Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.3.13

Filesharing-Abmahnungen: Kanzlei Rasch schmeißt die Drucker an

Bei den Kollegen Rasch muss vorgstern am 05.03. Großdrucktag gewesen sein und ich möchte gar nicht wissen, wieviele Kollegen wortidentische Textbausteinschreiben erhalten haben.

Die Gemeinsamkeit der gleichlautenden Schreiben die bei mir heute ankamen, besteht darin, dass die Kanzlei Rasch in allen betroffenen Fällen bereits im September mitteilen ließ, dass man die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und sich meine Mandanten auf eine Klageerhebung innerhalb der gesetzlichen Fristen – was immer das bedeuten mag – einzurichten hätten. Stattdessen kamen leider wieder nur Textbausteine. Aber Papier ist ja bekanntlich geduldig.

posted by Stadler at 15:54  

5.3.13

Wie sinnvoll sind die Vorschläge der Grünen für ein modernes Urheberrecht?

Die Bundestagsfraktion der Grünen hat ein Paket von Maßnahmen und Vorschlägen vorgestellt, um das Urheberrecht „modern, fair und zukunftssicher“ auszugestalten. Die Vorschläge beinhalten als kurzfristige Maßnahmen die Eindämmung des Abmahnunwesens sowie eine Stärkung des Urhebervertragsrechts. Mittelfristig wollen die Grünen auf eine Regelung zum Recht auf Remix und die Flexibilisierung der Schranken auf EU-Ebene hinwirken, sowie langfristig auf eine Reform der Urheberrechts-Richtlinie und die Überarbeitung des TRIPS-Abkommens. Auch hinsichtlich der Länge der urheberrechtlichen Schutzfristen hält die Fraktion der Grünen eine langfristig angelegte Debatte für erforderlich. Konkrete Vorschläge wurden allerdings nur zu den kurzfristigen Maßnahmen gemacht, die ich im Anschluss näher beleuchten möchte.

1. Eindämmung des Abmahnunwesens

Die Grünen wollen die Abmahnkosten in urheberrechtlichen Streitfällen begrenzen. Dazu soll das Gerichtskostengesetz (GKG) dahingehend geändert werden, dass der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nur noch 700 EUR beträgt, wenn der Beklagte

eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechts geschützte Leistungen nicht für ihre gewerblichen oder selbständige Tätigkeit verwendet

und

in den letzten zwei Jahren nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Die für den Unterlassungsanspruch zu bezahlende anwaltliche Regelgebühr würde sich damit nach dem aktuellen Gebührenrecht auf EUR 120,67 (brutto) belaufen. Davon nicht erfasst ist der häufig parallel geltend gemachte Schadensersatzanspruch.

Ob sich allein damit die massenhafte Abmahnung von Filesharingfällen entscheidend eindämmen lässt, muss bezweifelt werden. Viele Abmahnkanzleien sind bereits jetzt mit einer Einigung im Bereich von 200 – 300 EUR (für Schadensersatz und Anwaltskosten) zufrieden, so dass deren Geschäftsmodell dadurch vermutlich nicht entscheidend in Frage gestellt würde.

Der Entwurf enthält übrigens auch Regelungen, die zu einer deutlichen Streitwertreduzierung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten führen würden. Denn das Gerichtskostengesetz soll hierzu um Vorschriften ergänzt werden, die – anders als bisher – vorsehen, dass eine geringe Bedeutung der Sache für den Beklagten streitwertreduzierend wirkt. Bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Streitwertbemessung, so setzt das Gesetz ganz allgemein einen Basisstreitwert von nur 1.000,- EUR für den Unterlassungsanspruch an.

Die Grünen wollen außerdem den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf solche Fälle beschränken, in denen das Urheberrecht im geschäftlichen Verkehr verletzt wird. Damit wird u.a. an das Markenrecht angeknüpft, dessen Anwendungsvoraussetzung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist. Insoweit hat der BGH – speziell im Internetkontext – vor einigen Jahren ausgeführt, wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist:

Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.

Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist.

