Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.11

OLG Köln zum gewerblichen Ausmaß des Filesharing

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 – wie bereits vor einigen Monaten – das gewerbliche Ausmaß in Fällen des Filesharing zumindest etwas eingeschränkt. Der 6. Senat des OLG Köln scheint in neuer Besetzung damit einer etwas realitätsnäheren Betrachtung zuzuneigen und geht davon aus, dass bei Musikalben und Filmwerken regelmäßig nur in den ersten sechs Monaten nach Veröffentlichung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Bei Filmen knüpft das OLG hierbei an den Zeitpunkt der DVD-Veröffentlichung an.

Das Landgericht Köln wird diese Rechtsprechung zum Anlass nehmen müssen, bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 101 UrhG das Alter des Werkes zu prüfen und bei älteren Werke eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zu versagen.

Lesenswert sind auch die Beiträge der Kollegen Vetter und Dosch zum Thema.

posted by Stadler at 14:09  

20.12.10

Weihnachtspost von DigiProtect

Die Kanzlei Schalast & Partner verschickt dieser Tage eine Vielzahl gleichlautender Schreiben in Abmahnangelegenheiten der Fa. DigiProtect, die bisher von den Rechtsanwälten Denecke, von Haxthausen & Partner betreut worden sind, und zeigt einen Anwaltswechsel an.

In einem Teil der Fälle wird ein vorweihnachtlich „einmaliges Angebot“ zur einvernehmlichen Beendigung der Angelegenheit gegen Zahlung eines Betrags von EUR 99,- unterbreitet. So billig haben es die Filesharing-Abmahner noch nie gemacht und 99 EUR klingt irgendwie auch nach Discounter-Preisen. Das wäre freilich angesichts der Massenhaftigkeit dieser Abmahnungen letztlich doch eine konsequente Entwicklung. Ich bin gespannt, ob man nach Weihnachten wieder mehr fordert.

posted by Stadler at 13:54  

13.12.10

Neues Urteil des Landgerichts Köln zum Filesharing

Mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) hat das Landgericht Köln (erneut) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Erstattung von Anwaltskosten – die im konkreten Fall immerhin mehr als EUR 3.500,- betrugen – auch dann haftet, wenn die Rechtsverletzung (Filesharing) von dem Sohn seiner Ehefrau begangen worden war.

Auch nach der durchaus fragwürdigen Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ kann man Zweifel daran haben, ob diese Rechtsprechung des Landgerichts Köln der Störerdogmatik des BGH entspricht. Denn die Frage, ob ein Anschlussinhaber tatsächlich als Störer für Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern oder anderen Mitbewohnern haftet, hat der BGH bislang nicht entschieden. Man kann dies m.E. weiterhin mit guten Gründen verneinen.

Denn eine Haftung als mittelbarer Störer setzt einerseits voraus, dass die Möglichkeit bestanden hat, die Rechtsverletzung zu verhindern und zum anderen, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt worden sind. Es ist also die Frage zu stellen, welche Möglichkeiten der Anschlussinhaber hat, um Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern zu verhindern und welche Maßnahmen ihm insoweit zumutbar sind. Das Landgericht Köln spricht nur pauschal von Prüf- und Handlungspflichten, legt aber nicht weiter dar, was der Beklagte konkret hätte unernehmen können und müssen, um den Rechtsverstoß zu verhindern.

Da sich das Nutzungsverhalten gerade von Familienmitgliedern nicht effektiv überwachen und kontrollieren lässt, wäre die einzige denkbare Alternative die, jede Mitbenutzung des Internetanschlusses durch die Angehörigen zu verbieten. Das würde allerdings dann bedeuten, dass die landauf und landab praktizierte Mitbenutzung desselben Anschlusses durch alle Familienmitglieder vom Anschlussinhaber zur Vermeidung von Haftungsrisiken unterbunden werden müsste.

