Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.7.10

Filesharing: Abmahnungen durch Waldorf Rechtsanwälte

In letzter Zeit sind mir überdurchschnittlich viele Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf vorgelegt worden, was allerdings auch Zufall sein kann. Der Anteil an Filmen und Musik ist dabei in etwa gleich hoch. Im Filmbereich fällt vor allen Dingen Constantin Film (zuletzt z.B. Pandorum und Jenseits der Angst) durch eine rege Abmahntätigkeit auf, während sich die großen internationalen Filmrechtseinhaber nach wie vor eher zurückhalten. Auch kleinere (Qualitäts-)Produktionen wie „Der Knochenmann“ (Majestic Filmverleih) sind aktuell Gegenstand von Abmahnungen. Im Musikbereich mahnt Waldorf derzeit häufig für Sony Music ab, u.a. Werke der Künstler Alicia Keys und AC/DC.

Die Situation für die von Abmahnungen Betroffenen hat sich nach der BGH-Entscheidung keinesfalls verbessert, auch wenn es gelegentlich 80-jährige Rentner trifft, die mir glaubhaft versichern, dass sie keine AC/DC-Fans sind.

posted by Stadler at 12:27  

8.7.10

Die Raubkopien und der Diebstahl geistigen Eigentums

In den Blogs wird gerade darüber diskutiert, ob man immaterielle Güter stehlen kann oder die Rede vom Diebstahl geistigen Eigentums nicht bereits aus sprachlichen Gründen verfehlt ist und den Blick auf eine sachgerechte Betrachtung der Thematik versperrt. Sowohl der Diebstahl als auch der Raub im Rechtssinne setzen eine Wegnahme voraus. Wenn Musik online getauscht und kopiert wird, kommt allerdings nichts weg, vielmehr tritt der gegenteilige Effekt ein, die Dateien vermehren sich sogar.

Jetzt kann man zudem wie Thomas Hoeren fordern, endlich auf den dummen Begriff des „geistigen Eigentums“ zu verzichten. Das ist freilich wenig realistisch, wenn man bedenkt, dass das Bundesverfassungsgericht immaterielle Rechtsgüter wie das Urheberrecht ausdrücklich dem Eigentumsschutz von Art. 14 GG unterstellt und expressis verbis von geistigem Eigentum spricht. Und auch international ist der BegriffIntellectual Property“ (IP) geläufig, der u.a. durch die mächtige WIPO, die den Begriff auch in ihrem Namen trägt, propagiert wird.

Wir können anstatt von Diebstahl und Raubkopien natürlich auch juristisch korrekt von unerlaubter Vervielfältigung und dem öffentlichen Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke sprechen. Diese sperrigen Rechtsbegriffe sind mir bisher in der öffentlichen Diskussion aber auch eher selten untergekommen. Und die Industrie hat natürlich auch ein Interesse daran, Rechtsverletzer zu kriminalisieren und deshalb von Raub und Diebstahl zu sprechen. Das ist Teil des Meinungskampfs, der eben auch durch Kampbegriffe geprägt wird.

posted by Stadler at 14:42  

5.7.10

Filesharing-Abmahnungen nach der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die durch Benutzung seines W-LAN-Routers begangen worden sind, hat der Abmahnindustrie und ihren anwaltlichen Protagonisten Rasch, Waldorf, Kornmeier, Nümann & Lang, Negele und Graf von Westphalen zusätzlichen Auftrieb verschafft.

Nach meiner Beobachtung der letzten Wochen nimmt die Häufigkeit von Mahnbescheiden und Klagen  in den Fällen zu, in denen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Zahlung geleistet wurde. Die Entscheidung des BGH hat die Situation der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Anschlussinhaber spürbar verschlechtert. Denn der BGH geht – wenngleich mit rechtlich zweifelhaften Argumenten – zunächst davon aus, dass eine (widerlegbare) Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung ist regelmäßig nur schwer zu widerlegen und auch nur dann, wenn man konkrete Umstände vorträgt, aus denen sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Der pauschale Vortrag, man sei es nicht gewesen und man wisse von nichts, ist keinesfalls mehr zielführend.

posted by Stadler at 08:00  

21.6.10

Die strengen Anforderungen an den Wortlaut einer Unterlassungserklärung

Die Kanzlei Waldorf schreibt mir in einer Filesharing-Sache, dass die abgegebene Erklärung nur teilweise „die strengen Anforderungen der Gerichte an den Wortlaut einer wirksamen Unterlassungserklärung“ erfüllt. Was sie genau stört, schreiben die Kollegen freilich nicht. Dafür haben sie vermutlich keinen Textbaustein.

Die Rückmeldung ist auch insoweit erstaunlich, als gleichlautende modifizierte Unterlassungserklärungen von derselben Kanzlei bereits mehrfach akzeptiert worden sind. Bin mal gespannt, ob die Kanzlei Waldorf diese Frage tatsächlich gerichtlich klären lassen möchte.