Gemessen an diesen Vorgaben, findet in den typischen Filesharingfällen kein Handeln im geschäftlichen Verkehr statt, mit der Folge, dass die Provider keine Auskunft mehr erteilen dürften, womit die meisten Fälle des Filesharings zivilrechtlich nicht mehr verfolgbar wären. Inwieweit anschließend die Zahl der Strafverfahren wieder zunehmen würde, bliebe abzuwarten. Dieser Ansatz würde Massenabmahnungen voraussichtlich allerdings erheblich erschweren.

Die aktuelle Rechtspraxis ist durch einen äußerst weiten Auskunftsanspruch gekennzeichnet, der in Kombination mit einer fast als exzessiv zu bezeichnenden Anwendung der Kriterien der sog. Störerhaftung dazu führt, dass häufig Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die tatsächlich nicht die Rechtsverletzter sind. Diese Tendenz wird verstärkt durch das m.E. ebenfalls nicht tragfähige Vermutungspostulat des BGH, wonach der Anschlussinhaber im Zweifel auch der Rechtsverletzter ist. Nachdem in einem deutschen Haushalt statistisch betrachtet etwas mehr als zwei Personen leben, ist für eine solche Vermutung an sich kein Raum. Der Umstand der massenhaften Inanspruchnahme von Anschlussinhabern, die nicht Rechtsverletzter sind, stellt eine der zentralen rechtspolitischen Fragwürdigkeiten der massenhaften Filesharingabmahnungen dar, weshalb ich es für naheliegender gehalten hätte, auch gesetzgeberisch unmittelbar an dieser Stelle anzuknüpfen und die Störerhaftung gesetzlich einzuschränken.

Die Grünen wollen außerdem den sog. fliegenden Gerichtsstand abschaffen, was durch eine Neuregelung in § 105a UrhG erreicht werden soll. Geplant ist insoweit folgende Regelung:

Für Klagen aus unerlaubter Handlung auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

Ob diese negativ formulierte Vorschrift tatsächlich geeignet ist, die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO auszuschließen, ist zweifelhaft. Es erscheint nämlich keineswegs zwingend, dass damit ein Rückgriff auf den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO und damit eine Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand verhindert wird.

 

2. Urhebervertragsrecht

Den Antrag der Fraktion der Grünen zum Urhebervertragsrecht empfinde ich als enttäuschend. Er bleibt deutlich hinter dem zurück, was aus meiner Sicht geboten wäre. Das Papier der Grünen geht davon aus, dass die aktuelle gesetzliche Regelung grundsätzlich ausreichend ist und lediglich eine Art Vollzugsdefizit besteht. Aus diesem Grund beschränken sich die Grünen im Wesentlichen darauf,  das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36, 36a UrhG über gemeinsame Vergütungsregeln von Vereinigungen von Urhebern und Vereinigungen von Werknutzern zu reformieren.

Meines Erachtens wäre es demgegenüber notwendig, an den Referentenentwurf des BMJ aus dem Jahre 2001 – der leider anschließend nur in stark verwässerter Form Gesetz werden konnte – anzuknüpfen und einen gesetzlichen Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung zu schaffen, der auch unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung gilt. Nur damit könnte tatsächlich dem einzelnen Urheber geholfen werden. Denn das erhebliche Verhandlungsungleichgewicht zwischen Verlagen und Journalisten/Autoren vermochte die aktuelle Regelung nicht zu beseitigen. Verglichen mit dem, was eine rot-grüne Bundesregierung schon einmal beabsichtigt hatte, erscheint mir der aktuelle Vorschlag der Grünen daher eher mutlos.

posted by Stadler at 15:41  

26.2.13

Massenabmahner DigiProtect insolvent

DigiProtect war eines der schillerndsten sog. Anti-Piracy-Unternehmen, das durch die massenhafte Abmahnung von Filesharing-Fällen bekannt geworden ist. Die Gesellschaft wurde ursprünglich von Moses Pelham mitgegründet und lange Jahre von Rechtsanwalt Udo Kornmeier vertreten.