Während man dem Betreiber eines W-LAN-Routers vielleicht noch zumuten mag, seinen Router ausreichend zu verschlüsseln, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, ist die Kontrolle einer an sich befugten Nutzung weder möglich noch zumutbar.

Es wäre durchaus interessant, diese Fallkonstellation vor den BGH zu bringen, um zu sehen, ob der I. Senat auch in diesem Fall eine Störerhaftung des Anschlussinhabers bejahen würde.

posted by Stadler at 16:57  

7.12.10

Filesharing: Wie wird das OLG Frankfurt das W-LAN-Urteil des BGH umsetzen?

In einem äußerst lesenswerten Beitrag erinnert Rechtsanwalt Malte Dedden daran, dass das vieldiskutierte Urteil des BGH zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen hat.

Dass die Entscheidung des BGH nicht nur in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist, sondern auch von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht, habe ich in einem älteren Beitrag bereits ausführlich dargelegt.

Der Kollege Dedden nimmt das Urteil des BGH nochmals auseinander und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass das OLG Frankfurt die vom BGH ignorierten Fakten berücksichtigen wird, selbst wenn es die (verfehlten) rechtlichen Vorgaben des BGH nicht korrigieren kann.

posted by Stadler at 13:31  

26.11.10

OLG Köln zu Unterlassungserklärungen gegenüber mehreren Rechteinhabern

Jens Ferner weist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10) zu Filesharing-Abmahnungen hin.

Das OLG Köln hält eine Unterlassungserklärung, in der sich der Verletzer nicht nur dazu verpflichtet, künftig keine Werke des abmahnenden Rechteinhabers mehr öffentlich zugänglich zu machen, sondern zusätzlich noch dazu, dasselbe auch im Hinblick auf fünf weitere Rechteinhaber zu tun, für wirksam.

Aus der Entscheidung sollten allerdings keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden. Das Gericht entscheidet immer nur über den konkreten Streitgegenstand. Nachdem die Erklärung gegenüber fünf weiteren Rechteinhabern nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, besagt die Entscheidung auch nichts darüber, ob die Erklärung gegenüber diesen Rechteinhabern, die auch nicht Parteien des Rechtsstreits waren, wirksam sind. Das Oberlandesgericht Köln betont deshalb auch, dass jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme von der Unterlassungserklärung abgedeckt ist. Über mehr hat das Gericht nicht entschieden.

Das OLG Köln bringt also lediglich zum Ausdruck, dass die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden nicht deshalb unwirksam ist, weil sie sich daneben noch auf weitere Rechteinhaber erstreckt.

Ob die Erklärung darüber hinaus auch gegenüber diesen weiteren Rechteinhabern rechtswirksam ist, lässt das OLG offen.

Warum die freiwillige Abagbe vorbeugender Unterlassungserklärungen aber keinen Königsweg darstellt, habe ich in einem Beitrag für die c’t (zusammen mit Holger Bleich und Joerg Heidrich) erläutert.

posted by Stadler at 14:06  

26.11.10

Neue Aufsätze zum IT-Recht

Das AnwaltZertifikatOnline hat zwei Aufsätze aus der aktuellen Ausgabe als kostenlose Leseprobe (vorübergehend) ins Netz gestellt:

Die Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses für Rechtsverletzungen Dritter (von Sylvia Lorenz)

Fotos des Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers (von Klaus Spitz)

posted by Stadler at 09:50  

23.11.10

Ein paar Links

Da ich heute wenig Zeit zum Bloggen hatte, nur ein paar kommentierte Links, über die ich gestolpert bin.

Britische Filesharing-Abmahnanwälte haben Ärger mit der dortigen Anwaltskammer. Und es handelt sich gerade um die Kollegen der Kornmeier-Connection. Zufälle gibt es.

Ebenfalls bemerkenswert finde ich die Meldung, dass die ZAK das Format „Tatort Internet“ des Trash-Senders RTL2 wegen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten vermeintlichen Täter beanstandet hat. Der Verstoß war allerdings auch offensichtlich, nachdem mindestens zwei Betroffene durch die Sendung öffentliche bloßgestellt wurden.