Update:

Wie mir die Kanzlei Waldorf jetzt telefonisch mitteilt, ist die Unterlassungserklärung doch in Ordnung. Das ganze sei ein Versehen gewesen. Falschen Textbaustein angeklickt? ;-)

posted by Stadler at 16:51  

9.6.10

Filesharing: Richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG überflüssig?

Der BGH hat in seinem Urteil zur Haftung des Betreibers eines privaten W-LAN-Routers beiläufig die Ansicht vertreten, dass IP-Adressen Bestandsdaten und keine Verkehrsdaten sein sollen. Abgesehen davon, dass diese Ansicht mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG höchst problematisch ist, würde dies dazu führen, dass die Rechteinhaber zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr auf gerichtliche Hilfe nach § 101 Abs. 9 UrhG angewiesen wären. Hierauf weist ein Artikel von gulli hin. Die Vorschrift, die eigentlich nur zu diesem Zweck geschaffen worden ist, wäre damit letztlich überflüssig. Denn eine richterliche Anordnung ist nach § 101 Abs. 9 UrhG nur dann erforderlich, wenn die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann.Auskunft über Bestandsdaten könnte man demgegenüber direkt beim Provider verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht geht in der Hauptsacheentscheidung und der Eilentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung allerdings davon aus, dass IP-Adressen dem Grundrecht von Art. 10 GG unterliegen, weil die Ermittlung des Anschlussinhabers zu einem bestimmten Telekommunikationsvorgang nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist. Das BVerfG nimmt insoweit auch auf § 96 TKG Bezug. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung offenbar gar nicht erst die Mühe gemacht, sich mit der gegenläufigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu befassen.

posted by Stadler at 07:30  

2.6.10

BGH-Urteil zur W-LAN-Haftung im Volltext

Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des BGH (Urteil vom 12.05.2010) zur Frage der Haftung des privaten Betreibers eines W-LANs liegt jetzt im Volltext vor.

Der BGH führt zunächst aus, dass eine Vermutung für eine Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses besteht, wenn über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dann Aufgabe des Anschlussinhabers im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung zu widerlegen und konkret darzustellen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Gelingt das, dann haftet er nicht als Täter und damit auch nicht auf Schadensersatz.

Dennoch nimmt der BGH eine Störerhaftung an, weil er der Ansicht ist, dass auch den privaten Betreiber eines W-LANs die Pflicht trifft, Maßnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses zu ergreifen. Eine Begründung für die Annahme dieser zumutbaren Prüfpflichten liefert der BGH nur insoweit, als er ausführt, es würde auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anschlussinhabers liegen, Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Internetzugangs zu treffen. Das ist eine dogmatisch sehr interessante Konstruktion. Denn letztlich setzt der BGH eine Obliegenheit im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst mit einem echten Verschulden (gegenüber Dritten) gleich. Damit setzt er sich freilich über anerkannte Grundsätze der Zivilrechtsdogmatik hinweg.

Der BGH führt sodann, leider nur apodiktisch und ohne jede Begründung, aus, dass sich der Betreiber des W-LAN-Routers auch nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG (Hosting) berufen kann. Mit Hosting hat das in der Tat wenig zu tun. Allerdings handelt es sich um ein Durchleiten von Informationen, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen. Auch das ist unterblieben.

Die Hoffnungen darauf, dass sich der BGH zur Reichweite des § 97a UrhG äußern wird, haben sich nicht erfüllt. Auch bringt das Urteil keine wirklichen Erkenntnisse für die Zukunft offener Netze, für Hotspots und Internetcafes allgemein. Der BGH deutet allerdings an, dass er die Rechtslage eventuell anders beurteilen wird, wenn durch eine solche Haftung ein Geschäftsmodell gefährdet wird.

Die Entscheidung enthält zum Abschluss noch einen äußerst interessanten Aspekt. Der BGH hat den Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ über Tauschbörsen zugänglich zu machen, beanstandet, weil dieser Antrag nicht der konkreten Verletzungsform entspricht. Vielmehr meint der BGH, dass nur ein Anspruch darauf besteht, es zu unterlassen, Dritten Rechtsverletzungen zu ermöglichen.

Das Urteil des BGH ist erkennbar ergebnisorientiert und lässt eine überzeugende und tragfähige Begründung leider vermissen.

Mit der Entscheidung steht außerdem auch fest, dass die Filesharing-Abmahnungen im industriellen Ausmaß weitergehen können.

posted by Stadler at 14:43  

28.5.10

Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen

Dass es bei Filesharing-Abmahnungen gelegentlich äußerst fragwürdig zugeht, belegt ein neuer Fall, den ich gerade auf den Tisch bekommen habe.