Die DigiProtect GmbH hat sich unlängst in FDUDM2 GmbH umbenannt und kurze Zeit später Insolvenzantrag gestellt. In den Insolvenzbekanntmachungen liest sich das dann so:

810 IN 131/13 F: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FDUDM2 GmbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79436), vertr. d.: Alexandros Besparis, (Geschäftsführer) ist am 15.02.2013 um 15:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15051300, Fax: 069/15051400 bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 15.02.2013

Da davon auszugehen ist, dass DigiProtect mit der massenhaften Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen über Jahre hinweg erhebliche Einnahmen erzielt hat, wird sich der Insolvenzverwalter die Frage stellen müssen, was mit dem Geld passiert ist.

Speziell über DigiProtect gab es in den letzten Jahren jede Menge zweifelhaftes zu berichten.

posted by Stadler at 21:18  

8.2.13

Filesharing: Risikofaktor Hausanschluss der Telekom

Im Rahmen der Filesharingfälle wird sehr viel über den Missbrauch von schlecht oder nicht gesicherten W-LANs diskutiert, aber bislang wenig über eine andere sich bietende Möglichkeit den Anschluss eines Nachbarn anzuzpafen.

In vielen Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern kommt der telekomseitige Hausanschluss zumeist irgendwo im Keller oder Erdgeschoss an einer zentralen Verteilerstelle im Haus an. Dieser Verteiler ist häufig nicht gesondert gegen unbefugten Zugriff geschützt und damit für sämtliche Hausbewohner ohne weiteres zugänglich. Wie leicht es ist, sich dort auf den Anschluss eines Nachbarn aufzuschalten, wenn man über das entsprechende Know-How verfügt, habe ich kürzlich von einem TK-Techniker vorgeführt bekommen.

Auch im Rahmen meiner Sachbearbeitung habe ich mehrere Fälle auf dem Tisch, in denen von den Mandanten diese Vermutung geäußert worden ist, in einem Fall wurde ein entsprechendes Anzapfen durch einen Nachbarn sogar festgestellt bzw. eingeräumt. Gerade für Bewohner von Wohnanlagen besteht also faktisch ein gesteigertes Risiko eines Missbrauchs, sofern der Vermieter bzw. Hausverwalter insoweit keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

posted by Stadler at 12:01  

10.12.12

Filesharing: DigiProtect setzt die Weihnachtsmütze auf

Heute erreichten mich mehrere gleichlautende Schreiben der Rechtsanwälte CGM in Filesharingsmandaten. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

Im Hinblick auf die sich nähernden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel besteht seitens unserer Mandantschaft trotz eindeutiger Rechtslage ein großes Interesse, die leidige Angelegenheit nunmehr endgültig noch im Jahre 2012 zu erledigen.

Das festliche Angebot der Firma DigiProtect besteht darin, die „leidige Angelegenheit“ gegen Zahlung eines Betrags von EUR 199,- abzugelten. Vor zwei Jahren betrug der Weihnachtstarif von DigiProtect übrigens noch EUR 99,-.

In diesen Fällen hatte ursprünglich die Regensburger Kanzlei Urmann & Collegen die Zahlung eines Betrags von EUR 650,- für DigiProtect geltend gemacht. Anschließend trat das Inkassobüro Debcon auf den Plan und wollte sich auf EUR 495,- vergleichen, nachdem man allerdings vorgerechnet hatte, dass sich die tatsächliche Forderung auf schlappe EUR 1.286,80 belaufen würde. Der dritte Streich kommt jetzt von der neu beauftragten Anwaltskanzlei CGM. Und jetzt wäre man sogar mit EUR 199,- zufrieden.

Man kann zu diesem Vorgang jedenfalls feststellen, dass es professionellere Abmahner gibt als DigiProtect.

posted by Stadler at 10:19  

23.11.12

Muss man die Internetnutzung seiner Kinder jetzt schon vertraglich regeln?

