutlich als sozialistische Umverteilungspolitik gebrandmarkt hätte, ist ohnehin bemerkenswert.
posted by Stadler at 11:45
Die Frage, ob die Verwendung von Markennamen als Keywords im Rahmen der Google AdWords Werbung zulässig ist oder gegen die Rechte des Markeninhabers verstößt, beschäftigt die Gerichte euroapweit. Der BGH hatte – wie Gerichte aus anderen Mitgliedsstaaten auch – diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
In drei anderen Vorlageverfahren des französischen Cour de Cassation, die zusammengefasst worden sind, hat der EuGH die Frage zu klären, ob Google (France) die Rechte der Markeninhaber als Anbieter der AdWords-Werbung verletzt. Hierzu liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.09 (Rechtssachen: C?236/08, C?237/08 und C?238/08) vor, der eine Markenrechtsverletzung durch Google (u.a. wegen fehlender Verwechslungsgefahr) und auch eine Mitwirkung an einer Markenverletzung Dritter (insbesondere des Werbenden) verneint.
Der EuGH ist bei seiner nun zu treffenden Entscheidung zwar nicht an die Schlussanträge gebunden, folgt ihnen dennoch in aller Regel.
posted by Stadler at 12:30
Kommentare deaktiviert für Markenverletzung durch Google AdWords: Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.08.09 (Az.: 324 O 650/08) einige Klauseln der Bedingungen von Google für unwirksam erklärt. Dabei handelt es sich allerdings um eine alte, bis 2008 geltende Fassung. Ein interessant zu lesendes Urteil, das überwiegend Zustimmung verdient.
posted by Stadler at 21:41
Kommentare deaktiviert für LG Hamburg hält Google-Bedingungen teilweise für unwirksam
Der Streit um Google Street View scheint zu eskalieren. Der hanseatische Datenschutzbeauftragte teilt in einer Presseerklärung mit, Google würde sich weiterhin weigern, KFZ-Kennzeichen und Gesichter von Personen auch in den Rohdaten unkenntlich zu machen.
Der Datenschutzbeauftragte Caspar bereitet deshalb eine Löschungsanordung gegen Google auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Caspar ermunterte außerdem die zuständigen Landesbehörden zu prüfen, ob die rechtswidrigen Kamerafahrten künftig untersagt werden müssen.
posted by Stadler at 11:36
Kommentare deaktiviert für Google Street View: Hamburger Datenschutzbeauftragter bereitet Löschungsanordnung vor