Der Mandant wurde bereits vor einigen Monaten von der Kanzlei Rasch im Auftrag von Universal Music abgemahnt, weil er das Werk „Aggro Berlin“ des Rappers Sido über einen Bit-Torrent-Client zum Download verfügbar gemacht haben soll.  Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Monate später flattert dem Mandanten dann eine weitere Abmahnung ins Haus, diesmal von der Kanzlei Nümann & Lang, die die Verletzung der Rechte an dem Musikwerk „Siggi und Harry“ des Miturhebers David Vogt und am Musikwerk „Geburtstag“ des Urhebers Haschim Elobied rügen. Die Datei die Nümann & Lang als Gegenstand der Rechtsverletzung benennt, trägt allerdings den Namen „Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by www.p2p-crew.to“. Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde.

Nachdem ich kein großer Fan von Sido bin, brachte erst die Überprüfung der Trackliste des Albums die Gewissheit, dass es sich bei „Siggi und Harry“ und bei „Geburtstag“ um zwei Stücke vom Album „Aggro Berlin“ handelt.

Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf.

Auch die Spruchpraxis des Landgerichts Köln rückt mit solchen Vorgängen ins Zwielicht. Denn offenbar bemerkt man dort nicht, dass man für ein und denselben Verstoß zwei unterschiedlichen Antragstellern – die möglicherweise beide ausschließliche Rechte behaupten – die Ermittlung der Anschlussinhaber ermöglicht und dadurch diese Mehrfachabmahnungen überhaupt erst möglich macht.

posted by Stadler at 16:38  

25.5.10

Filesharing-Abmahner bestreiten Deckelung der Abmahnkosten weiterhin

In der Entscheidung des BGH zur Haftung des Betreibers eines W-LANs wurde in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf die Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,- in einfach gelagerten Fällen hingewiesen. Solange das Urteil nicht im Volltext vorliegt, darf aber weiterhin darüber spekuliert und gestritten werden, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG  in den Fällen typischer One-Song-Abmahnungen, wie sie z.B. von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang regelmäßig verschickt werden, zur Anwendung kommen kann.

Die Abmahnkanzleien wehren sich derzeit aber noch mit Händen und Füßen gegen die Anwendung der Vorschrift, weil dadurch ihr Geschäftsmodell erheblich gefährdet wäre. Und sie kommen dabei immer auf neue und interessante Ideen.

So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.

Nachdem niemand die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben muss, sondern nur gehalten ist, eine rechtswirksame Erklärung abzugeben, kann das wohl kaum ein Argument sein.

posted by Stadler at 11:38  

18.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay (Update)

Die einstweilige Verfügung gegen den Provider, der für Pirate Bay das Routing erledigte, ist mittlerweile bei Telemedicus online. Gleichzeitig ist „The Pirate Bay“ nach nur einem Tag Pause wieder am Netz, vermutlich über einen ukrainischen Provider.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wäre juristisch betrachtet  nur dann gerechtfertigt, wenn der Provider über das gewöhnliche Routing hinaus agiert hätte, wie in meinem Ausgangsbeitrag dargestellt. Damit wäre aber auch der Bereich der Störerhaftung verlassen worden.

Hierauf stellt das Landgericht Hamburg allerdings nicht ab. Der eher formalistische Einwand, der Provider könne sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG nicht berufen, weil diese für Unterlassungsansprüche nicht gelte, zeigt allenfalls, dass insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Wenn die Rechtsprechung eine Störerhaftung selbst dann bejaht, wenn gleichzeitig  für andere Ansprüche die Privilegierungstatbestände der §§ 8 – 10 TMG eingreifen, so wird dadurch der Sinn der Haftungsfreistellung in Frage gestellt.

Die tatsächliche Entwicklung zeigt aber ohnehin, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg praktisch wirkungslos verpufft ist.

posted by Stadler at 14:28  

16.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay

Verschiedene Medien haben an diesem Wochenende berichtet, dass die MPA (Motion Pictures Association) am 6. Mai beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Routing-Provider CB3ROB erwirkt hat. Die Verbotsverfügung untersagt dem Provider angeblich, den Pirate-Bay-Servern weiterhin einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. CB3ROB hostet nach eigenen Angaben die Website von Pirate Bay nicht, sondern führt nur das Routing für deren Hauptseite durch.

Ob dieser Fall allerdings tatsächlich für eine juristische Auseinandersetzung um die Frage der Netzneutralität taugt, wie CB3ROB zu glauben scheint, ist fraglich. Der Grundsatz der Netzneutralität ist – auch wenn es so nicht formuliert worden ist – in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz verankert. In § 8 TMG heißt es hierzu:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Vorschrift auch für Unterlassungsansprüche gilt – was der BGH verneint – kann man bezweifeln, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Haftungsfreistellung auf die konkrete Leistung von CB3ROB zutreffen. Verändert der Provider nicht Daten und arbeitet er nicht auch gezielt mit Pirate Bay zusammen, damit die Plattform ihr rechtswidriges Konzept fortsetzen kann?

posted by Stadler at 14:32  
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