Die Entscheidung des BGH zur (Ent-)Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing durch seine Kinder zieht interessante juristische Vorschläge nach sich. Der Kollege Solmecke empfiehlt den Eltern mit ihren Kindern einen „Vertrag über die Internetnutzung“ zu schließen, für den er gleich mal ein Muster entwickelt hat. Hintergrund ist der, dass der BGH von Eltern verlangt, dass sie ihre Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Belehrung erfordert natürlich keinen Vertrag, aber dem Kollegen Solmecke geht wohl darum, die Belehrung zu dokumentieren. Absurde Züge trägt dieser Vorschlag natürlich dennoch. Darüber, was das über unsere Gesellschaft besagt, möchte ich erst gar nicht nachdenken.

posted by Stadler at 19:01  

22.11.12

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung wegen Filesharings mit „RetroShare“

Die Software „RetroShare“ ist von Gulli, Chip und Computerbild als anonymes Messenger- und Filesharing-Tool angepriesen worden. Das dürfte bei dem ein oder anderen die Fehlvorstellung hervorgerufen haben, man könne damit unbeschwert Filesharing ohne Abmahnrisiko betreiben.

Diese Annahme ist falsch, wie eine aktuelle einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.09.2012 (Az.: 308 O 319/12), über die auch der Kollege Dosch berichtet, zeigt. Die Berichterstattung hat sich damit als trügerisch erwiesen. Das Landgericht Hamburg verbietet in seiner Beschlussverfügung den Tausch urheberrechtlich geschützter Inhalte mittels „RetroShare“. Offenbar war es auch hier möglich, wie in P2P-Netzwerken einen Netzwerkmitschnitt anzufertigen und die Teilnehmer eines Filesharing-Vorgangs über die IP-Adresse zu ermitteln und zuzuordnen.

Die Begründung des Landgerichts Hamburg ist allerdings interessant, denn sie geht davon aus, dass der Antragsgegner überhaupt nicht bewusst Filesharing betrieben hat. Was ihm letztlich vorgeworfen wird, ist die Verletzung einer Prüfflicht dadurch, dass er das Tool RetroShare“ eingesetzt hat, und damit anderen Teilnehmern des Retro-Share-Netzwerks ermöglicht hätte, urheberrechtlich geschützte Werke über seinen Anschluss und Rechner zu tauschen.

Diese Rechtsauffassung ist durchaus gewagt, denn sie bedeutet letztlich, dass man als Störer für die Funktionalität einer Software haftet, die man als Nutzer vielleicht gar nicht ausreichend verstanden hat.

posted by Stadler at 11:30  

16.11.12

Das Ende der Filesharing-Abmahnungen?

Das gestrige Urteil des BGH zu der Frage, ob und inwieweit ein Vater als Anschlussinhaber für Urheberrechstverstöße seines 13-jährigen Sohnes haftet, ist auf breite Zustimmung gestoßen. Es wurde z.T. die Ansicht geäußert, das Urteil habe weitreichende Konseqenzen und könne sogar Altfälle betreffen.

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, dürfte die Euphorie deutlich übertrieben sein. Es muss damit gerechnet werden, dass sich der BGH eng am Einzelfall orientiert und ähnlich wie in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ nicht im Wege des Rundumschlags zu allen möglichen Fallkonstellationen Stellung nimmt. Es sind nach meinem Kenntnisstand auch noch weitere Filesharing-Verfahren beim BGH anhängig. Man wird also abwarten müssen, wie der I. Senat die Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder oder für Mitbewohner einer Wohngemeinschaft beurteilt. Es könnte nämlich durchaus sein, dass der BGH mit dem jetzigen Urteil nur über die Anwendung des § 832 BGB entschieden hat. Ob die Entscheidung weiterreichende Anhaltspunkte liefern wird, bleibt abzuwarten.