Und, dass Siegfried Kauder (CDU) im Kampf gegen den Terror die Pressefreiheit einschränken will, ist wohl nur der Ambition geschuldet, seinen Bruder im Hinblick auf mangelnde rechtsstaatliche Gesinnung noch übertrumpfen zu wollen. Was allerdings bedenklich stimmt, ist der Umstand, dass dieser Mann dem Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vorsitzt.

posted by Stadler at 22:48  

2.11.10

Filesharing: Rüstet Waldorf auf?

Die Kanzlei Waldorf Frommer, einer der deutschen Big Player im Massengeschäft der Filesharing-Abmahnungen, antwortet neuerdings in Rekordzeit. Meine Schreiben vom 28.10.2010 wurden postwendend mit Schreiben vom 29.10.2010 beantwortet. Haben die Kollegen Waldorf etwa personell aufgerüstet? Vielleicht. Wobei andererseits 18 Seiten Textbaustein, ohne auch nur ein einziges Mal auf das Ausgangsschreiben einzugehen, gegen eine solche Annahme sprechen. Papier ist (leider) immer noch geduldig.

Update: Der Kollege Schultz befasst sich ebenfalls mit der Personalaufstockung bei Waldorf und stellt die Frage, ob die Filesharing-Abmahnungen am Ende konjunkturfördernd sind. Gute Frage. ;-)

posted by Stadler at 14:02  

1.11.10

Die „Sammelklage“ gegen DigiProtect

Gulli berichtet darüber, dass der Prozessfinanzierer metaclaims nunmehr eine „Sammelklage“ gegen das Anti-Piracy-Unternehmen DigiProtect erheben möchte. Metaclaims hat sich von sieben abgemahnten Filesharern, die Schadensersatz an DigiProtect bezahlt haben, deren vermeintliche Rückforderungsansprüche abtreten lassen.

Worauf diese Klagen genau gestützt werden sollen, erfährt man in dem Artikel leider nicht. Denn metaclaims muss darlegen und unter Beweis stellen, dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und DigiProtect damit ungerechtfertigt bereichert ist. Das bei Gulli angedeutete Argument, DigiProtect könne eventuell als Lizenznehmer gar nicht abmahnen, kann ich auf den ersten Blick nicht nachvollziehen. In den Abtretungserklärungen von DigiProtect, die mir bekannt sind, wurden vom Rechteinhaber immer ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, beschränkt auf die Nutzung in P2P-Netzwerken. Darüber hinaus wird sich die Frage auch kaum in nur einer Instanz klären lassen.

posted by Stadler at 20:39  

27.10.10

Filesharing: Nur 15 EUR Schadensersatz pro Musiktitel

Das Landgericht Hamburg hatte in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) über die Höhe des Schadensersatzes in Fällen des Filesharing zu befinden und diesen mit 15 EUR pro Musiktitel eher niedrig festgesetzt. Die Klägerinnen hatte 300 EUR pro Titel gefordert. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Werke bereits 4 Jahre alt waren und das Gericht deshalb nicht mehr von einer übermäßig hohen Nachfrage ausgegangen ist. Andererseits waren Werke der bekannten Künstler Rammstein und Westernhagen betroffen.

Zur Bezifferung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat das Landgericht auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA, zurückgegriffen. Dem werden sich sicherlich nicht alle Gerichte anschließen wollen, zumal in diesen Fällen von anderen Gerichten eine Nutzung in gewerblichem Ausmaß angenommen wird.

Interessant an der Entscheidung ist zudem, dass der ebenfalls als Anschlussinhaber verklagte Vater des Tauschbörsennutzers nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, weil ihn das Gericht nicht als Täter oder Teilnehmer angesehen hat, obwohl er nach Ansicht des Landgerichts als Störer Prüfpflichten verletzt hatte.

posted by Stadler at 18:17  
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