Die Filesharing-Abmahnungen werden nach meiner Einschätzung aber zunächst unverändert weiter ausgesprochen werden. Und das hat seinen Grund in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des BGH, die für Betroffene aus mehreren Gründen nicht vorteilhaft ist. Denn der BGH postuliert dort eine Rechtsvermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist. Die Abmahner dürfen also zunächst unterstellen, dass der Anschlussinhaber auch das Filesharing betrieben hat. Diese Vermutung kann und muss der Abgemahnte durch einen konkreten Sachvortrag entkräften. Er kann beispielsweise den Schadensersatzanspruch, nicht aber den Kostenerstattungsanspruch, zu Fall bringen, wenn er darstellen kann, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Nach der neuen Entscheidung kann er sich jetzt unter gewissen Voraussetzungen auch damit exkulpieren, dass sein minderjähriges Kind die Rechtsverletzung begangen hat. Das beinhaltet dann grundsätzlich aber auch die Notwendigkeit, das Kind (namentlich) zu benennen, was mit dem Risiko verbunden ist, dass anschließend das Kind abgemahnt wird. Das ist dann allerdings eine Folge, die viele Eltern gerade vermeiden wollen, wie ich aus meiner Beratungspraxis weiß.

Die eigentlich spannende Frage lautet daher, ob sich ein Anschlussinhaber alleine damit verteidigen kann, dass er selbst es nicht war, aber in seinem Haushalt noch weitere Familienmitglieder wohnen, die alle als Verletzter in Betracht kommen, wobei er  nicht sagen kann, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Ob man mit einem solchen Sachvortrag seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, hat der BGH bislang nicht entschieden und zu dieser Frage dürfte das jetzige Urteil wohl kaum Aufschluss geben.

Es besteht also derzeit kein Grund zur Euphorie. Selbst meine gestrige Annahme, der BGH würde sich in seinem Urteil zur Störerhaftung äußern, könnte zu optimistisch gewesen sein. Es kann nämlich durchaus auch so sein, dass sich der BGH auf die Frage der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB beschränkt hat. Wir werden deshalb vermutlich noch einige weitere BGH-Entscheidungen und vielleicht auch irgendwann eine des BVerfG abwarten müssen, bis die Hauptfallgruppen geklärt sind.

Update:
Der Kollege Dosch hat eine juristische Presseschau zum Urteil des BGH zusammengestellt, deren Verlinkung sich natürlich anbietet.

posted by Stadler at 16:30  

15.11.12

BGH: Keine zwingende Störerhaftung der Eltern im Falle des Filesharings durch die Kinder

Der Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht zwingend für eine Urheberrechstverletzung ihres 13-jährigen Kindes haften, sofern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden ist. Der BGH hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln auf.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht laut BGH grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Nachdem bislang nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, darf man auf die Urteilsbegründung gespannt sein, u.a. auch darauf, ob sich der BGH zu ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls äußert.

posted by Stadler at 17:11  

13.10.12

LG Köln: Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012 (Az.: 33 O 353/11) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses weder als Täter noch als Störer für ein urheberrechtswidriges Filesharing haftet, wenn er dargelegt hat, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung entkräftet wird, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Damit folgt das Landgericht einer Entscheidung des OLG Köln. Das Landgericht Köln – allerdings primär deren 28. Zivilkammer – hatte bislang regelmäßig eine Störerhaftung des Anschlussinhabers angenommen.

Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers wird wohl demnächst höchstrichterlich entschieden. Der BGH verhandelt am 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) einen parallelen Fall. Nachdem sich der I. Senat des BGH in letzter Zeit ausgesprochen rechteinhaberfreundlich gezeigt hat, muss es als offen gelten, ob man sich in Karlsruhe dieser neuen Kölner Linie anschließen wird. Der BGH verhandelt interessanterweise einen Fall, in dem ebenfalls das OLG Köln eine Störerhaftung der Eltern eines 13-jährigen bejaht hatte. Allein daran zeigt sich, wie uneinheitlich und unübersichtlich die Rechtsprechung bislang ist.

Sollte der BGH eine Störerhaftung des Anschlussinhabers annehmen, könnte allerdings anschließend noch eine verfassungsgerichtliche Überprüfung anstehen. Das BVerfG hat in einem Beschluss aus diesem Jahr meines Erachtens eine kritische Haltung gegenüber der Annahme einer weitgehenden Störerhaftung des Anschlussinhabers angedeutet. Es bleibt also spannend.

posted by Stadler at 16:54  
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